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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.09.2023, RV/2200001/2020

Erstattung von Einfuhrabgaben - Einreihung von Glasdekorationen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt***., ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: ***1***, betreffend Erstattung von Einfuhrabgaben zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: ***1***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erstattung von Einfuhrabgaben zu der Zollanmeldung CRN ***2*** vom nicht stattgegeben. In der Begründung wurde neben der Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei das entscheidende Kriterium für die Einreihung der Waren nach der Kombinierten Nomenklatur in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Erzeugnisse in dem Zustand zu suchen, in dem sie zur Zollabfertigung gestellt würden. Aufgrund der Produktinformationen seien die eingeführten Waren weder ausschließlich als Festartikel entworfen und angefertigt worden, noch verfügten die Waren über Verzierungen, Symbole oder Inschriften, die auf Neujahr/Silvester hinwiesen. Der Umstand, dass die Waren ausschließlich zu Silvester verkauft werden sollten, sei für deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur unerheblich. Da die eingeführten Waren aufgrund ihrer neutralen Gestaltung als "Glaswaren zur Innenausstattung" ganzjährig verwendet werden könnten, sei eine Einreihung in die beantragte Warennummer 9505 9000 00 ausgeschlossen gewesen. Überdies seien die eingeführten Waren unzutreffend in die erklärte Warennummer 7013 3799 90 eingereiht worden, weil es sich bei diesen Waren um keine "anderen Trinkgläser (ohne Stiel)" gehandelt habe. Die eingeführten Waren seien in die Warennummer 7013 9900 90 einzureihen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***., brachte vor, die eingeführten Produkte seien nicht wie im Abweisungsbescheid angegeben in die Tarifnummer 7013 9900 90 einzureihen, sondern - da diese Artikel als Glücksbringer vermarktet würden - in die Tarifnummer 9505 9000 00. Es werde daher um nochmalige Kontrolle der Tarifnummer gebeten.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***3***, wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, nach objektiven Merkmalen betrachtet finde man keine Hinweise, dass diese Waren ausschließlich als Festartikel entworfen und angefertigt worden seien und dass diese Waren an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet werden würden, sei ebenfalls nicht erkennbar. Auf- bzw. Inschriften, die eindeutig auf einen bestimmten Tag des Jahres bzw. auf eine bestimmte Jahreszeit verwiesen, fehlten. Maßgebend für die Einreihung seien der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt sei - die Allgemeinen Vorschriften und nicht, wie der Warenempfänger eine Ware beim Verkauf vermarkte. Somit könne der Einreihung in die Tarifnummer 9505 9000 00 nicht zugestimmt werden. Die eingeführten Waren seien nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und nach den Erläuterungen in die Warennummer 7013 9900 90 einzureihen.

Dagegen richtete sich das als Vorlageantrag zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin vom . Darin wurde um nochmalige Kontrolle der Entscheidung gebeten. In einer Nachricht, auf die im Vorlageantrag Bezug genommen wird, wird ausgeführt:
"Dieses Ergebnis können wir leider nicht akzeptieren, aus folgenden Gründen:
Laut Gesetz glauben wir, dass unsere Artikel unter Festtagsartikel fallen.
Erläuterung zum Harmonisierten System (HS)
Karnevalsartikel/Faschingsartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, die im Hinblick auf ihre kurzfristige Verwendung hergestellt sind. Dazu zählen folgende Gegenstände, die nach herkömmlichen Brauch in der Weihnachtszeit/Adventzeit (aber auch zu Neujahr) verwendet werden, wie z.B. Krippenfiguren, ENGEL, etc.
Zum Punkt der Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur (KN)
Zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System müssen Waren um als Festtagsartikel eingereiht werden zu können, einen Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festtagsartikel entworfen und angefertigt sein.
(Wir entwerfen unsere Artikel selbst und ausschließlich für den Gebrauch von einem Festtagsartikel, da diese nur zu bestimmten Zeiten im Jahr verkauft werden können.)
Außerdem sind unsere Waren durch ihre Anfertigung und ihres Designs nur für bestimmte Anlässe/festliche Anlässe im Jahr entworfen. (Silvester/Neujahr,...)
Im Anhang finden Sie Fotos zu unserer Aufmachung und Design. Des Weiteren sind unsere Artikel keine Gebrauchsgegenstände sondern Dekorationsartikel.
Ein "festlicher Anlass" ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Bespiele dafür sind: Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag und Geburtstage. (Und wie ich annehme auch Silvester/Neujahr.)
Da sich der obere Punkt auf charakteristische Embleme und Bräuche bezieht, fallen unserer Waren in diesen Punkt. Da der Großteil unserer Waren zwei Symbole vorzeigen (Kleeblatt + Marienkäfer) die für Silvester/Neujahr stehen und ein charakteristisches Emblem für diese Zeit ist.
Außerdem möchte ich noch erwähnen, dass zu 90% unserer Kunden (…), (…), etc. zählen. Die dort nicht verkaufte Ware erhalten wir spätestens Mitte Jänner wieder in unser Lager zurück. Diese Ware wird bei uns dann für das restliche Jahr gelagert und erst wieder zu Silvester an unsere Kunden ausgeliefert.
Bezüglich des Punktes "Nach objektiven Merkmalen betrachtet findet man keine Hinweise, dass diese Waren ausschließlich als Festartikel entworfen und angefertigt sind dass diese Waren an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet werden ist ebenfalls nicht erkennbar. Auf- bzw. Inschriften die eindeutig auf einen bestimmten Tag des Jahres bzw. auf eine bestimmte Jahreszeit verweisen ("Guten Rutsch ins neue Jahr", "Happy New Year", "Prosit Neujahr", "Frohe Weihnachten" etc..) fehlen."
Diesen Punkt können wir nicht nachvollzeihen, da zumindest beim Artikel
***6***, ***5*** "Viel Glück" als Aufschrift vorhanden ist."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Mit der Warenanmeldung zu CRN ***2*** vom hat die Beschwerdeführerin "Dekorationsglaswaren" zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Im Feld 33 der Warenanmeldung wurde für die Waren die Warennummer 7013 3799 00 angegeben. Die Eingangsabgaben wurden erklärungsgemäß festgesetzt (Zollsatz 11%). Mit dem Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin eine teilweise Erstattung der Zollabgaben, da die Waren korrekterweise in die Warennummer 9505 9000 00 einzureihen seien.

