Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2023, RV/7100892/2021

Zeugnisgebühr für eine Strafregisterbescheinigung infolge Selbstadressierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer ***xxx***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte auf elektronischem Weg einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung. Streit besteht darüber, ob der Bf. infolge Selbstadressierung der Strafregisterbescheinigung die Gebührenpflicht umgangen hat und ob die in der Folge ergangene Gebührenvorschreibung samt Gebührenerhöhung zu Recht erfolgt ist.

Am beantragte der Bf. auf elektronischem Weg die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung.

Mit amtlichem Befund vom teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass es zu einer Verkürzung von Stempelgebühren gekommen sei. Der Bf. habe trotz ausführlicher Beschreibung die Strafregisterbescheinigung an sich selbst adressiert und somit die Gebührenpflicht umgangen.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Gebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung in Höhe von Euro 22,90 fest. Da ein Betrag in Höhe von Euro 8,60 bereits entrichtet wurde, ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 14,30. Außerdem wurde mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 7,15 festgesetzt.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde und führte aus, dass es weder einen erkennbaren Hinweis, noch die Notwendigkeit gegeben habe, weitere Zahlungen zu tätigen. In der Beilage wurde die Einzahlungsbestätigung übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Gebühr für den Antrag in Höhe von Euro 8,60 korrekt entrichtet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Strafregisterbescheinigung als Zeugnis der Gebühr gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG unterliege, wobei die Gebührenschuld mit Zustellung des Zeugnisses entstanden sei. Die Zeugnisgebühr entfalle, wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dienen soll. Im vorliegenden Fall sei die vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung infolge Selbstadressierung unterblieben. Schließlich legte die belangte Behörde dar, dass die Gebührenerhöhung eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Gebührenentrichtung darstelle.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte der Bf. darin aus, dass die Strafregisterauskunft zur Vorlage beim OLG ***Ort*** benötigt wurde, wobei er nicht mehr sagen könne, ob er die Position "Verwendungszweck" richtig ausgefüllt habe. Der Bf. gehe aber davon aus, dass sie ausgefüllt gewesen sein muss, da andernfalls das Formular nicht abgeschlossen werden könne und eine Rückfrage der Behörde erfolgen hätte müssen. Nach dem Ausfüllen des Formulars werde der Bezahlvorgang gestartet, wobei der Bf. als Kunde davon ausgehen könne, dass die hernach erfolgte Vorschreibung dem entspricht, was bei entsprechender Auswahl zu zahlen sei und zwar insgesamt zu zahlen sei. Der Bf. habe überdies sowohl eine Zahlungsbestätigung als auch die erstrebte Strafregisterbescheinigung per E-Mail erhalten. Der Bf. habe daher als Bürger davon ausgehen dürfen, dass alles seine Richtigkeit hatte und die Transaktion damit als für beide Seiten erledigt angesehen werden konnte.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass bei der Online-Antragstellung sowohl auf der Startseite als auch im Formular selbst ausführlich beschrieben werde, wie der Antrag auszufüllen sei, und dass auch auf die Konsequenzen bei der Nichteinhaltung der Vorschriften hingewiesen werde.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die gegenständliche Beschwerdesache mit Stichtag der GA 1017 zur Entscheidung zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. stellte am auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Handy-Signatur bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung. Der Bf. adressierte die Strafregisterbescheinigung an sich selbst. Die Strafregisterbescheinigung wurde dem Bf. am per E-Mail übermittelt.

Mit amtlichem Befund vom teilte die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass es infolge Selbstadressierung einer Strafregisterbescheinigung durch den Bf. zu einer Verkürzung von Stempelgebühren gekommen ist.

Der Bf. entrichtete eine Gebühr in Höhe von Euro 8,60.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Gebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung in Höhe von Euro 22,90 fest, sodass sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 14,30 ergibt. Außerdem wurde mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 7,15 festgesetzt.

Die Startseite (Information zur Strafregisterbescheinigung), das zum Download zur Verfügung gestellte Antragsformular sowie die Maske zur Online-Antragstellung für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung enthalten an mehreren Stellen - teilweise rot hinterlegt - Hinweise, dass die Antragstellung zur Vorlage an sich selbst gebührenrechtlich unzulässig ist und eine Anzeige bei der Finanzverwaltung zur Folge hat.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie eine Sichtung des Antragformulars und des Online-Antrags zur Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung samt der dort zur Verfügung gestellten Information.

Sowohl im zur Verfügung gestellten Antragsformular als auch im Online-Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung wird betreffend den Verwendungszweck darauf hingewiesen, dass bei Auswahl der Option "Zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle" die betreffende natürliche oder juristische Person zu bezeichnen ist. Laut dem Hinweis muss die natürliche Person eine vom Antragsteller verschiedene Person sein. Es wird explizit in einer gesonderten Information darauf hingewiesen, dass das Finanzamt informiert werden muss, wenn der Antragsteller die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage "an sich selbst" beantragt. Unmittelbar vor der Eingabe der Daten der zur Vorlage bestimmten Stelle findet sich überdies rot hinterlegt erneut der Hinweis, dass die Eingabe der Daten der antragstellenden Person nach gebührenrechtlichen Vorschriften unzulässig ist und eine Anzeige an die Finanzverwaltung zur Folge haben würde. Ebendieser Hinweis findet sich auch bereits auf der Informationsseite vor dem Einstieg zum Online-Antrag.

