Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2023, RV/2100400/2023

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vormals ***andere Firmenbezeichnung***, ***Adresse***, vertreten durch ***A Steuerberatung GmbH***, ***Adresse***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft handelt, auf, bis spätestens eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest.

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Bf habe das Erinnerungsschreiben vom nicht erhalten. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, auf diese Erinnerung innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren. Aufgrund des angefochtenen Bescheides sei die ursprünglich unterbliebene WiEReG-Meldung unverzüglich durchgeführt worden. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe sei aufgrund des dargestellten Sachverhaltes unbillig und unangemessen.

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt begründend aus, das Erinnerungsschreiben vom sei an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Bf am nachweislich (Rückschein, Unterschrift) zugestellt worden. Da die versäumte Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt worden sei, sei die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig und unstrittig, dass das Erinnerungsschreiben vom an die Kanzlei als Zustellungsbevollmächtigte zugestellt worden sei. Das Erinnerungsschreiben sei aber aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verschollen. Deshalb sei es nicht bearbeitet worden. Seit Bestehen der Kanzlei sei es noch nicht vorgekommen, dass ein behördliches Schriftstück untergegangen und deshalb unbearbeitet geblieben sei. Die Bf treffe daran keinerlei Verschulden. Ein solches einmaliges Versehen im Laufe des vierundzwanzigjährigen Bestehens der Kanzlei erfordere nicht die Verhängung einer Zwangsstrafe. Hinzu komme, dass die WiEReG-Meldung für die Personengesellschaft mit ausschließlich natürlichen Personen nur wegen der erfolgten einmaligen Meldung eines Gesellschafterwechsels vorgenommen worden sei. Die Daten würden ja unmittelbar vom Firmenbuch in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen. Die Eintragungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer seien zu jedem Zeitpunkt korrekt und vollständig gewesen.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht hielt es fest, seit dem Jahr 2021 seien die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger gemäß § 3 WiEReG insoweit ausgeweitet worden, als mindestens einmal jährlich die wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und die Registerdaten zu aktualisieren seien bzw die Aktualität der bereits bestehenden Meldungen zu bestätigen sei. Dazu sei stets eine aktive Meldung erforderlich, und zwar auch dann, wenn es zu keiner Änderung der Daten komme. Gegenständlich sei ab eine Meldebefreiung vorgelegen, da ab diesem Zeitpunkt nur natürliche Personen Gesellschafter gewesen seien. Im Zuge der am vorgenommenen Meldung sei jedoch aktiv auf die Meldebefreiung verzichtet worden. Wenn im Vorlageantrag vorgebracht werde, dass das Erinnerungsschreiben aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verschollen sei, so sei dazu zu bemerken, dass ein steuerlicher Vertreter seinen Kanzleibetrieb im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten so zu organisieren habe, dass keine Unterlagen verloren gingen. Die Organisation des Kanzleibetriebes sei so einzurichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sei (Hinweis auf ; ; ). Auch die Fristen für WiEReG-Meldungen seien in diesem Sinne vorzumerken und einzuhalten. Hinzu komme, dass das Handlungsorgan des steuerlichen Vertreters der Bf und der unbeschränkt haftende Gesellschafter der Bf ein und dieselbe Person seien. Das Vorbringen im Vorlageantrag, die Mandantin treffe keinerlei Verschulden, sei somit hinfällig. Dieses Vorbringen führe aber auch deshalb ins Leere, weil das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten sei (Hinweis auf ; ; ; ). Trotz der gegenständlichen Zwangsstrafen-Festsetzung sei auch im Folgejahr keine fristgerechte WiEReG-Meldung vorgenommen worden. Auch in diesem Fall sei die Bf unter Androhung einer Zwangsstrafe an die gesetzlichen Verpflichtungen erinnert worden. Ein pflichtbewusstes Verhalten der Bf könne darin nicht erkannt werden. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Bf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 WiEReG schon vor der Androhung einer Zwangsstrafe zur Abgabe einer Meldung verpflichtet gewesen sei. Was die Höhe der Zwangsstrafe anbelange, so liege der Betrag von 1.000,00 Euro weit unter dem gesetzlichen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro. Er könne daher durchaus als angemessen angesehen werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2011*** (zunächst als Offene Gesellschaft) errichtet und am ***tt.mm.2011*** im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer ***FN*** eingetragen wurde.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2015 waren an der Bf infolge eines Gesellschafterwechsels die ***X GmbH*** (***FN***) als einzige Komplementärin und ***C*** (geb. ***tt.mm.jjjj***) sowie die ***Y KG*** (***FN***) als Kommanditisten beteiligt. Der diesbezügliche Firmenbuchantrag stammt vom ***tt.mm.2015***, die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am ***tt.mm.2015***.

