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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2023, RV/7100442/2021

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (teilweise entschiedene Sache)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100442/2021-RS1
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa ). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa ).
RV/7100442/2021-RS2
Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ; ).
RV/7100442/2021-RS3
Nachträglich ausgestellte Bestätigungen können für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Waldviertel, nunmehr Finanzamt Österreich, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Juli 1991 geborenen ***5*** ***2*** ab Mai 2015 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, zu Recht erkannt:

I. Der Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom für die Zeiträume Mai 2015 bis Juli 2016 als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird der Bescheid für den Zeitraum ab August 2016 ersatzlos aufgehoben.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge vom

Der Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** beantragte am mit am unterschriebenen Formular Beih 100 Familienbeihilfe ab für seinen im Juli 1991 geborenen Sohn ***5*** ***2*** wegen langjähriger psychischer Erkrankung. Dieser wohne mit dem Bf, der die Kosten für seinen Sohn zu mehr als 50% trage, im gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4***. Der Sohn gehe zur Schule. Die Mutter ***7*** ***2*** erklärte, zugunsten des Bf auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe gemäß § 2a FLAG 19678 zu verzichten.

Am selben Tag wurde ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt. ***5*** ***2*** leide an langjährigen psychischen Erkrankungen, Depressionen, Psychosen.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Mai 2015 mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***2*** ***5*** / / ***8***

Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde und führte in dieser aus:

Ich erhebe gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , mit dem mein Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn ***5*** ***2***, VNr. ***9***,für den Zeitraum ab Mai 2015 abgewiesen wurde, innerhalb offener Frist(Zustellung am ) nachstehende

Beschwerdeund begründe diese wie folgt:

Das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung vom stützt sich aufdie vorgelegten Befunde und ein viertelstündliches Gespräch mit meinem Sohn.

Die Aussagen meines Sohnes relativieren sich insofern, als er seit nunmehr ca.12 Jahren keine Krankheitseinsicht-ausgenommen das depressiveKrankheitsbild - hat, was insbesondere die medikamentöse Behandlung derpsychotischen Formen massiv erschwert. Mein Sohn ist hochgradig paranoid,fühlt sich ständig bedroht, versperrt daher auch für kürzeste Zeiträume seinZimmer, versteckt Gegenstände wie Küchenmesser, Scheren, Gartengeräteetc., betritt die Küche nur, wenn sich sonst niemand dort aufhält.

Laut Gutachten hätte er behauptet, er fahre hin und wieder mit dem Auto. Dasstimmt - zum Glück - nicht und wäre auch aufgrund der mangelhaftenMedikamenteneinnahme nicht zu verantworten.

Weiters sei er "im Alltag selbständig". Das stimmt nur insoferne, was dieNahrungsaufnahme bzw. einfache Zubereitungen betrifft, sämtliche sonstigeBesorgungen, wie insbesondere Behördenwege, Tätigkeiten im Haushalt müssen meine Gattin und ich erledigen. Dies war auch in den Jahren so, als er zwecks Studium bzw. Berufsausbildung eine Garconiere in Wien bewohnte.

Die psychotischen Elemente seiner Krankheit werden im Gutachten kaum erwähnt, obwohl sie der Hauptgrund für die stationären KH-Aufenthalte in den letzten Jahren waren und auch im Vorjahr mit einer polizeilichen Wegweisung verbunden waren. Die Behandlung dieses Krankheitsbildes wurde erst aufgrund von Interventionen unseres Hausarztes Dr. ***10*** im KH ***58*** eingeleitet. In den Arztbriefen anlässlich der Entlassungen aus dem KH ***58*** war er-aufgrund der kontrollierten Medikamenteneinnahme - eine Zeitlang angepasst, was leider in der Folge jeweils nicht durchgehalten wurde.

Nachdem bereits im Vorgutachten vom ein GdB von 50% ab Dezember 2014 bescheinigt wurde, als mein Sohn im Wesentlichen wegen Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in Behandlung stand und noch kein stationärer KH-Aufenthalt erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar, dass sich bei der aktuellen Begutachtung trotz der zwischenzeitlichen tatsächlichen Verschlechterung des Zustandes meines Sohnes, insbesondere im Hinblick auf die psychotischen Elemente seiner Krankheit, neuerlich ein GdB von 50% festgestellt wird.

Ich beantrage daher, meiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben und - allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - meinem oben angeführten Antrag stattzugeben.