Auf den Umstand, dass die Selbstadressierung der Strafregisterbescheinigung unzulässig ist und eine Meldung an die Finanzverwaltung zur Folge hat, wurde folglich unmissverständlich und gut ersichtlich an mehreren Stellen hingewiesen. Dieser Umstand musste dem Bf. daher bekannt sein.

Aus dem amtlichen Befund ergibt sich, dass der Bf. die Strafregisterbescheinigung an sich selbst adressierte. Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, er könne nicht mehr sagen, ob er die Position "Verwendungszweck" richtig ausgefüllt habe. Der Bf. gab im Vorlageantrag weiters an, dass die Strafregisterbescheinigung zur Vorlage beim OLG ***Ort*** benötigt wurde. Dass die Strafregisterbescheinigung an das OLG ***Ort*** adressiert wurde, wird vom Bf. weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Landespolizeidirektion Wien erstattete unmittelbar am Folgetag der Antragstellung des Bf. eine Meldung an die belangte Behörde betreffend die Gebührenverkürzung und hielt darin den Sachverhalt, wonach der Bf. die Strafregisterbescheinigung an sich selbst adressierte, fest. Der Bf. kann keine Angaben dazu machen, ob er die Position "Verwendungszweck" den Hinweisen entsprechend richtig ausgefüllt hat. Infolgedessen geht das Bundesfinanzgericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. die Strafregisterbescheinigung an sich selbst adressierte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (Z 1), und bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe (Z 5).

Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich gemäß § 11 Abs. 3 GebG die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 des § 14 angeführten Beträge - unter anderem - von 14,30 Euro auf 8,60 Euro.

Die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen sind in § 14 GebG geregelt.

§ 14 TP 6 (Eingaben) Abs. 1 GebG lautet wie folgt:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ......................................... 14,30 Euro.

§ 14 TP 14 (Zeugnisse) Abs. 1 GebG lautet wie folgt:

Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.

Unstrittig ist, dass der Bf. einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung bei der Landespolizeidirektion Wien auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte eingebracht hat. Die für den Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 GebG angefallene Gebühr in Höhe von Euro 8,60 hat der Bf. auch sogleich mittels Online-Überweisung bezahlt.

Streit besteht über die Gebührenschuld betreffend die ausgestellte Strafregisterbescheinigung.

Strafregisterbescheinigungen sind gebührenpflichtige Zeugnisse im Sinn des § 14 TP 14 GebG, sofern keine gebührenfreien amtlichen Mitteilungen vorliegen. Eine gebührenfreie amtliche Mitteilung liegt nach der Verwaltungspraxis dann vor, wenn eine Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person adressiert (gerichtet) wird und sich aus der Adressierung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Schrift ergibt, dass es sich nur um eine an eine bestimmte dritte Person gerichtete Mitteilung handelt (vgl. dazu Themel, GebG2 (2020) § 14 TP 14 Rz 8 und 12ff. mwN).

In diesem Zusammenhang wird kritisch angemerkt, dass die Tatsache der Adressierung an "eine vom Ausstellungswerber verschiedene Person" allein noch nicht verhindern kann, dass die "Mitteilung" nicht doch "gegenüber einem in der Regel von vornherein nicht begrenzten Kreis von Personen" zu Beweiszwecken verwendet werden kann. Demnach könne - unter Verweis auf Rechtsprechung des VwGH - eine gebührenfreie Mitteilung nur dann vorliegen, wenn die Bestätigung vom Aussteller unmittelbar an den Empfänger übermittelt würde (vgl. dazu Twardosz, GebG7.00 § 14 TP 14 Rz 8f.).

Im vorliegenden Streitfall hat der Bf. im Feld Verwendungszweck sich selbst als Adressat eingetragen. Das Computersystem der Landespolizeidirektion Wien ist folglich davon ausgegangen, dass es sich aufgrund der Auswahl der Option "Zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle" um eine gebührenfreie amtliche Mitteilung handelt und lediglich die Gebühr für die Antragstellung zu entrichten ist. Demnach ist die automationsunterstützt abgewickelte Kostenvorschreibung entsprechend der unrichtigen Eingabe des Bf. erfolgt. Nach der Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr wurde dem Bf. der Zahlungsbeleg und die Strafregisterbescheinigung per E-Mail übermittelt.

Da die Strafregisterbescheinigung an den Bf. selbst adressiert (und auch dem Bf. zugestellt) wurde, liegt keine gebührenfreie Mitteilung vor. Bei der verfahrensgegenständlichen Strafregisterbescheinigung handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Zeugnis gemäß § 14 TP 14 GebG. Die Gebührenvorschreibung gemäß § 14 TP 14 GebG in Höhe von Euro 14,30 erfolgte daher zu Recht.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Diese Gebührenerhöhung ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung für die Erhöhung bildet (vgl. Rebisant, GebG2 (2020) § 9 Rz 20).

Da die feste Gebühr infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom festgesetzt wurde, erfolgte die gleichzeitig vorgeschriebene Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 7,15 zu Recht.

Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen waren Tatfragen zu beurteilen, die nicht revisibel sind. Insgesamt war daher die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100892.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at