Am wurde auf elektronischem Weg die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

Im Laufe des Monates Oktober 2019 kam es erneut zu einem Gesellschafterwechsel auf Ebene der Bf, im Zuge dessen die ***X GmbH*** und die ***Y KG*** aus dem Gesellschafterkreis ausschieden und ***Mag. A*** (geb. ***tt.mm.jjjj***) die Stellung des einzigen Komplementärs übernahm. ***C*** blieb weiterhin Kommanditistin. ***Dr. B*** (geb. ***tt.mm.jjjj***) kam als weiterer Kommanditist hinzu. Der diesbezügliche Firmenbuchantrag stammt vom ***tt.10.2019***, die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am ***tt.10.2019***.

Am wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Amts wegen auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung (FB)" gesetzt.

Am wurde auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

Mit an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters gerichtetem Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Bf auf, bis spätestens eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an. Dieses Erinnerungsschreiben wurde an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Bf am auf postalischem Weg zugestellt.

Mit an die Bf zu Handen ihres zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreters gerichtetem Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Dieser Bescheid wurde an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Bf am auf postalischem Weg zugestellt.

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde - in Reaktion auf den Zwangsstrafen-Bescheid - am erstattet.

Zur (personellen) Verflechtung zwischen der Bf und ihrem steuerlichen Vertreter:

***Mag. A***, der seit Oktober 2019 einziger Komplementär der Bf ist (siehe oben), ist überdies seit 1999 alleiniger Geschäftsführer der ***A Steuerberatung GmbH*** (***FN***), die wiederum einzige Komplementärin der ***A Steuerberatung GmbH & Co KG*** (***FN***), an die (als zustellungsbevollmächtigter steuerlicher Vertreter) ua das hier gegenständliche Erinnerungsschreiben vom zugestellt wurde, war. ***Mag. A*** hatte überdies die Stellung des einzigen Kommanditisten der ***A Steuerberatung GmbH & Co KG*** inne. Die ***A Steuerberatung GmbH & Co KG*** wurde am ***tt.6.2023*** infolge einer Anwachsung (§ 142 UGB) im Firmenbuch gelöscht. Gesamtrechtsnachfolger der ***A Steuerberatung GmbH & Co KG*** ist die ***A Steuerberatung GmbH***.

Die Bf, die ***A Steuerberatung GmbH*** und die ***A Steuerberatung GmbH & Co KG*** haben (bzw hatten) allesamt dieselbe Geschäftsanschrift (***Adresse***).

2. Beweiswürdigung:

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf, zum Gesellschafterkreis und zu den Gesellschafterwechseln stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden.

Dass am die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattet und am im Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Amts wegen auf automationsunterstütztem Wege der Vermerk "Übernahme aus dem URV, Eintritt der Meldebefreiung (FB)" gesetzt wurde, ergibt sich aus dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie aus einer vom Bundesfinanzgericht selbst durchgeführten Registerabfrage.

Die Feststellung, dass am unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde, beruht zunächst auf den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht, wonach seitens des Rechtsträgers im Rahmen der am durchgeführten Meldung aktiv auf die Meldebefreiung verzichtet worden sei. Diese Ausführungen stimmen mit den Ausführungen der WiEReG-Registerbehörde in einer vom Bundesfinanzgericht eingeholten Auskunft überein. So teilte die WiEReG-Registerbehörde dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom mit, für die Bf sei am eine Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben worden. Mit dieser sei aktiv auf die § 6-Meldebefreiung verzichtet worden, wodurch für den Rechtsträger im Folgejahr ebenfalls eine Meldung notwendig geworden sei.

Diese Auskunft findet ihre Bestätigung in den im Register der wirtschaftlichen Eigentümer hinterlegten Daten, in denen der Verzicht auf die Meldebefreiung ausdrücklich dokumentiert ist (siehe den tieferstehenden Screenshot-Ausschnitt aus der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Registerabfrage).

Anderslautendes wurde von der Bf nicht vorgebracht.

Dass der steuerliche Vertreter der Bf im hier streitgegenständlichen, mit dem Erinnerungsschreiben vom in Gang gesetzten Zwangsstrafenverfahren zustellungsbevollmächtigt war, wurde im Vorlageantrag ausdrücklich bestätigt.

