Widerruf des Strafaufschubes, gemeinnützige Leistungen nicht vereinbarungsgemäß erbracht, sonstiger Bescheid nach dem FinStrG, Formvorschriften für Bescheide nach der BAO
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7300055/2023-RS1 | Zu den Formvorschriften für sonstige Bescheide nach dem Finanzstrafgesetz wird im § 56 FinStrG auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung verwiesen. Im Gegensatz zu § 137 FinStrG, der die gesetzlichen Formvorgaben für Erkenntnisse enthält, ist es somit bei sonstigen Bescheiden, die amtssigniert sind, nicht erforderlich, dass ein Mitglied eines Teams der Finanzstrafbehörde, das diesen Bescheid signiert hat, namentlich genannt wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***10*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) wegen Widerruf des Strafaufschubes über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer ***11*** erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erging zur Strafkontonummer: ***11*** ein Bescheid über den Widerruf des Strafaufschubes mit folgendem Spruch und Begründung:
"Der zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewährte Aufschub des Vollzuges der über Sie zu obgenannten Geschäftszahlen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird widerrufen.
Begründung:
Gem. § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der/die Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Gem. § 178 FinStrG iVm § 3a Abs. 4 StVG ist der Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Sie wurden mit Schreiben vom aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen innerhalb eines Monats ab Zustellung anzutreten. Aufgrund der Mitteilung über die Herstellung des Einvernehmens mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 240 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von maximal 24 Wochen galt der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 179 Abs. 3 FinStrG iVm § 3a Abs. 2 StVG als aufgeschoben.
Lt Abschlussbericht des Vereins Neustart vom wurde die Erbringung der Gemeinnützigen Leistung abgebrochen. Sie leisteten insgesamt 15,5 Stunden gemeinnützige Leistung, welche auf die zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet werden.
Somit wurde die Gemeinnützige Leistung nicht vollständig erbracht und der Strafaufschub war zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 56 Tagen 3 Stunden unverzüglich bei der Justizanstalt Wiener Neustadt, Maximiliangasse 3, 2700 Wiener Neustadt anzutreten, widrigenfalls wird Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst. Sollten nach Zustellung dieses Widerrufbescheides gemeinnützige Leistungen erbracht werden, können diese nur bis zur Rechtskraft dieses Widerrufbescheides auf die Geldstrafe angerechnet werden. Da nur diese als auf Grundlage von § 3a StVG erbracht angesehen werden können.
Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe können Sie abwenden, in dem Sie den Strafbetrag in Höhe von € 22.450,00 auf das unten angeführte Bankkonto unter Angabe der Strafkontonummer einzahlen."
****
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"An
Amt für Betrugsbekämpfung
Postfach 254
1000 Wien
ÖSTERREICH / AUSTRIA
Betrifft:
Geschäftszahl: ***12***
Strafkonto: ***BF1StNr1***
Zurückweisung / Verzug II
Sehr geehrte Damen und Herren (Verfasser unbekannt)
Ihr Bescheid bezüglich Widerruf des Strafaufschubes wird hiermit zurückgewiesen.
Sie sind mit der Beantwortung des Schreibens vom mit den u.a. angeführten Punkten nach wie vor in Verzug.
Auszug aus dem Schreiben vom
Der Unterzeichner stellt fest, daß bis zum heutigen Datum keine rechtsverbindliche Antwort auf das Schreiben vom eingegangen ist, welches folgende Mängel aufweist:
1. Die in diesem Schreiben angeführten Mängel Punkt 1-3 wurden nicht geklärt bzw. behoben.
2. Dieses Schreiben enthält keine haftungsrelevante Unterschrift.
3. Für die in diesem Schreiben geforderte Geldstrafe von € 24.000,- plus Nebengebühren von € 980,- liegen keine Beweisunterlagen bzw. keine Begründung vor.
Ad 1: die angeführten Mängel wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht behoben.
Ad 2: Alle Ihre Schreiben und das vom enthalten keine haftungsrelevante Unterschrift und sind somit auf Grund der fehlenden Unterschrift ALLE nicht rechtsgültig.
