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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.09.2023, RV/7102712/2023

Gegenstandsloserklärung nach Erlassung eines Folgebescheides

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) ersetzenden Bescheid vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde gegen den den Bescheid vom gemäß § 299 BAO ersetzenden Bescheid vom wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a iVm § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Feststellungen:

Der Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmer. Er hat nicht auf eine elektronische Zustellung verzichtet.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 vom wurde dem Bf am elektronisch (Databox: 2023-01-10 17:31:11+01:00) zugestellt.

Der Bf. brachte gegen den Bescheid am Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom (eingestellt in die Databox 2023-06-10T21:38:12) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Der Bf brachte den Vorlageantrag am über Finanz-Online ein und ersuchte um Überprüfung.

Der Bescheid vom wurde mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt (Bescheid vom ). Dabei wurden Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt (vgl. auch die Ausführungen im Vorlagebericht).

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Veranlagungsakt (vgl. Vorlagebericht).

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

I. § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid, oder

b) …

Der Bescheid vom (§ 299 BAO) hat den mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheid vom ersetzt.

Die Beschwerde (der Vorlageantrag) gilt folglich als (auch) gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 BAO) gerichtet (§ 253 BAO).

Mit Bescheid vom (§ 299 BAO) wurde dem Beschwerdebegehren unter Ansatz des beantragten Pendlerpauschales einschließlich Pendlereuro, des zur Hälfte beantragten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a iVm Z 3 lit. b und c EStG) in Höhe von € 2.250,00 (Hälfte) sowie des Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG) in Höhe von € 1.576,80, jeweils für drei mj Kinder, vollinhaltlich Rechnung getragen (vgl. die zur Absetzung zugelassenen Beträge lt Bescheid vom sowie die entsprechenden Ausführungen im Vorlagebericht).

Die als gegen den den angefochtenen Bescheid ersetzenden Bescheid gerichtete Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich informationshalber wird betreffend Zustellung in die Data-Box ausgeführt:

§ 1 Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (kurz: FOnV) regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen".

§ 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF lautet:

"(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen."

§ 98 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen."

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen; vgl. auch , , , ).

Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. , ).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind nicht gegeben, da sich die angeordnete Rechtsfolge aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102712.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at