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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2023, RV/7500402/2023

Parkometerabgabe: Behauptete Überforderung des Lenkers durch einen "Schilderwald"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA67/GZ/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.


  • Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00Euro, das ist der Mindestbeitrag, zu leisten.


  • Die Geldstrafe (20,00 Euro), der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro) sowie der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (10,00 Euro), insgesamt 40,00 Euro, sind binnen zwei Wochennach Zustellungdieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.


  • Der Magistrat der Stadt Wien wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

II. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Das bisherige Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DienstNr) am um 17:04 Uhr in 1140 Wien, ***straße, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Mangels (fristgerechter) Bezahlung der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. BOMNr) iHv 36 Euro und der Anonymverfügung vom , GZ MA67/GZ/2023, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung, GZ MA67/GZ/2023.

Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am um 17:04 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1140 Wien, ***straße, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor:

"Um Fristerstreckung bis 20230712 ersuchte ich Sie deshalb, weil ich den nächsten Wien-Aufenthalt vom 7. bis 10. Juli vorgesehen hatte.Dabei wäre es mir möglich gewesen, die vielleicht fehlerlose Ausschilderung der Kurzparkzone im Detail wahrnehmen zu können. EinStatement, dass in Wien ohnehin alles richtiggemacht wird, brauche ich sicher nicht zur Kenntnis zu nehmen und verweise auf unsereRegierung mit Sitz in Wien, die eine kleine Weile großmäulig Phrasen drischt und dann den im Dreck versunkenen Karren, um das ,Erfolgsergebnis' nicht ,Saustall' zu bezeichnen, der nächsten Regierung hinterlassend, das Weite sucht.Da weder ich, noch mein Beifahrer, noch die Insassen im Fonds des wagens die Kurzparkzonenausschildlerung wahrgenommen habenmutmaße dringend, dass dieses Schild im Wust, der entlang der Fahrbahnränder aufgestellten Tafeln (sowohl der Reklame- als auch derVerkehrstafeln) von einer ortsfremden Person nur durch Zufall wahrgenommen werden kann. Und eben dies wollte ich, um Ihnen nichteinen eventuell unhaltbaren und daher unangebrachten Vorwurf entgegenzubringen, in natura prüfen.Weiters: Dass die Gemeinde Wien, die Stadt Wien, das Bundesland Wien mehr Geld verbraucht, als es erwirtschaftet ist bekannt und hatsich sogar schon bis in meine Provinz herumgesprochen. Zweifelsfrei ist es eine einzige strafbare Handlung einKurzparkzonenschild übersehen zu haben und kann daher keinesfalls mit zwei Strafzetteln, so wie es hier versucht wird,bestraft werden[Anmerkung BFG: gegenständlich wird nur über eine Strafe abgesprochen, GZ MA67/GZ/2023].Ich ersuche Sie daher ebenso höflich wie nachdrücklich meinem Einspruch Folge zu leisten, danke Ihnen im Voraus sehr für IhrVerständnis und verbleibe."

In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, GZ MA67/GZ/2023, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 20 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden auferlegt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 30 Euro bestimmt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug sei an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei und in die von diesem Organ angefertigten Fotos. Bereits nach Erhalt der Organstrafverfügung vom (sowie der Anzeigeverständigung vom ) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er keine Beschilderung der Kurzparkzone gesehen hätte. Der Beschwerdeführer hätte vor mehreren Jahren schon einmal an der Örtlichkeit geparkt und damals hätte It. Auskunft eines Passanten keine Kurzparkzone bestanden. Der Beschwerdeführer habe ersucht wegen der nicht ersichtlichen Beschilderung der Kurzparkzone die beiden Strafen [gegenständlich ist nur eine Strafe] einem Storno zuzuführen. In einem ausführlichen Antwortschreiben sei dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert worden, auf die Kundmachung der Kurzparkzone eingegangen worden und die Zahlung der Strafen empfohlen bzw. auf den Rechtsmittelweg verwiesen worden. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bezüglich der Einspruchsfrist ersucht, jedoch sei zu dem Zeitpunkt in gegenständlicher Sache noch keine Strafverfügung an ihn ergangen gewesen.