Beigefügt war das Sachverständigengutachten vom (siehe unten).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde bei Ihrem Sohn ***5*** ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% rückwirkend ab festgestellt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde jedoch nicht bescheinigt.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Ich beantrage aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom innerhalb offener Frist die Vorlage meiner Beschwerde vom zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am folgendes Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name:
Geschlecht:
***5*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***11***
Verfahrensordnungsbegriff:
***8***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch
Führerschein BH Krems …


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung:
16.07.2020Von 12:00 bis 12:30 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich:
Name:Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***12*** ***13***
Fachgebiet:
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie

Anamnese:

Vorgutachten :

Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen

GdB 50%

ab 12/2014

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht

aktuell: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung

Seit ca. dem 18. LJ in nervenfachärztlicher Behandlung und Psychotherapie wegen Depressionen, med. Einstellung, mehrfache Wechsel der med. Therapie.

Es sei in der Folge ein auf und ab gewesen.

stat. psychiatrische Behandlung 8/19-10/19,12/19- 02/20, 3/20

Seither wieder ambulante Behandlung

Derzeitige Beschwerden:

Die Stimmung sei ein bisschen schlecht, er sei antriebslos.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Duloxetin 60 1-0-0

Mirtabene 30 0-0-1

Psychiaterin 1x/ Monat

Psychotherapie l-2x/ Woche

Sozialanamnese:

VS, Unterstufe im ***14*** und wechselte ins ORG, Matura (2011) Beginn Studium der Technischen Mathematik 2 Semester, dann Wechsel auf Jusstudium. Dieses brach er nach 3 Semestern ab (Sommersemester 2015), da sich der psychische Zustand zunehmend verschlechterte.

Ausbildung 2 jährig zum Ernährungscoach 2016- 2017 für 11/2 Jahre - ohne Abschluss

dann sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen, weil es psychisch schlecht ging.

Ledig, wohnt bei Eltern

Bundesheer: untauglich

Erwachsenenvertreter: keiner

Führerschein: ja (2011)

Einkünfte: als er in Wien gewohnt habe habe er die Mindestsicherung bezogen, das sei so von 2016- 2019 gewesen. Seither wohne er bei den Eltern und werde vom Vater finanziell unterstützt

Tagesablauf: Sport, er gehe laufen, ein bisl Krafttraining, Freunde treffe

Zusammenfassung relevanter Befunde {inkl. Datumsangabe):

zur Untersuchung mitgebrachte Befunde/Unterlagen:

Befund Psychiaterin Dr. ***15*** :

Dg.:

rez. Depressio

Persönlichkeitsakzentuierung

Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie 22 08- :

Dg.:

rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome

narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge "

Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie 20 12- 2019- :

Dg.:

rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome

narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge

Arztbrief UK ***58*** Psychiatrie - 2103 2020:

Dg.:

rez. depressive Störung, ggw. schwer ohne psychotische Symptome

narzisstische paranoide und dissoziale Persönlichkeitszüge

Psychologischer Bericht Dr. ***16*** , aktualisiert :

.......kommt wegen depressiven Symptomen,, Angstzuständen....Antriebslosigkeit, schwereKonzentrationsstörungen

Kurzbrief KH Rudolfstiftung Psychiatrie 09 05 -:

Aufnahmegrund: Krisenintervention

Dg.:

Anpassungsstörung

Psychologischer Befund Dr. ***16*** ,, :

.....depressiven Symptomen, Angstzuständen....Antriebslosigkeit, schwereKonzentrationsstörungen

Kostenzuschuss WgKK für Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung

Bescheid MA 40 Sozial und und : Mindestsicherung, Zuerkennung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

28 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 173,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

voll mobil

Gesamtmobilität-Gangbild:

kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Vater mit PKW hergebracht

Führerschein:ja fahre auch selbst hin und wieder

Psycho(patho)logischer Status:

Kooperativ, einsilbig, antwortet nur knapp auf Fragen, vermeidet eher Blickkontakt, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein relevantes kognitiv- mnestisches Defizit auffallend, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration erscheint in der Untersuchung unauffällig, Antrieb mäßig reduziert, Stimmungslage depressiv- dysphor, im Positiven nicht affizierbar, Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide unddissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUntererRahmensatz, da reduzierte Leistungsfähigkeit, aber im Alltagselbstständig
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung des GdB zum Vorgutachten 5/16, Änderung der Positionsnummer nach aktuell vorherrschendem Leiden.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 12/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

lt. Vorgutachten - (Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, : vorläufig bis anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind)

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung in 3 Jahren

Gutachten erstellt am von Dr.in ***12*** ***13***

Gutachten vidiert am von Dr. ***17*** ***18***

Sachverständigengutachten vom

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am folgendes weiteres Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name:
Geschlecht:
***5*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***11***
Verfahrensordnungsbegriff:
***19***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch
Ausweis vergessen, Identität durch Vater bestätigt


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung:
13.10.2020Von 10:20 bis 10:40 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JABegleitperson erforderlich:
Name: Vater, Führerschein BH Krems …Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***20*** ***21***
Fachgebiet:
Psychiatrie

Anamnese:

Kommt zur Kontrolluntersuchung FLAG.

