Beschwerde im Vorlageantrag nicht bezeichnet - Beschluss gemäß § 281a BAO und Einstellung des Verfahrens
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom
betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm §§ 5 und 16 WiEReG
zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.
Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit "Erinnerung", einem Schreiben der belangten Behörde vom , wurde die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) ersucht, die von der Bf zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Für den Fall, dass die Bf dieser Meldepflicht nicht nachkomme, wurde im genannten Schreiben eine Zwangsstrafe von 1.000 € angedroht.
Mit der Begründung, dass die gegenständliche Meldung trotz Androhung der Zwangsstrafe von der Bf nicht erstattet wurde, wurde die Zwangsstrafe schließlich mit Bescheid vom festgesetzt.
Dagegen erhob die Bf am Beschwerde und begründete dies insbesondere damit, dass es rechtswidrig sei, dass die Finanzbehörde ein nicht in ihrem Hoheitsgebiet, nämlich ein in der Republik Irland, gelegenes Unternehmen prüfe und Auskünfte aus dem irischen Register verlange.
Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen mit der Begründung ua damit, dass laut § 1 Abs. 2 Punkt 4 WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes seien, wobei gemäß § 2 WiEReG wirtschaftlicher Eigentümer alle natürlichen Personen seien, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich stehe.
Der Begriff Rechtsträger in diesem Sinne umfasse auch vergleichbare Rechtsträger im Sinn des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Drittland (s. § 2 Z 1 lit.a Unterpunkt bb WiEReG.
Die Bf mit Ort der Geschäftsleitung in Graz hätte ihren Sitz im Inland und sei somit laut § 3 Abs. 1 WiEReG verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen und gemäß § 4 WiEReG hätten Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer alle erforderlichen Dokumente und Informationen zu Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu Verfügung zu zustellen. Der Ansicht der Bf, dass aus den dem Finanzamt übermittelten Unterlagen ersichtlich wäre, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Bf sei, wurde festgehalten, dass sich die Meldepflicht für den Rechtsträger unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und die Meldung keinesfalls durch das Finanzamt erfolgen könne. Aus § 5 Abs. 2 WiReG ginge ausdrücklich hervor, in welcher Form die Meldung zu erfolgen habe, nämlich von den Rechtsträgern ausschließlich auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceprtal an die Bundesanstalt Statistik Österreich.
In der Folge wurde im gegenständlichen Zusammenhang auch eine zweite Zwangsstrafe festgesetzt, zu der ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erging, die jedoch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschlusses ist.
Inhalt des gegenständlichen Beschlusses ist ausschließlich die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe vom . Die Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe ist Inhalt der GZ. RV/7102213/2023.
Nach der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wurde kein Vorlageantrag in Bezug auf die gegenständliche erste Zwangsstrafe vom gestellt.
Die belangte Behörde legte beide festgesetzten Zwangsstrafen in einem Vorlagebericht vor.
Dass in Hinblick auf die gegenständliche erste Zwangsstrafe kein Vorlageantrag der Bf gestellt wurde, bedeutet, dass die gegenständliche abweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom in Rechtskraft erwachsen ist.
Da seitens der Bf kein Vorlageantrag erfolgt ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für das gegenständlich Beschwerdeverfahren der Bf. Dieses ist durch die rechtskräftige Abweisung der belangten Behörde bereits abgeschlossen.
Demzufolge sin die Parteien formlos gemäß § 281a BAO über den nicht vorhandenen Vorlageantrag zu informieren.
Da die Frist für die Stellung dieses Vorlageantrages bereits im August 2019 abgelaufen ist, kann dieser auch nicht mehr nachgeholt werden, daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102587.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at