Die Zustellung des Erinnerungsschreibens am und des Zwangsstrafen-Bescheides am jeweils an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der Bf ist durch die diesbezüglichen aktenkundigen Rückscheine belegt.

Dass am - in Reaktion auf den Zwangsstrafen-Bescheid - eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde, ergibt sich aus dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie aus einer vom Bundesfinanzgericht selbst durchgeführten Registerabfrage. Dies deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund des angefochtenen Bescheides die ursprünglich unterbliebene WiEReG-Meldung unverzüglich durchgeführt worden sei.

Die Feststellungen zur (personellen) Verflechtung zwischen der Bf und ihrem steuerlichen Vertreter beruhen auf einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Firmenbuchabfrage einschließlich der dort archivierten Urkunden sowie auf den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Zur Meldepflicht:

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Kommanditgesellschaften zählen (Z 2 leg cit), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG die dort genannten Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung hat gemäß § 5 Abs 2 WiEReG im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen.

Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt:

"Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs 5 WiEReG).

§ 3 Abs 3 WiEReG lautet:

"Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind."

§ 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. Abs 1 leg cit lautet:

"Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen."

§ 6 Abs 6 WiEReG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl I 37/2018 lautet:

"Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden."

Damit wird gewährleistet, dass nach Abgabe einer Meldung trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der Befreiung keine automatische Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mehr erfolgt (vgl 1660 BlgNR 25. GP, 10).

Gegenständlich lag, worauf auch das Finanzamt im Vorlagebericht verweist, infolge des im Laufe des Monates Oktober 2019 vollzogenen Gesellschafterwechsels zunächst ein Anwendungsfall der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs 1 WiEReG vor, zumal dieser Gesellschafterwechsel dazu führte, dass alle Gesellschafter der Bf natürliche Personen waren.

Allerdings führte der Umstand, dass seitens der Bf am auf elektronischem Weg unter Verzicht auf die Meldebefreiung eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorgenommen wurde, gemäß § 6 Abs 6 WiEReG dazu, dass ab diesem Zeitpunkt eine automationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nicht mehr erfolgte. Die Bf hat sich mit dem Verzicht auf die Meldebefreiung und der damit einhergehenden Einstellung der automationsunterstützten Datenübernahme dem für meldepflichtige Rechtsträger geltenden Regelungsregime des WiEReG unterworfen (vgl dazu auch ; ).

Damit ist für die Bf die mit in Kraft getretene Bestimmung des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 einschlägig, derzufolge Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben.

Ausgehend von der am erfolgten Meldung gemäß § 5 WiEReG hätte die Bf die jährliche Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) bis spätestens vorzunehmen gehabt. Unter Berücksichtigung des § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der mit in Kraft getretenen Fassung des EU-FinAnpG 2019 war die Bf dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs 3 WiEReG) die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (Änderungs- oder Bestätigungsmeldung).

Dieser Verpflichtung ist die Bf nicht nachgekommen.

Zur Zwangsstrafe:

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam (siehe oben), wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom , das am bei ihrem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter auf dem Postweg einlangte, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die Bf ließ diese Frist ungenützt verstreichen. Das Finanzamt setzte die Zwangsstrafe in der Folge nicht etwa unmittelbar nach Fristablauf fest, sondern wartete damit mehrere Monate bis Ende August 2021 zu. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Dass die Festsetzung der Zwangsstrafe als Pressionsmittel zweckmäßig war, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG unmittelbar nach der Zustellung des Zwangsstrafen-Bescheides erstattet wurde (Zustellung des Zwangsstrafen-Bescheides: ; Meldung gemäß § 5 WiEReG: ).

Im Vorlageantrag wird ohne nähere Ausführungen vorgebracht, das Erinnerungsschreiben vom sei in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bf "untergegangen" und deshalb unbearbeitet geblieben. Dazu ist zu bemerken, dass ein Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 308 Rz 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Auch der Einwand, die Bf treffe daran kein Verschulden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn abgesehen von der engen personellen Verflechtung zwischen der Bf und ihrem steuerlichen Vertreter ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl etwa ; siehe auch Ritz/Koran, BAO7 § 308 Rz 17).

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ; ). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen (ua) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch ).

All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen.

Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit gehabt hätte, die Meldung nachzuholen, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit (lediglich) 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 USPG, Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 19 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100400.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at