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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2023, RV/7102851/2023

Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird wie folgt berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid vom
22.973,92 €
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34(4) EStG 1988)
-61,60 €
Selbstbehalt
61,60 €
Einkommen
22.973,92 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0% für die ersten 11.000,00
0,00 €
20% für die weiteren 7.000,00
1.400,00 €
32,5 % für die restlichen 4.973,92 €
1.616,52 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
3.016,52 €
Familienbonus Plus
-2.166,84 €
Unterhaltsabsetzbetrag
-350,40 €
Verkehrsabsetzbetrag
-516,70 €
Teuerungsabsetzbetrag
-121,12 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
-138,54
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0% für die ersten 620,00
0,00 €
6% für die restlichen 2.935,07
176,10 €
Einkommensteuer
37,56
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
-2.839,05 €
+0,49 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-2.801,00

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 gab der Bf. bekannt, dass er 2 Kinder habe, für die er oder seine Partnerin für mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen habe. Für seinen Sohn A B (geb. am XX) beantragte der Bf. den halben Familienbonus Plus, da er die vollen Unterhaltszahlungen geleistet habe. Weiters beantragte der Bf. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 61,60 €.

Mit Schreiben vom gab der Bf. bekannt, dass ihm leider ein Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung passiert sei und er für seinen Sohn A keine Alimente zahle.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 datiert vom wurde der halbe Familienbonus Plus für den Sohn und die Aufwendungen für die außergewöhnliche Belastung in Höhe von 61,60 € nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen wurde begründend ausgeführt, dass die Aufwendungen geringer seien als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 2.122,32.

Gegen den oa Bescheid erhob der Bf. über FinanzOnline Beschwerde (datiert vom ). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er in seiner Steuererklärung für das vergangene Jahr vergessen habe, den Kinderbonus Plus für seine beiden Kinder anzugeben. Es sei nicht seine Absicht gewesen Informationen vorzuenthalten oder ungenau anzugeben. Er bitte daher höflich, den Kinderbonus Plus für seine beiden Kinder zu berücksichtigen.

Für seinen Sohn A (geb. XX) beantragte der Bf. den ganzen Familienbonus Plus, für seine Tochter C (geb. YY) beantragte der Bf. den halben Familienbonus Plus und den Alleinerzieherabsetzbetrag. Er habe die vollen Unterhaltszahlungen in Höhe von € 2.840,10 geleistet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Familienbonus Plus in Höhe von € 1.000,08 und der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 350,40 € berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da dieser nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag haben. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Da der Bf. für sein Kind A im Veranlagungsjahr 2022 keine Familienbeihilfe bezogen habe, hätte für dieses Kind der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden können. Ebenso wurden die außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt, da diese niedriger seien, als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 2.387,61.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. "Beschwerde" (wohl gemeint: stellte der Bf. einen Vorlageantrag) und beantragte die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für C in Höhe von € 400,00 pro Monat. Zudem legte er Nachweise (Kontoauszüge ua. für das Jahr 2022) über getätigte Unterhaltszahlungen vor.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerde.

Dazu wurde begründend ausgeführt:

"Ad Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag

Der Familienbonus Plus steht gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 auf Antrag den Eltern für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Familienbonus Plus kann sowohl vom Familienbeihilfenbezieher und dessen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner in Anspruch genommen werden als auch bei getrennt lebenden Elternteilen beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Familienbonus kann dabei entweder bei beiden Elternteilen je zur Hälfte, bzw. bei einem Elternteil zur Gänze berücksichtigt werden. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht Steuerpflichtigen für ein Kind, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu, sofern sie für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten (§ 33 Abs 4 Z 3 leg. cit.). Mit Beschwerde vom machte der Bf für den Sohn A B den Familienbonus Plus in voller Höhe geltend, für die Tochter C D wurde der Familienbonus Plus in halber Höhe beantragt. Für den Sohn A bezog die Kindesmutter EF im Jahr 2022 für den Zeitraum Juni bis Dezember Familienbeihilfe. Im selben Jahr lebte der Bf durchgehend mit der Kindesmutter an der Adresse in der Adr.Bf.. Zwischen dem Bf und der Kindesmutter EF bestand daher zum Zeitpunkt des Familienbeihilfenbezugs eine der Ehe gleichzusetzende Lebens- und Haushaltsgemeinschaft. Ein Anspruch des Bf auf den Familienbonus Plus für die Monate Juni bis Dezember 2022 bestand daher jedenfalls. Mit der Tochter C lebt der Bf zwar nicht im selben Haushalt, da er von der Kindesmutter G d geschieden ist. Mit Vergleich vor dem BG Fünfhaus vom wurden jedoch monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 240,00 vereinbart. Dieser Unterhaltsverpflichtung ist der Bf auch in voller Höhe nachgekommen, weshalb für C der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus in halber Höhe für sämtliche Monate im Veranlagungsjahr zustanden.