Darüber hinaus enthält Ihr Schreiben keinen Namen des Genehmigenden, was einen weiteren Mangel darstellt.
Zitat Anfang "Siehe AVG, § 18 Abs. 3 + 4 "
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen;
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
Zitat Ende
Ad 3: Beweisunterlagen bzw. eine Begründung für die geforderte Geldstrafe liegen bis heute nicht vor.
Sollten Sie hierzu Unterlagen benötigen, so wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.
Der Unterzeichner gibt Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit die o.a. Punkte zu beantworten und vor allem mit einer haftungsrelevanten Unterschrift Rechtsgültigkeit herzustellen.
Einer Beantwortung wird mit einer Frist von 7 Tagen entgegengesehen.
Der Unterzeichner wird im Falle einer widerstaatsrechtlichen Durchführung von Zwangsmaßnahmen bzw. bei einer Inhaftnahme des Unterzeichners die verantwortlichen Bediensteten zur Haftung heranziehen.
Handlungen jedweder oben angeführter Art werden ausnahmslos sofort zur Anzeige gebracht."
Vorgelagertes Verwaltungsgeschehen:
Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom rechtskräftig schuldig erkannt, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen von Umsatzsteuer für 8-12/2019 in der Höhe von € 9.000,00, 1-11/2020 in der Höhe von € 36.000,00, 12/2020 in der Höhe von € 3.000,00, 1-2/2021 in der Höhe von € 4.500,00, 3-6/2021 in der Höhe von € 30.000,00, 7-10/2021 in der Höhe von € 7.000,00, insgesamt von € 89.500,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde über ihn nach § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 24.000,-- (in Worten: Vierundzwanzigtausend Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat er auch die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe erging am eine Aufforderung zum Strafantritt:
"Die mit Erkenntnis des Spruchsenates vom über Sie wegen Finanzvergehens nach § 33(2) a FinStrG rechtskräftig verhängte Geldstrafe in Höhe von €. 24.000,00 ist auf Grund der getroffenen Feststellungen mit einem Betrag in Höhe von € 24.000,00 nicht einbringlich. Ah dessen Stelle tritt die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6O Tagen und 0 Stunden,
Es wird darauf hingewiesen, dass neben der Finanzstrafe noch Nebenkosten und Nebengebühren iHv. € 980,00 aushaften, die gleichfalls zur Einzahlung zu bringen sind. Der Rückstand auf Ihrem Strafkonto beträgt daher insgesamt € 24.980,00.
Sie werden daher aufgefordert, die Strafe ab , längstens aber binnen einem Monat ab Zustellung dieser Aufforderung, unter Vorweisung dieser Aufforderung bei der Justizanstalt Wiener Neustadt, Maximiliangasse 3, 2700 Wr. Neustadt, anzutreten. Falls Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müssen Sie gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG mit Ihrer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt rechnen.
Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe können Sie abwenden, indem Sie den Strafbetrag auf das oben angeführte Bankkonto unter Angabe der Strafnummer und der Strafkontonummer einzahlen.
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn und soweit Sie gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 240 Stunden innerhalb eines Zeitraums von längstens 24 Wochen erbringen. Um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hemmen zu können, müssen Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Aufforderung der Finanzstrafbehörde schriftlich mitteilen, dass Sie sich, zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erklären. Ab der Abgabe dieser Erklärung (Einverständniserklärung) müssen Sie innerhalb eines Monats eine Vereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung über die Erbringung der gemeinnützigen Leistung treffen und diese der Finanzstrafbehörde vorlegen. Bei rechtzeitiger Abgabe einer Bereitschaftserklärung wird eine Kopie dieser Aufforderung an die Einrichtung Verein Neustart für Niederösterreich und Burgenland, Adresse; Engelbrechtgasse 2, 2700 Wiener Neustadt Tel.: 02622/432.94, Fax: 01622/232.94, DW 2299 übermittelt, mit der Sie zum Zweck einer Information über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen sowie einer allfälligen Vermittlung dieser gemeinnützigen Leistungen in Kontakt treten können.
