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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2023, RV/7100156/2023

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom , bei der belangten Behörde eingelangt am gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach der am in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde ***V*** sowie der Schriftführerin ***S*** durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , ***xxxx***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde am mittels Beschwerdevorentscheidung über seinen Nachsichtsantrag vom abgesprochen habe.

Die Beschwerdevorentscheidung sei am durch Hinterlegung zugestellt worden.

Demnach sei der Vorlageantrag am 30. August außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht worden.

Dem Bf. wurde zur Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt.

Im Antwortschreiben vom wurde ausgeführt:

"Zu obiger Aktenzahl gebe ich bekannt: innerhalb der offenen Frist gebe ich bekannt, dass durch private unvorhersehbare Ereignisse und eine Erkrankung meiner Person - die Beschwerdevorentscheidung zwischenzeitlich verreiht wurde- in Verstoß geriet.

Folgende Ereignisse : meine Schwiegereltern mussten aus der Ukraine fliehen und bei uns Unterkommen, mein Stiefvater wurde mit Demenz diagnostiziert und bedurfte erhöhte Aufmerksamkeit - und ich bin zuerst an Grippe und in späterer Folge dann an Corona erkrankt Diese Umstände haben zu einer kompletten Überlastung meiner Person geführt und liegt ein nicht vorhersehbares Ereignis vor, - das Schriftstück wurde irrtümlich verreiht - entweder von mir oder einem Haushaltsangehörigen und ist erst später wieder aufgetaucht.

Es handelt sich nicht um ein grobes Verschulden - es wurde keine zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Ich bitte die Verspätung zu entschuldigen - hilfsweise stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hilfsweise auf neuerliche Vorlage"

Der Antrag wurde an das zuständige Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22, weitergeleitet.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 310 BAO (Bundesabgabenordnung) obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Bei Versäumung von Beschwerdefristen und von Vorlageantragsfristen obliegt der Abgabenbehörde, die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag.

Am hat die Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung über den Nachsichtsantrag vom abgesprochen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am durch Hinterlegung zugestellt.

Der Vorlageantrag wurde am außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht und gemäß § 264 Abs. 5 BAO durch das Bundesfinanzgericht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Bezugnehmend auf die Antragsgründe ".... Erkrankung an Grippe und Corona......" sieht auch hier § 308 BAO keine Norm.

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten (, 0069) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Nach der laufenden Rechtsprechung sind auch Gründe wie, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme ebenso kein Wiedereinsetzungsgrund. (VwGH 25.9.191, 91/1/0046)

Somit ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen."

In der dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Das plötzliche Auftreten der lebensbedrohlichen Grippe / Coronaerkrankung habe zur Dispositionsunfähgkeit Bf. geführt, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Es gelte als amtsbekannt und von der WHO bestätigt, dass Corona-Erkrankungen zur Dispositionsunfähigkeit führten - im Zusammenspiel mit weiteren Problematiken im persönlichen Bereich sei bei Erkrankung und Überlastung von reiner Dispositionsunfähigkeit auszugehen.

Die Wiedereinsetzung hätte genehmigt werden müssen.

Die im Bescheid angeführten VwGH Zahlen seien auf diesen Fall nicht anwendbar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Zitierung des § 308 BAO wurde ausgeführt, dass eine Krankheit eine Fristversäumnis, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entschuldige und daher eine Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO möglich sei, vom Einzelfall abhänge.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, sei die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt sei. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund müsse daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssten bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden ( ZI. 92/14/0033; , ZI. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sei es somit die Pflicht, im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stütze, und es sei ihr Vorliegen glaubhaft zu machen ( ZI. 90/04/0101). Die Behörde sei auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es sei ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen ( ZI. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Eine Erkrankung stelle nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge gehabt habe und so plötzlich und so schwer auftreten sei, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Der Bf. mache als Grund für die Versäumung der nicht zeitgerecht eingebrachten Beschwerde (eingebracht am ) aufgrund der Abweisung Nachsicht (vom ) geltend, dass das plötzliche Auftreten der lebensbedrohlichen Grippe/Coronaerkrankung zur Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe und er daher nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Taugliche Bescheinigungsmittel (z.B. Arbeitsunfähigkeitsmeldung) seien nicht erbracht worden.