VGA 07/2020: GdB 50vH, erhebt Einspruch da It Gutachten die Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht vor dem 21Lj eingetreten ist.

GdB ab 12/2014

AS ist 29a alt.

Kommt heute ohne Befunde, sagt, dass er Einspruch erhoben hat, aber nicht genau wusste, dass er die Befunde nicht mit hatte. Er gibt an ab dem 18.Lebensjahr in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein.

Psychiater Dr ***22*** und bei einem Psychotherapeuten Herr ***23***.

Diagnose Depression wurde gestellt, er habe auch Medikamente bekommen: Venlafaxin, Abilify und Sertralin.

Von 2009-2019 berichtet er ständig in Behandlung gewesen zu sein, er habe mehrere Psychiater gehabt und diese auch gewechselt.

Psychiater: Dr. ***22***, Dr. ***24***, Psychiater Wien 18.Bezirk, Dr. ***25***

1.stationäre Aufnahme Psychiatrie 08-10/2019

Psychiaterin Dr. ***15*** seit 1a laufende Betreuung: Kontrolle 1x/Monat

Derzeitige Beschwerden:

"Ich hab ziemliche Schlafprobleme. Ich kann schwer einschlafen und komme schwer auf in der Früh. Antriebslosigkeit, ich kann mich schwer für Dinge aufraffen. Ich habe schlechte Laune vor allem in der Früh. Das sind die meisten Dinge. Einfach eine negative Grundstimmung. Das habe ich seit Jahren.

Als ich nach ***58*** gekommen bin, ist es mir sehr schlecht gegangen, die haben mich in ***58*** aufgenommen. Stationäre Therapie war es geht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Mirtabene 30mg 0-0-0-1

Cipralex 10mg 1-0-0

Psychotherapie Herr ***26*** 1x/Woche

Sozialanamnese:

4a VS

8a Gymnasium Matura 2011

Beginn Studium der Technischen Mathematik 2 Semester, dann Wechsel auf Jusstudium. Dieses brach er nach 3 Semestern ab (Sommersemester 2015), da sich der psychische Zustand zunehmend verschlechterte.

Ausbildung 2 jährig zum Ernährungscoach 2016- 2017 für 1 1/2 Jahre - ohne Abschluss dann sei er die meiste Zeit zu Hause gewesen, weil es psychisch schlecht ging.

Ledig, wohnt bei Eltern

Bundesheer: untauglich

Erwachsenenvertreter: keiner

Führerschein: ja (2011)

Einkünfte: als er in Wien gewohnt habe er die Mindestsicherung bezogen, das sei so von 2016- 2019 gewesen. Seither wohne er bei den Eltern und werde vom Vater finanziell unterstützt

Freundeskreis vorhanden

Hobby Sport

beim AMS gemeldet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA07/2020:

GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung

GdB seit 12/2014

It. Vorgutachten - ( Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, : vorläufig bis anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind)

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Kommt ohne antragsrelevante Befunde, werden It AS nachgereicht

Bis wurden die besprochenen Befunde leider nicht nachgereicht.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 173,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Rechtshänder

Zn Polypen-OP

Pulmo: Vesikuläres Atmen, keine Rasselgeräusche, Gelegenheitsraucher

Haut: o.B.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Gang und Stand sicher

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert, Ductus kohärent, Tempo kohärent, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage subdepressiv, angespannt, Affekt verarmt, Antrieb vermindert, nur im negativen Skalenbereichen affizierbar, Ein- und Durchschlafstörung, keine akute Suizidalität, kein Freud- und Interessensverlust

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUnterer Rahmensatzberücksichtigt eine laufendepsychopharmakologische und psychotherapeutische Therapie, jedochSelbständigkeit im Alltag.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der GdB des VGA wird bei gleichbleibender Symptomatik belassen.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 12/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Da keine antragsrelevanten Befunde beigebracht wurden die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, ist eine rückwirkende Anerkennung ab 12/2014 weiterhin möglich.