****
Dazu wurde am folgende Erklärung abgegeben:
" Freie Willenserklärung
Sehr geehrte ***9***
Der Unterzeichner bestätigt hiermit den Eingang ihres Schreibens unter o.a. Geschäftszahl und gibt die Einwilligung zur Erbringung von gemeinnützigen Leistungen bekannt. Er ersucht um Beantwortung der folgenden Fragen um der Rechtswirkung der Amtssignatur lt Verordnung EU Nr.-910/2014 Art. 25 und 26 genüge zu leisten.
1. Wo ist gemäß Verordnung EU Nr. 910/2014 Art 26 Abs. b, Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen, - die eindeutige Zuordnung des Unterzeichners, welche dieser Anforderung einer qualifizierten Signatur entspricht?
2. Wo ist gemäß Verordnung EU Nr. 910/2014 Art, 26 Abs. b, Anforderungen -an fortgeschrittene elektronische Signaturen, die Möglichkeit der Identifizierung des Unterzeichners gegeben welche dieser Anforderung einer qualifizierten Signatur entspricht?
3. Hat die Ausfertigende, Frau ***4***, eine haftungsrelevante Vollmacht/ da sie "Für den Vorstand" sozusagen im Auftrag ausfertigt. Wenn dies zutrifft, ersucht der Unterzeichner um Übermittlung einer dementsprechenden Vollmacht.
Der Unterzeichner ersucht um Weiterleitung der Einwilligung an den Verein Neustart für Niederösterreich und Burgenland.
Der Unterzeichner ersucht um Übermittlung der Fragenbeantwortung innerhalb 14 Tage ab Einlangen."
Anhang:
Verordnung EU Nr. 910/2014 Auszug
ABSCHNITT 4
Elektronische Signaturen
Artikel 25
Rechtswirkung elektronischer Signaturen
(1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.
Artikel 26
Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:
a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
d) Sie ist so mit den auf diese Weise Unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
****
Am erging ein Bericht der Justizanstalt Wiener Neustadt, dass der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten hat.
****
Am erging ein Schreiben des Vereines Neustart an das ABB:
"Mitteilung nach § 3a Abs. 2 StVG
über das Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe.
Mit dem Schreiben vom vom Amt für Betrugsbekämpfung - Team Strafsachen 07 wurden wir informiert, dass ***5***, geb. ***6*** das zur GZ ***7*** erhaltene Angebot 240 Stunden gemeinnützige Leistungen zu erbringen angenommen hat.
Das Erstgespräch fand am Donnerstag, , statt und dauerte 45 Minuten.
Entsprechend der Vermittlung durch NEUSTART verpflichtet sich ***5***, am mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen bei der folgenden Einrichtung zu beginnen:
***8***
Art der Tätigkeit: diverse Hilfstätigkeiten
Mit NEUSTART wurde eine Erbringung innerhalb von maximal 24 Wochen, sohin bis zum , vereinbart.
****
Datiert mit verfasste der Bf. folgendes Schreiben:
"Sehr geehrte ***9***
der Unterzeichner erinnert an sein Schreiben vom
Sie werden hiermit nochmals aufgefordert, den Nachweis zur Umsetzung des von Ihnen angezeigten Rechts zu liefern und die in diesem Schreiben geforderten Fragen zu beantworten.
Der Unterzeichner gewährt Ihnen hierzu weitere 48 Stunden ab Erhalt dieser Erinnerung."
Dem folgte ein Schreiben vom mit folgendem Inhalt:
"Verzug
Sehr geehrte ***9***
Zum heutigen Datum stellt der Unterzeichner fest, daß kein Antwortschreiben Ihrerseits auf das Schreiben vom und das Erinnerungsschreiben vom eingegangen ist in welchem die Fragen 1-3 rechtsverbindlich beantwortet wurden.
Der Unterzeichner erklärt hiermit den Verzug zu seiner angeforderten Antwort und nimmt hiermit das Recht zu sich, auf Grund der o.g. geschilderten Tatsachen die von Ihnen geforderte gemeinnützige Leistung so lange auszusetzen, bis die im Schreiben vom geforderten Fragen rechtsverbindlich beantwortet wurden beziehungsweise eine haftungsrelevante Unterschrift für Ihr Schreiben vom vorliegt. Anbei eine Kopie der der bis dato geleisteten Stunden woraus hervorgeht, daß seitens des Unterzeichners kein Annahme Verzug vorliegt."