Ad Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Bf machte in seiner Beschwerde weiters den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs 4 leg. cit. Alleinerzieherinnen und Alleinerziehern zu, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit eine/r/m Partner leben und für dieses Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen. Da der Bf mit dem Kind C nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, wird nur auf den Anspruch betreffend A eingegangen.

A B wurde am XX geboren. Der Kindesmutter EF wurde wie erwähnt für sieben Monate Familienbeihilfe gewährt und lebte diese zur gleichen Zeit mit dem Bf in einer Lebensgemeinschaft. Da somit von einer Haushalts- und Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter auszugehen ist, die mehr als sechs Monate bestand, waren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfüllt. Um einen alternativen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu bejahen, muss unter anderem die Voraussetzung erfüllt sein, dass im Kalenderjahr die Einkünfte der Partnerin die im § 33 Abs 4 Z 1 leg. cit. normierte Obergrenze iHv EUR 6.312,00 nicht überschreiten. Nach § 3 Abs 1 Z 4 lit. a leg. cit. steuerfreie Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Unter diese Einkünfte fallen gemäß § 3 Abs 1 Z 4 leg. cit. u.a. das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Kindesmutter bezog im Veranlagungsjahr Wochengeld iHv EUR 8.683,50, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages lagen daher nicht vor."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

Mit Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 machte der Bf. den Familienbonus Plus in voller Höhe für seinen minderjährigen Sohn A (geb. XX) und für seine minderjährige Tochter C (geb. YY) in halber Höhe geltend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der halbe Familienbonus Plus für die Tochter C antragsgemäß zugesprochen, für den Sohn A wurde der Anspruch hingegen abgewiesen, da der Bf. für den Sohn im Veranlagungsjahr 2022 keine Familienbeihilfe bezogen habe. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag für Tochter C mit der Begründung, dass der Bf für diese im Veranlagungsjahr keine Familienbeihilfe bezogen habe.

Dagegen richtete sich auch der Vorlageantrag. Im Zuge dessen legte der Bf. Nachweise über seine im Jahr 2022 getätigten Unterhaltszahlungen für seine Tochter C vor.

Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die teilweise Stattgabe der Beschwerde.

Sachverhaltsmäßig ist festzuhalten, dass die Kindesmutter von Sohn A (EF) im Jahr 2022 für den Zeitraum Juni bis Dezember Familienbeihilfe bezogen hat. Der Bf. lebte im streitgegenständichen Jahr durchgehend mit der Kindesmutter an der Adresse in der Adr.Bf..

Die Tochter C lebte nachweislich nicht mit dem Bf. in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter G D bezog im Jahr 2022 die Familienbeihilfe.

2. Beweiswürdigung

Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Steuerbescheiden und den Überweisungsbelegen betreffend geleistete Unterhaltszahlungen für Tochter C.

3. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung

 3.1. Familienbonus Plus:

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet idf das Streitjahr geltenden Fassung:

"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1.Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, (BGBl I 2022/10)

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro, (BGBl I 2022/10)

2[….]

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.

[…]"

Bei der Anspruchsberechtigung in Bezug auf den beantragten Familienbonus Plus knüpft das Gesetz zunächst an die Gewährung der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des FLAG 1967 an. Es gilt eine monatsweise Betrachtung. Bei Beginn oder Ende des Bezuges von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2021, § 33 Rz 31).

Den Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß § 33 Abs 3a Z 3 lit a EStG 1988 ua auch der "(Ehe-)Partner" des Familienbeihilfenberechtigten für die Monate, in denen für das Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG zusteht, stellen. Der Begriff "(Ehe-)Partner" wird in § 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988 definiert. Danach ist (Ehe-)Partner im Sinne des § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2021, § 33 Rz 36).

Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. (Vgl , ).

3.2. Unterhaltsabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu.

Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Stpfl. für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Für die minderjährige Tochter C, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. lebt und für die der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung (€ 240,00 pro Monat) in voller Höhe nachweislich nachgekommen ist, steht dem Bf. sowohl der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 (=29,20 € x 12) als auch - wie vom Bf. beantragt - der halbe Familienbonus Plus für das Jahr 2022 gem. § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 in Höhe von € 1.000,08 zu.

Für den Sohn A bezog die Kindesmutter EF im Zeitraum Juni bis Dezember 2022 Familienbeihilfe und lebte durchgehend mit dem Bf. an der gemeinsamen Adresse Adr.Bf.. Es steht daher außer Streit, dass der Bf. im gesamten Streitjahr 2022 in einer Lebensgemeinschaft im Sinne der § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 lebte und somit erfüllt der Bf. für den im gemeinsamen Haushalt des Bf. lebenden Sohnes A geb. am XX somit alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus in Höhe von 166,68 € x 7 Monate = 1.166,76 €.

3.3. Alleinerzieherabsetzbetrag:

Einem Alleinerzieher steht gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Grundsätzlich vorauszuschicken ist, dass lt. den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht zur Abgeltung von Unterhaltspflichten vorgesehen ist, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung trägt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, die alleinstehend Kinder aufzuziehen hat, geringer ist als bei einer in Partnerschaft lebenden Person. Offensichtlich und wohl auch zu Recht geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich durch die Lebensgemeinschaft die finanzielle Lage von Alleinerziehern verbessert. Unmaßgebend dabei ist, ob das Kind (die Kinder) ein gemeinsames Kind (gemeinsame Kinder) ist (sind).

Gem. § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist.

Der Bf. machte in der Beschwerde den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend. Für die Tochter C steht der Alleinerzieherabsetzbetrag jedoch nicht zu, da der Bf. mit dem Kind C nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für den Sohn A bezog die Kindesmutter EF im Jahr 2022 für den Zeitraum Juni bis Dezember 2022 Familienbeihilfe und lebte diese gleichzeitig mit dem Bf. zum Zeitpunkt des Familienbeihilfenbezuges in einer der Ehe gleichzusetzenden Lebens- und Hausgemeinschaft. Da somit von einer Haushalts- und Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter auszugehen ist, die mehr als sechs Monate bestand, waren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht erfüllt.

Dem Bf. steht aber auch kein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Dies aus nachstehenden Gründen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Dieser beträgt im Jahr 2022 jährlich:

bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro sowie

bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies:

Fest steht, dass der Bf. und die Kindesmutter des Sohnes während des Streitjahres in einer Lebensgemeinschaft lebten und damit das in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geforderte Kriterium der Lebensgemeinschaft - auch im geforderten zeitlichen Ausmaß - erfüllten. Im Juni 2022 kam als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der gemeinsame Sohn zur Welt.

Strittig ist somit ausschließlich, ob die in § 33 Abs 1 Z 4 EStG 1988 festgelegte Einkünftegrenze für den (Ehe-)Partner in Höhe von 6.000,00 € erfüllt wird.

Zu beachten ist dabei im gegenständlichen Fall, dass das gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfreie Wochengeld nach dem Gesetzeswortlaut bei Ermittlung der in § 33 Abs 1 Z 4 EStG 1988 normierten Einkünftegrenze zu berücksichtigen ist.

Wochengeld ist zwar gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfrei, aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 zu berücksichtigen. Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG erfolgte in Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 198/98. Im zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof Teile des seinerzeitigen § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern, sei die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse. Es sei aber kein Grund ersichtlich, dass bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe-)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühre, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten. (vgl , , ).

Da die Kindesmutter des Sohnes EF im Jahr 2022 Wochengeld in Höhe von € 8.683,50 bezogen hat- somit mehr als die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normierte Obergrenze in Höhe von € 6. 000,00 - liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag ebenfalls nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In Anlehnung an die klaren gesetzlichen Bestimmungen war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at