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aufgrund des psychischen Leidens ist der As derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen

Dauerzustand
Nachuntersuchung in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verbesserung unter Therapie möglich.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***20*** ***21***

Gutachten vidiert am von Dr. ***27*** ***28***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs 1 lit c FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Mai 2020 beantragte der Bf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn ***5*** (geb. ***11***) ab 05/2015.

Im Sachverständigengutachten vom wird ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50% ab 12/2014 beträgt. Das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten.

Daraufhin wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am ein weiteres Sachverständigengutachten erstellt wurde. Es erfolgte keine Änderung zum Vorgutachten.

Beweismittel:

auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen, insbesondere auf die Sachverständigengutachten vom und

Stellungnahme:

Die Sachverständigengutachten vom und wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da eine rückwirkende Anerkennung des Gesamtgrades der Behinderung erst ab 12/2014 möglich ist und somit im gegenständlichen Fall keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, die vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr (lt. Aktenlage befand sich ***5*** bis 9/2012 in Berufsausbildung) eingetreten ist, wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu Recht abgewiesen.

Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Melderegister

Nach Beschwerdevorlage teilte das Finanzamt mit:

Haushaltszugehörigkeit - im Zeitraum bis bestand lt. ZMR kein gemeinsamer Haushalt von Antragsteller und Kind, weshalb in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht vorliegen.

Laut ZMR ist der Bf sei dem Jahr 1998 in ***3***, ***4***, mit Hauptwohnsitz wohnhaft. Der Sohn war beim Bf von 1998 bis Februar 2017 haushaltszugehörig und ist es wieder seit April 2020. Dazwischen hatte er seinen Hauptwohnsitz in Wien.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht.

II. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, sich dazu zu äußern, dass nach der Aktenlage sein Sohn ***5*** ***2*** zwischen März 2017 und März 2020 über eine eigene Wohnung in Wien verfügt und Mindestsicherung bezogen hat.

III. Die belangte Behörde wird aufgefordert, sich dazu zu äußern, dass nach den aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen beim Sohn des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 50% ab Dezember 2014 (im 24. Lebensjahr) sowie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt wurde und sich diesen Gutachten zufolge der Sohn des Beschwerdeführers bis zum Sommersemester 2015 in Berufsausbildung (Studium) befunden hat.

IV. Zu Spruchpunkten II und III wird eine Frist bis gesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I

Der bisherige Verfahrensgang wird laut der Aktenlage zur Kenntnis gebracht. Allfällige Ergänzungen mögen innerhalb der Frist zu Spruchpunkt IV vorgenommen werden.

Zu Spruchpunkt II

Nach der Aktenlage hat ***5*** ***2*** zwischen März 2017 und März 2020 über eine eigene Wohnung in Wien verfügt und Mindestsicherung bezogen. In diesem Zeitraum war ***5*** ***2*** offensichtlich nicht beim Bf haushaltszugehörige.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Sollte der Sohn von März 2017 und März 2020 nicht beim Bf haushaltszugehörig gewesen sein, sondern einen eigenen Haushalt geführt haben, stellt sich die Frage, ob der Bf in dieser Zeit die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. In diesem Fall, wären die gesamten Unterhaltskosten einschließlich Therapiekosten und die Finanzierung dieser Kosten (Mindestsicherung, Beiträge des Bf) bekannt zu geben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird der Bf ersucht mitzuteilen, ob und warum er seine Beschwerde für den Zeitraum März 2017 und März 2020 weiter aufrecht hält.

Zu Spruchpunkt III

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach den aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen wurde beim 1991 geborenen Sohn des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 50% ab Dezember 2014 (im 24. Lebensjahr) sowie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Laut diesen Gutachten hat sich der Sohn des Beschwerdeführers bis zum Sommersemester 2015 in Berufsausbildung (Studium) befunden. Die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist zwar nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres während einer Berufsausbildung eingetreten.

Dem Bf stünde daher (vorbehaltlich der Äußerung zu Spruchpunkt II) für den Zeitraum Mai 2015 bis Februar 2017 und April 2020 bis laufend Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu.

Die belangte Behörde möge sich dazu äußern.

Zu Spruchpunkt IV

Die gesetzte Frist ist dem voraussichtlichen Aufwand angemessen. Sie kann gemäß § 110 BAO über rechtzeitigen und begründeten Antrag vom Gericht verlängert werden.

Stellungnahme des Finanzamts vom

Das Finanzamt gab zum Beschluss vom am selben Tag folgende Stellungnahme ab:

Auftragsgemäß nimmt das Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel, wie folgt zu Punkt III. des Beschlusses vom Stellung:

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann ( 2003/13/0117). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat die Antragstellerin (vgl. RV/7102062/2017; RV/7106413/2016).