****
Am hat der Verein Neustart folgenden Zwischenbericht an das ABB erstattet:
"ZWISCHENBERICHT
Herr ***5*** hat in der Einrichtung ***8*** bis dato 15,5 Stunden gemeinnützige Leistung erbracht.
Eine Bestätigung der Einrichtung darüber liegt diesem Bericht bei.
Per Mail vom hat mir Herr ***5*** mitgeteilt, dass er mit der Erbringung der gemeinnützigen Leistung nun aussetzen werde.
Seine Begründung dafür hat er dem Amt für Betrugsbekämpfung mit Schreiben vom 06.02. auch mitgeteilt.
Das Amt für Betrugsbekämpfung wird darum ersucht, uns über die weiteren Entscheidungen in dieser Sache zu informieren. Bis auf Weiteres (ggf. bis zum Fristende ) lassen wir unseren internen Akt noch offen."
****
Am erging ein Informationsschreiben des ABB an den Bf.:
"Informationsschreiben bzgl. Aufforderung zum Strafantritt vom
Mit Schreiben vom wurden Sie gem. § 175 Abs. 2 FinStrG zum Strafantritt bei der Justizanstalt Wiener Neustadt aufgefordert. Diesem Schreiben konnten Sie auch entnehmen, dass bei Nichtantritt mit einer zwangsweisen Vorführung zu rechnen ist, außer der Strafbetrag wird innerhalb der Frist ordnungsgemäß und vollständig bezahlt oder es werden gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 240 Stunden und dies längstens innerhalb von 24 Wochen geleistet.
Wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen bestehen, können diese insbesondere im Rahmen von im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel eingewendet werden und die Behörde muss dies rechtlich prüfen. Gegen die Aufforderung zum Strafantritt ist kein Rechtsmittel vorgesehen, weil sie bloß eine Erinnerung des im Strafbescheid enthaltenen Befehls ist. Gegen diesen Strafbescheid hatten Sie die Möglichkeit eines Rechtsmittels. Auf Ihre Fragen zur Amtssignatur dieser bloßen Erinnerung in Form der "Aufforderung zum Strafantritt" wurde und wird deswegen nicht eingegangen.
Lt Mitteilung vom Verein NEUSTART haben Sie mit Verein NEUSTART vereinbart, gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 240 Stunden im Zeitraum - zu leisten. Sie werden hiermit darüber informiert, dass sich die Frist bis zum zum Ableisten der 240 Stunden gemeinnütziger Leistung durch Ihr Abwarten Ihrer geforderten Beantwortung Ihrer Fragen v. an Frau ***1*** NICHT verlängert.
****
Am erstattete der Verein Neustart einen Abschlussbericht:
"ABSCHLUSSBERICHT
Bezugnehmend auf meinen Zwischenbericht vom wird abschließend berichtet, dass Herr ***5*** seit seinem selbst gewählten Abbruch der gemeinnützigen Leistung beim ***8*** nicht mehr in der gemeinnützigen Einrichtung erscheinen ist.
Somit bleibt es bei lediglich 15,5 erbrachten Stunden.
Eine Bestätigung darüber liegt dem Bericht bei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ist eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.
Abs. 2: Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.
Abs. 3: Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
Abs. 2: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
Abs. 3: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (§ 3a StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.
§ 3a Abs. 1 StVG gilt: Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.
Abs. 2: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.
Abs. 3: Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.
Abs. 4: Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.
Abs. 5: Für das Verfahren gilt § 7.
Unbestritten ist der Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft wurde, er die nach § 33 Abs. 5 FinStrG bemessene Geldstrafe von € 24.000,00 nicht entrichtet hat, weswegen eine Aufforderung zum Strafantritt für die Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen erging, in deren Folge fristgerecht eine Bereitschaftserklärung abgegeben wurde, gemeinnützige Leistungen zu erbringen sowie das Ausmaß der geleisteten gemeinnützigen Leistungen und dass somit gemeinnützige Leistungen für eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Tagen 3 Stunden nicht innerhalb der gesetzlich dafür vorgesehen gewesenen Frist erbracht wurden.