Darüber hinaus sei der Bf. zu einer zielgerichteten Handlung fähig gewesen, nämlich zur Antragstellung der Berichtigung der Kapitalertragsteuer 2006 - 2016 vom , eingebracht am (Antrag Wiedereinsetzung ) was eine Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers geradezu ausschließe.

Für die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt fänden sich daher keine maßgeblichen Anhaltpunkte, weshalb die vom Bf. vorgebrachte Erkrankung nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG anzusehen sei.

Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Grundes für deren Bewilligung sei die begehrte Wiedereinsetzung daher zu verweigern gewesen.

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein. Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung "unter Ladung von Zeugen".

Es sei eine Dispositionsunfähigkeit vorgelegen. Die weitere Begründung ist eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens. Ergänzend wurde vorgebracht, dass das Finanzamt keinerlei Recherchen betreffend eines möglichen Zustellmangels angestellt habe, was gerügt werde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom erging folgende Anfrage an den Bf.:

"I. In Ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom bzw. in Ihrer Beschwerde vom , bei der belangten Behörde eingelangt am führen Sie aus, dass das plötzliche Auftreten der Grippe und in späterer Folge eine Corona-Erkrankung zu einer Dispositionsunfähigkeit führte.

Die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der über Ihren Nachsichtsantrag vom abgesprochen wurde, sei entweder von Ihnen "oder einem Haushaltsangehörigen irrtümlich verreiht worden" und sei erst später wieder aufgetaucht.

Es stellt sich somit die Frage, ob Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes gehindert waren, rechtzeitig einen Vorlageantrag einzubringen.

Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt ( 90/13/0004).

Sie werden daher aufgefordert, ein ärztliches Attest mit folgendem Inhalt vorzulegen:

-Bestätigung der Erkrankung an Grippe und Covid,
-
dass dies eine völlige Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie
-
Anführung des genauen Zeitraumes der jeweiligen Erkrankung.

II.In Ihrem Vorlageantrag vom beantragen Sie die mündliche Verhandlung "unter Ladung von Zeugen".

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. zu letzterem die Erkenntnisse vom , 92/13/0020. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus.

Sie werden daher ersucht, die Namen der Zeugen, deren Zustelladresse und das jeweilige Beweisthema bekanntzugeben.

Dieser Vorhalt (Beschluss) ist binnen drei Wochen ab dessen Zustellung zu beantworten."

Dieser Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.

Zu der am , 09:00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Bf. trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Der Richter fasste daher den Beschluss, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchgeführt wird.

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurden keine Beweisanträge gestellt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Erkenntnis wurde am verkündet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt (vgl. mwN).

Der Bf. wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom aufgefordert, ein ärztliches Attest mit folgendem Inhalt vorzulegen:

1. Bestätigung der Erkrankung an Grippe und Covid, 2. dass dies eine völlige Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte, sowie 3. Anführung des genauen Zeitraumes der jeweiligen Erkrankung.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Bf. unentschuldigter Weise nicht erschienen.

Die behauptete Erkrankung und die daraus resultierende Dispositionsunfähigkeit wurden somit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht.

Aufgrund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes und des unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung waren auch die weiteren Vorbringen (Schriftstück irrtümlich verreiht etc.) als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Ebenso blieb - aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Bf. von der mündlichen Verhandlung - ungeklärt, auf welchen Zustellvorgang sich das Vorbringen, dass das Finanzamt keine Recherchen bezüglich eines möglichen Zustellmangels angestellt habe, konkret bezieht.

Zu den Beweisanträgen:

Im Vorlageantrag beantragte der Bf. "eine mündliche Verhandlung unter Ladung von Zeugen"

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. zu letzterem die Erkenntnisse vom , 92/13/0020. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/13/0091). Ein Zeuge muß insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, daß die Aussage entbehrlich erscheint (Hinweis E , 88/16/0167).

Der Bf. wurde mit dem bereits genannten Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom aufgefordert, die Namen der Zeugen, deren Einvernahme er beantrage, deren Zustelladresse das jeweilige Beweisthema bekanntzugeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Bf. dieser Aufforderung nicht Folge geleistet.

Bereits aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass somit kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vorlag, dieser daher unbeachtlich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Weiters kommt der Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Einzelfall vorlagen, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100156.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at