Mit Strafverfügung vom sei dem Beschwerdeführer die Übertretung, mit einem im Hinblick auf die mehrere Tage dauernde Abstellung des Fahrzeuges sehr gering bemessenen Strafbetrag, angelastet worden. Im dagegen fristgerecht eingebrachten Einspruch habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fristerstreckung deswegen beantragt worden sei, weil er im Juli wieder Wien besuchen habe wollen und dabei die vielleicht fehlerlose Ausschilderung der Kurzparkzone im Detail wahrnehmen hätte können. Er wäre der Ansicht, dass das Schild im Wust der entlang der Fahrbahnränder aufgestellten Tafeln von einer ortsfremden Person nur durch Zufall wahrgenommen werden könne. Dies habe er in natura überprüfen wollen. Zweifelsfrei wäre es jedoch eine einzige strafbare Handlung ein Kurzparkzonenschild übersehen zu haben und könnte daher keinesfalls mit zwei Strafzetteln bestraft werden.

Unbestritten sei somit sowohl die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei, zumal der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers werde Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und er habe dieses auch nicht behauptet.

Die Örtlichkeit Wien 14, ***straße, liege in der bereichsmäßig kundgemachten Kurzparkzone des 14. Wiener Gemeindebezirkes, welche von MO-FR(w) von 09:00 Uhr - 22:00 Uhr gebührenpflichtig sei. Die Schilder ,Kurzparkzone Anfang' und ,Kurzparkzone Ende' seien nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb des Bereiches seien keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden. Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Beschwerdeführer daher bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen müssen. Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. Sein Vorbringen, dass das Schild im Wust der entlang der Fahrbahnränder aufgestellten Tafeln von einer ortsfremden Person nur durch Zufall wahrgenommen werden könne, sei nicht geeignet den Beschwerdeführer zu entlasten.

Es wäre seine Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren sowie die vor Ort kundgemachten Verkehrsbeschränkungen zu beachten. Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien zusätzlich Informationsschilder mit der Aufschrift ,Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig' und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Der Beschwerdeführer hätte daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen können, oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten müssen um beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen zu benützen.

Bezüglich der Zulässigkeit beider Strafen [gegenständlich ist nur eine Strafe] werde Folgendes ausgeführt: Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe knüpfe die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung sei unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen sei. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen sei. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr falle das Abgestellt-Lassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht). Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag trete jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen sei, gesetzt worden sei. Es sei somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten worden, sondern sei im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzugekommen. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Beschwerdeführer wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützte sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 des VStG 1991.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und führte das Folgende aus:

"Sehr geehrte Frau Name, sehr geehrte Damen und Herren!
Den Einspruch gegen Ihre Strafverfügung halte ich natürlich aufrecht.
Der Stil der von Ihnen verfaßten Straferkenntnis veranlaßt mich Ihnen vorweg folgende Infoüber meine Person und eine höchst interessante Erkenntnis/Information bei einem meinerletzten Wien-Aufenthalte zu übermitteln:
Ich, 75, Gscherter, fahre jährlich einige Male nach Wien, um für ein paar Tage nichts zu tun
und um mich mit älteren Wiener Herrschaften, also echten Damen und Herren zu Wien, zuunterhalten - aus Kostengründen beinahe immer mit dem Zug. Nur in seltenen Fällen, wenneinige Personen sich aufdrängen mitzufahren, fahre ich, wiederum aus Kostengründen(Teilung der Fahrtkosten) mit meinem PKW.Vergangenes Jahr kam ich in einem Geschäft in der äußeren Mariahilferstraße unweit desWestbahnhofs, mit einer echten Wienerin (der echte Wiener ist ja ein ,Zugraster'. Wie Siewissen, heißts das auch Heute noch) der Seniorinhaberin, einer gebürtigen Salzburgerin insGespräch. Es schien, dass ihr wohl an diesem Tag ein Beamter über die Leber gelaufen seindürfte. Denn plötzlich schoß es aus ihr heraus und das kann ich noch wörtlich wiedergeben: ,Machen Sie um die Wiener Beamten einen Bogen, denn das ist die hochnäsigste Packlraß,die wir in Österreich haben'. Früher war ,dHe' der Buhmann. Das hat sich aber mit demEinfall der Flüchtlinge geändert, obwohl oder weil sie ja, wie man immerwieder hört, sogardringend vonnöten sind um den Fachkräftemangel in Zaum zu halten.Diese Aussage fiel mir blitzartig wieder ein, als ich Ihre Straferkenntnis studierte:
• Die Örtlichkeit Wien 14. ***straße . . .
Das meinen Sie jetzt aber nicht ernst! Habe ich das so zu verstehen: Die Wiener
Kraftfahrerinnen regen sich doch auch nicht über unseren Schilderwald auf. ,Wenn dieGschertinnen und Gscherten von unserem Schilderwald überfordert sind, sollen sie docheinen Führerschein-Zusatzkurs für das Stadtgebiet Wien absolvieren, dann gibt es auch fürdiese keine Probleme mehr - oder sie studieren, bevor sie sich auf den Weg nach Wienmachen, einen 'Sonderstadtplan für Kurzparkzonen in Wien' und wenn nicht, bitten wir sieeben zur 'Kassa'. Ihren hier mutmaßlichen zum Ausdruck gebrachten Hass aufGschertinnen und Gscherte und Provinzlerinnen kann ich beim besten Willen nicht bis aufdie Entstehungswurzeln nachvollziehen. Damit wir überhaupt zur Arbeit fahren können,brauchen wir ein Auto und ich zeige Ihnen wie folgt, ein paar durchschnittliche Jahreskostenfür einen PKW auf:Motorbezogene Versicherungssteuer€ 400,-
KFZ-Haftpflichtversicherung
€ 300,-
Kaskoversicherung
€ 700,-
Tankrechnungen
700,- bis € 1.000,-
Sommerreifen und Winterreifen
€ 400,-
Wartung, Ölwechsel, Service, Überprüfung usw. usf. und LAST BUT SURE NOT LEAST die
Anschaffungskosten eines PKWs, die alle paar Jahre wieder kräftig, mit vielen TausendenEuros, zu Buche schlagen. Für die Anschaffungskoksten bezahlen wir auch noch NOVA, dasist die Nachfolgesteuer der ehemaligen Luxussteuer.Dies ergibt, wie Sie leicht nachvollziehen können, einen jährlichen Kostenaufwand von einpaar Tausend Euro. Sie nutzen Jahraus, Jahrein und Tag und Nacht die öffentlichenVerkehrsmittel gegen eine lächerliche Pauschale von nicht einmal € 400,- im Jahr! Hierdenken Sie sich am besten gleich einen dreifachen Tusch dazu!!!Das horrende Defizit der Wiener Linien begleichen nicht Sie als Beamtinnen und Beamteoder Vertragsbedienstinnen und Vertragsbedienstete der Stadt Wien, denn Ihr Salär stammtnicht von einer erbrachten ,Wirtschaftsleistung'. Beamte und andere Staatsangestelltinnenund Staatsangestellte können und sind sie noch so fleißig, keine wirtschaftliche Leistungerbringen. Diese Berufssparte wird aus den bezahlten Steuern entlohnt und diese Steuernstammen von produktiver Tätigkeit und werden aufgebracht von denProvinzlerinnen und/oder Gschertinnen und Gscherten (mir ist das wirklich egal, wie Sie unsbezeichnen). Mit Erbringung des Bruttosozialprodukts hat Ihre Tätigkeit nicht dasEntfernteste zu tun. Sollten Sie wider Erwarten anderer Meinung sein, berechnen Sie dieBruttolohnkosten samt Lohnnebenkosten, die die Stadt Wien für ihre Mitarbeiterinnenaufwendet und stellen es dem Steueraufkommen der Gewerbe- und Industriebetriebe derStadt Wien (ich kenne keinen einzigen Wiener Industriebetrieb) gegenüber.
• Bei Anwendung der für eine*n Fahrzeuglenkerin im Straßenverkehr nötigen
Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Glauben Sie mir, Gnädige Frau, wenn ich ein Auto lenke, lenke ich es nicht nur mit der
nötigen, sondern auch mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit.Es obliegt jedoch Ihnen mit fortdauernder Aufmerksamkeit darauf zu achten, dass dieaufgestellten Verkehrszeichen für die Lenkerinnen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugensichtbar und erfaßbar sind - also nicht zugemüllt werden und auch das Vorhandensein derSchilder ist zu überprüfen. Trifft dies zu, so wie es hier der Fall sein dürfte, sind Sieverpflichtet die Strafforderungen bis zur Behebung der Mängel auszusetzen.
• ... Es wäre Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen . . .
Wie und was meinen Sie mit dieser Ihrer Belehrung? Weicht das Aussehen der Wiener
Verkehrszeichen vom Aussehen der Verkehrszeichen der anderen Bundesländer ab? Ich binnämlich schon sehr der Meinung, über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen inÖsterreich hinlänglich informiert zu sein. Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass für Wieneine, vom Rest Österreichs abweichende StVO, in Kraft sein könnte. Die einzige mirbekannte Gesetzesabweichung Wiens, zum damals so dringend gebotenen Schutz derWiener Bevölkerung war gegen Schluß der Coronarestriktionen, als im Stadtgebiet oder imBundesland Wien (das wissen Sie sicher besser) Maskenpflicht gegeben war. WirGschertinnen und Gscherte hatten jedenfalls damals ab Bahnstation Hütteldorf die Maskeumzubinden, damit wir durch unseren giftigen Odem den Bürgern Wiens keinengesundheitlichen Schaden zufügen können. Aber vielleicht informieren Sie mich doch noch,dass Ihr Bürgermeister mittels Expertengutachten feststellen hat lassen, die Abgase des inder Provinz getankten Sprits seien für die Gesundheit der Wiener Bürger nicht bekömmlichund es daher überhaupt höchst unerwünscht ist wenn Provinzlerinnen mit den eigenenFahrzeugen und in der Provinz gefüllten Tanks die Straßen Wiens befahren.
• Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten . . .

Ich lege bei jeder Fahrt in eine mir nicht besonders vertraute Stadt, dazu gehört, wie Sie
mutmaßlich richtig vermuten auch Wien, mein besonderes Augenmerk auf (eventuellgegebene) Kurzparkzonen. Wenn die bezughabenden Schilder, wie in diesem Fall gutmöglich gar nicht vorhanden oder vermüllt sind, ist das Ihr Problem. Damit meine ich ganz klar, dass Sie dann, so wie in diesem Fall, keine Strafen verhängen können. Sie führen dochBuch darüber, wann Sie letztes Mal die ausreichende Übersichtlichkeit der Kurzparkzonenbeschilderung der in Rede stehenden Gegend kontrolliert haben. In dieses Buch begehre ichEinsicht. Ich halte nochmals fest, dass die Kurzparkzonenbeschilderung weder von mir nochvon den Insassen und Insassinnen wahrgenommen worden ist und folglich auch nicht zuerkennen war. Weiters: Wann haben Sie letztmalig überprüft, ob die Kurzparkzonenbeschilderung überhaupt noch angebracht ist? Dazu bitte ich Sie auch mir Einsicht zugewähren.
• Sie hätten vor mehreren Jahren schon einmal an der Örtlichkeit . . . und damals
hätte It. Auskunft eines Passanten keine Kurzparkzone bestanden.
Da wird Ihrerseits wirklich äußerst offensichtlich das Mißverständnis herbeigeredet, ich
würde beim Lenken meines Kraftfahrzeuges weniger oder gar nicht auf Verkehrsschilderachten, sondern vielmehr oder ausschließlich mein Fahr- und Parkverhalten nach denAuskünften und dem Augenmerk der vor Ort spazierenden Fußgänger ausrichten. NehmenSie bitte zur Kenntnis, dass dem nicht so ist! Ich beachte in mir ortsfremden Gegenden nichtnur, sondern suche sogar mit akribischer Sorgfalt nach Verkehrsschildern. Unterstellen Siemir bitte nicht, ich würde in fremden Gegenden nach Gefühl und Meinung von Passantenherumfahren und/oder parken! Sollten Sie auch im Besitze eines Führerscheines sein,können Sie mich sicherlich verstehen - wenn nicht, geben Sie bitte diesen Akt an einePerson zur Bearbeitung und Entscheidung weiter, die auch einen Führerschein besitzt!Danke.
• Mich interessiert auch sehr, warum mir der Eine Ihrer Parkzettelverteiler € 30,- und
der Andere € 40,- in Rechnung gestellt hat, bzw. stellen musste oder stellen durfte.
Daran, dass Ihr teurer agierender Mitarbeiter mehr Dienstjahre auf dem Amtsbuckel
hat,Sie ihn folglich höher zu entlohnen haben und ich eben Pech hatte, dass beimzweiten Mal der langjährig gedient habende vorbeikam, kann es ja auch nicht liegen- oder doch? Oder habe Gschertinnen und Gscherte in Wien auch mit derart unlogischen und unstimmigen Gepflogenheiten zu rechnen?Aus all den vorstehend angeführten Gründen ersuche Sie daher nochmals höflich die Strafeauszubuchen oder sonst irgendwie dem Storno zuzuführen und verbleibe."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Freitag) um 17:04 Uhr an der Adresse 1140 Wien, ***straße, abgestellt. Es befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr mit Gebührenpflicht. Zum Abstellzeitpunkt bestand somit Gebührenpflicht.

