Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2023, RV/5100382/2018

Herabsetzung von Säumniszuschlägen nach Aufhebung der Stammabgabenbescheide

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100382/2018-RS1
Die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch die belangte Behörde ändert nichts an der Wirksamkeit dieses Erkenntnisses, sodass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des § 217 Abs. 8 BAO eingetreten ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Josef Schlager, Freistädter Straße 307, 4040 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Zusammenhang mit dem Dienstgeberbeitrag 2013 (84,36 €), Dienstgeberbeitrag 2014 (169,69 €), Dienstgeberbeitrag 2015 (169,69 €), Lohnsteuer 2013 (79,08 €), Lohnsteuer 2014 (177,80 €) und Lohnsteuer 2015 (179,87 €) zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit den Bescheiden vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei nach einer Lohnsteuerprüfung Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag 2013, Dienstgeberbeitrag 2014 und Dienstgeberbeitrag 2015 festgesetzt und die Arbeitgeberhaftung (§ 82 EStG 1988) für die Lohnsteuer 2013, die Lohnsteuer 2014 und die Lohnsteuer geltend gemacht.

Die belangte Behörde setzte in diesem Zusammenhang mit den Bescheiden vom die im Spruch angeführten Säumniszuschläge gegenüber der beschwerdeführenden Partei fest.

Mit Bescheidbeschwerden vom wurden neben den Stammabgaben auch die im Spruch angeführten Säumniszuschlagsbescheide vollinhltlich mit der Begründung angefochten, dass die Stammabgaben rechtswidrig geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung vom die Bescheidbeschwerden vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anbringen vom zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , GZ RV/5100376/2018 durch die Ri2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Josef Schlager, Freistädter Straße 307, 4040 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Haftung Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, jeweils für die Jahre 2013 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, gemäß § 279 BAO Folge - ersatzlos - aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche unter Ra 2022/15/0007 noch anhängig ist.

Die Beschwerden wurden am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung ***1*** des Bundesfinanzgerichtes zugeteilt. Nach einer Unzuständigkeitsanzeige der Richterin der Gerichtsabteilung ***1*** am wurde die Beschwerde betreffend die Säumniszuschläge der Gerichtsabteilung ***2*** zugeteilt. Der Gerichtsabteilung ***2*** wurde die Beschwerdeangelegenheit gemäß § 9 Abs. 9 BFGG mit Wirksamkeit vom Geschäftsverteilungsausschuss abgenommen und der Gerichtsabteilung ***3*** neu zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aus dem Verfahrensablauf ergibt sich unzweifelhaft, dass die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Stammabgaben- und Haftungsbescheide mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/5100376/2018 ersatzlos aufgehoben wurden und dagegen eine außerordentliche an den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Nach § 217 Abs. 8 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Eine Herabsetzung der für die Verwirkung des Säumniszuschlags maßgebenden Abgabenschuldigkeit ist nachträglich, wenn sie nach Verwirkung des Säumniszuschlags erfolgt. In Betracht kommen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten. Es ist auf die Minderung jener Abgaben Bedacht zu nehmen, welche die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Säumniszuschlags gebildet haben. Eine Herabsetzung der Stammabgabe liegt auch vor, wenn der sie festsetzende Abgabenbescheid ersatzlos aufgehoben wird (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 217 BAO, Rz. 22).

Im gegenständlichen Fall wurden die der Säumniszuschlagsfestsetzung zu Grunde liegenden Stammabgaben mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100376/2018 ersatzlos aufgehoben. Die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch die belangte Behörde ändert nichts an der Wirksamkeit dieses Erkenntnisses, sodass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des § 217 Abs. 8 BAO eingetreten ist. Die angefochtenen Bescheide waren daher nach § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100382.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at