Gegenstand der Einfuhrabfertigung waren Glasdekorationen (Artikelnummern ***4***, ***5***, ***6*** und ***7***). Bei der Ware mit der Artikelnummer ***7*** handelt es sich um eine Glasflasche mit Kleeblatt und Marienkäfer, bei den anderen Waren handelt es sich um Glastafeln mit Sprüchen und anderen Motiven:
Artikelnummer ***4***: Engel und die Aufschrift "Glücksengerl"
Artikelnummer ***5***: Schwein und die Aufschrift "Viel Glück"
Artikelnummer ***6***: Kleeblatt und Käfer sowie die Aufschrift "Viel Glück".

Der Sachverhalt stand aufgrund der Abfertigungsunterlagen und aufgrund der im Verwaltungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen unstrittig fest. Die darin enthaltenen Angaben decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war strittig, ob anlässlich der Einfuhrabfertigung die Abgaben zu hoch bemessen worden sind und damit zusammenhängend die Einreihung der Waren in den Zolltarif.

Gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) wird ein zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag erstattet oder erlassen.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden gemäß Art. 117 Abs. 1 UZK erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt.

Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser umfasst gemäß Art. 56 Abs. 2 UZK unter anderem die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 UZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif herauszugeben.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigung findet Anhang I in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet).

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften."

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

Teil II (Zolltarif) des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in der genannten Fassung) lautet auszugsweise:
"…
Abschnitt XIII
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERMAISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 70
GLAS UND GLASWAREN
Anmerkungen


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KN-Code
Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger Zollsatz (%)
Besondere Maßeinheit
1
2
3
4
7013
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7013 10 00
- aus Glaskeramik
11
p/st
- Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:
- andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:
- Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:
- andere Glaswaren:
7013 91
- - aus Bleikristall:
7013 99 00
- - andere
11
p/st


ABSCHNITT XX
VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 95
SPIELZEUG, SPIELE; UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Anmerkungen

Zusätzliche Anmerkung
1. Zu Unterposition 9505 10 gehören:
a) Gegenstände, die weithin als traditionell in der Weihnachtszeit/Adventzeit verwendete Artikel angesehen werden und ausschließlich als Weihnachtsartikel hergestellt und konzipiert wurden.
Dazu gehören:
(1) Gegenstände, die mit der Geburt Christi in Zusammenhang gebracht werden (z.B. Gegenstände für traditionelle Weihnachtskrippe), wie Krippenfiguren, Krippentiere, der Stern von Bethlehem, die Heiligen Drei Könige und Weihnachtskrippen,
(2) Gegenstände, die aufgrund althergebrachter nationaler Traditionen als in der Weihnachtszeit/Adventzeit verwendete Artikel angesehen werden, z.B.:
- künstliche Weihnachtsbäume,
- Weihnachtssocken,
- Weihnachtsholzscheite,
- Weihnachtsknallbonbons,
- Weihnachtsmänner (auch mit Schlitten),
- Weihnachtsengel.
Zu dieser Position gehören nicht Winterartikel, die sich für eine allgemeine Verwendung als Dekorationsartikel in dieser Jahreszeit eignen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventzeit sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet werden, z.B. Eiszapfen, Schneekristalle, Sterne, Rentiere, Rotkelchen, Schneemänner und andere Motive der Winterzeit, unabhängig davon, ob die Farben oder die Aufmachung usw. einen Bezug zum Weihnachtsfest nahelegen.