Der Beschwerdeführer war der Lenker dieses Kraftfahrzeuges.

2. Beweiswürdigung

Nicht bestritten wurden der Abstellort des Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, der Abstell- bzw. Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Dass der Beschwerdeführer nicht erkannt hat, dass sich der Abstellort in einer ordnungsgemäß kundgemachten, flächendeckenden Kurzparkzone, gültig in der Zeit Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, befand, ergibt sich aus seinen Einspruchsvorbringen gegen die die Strafverfügung vom "da weder ich, noch mein Beifahrer, noch die Insassen im Fonds des wagens die Kurzparkzonenausschildlerung wahrgenommen haben mutmaße dringend, dass dieses Schild im Wust, der entlang der Fahrbahnränder aufgestellten Tafeln (sowohl der Reklame- als auch der Verkehrstafeln) von einer ortsfremden Person nur durch Zufall wahrgenommen werden kann."

Für das Bundesfinanzgericht haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Rechtsgrundlagen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben."

Beschwerdeeinwendungen

Der Beschwerdeführer setzt den Anzeigedaten des Meldungslegers in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, es sei ein 'Schilderwald' vorhanden gewesen. Vor allem nicht in Wien ansässige Bürger werden durch den ,Schilderwald' überfordert und in Folge zur Kassa gebeten.

Dazu wird festgestellt, dass die Behörde gemäß § 25 StVO 1960 durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken kann (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e leg. cit. kundzumachen. Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 gesetzlich normiert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 d ("Kurzparkzone Anfang") und Z 13 e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. , , , , , , , , vgl. die bei Pürstl, Straßenverkehrsordnung (2007) § 25, E 19, zitierte Rechtsprechung, insbes ).

Mit dem Zeichen "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. , , , , s. auch )., s. auch Pürstl, StVO-ON14.01 § 44 StVO (Stand , rdb.at).

Die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e haben folgende Form:

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer angegeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.

Zum Beschwerdevorbringen, es sei ein 'Schilderwald' vorhanden gewesen, folgt diesbezüglich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Magistratsabteilung 67, dass der Beschwerdeführer bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone" vorbeikommen musste. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befindet, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.

Nach der Entscheidung des VfGH, VfSlg 8894/1980, wird eine Kurzparkzone durch die Vorschriftszeichen "Kurzparkzone/Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet. Eine darüberhinausgehende Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Durch Bodenmarkierungen allein, ohne die genannten Verkehrszeichen, wird eine Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht (vgl. zB ; ).

Ausschlaggebend ist somit im vorliegenden Fall, dass die flächendeckende Kurzparkzone an den Ein- und Ausfahrtsstellen mit den Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" bzw. "Kurzparkzone Ende" gekennzeichnet war.

Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone abgestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, "Gschertinnen und Gscherten" seien vom Schilderwald überfordert, ist dem zu entgegnen:

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. zB ).

Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf auch einem nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht - bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt - nicht entgehen (vgl. zB ).

Da vom Beschwerdeführer keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden.

Der Beschwerdeführer hätte bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass, sofern er den Weg von ***Bf1-Adr*** nach 1140 Wien, ***straße, über die Wientalstraße stadteinwärts genommen hat, nach Beginn des Ortsgebiets jeweils auf der linken und rechten Seite der Straße ein Verkehrsschild "Kurzparkzone" mit der Zusatztafel angebracht ist, die auf die Gebührenpflicht, die Parkdauer von 2 Stunden und den Zeitraum "Mo-Fr (werkt.) v. 9 - 22h" hinweist. Zusätzlich kennzeichnet ein blauer Querstreifen mit dem blauen Schriftzug "ZONE" über die gesamte Fahrbahn die Kurzparkzone. Die Beachtung dieser Verkehrsschilder ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar.

Zum Beschwerdeeinwand "der Eine Ihrer Parkzettelverteiler € 30,- und der Andere € 40,- in Rechnung gestellt hat", lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Jedenfalls steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (vgl. ; ).

Verschulden

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Beschwerdeführer hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Strafbemessung

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Da der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde in dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, was von der belangten Behörde bereits gewürdigt wurde.

Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit 20,00 Euro im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.

Es war daher gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro, das ist der Mindestbeitrag, zu leisten.

Vollstreckung

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

§ 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) regelt:

"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Rechtslage aus den eindeutigen rechtlichen Bestimmungen ableiten lässt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500402.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at