Nach dem unstrittigen Sachverhalt war daher nach § 3a Abs. 4 StVG der Strafaufschub zu widerrufen, was mit Bescheid des ABB vom erfolgt ist.
Bestritten wird ausschließlich, dass der Widerrufsbescheid ordnungsgemäß erlassen wurde, da er keine Unterschrift und keinen Namen einer genehmigungsberechtigten Person enthalte.
Auf dem bekämpften Bescheid sind eine Geschäftszahl: ***2***, eine Strafkontonummer: ***BF1StNr1***, die Bezeichnung Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen, Team ES+Strafvollzug, eine Telefonnummer Tel.: 050 233-552 061 und eine Faxnummer Fax: 050 233-5952061 genannt.
Nach der Rechtsmittelbelehrung scheint "Für den Vorstand:" auf, dem folgt keine Namensnennung oder Unterschrift.
Der Bescheid enthält jedoch eine Amtssignatur, wurde daher elektronisch approbiert/genehmigt.
"Datum/Zeit 2023-07-05, T14:33:19+02:00
Unterzeichner Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
CN=a-sign-corporate-07, OU=a-sign-corporate-07,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT Aussteller-Zertifikat
Serien-Nr. ***3***
Dokumentenhinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/verifizierung"
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.
Während das Finanzstrafgesetz in § 137 die Formvorschriften für Erkenntnisse regelt, wird mit § 56 FinStrG hinsichtlich der Formvorschriften für sonstige Bescheide des Abgabenbetrugsbekämpfungsamtes (ABB) auf Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zu abgabenrechtlichen Bescheide verwiesen. Das AVG findet in Finanzstrafsachen keine Anwendung.
Gemäß § 137 FinStrG haben die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses zu enthalten:
a) Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Erkenntnissen eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;
b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten;
c) den Spruch;
d) die Begründung;
e) die Rechtsmittelbelehrung und die Zahlungsaufforderung;
f) im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Unterschrift des Verhandlungsleiters, sonst die Unterschrift des Vorstandes der Finanzstrafbehörde oder des Amtsorgans, das durch diesen mit der Befugnis, Straferkenntnisse zu erlassen, betraut wurde; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 E Government-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen;
g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
Abs. 2: Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs. 3: Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4: Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Gemäß § 96 Abs. 1 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Abs. 2: Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Der Bescheid enthält die Bezeichnung Widerruf des Strafaufschubes, die Behördenbezeichnung ABB = Amt für Betrugsbekämpfung, Team ES= Einbringung und Strafvollzug, wurde an den Beschwerdeführer adressiert und hat eine Amtssignatur.
Es ist nach § 96 BAO nicht gesetzlich gefordert, dass ein Sachbearbeiter oder die unterschriftsberechtigte Person namentlich bekannt gegeben wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 E-Governement Gesetz ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
Abs. 2: Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
Abs. 3: Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Mit dem Link https://www.signaturpruefung.gv.at wird dem Bescheidadressaten auch die Möglichkeit geboten, dass er die Gültigkeit einer Signatur prüfen kann.
Der Bescheid gilt gemäß § 96 Abs. 2 BAO, da er keine Unterschrift enthält (der Zusatz für den Vorstand ist rechtlich irrelevant) als durch den Leiter/Vorstand der angeführten Behörde ABB genehmigt und wurde somit ordnungsgemäß erlassen.
Die vom Beschwerdeführer unterstellten Formvorgaben bestehen für Straferkenntnisse nicht jedoch für sonstige Bescheide nach dem Finanzstrafgesetz, daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Informativ wird darauf verwiesen, dass eine sechsmonatige Entscheidungsfrist über gesetzlich vorgesehene Anträge besteht, individuelle Fristsetzungsmöglichkeiten zu geforderten Antworten an einen Beschuldigten sind dem FinStrG fremd.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300055.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at