Keine aufschiebende Wirkung bei ao Revision bei unkonkreter Darlegung der Vermögensverhältnisse
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Erhard Donhoffer, Ungargasse 4/11, 1030 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin, der beschwerdeführenden Partei, vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Geschäftszahl des BFG RV/7400163/2020 betreffend Wasser- und Abwassergebühren erhobenen außerordentlichen Revision vom die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7400163/2020 wurde die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anlässlich der Eingabe der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren wegen Unzulässigkeit aufgehoben.
Dadurch schied der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser keine berechtigten öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, ohne das näher zu begründen.
Der Vertreter der Revisionswerberin führte diesbezüglich lediglich aus, dass die Revisionswerberin Eigentümerin einer Liegenschaft gewesen wäre und an diesem Standort ein Hotel betrieben hätte, jedoch durch die Corona-Pandemie ihre finanziellen Mittel begrenzt wären. Gleichzeitig räumt der Vertreter der Revisionswerberin aber ein, dass sie finanzielle Rücklagen für die Bezahlung der gegenständlichen Wassergebühren gebildet hätte, die sie jedoch unmittelbar und je nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes übermäßig belasten würde.
Weiters wird ausgeführt, dass der dadurch entstehende finanzielle Aufwand der Revisionswerberin auch im Falle der Stattgabe der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ersetzt werden würde, sodass sie von einer unmittelbaren Vollziehung jedenfalls geschädigt würde. Worin dieser Schaden bestehen soll, wird nicht ausgeführt.
Konkrete Zahlen oder ziffernmäßige Beträge zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc. werden ebenfalls nicht genannt.
Rechtslage
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().
Erwägungen
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - siehe dazu ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN - erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ).
An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch jüngst ; , Ra 2022/08/0009).
Der Vertreter der Revisionswerberin nennt keinerlei konkrete Zahlen oder auch Einkünfte bzw. Ausgaben der Revisionswerberin oder eine sonstige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, anhand derer eine konkrete Beurteilung möglich wäre. Er bezieht sich lediglich allgemein auf die - durchaus verständlich - schwierige Situation nach der Corona-Pandemie, ohne dies aber näher auszuführen oder darzulegen. Ein derartig allgemeiner Hinweis ist daher zur Beurteilung nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht konkret genug, umsomehr als finanzielle Rücklagen sogar vom Vertreter der Revisionswerberin bestätigt werden.
Es wäre eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) notwendig, denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung ().
Klarzustellen ist auch, dass die Behauptung des Vertreters der Revisionswerberin, dass der durch das gegenständliche Erkenntnis entstehende finanzielle Aufwand der Revisionswerberin auch im Falle der Stattgabe der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ersetzt werden würde und sie durch eine unmittelbare Vollziehung "jedenfalls" geschädigt würde per se unrichtig und zum derzeitigen Verfahrensstand verfrüht und präjudiziell, weil er derzeit noch gar nicht abgesehen werden kann.
Bei einer allfälligen Aufhebung des gegenständlichen verfahrensrechtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof würde nämlich das Bundesfinanzgericht zunächst materiell zu entscheiden haben, ob die Abgabenforderung zu Recht bestand, also das Verfahren von Neuem beginnen.
Erst danach würde sich herausstellen - je nachdem ob das Erkenntnis abweisend oder stattgebend sein würde, was vor dem Verfahren nicht absehbar ist - ob sich die Frage einer Rückerstattung einer bereits entrichteten Abgabenschuld überhaupt stellt. Dies wäre bei einer Stattgabe der Fall und dann käme es in der Folge auch zu einer Rückerstattung der bereits entrichteten Abgabenschuld. Von einem Schaden "jedenfalls" durch eine unmittelbare Vollziehung kann daher nicht die Rede sein.
Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte.
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen ().
Schon mangels einer Konkretisierung des dargelegten finanziellen Schadens konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:AW.7400002.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at