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KN-Code
Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger Zollsatz (%)
Besondere Maßeinheit
1
2
3
4
9505
Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel:
9505 10
- Weihnachtsartikel:
9505 90 00
- andere
2,7
-

"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Anmerkungen zu den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur sind deshalb wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifangesehen werden. Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern. Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur und die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. , Rn. 39 ff).

Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt. Das Innewohnen muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (vgl. , Rn. 24; ).

Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 lauten (auszugsweise):
"Zu dieser Position gehören:
A) Karnevalsartikel/Faschingsartikel, Kontillonartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, die im Hinblick auf ihre kurzfristige Verwendung im allgemeinen aus nicht dauerhaftem Material hergestellt sind. Hierzu gehören:
1) Dekorationsartikel für Feste, die zum Dekorieren von Räumen, Tischen etc. verwendet werden (Girlanden, Laternen etc.); Dekorationsmaterial für Weihnachtsbäume (Lametta, farbige Kugeln, Tiere und andere Figuren, etc.), Verzierungen für Kuchen, die mit einem bestimmten Fest in Verbindung stehen (z.B. Tiere, Fahnen).
2) Gegenstände, die nach herkömmlichem Brauch in der Weihnachtszeit/Adventzeit verwendet werden, z.B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, Krippenfiguren und -tiere, Engel, Weihnachts-Holzschuhe und -Holzscheite, Weihnachtssocken, Weihnachtsmänner.
(…)
"

Nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur müssen zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 (A) Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Diese Waren werden an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet.
Die Waren sind aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt.
Ein "festlicher Anlass" ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Einige dieser Festlichkeiten wurden bereits in der Antike aus religiösen Anlässen mit speziellen Riten begangen; andere werden landesweit gefeiert. Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten.

Nach den zuletzt genannten Erläuterungen gehören einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit, z.B. 24 Stunden, halten, mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung des Anlasses, wie z.B. "Frohe Weihnachten" auch weiterhin in die Position 9505. Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit halten, aber keine Aufschrift haben, sind dagegen ausgenommen.

Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handelt es sich um solche aus Glas (auch die darin enthaltenen Kleeblätter, Käfer, Engel, etc. sind aus Glas); die Waren sind aus einem dauerhaften Material hergestellt. Die Angaben auf den Waren wie "Glücksengerl" oder "Viel Glück" deuten ebenso wenig auf einen bestimmten (Fest)Tag oder auf eine bestimmte Jahreszeit hin, wie die darauf angebrachten Zitate ("Glück ist kein Geschenk der Götter, sondern die Frucht innerer Einstellung. Erich Fromm"; "Glück … ist die Fähigkeit, es zu erkennen. Carolyn Wells"). Die Waren sind aufgrund ihres Aussehens (Glasflasche, Glastafeln) und aufgrund der darauf enthaltenen Angaben nicht für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt, im Gegenteil, diese haben allgemeinen Charakter und deuten auf eine zeitlich nicht eingeschränkte Verwendbarkeit hin. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Waren nur zu einer bestimmten Jahreszeit verkauft werden würden. Denn der Verwendungszweck einer Ware stellt ein Tarifierungskriterium dar, wenn er der Ware innewohnt. Das ist bei den verfahrensgegenständlichen Waren nicht der Fall. Denn die Aufmachung der Waren lässt eine Verwendung zu einem bestimmten Anlass nicht erkennen. Aufschriften wie "Frohe Weihnachten" oder "Gutes neues Jahr" fehlen. Die Waren sind nicht ausschließlich als Festartikel entworfen und angefertigt und auch nicht als solche anerkannt. Bei der Glastafel mit Engel und dem Zitat "Das wahre Glück im Leben, das sind die kleinen Sonnenstrahlen, die uns jeden Tag auf den Weg fallen." handelt es sich nicht um einen Weihnachtsengel, der aufgrund althergebrachter nationaler Tradition in der Weihnachtszeit verwendet wird. Die Waren stehen mit keinem Festtag in Zusammenhang. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verwendung zu einem bestimmten Anlass wohnt den Waren nicht inne.

Eine Einreihung der verfahrensgegenständlichen Waren in die Position 9505 war daher ausgeschlossen. Die verfahrensgegenständlichen Waren, die nach ihren objektiven Merkmalen zur Verwendung als Innenausstattung dienen, sind als andere Glaswaren als aus Glaskeramik, als Trinkgläser und als andere als zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche in die Position 7013 9900 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen; der Zollsatz für diese Waren beträgt - wie der Berechnung der Abgaben zugrunde gelegt - 11%. Der der Beschwerdeführerin mitgeteilte Abgabenbetrag entsprach dem zu entrichtenden Betrag. Eine Erstattung von Abgaben war daher ausgeschlossen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 116 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Art. 117 Abs. 1 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Anhang I KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Verweise
EuGH, C-700/15
EuGH, C-772/19
VwGH, Ra 2015/16/0009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200001.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at