Vorweg wird daher darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich der Sohn ***5*** ***2*** bis zum Sommersemester 2015 in Ausbildung befunden haben soll, vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgebracht worden ist.

Eine Recherche hat ergeben, das ***5*** im WS 2011/2012 an der TU inskribiert war und ab SS 2012 Rechtswissenschaften studiert hat. Aktenkundig ist weiters, dass die Familienbeihilfe für ***5*** mit 9/2012 mangels Studienerfolg eingestellt wurde.

Weiters wurde mit Bescheid vom ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2011 abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung besteht, da ab Oktober 2012 bis Dezember 2014 keine Berufsausbildung mehr vorgelegen ist.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass ***5*** ***2*** sich laut Aktenlage im Jahr 2014 nicht in Berufsausbildung befunden hat, da ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium für dieses Jahr weder behauptet noch nachgewiesen wurde.

Das Finanzamt beantragt daher nunmehr die Beschwerde in der Sache abzuweisen und den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf erhöhteFamilienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

Auf die nachstehenden Screenshots bzw. den Bescheid vom wird verwiesen.

Bescheid vom

Das Finanzamt Waldviertel hat mit Bescheid vom einen Antrag des Bf vom auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Jänner 2011 mit folgender Begründung abgewiesen:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Zu ***2*** ***5***:

Da keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung besteht, war ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab 01/2011 abzuweisen.

Ab Oktober 2012 bis Dezember 2014 lag keine Berufsausbildung mehr vor.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl

***2*** ***5*** / / ***29***

Screenshots

Folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeakt (ohne die dazugehörigen Aktenteile) wurden beigefügt (wiedergegeben nur inhaltlich relevante Ausschnitte):

Beschluss vom

Mit Datum fasst das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Dem Beschwerdeführer wird die Äußerung des Finanzamts vom mit der Aufforderung, sich dazu bis zu äußern und Kopien der Studienbücher aller Studien und Ausbildungen, aus denen sich die abgelegten Prüfungen ersehen lassen vorzulegen, zur Kenntnis gebracht.

Weiters möge sich der Beschwerdeführer dazu äußern, dass das Finanzamt erstmals vorgebracht hat, dass infolge des Abweisungsbescheids vom entschiedene Sache vorliege.

II. Die belangte Behörde möge bis die gesamten Akten betreffend Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** vollständig elektronisch vorlegen.

Begründend wurde ausgeführt:

Das Finanzamt hat sich am zum Beschluss vom selben Tag geäußert.

Diese Äußerung ist dem Bf zur Kenntnis zu bringen.

Unter einem ist der Bf aufzufordern, Nachweise über den jeweiligen Studienerfolg seines Sohnes ***5*** vorzulegen. Gleiches gilt für die Ausbildung zum Ernährungscoach laut Gutachten.

Bemerkt wird, dass die Angaben im Beschluss vom über einen Abbruch des Rechtswissenschaftenstudiums nach drei Semestern im Sommersemester 2015 den aktenkundigen Gutachten vom und entnommen wurden, denen vom Finanzamt bis zur Äußerung vom nicht widersprochen wurde.

Das Finanzamt bringt nunmehr erstmals vor, dass infolge des Abweisungsbescheids vom entschiedene Sache vorliege. Der Bf möge sich auch dazu äußern.

Da sich das Finanzamt in der Äußerung vom auf Umstände stützt, die sich den bisher vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen lassen, ist es zur vollständen Aktenvorlage auch hinsichtlich der Zeiträume vor dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag aufzufordern.

Aktenvorlage vom

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit:

Beiliegend werden auftragsgemäß jene Teile des Familienbeihilfeaktes betreffend ***5*** ***2***, soweit sie nicht schon vorgelegt wurden, nachgereicht.

Bemerkt wird, dass der körperliche FB-Akt (u.a. mit der Ablage für die Zeiträume 2011, 2012) bereits skartiert wurde. Es können daher nur die Screenshots aus dem DB7-Verfahren übermittelt werden.

Screenshots

Folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeakt (ohne dazugehörige Aktenteile) wurden beigefügt (wiedergegeben nur inhaltlich allenfalls relevante Ausschnitte):

Antrag vom

Am beantragte der Bf für seinen Sohn ***5*** ***2*** die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Jänner 2011. Sein Sohn leide an Depressionen (Angst und Panikattacken, Sozialphobie etc.). Gleichzeitig wurde auch Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** beantragt.

Bescheid vom

Siehe oben unter Stellungnahme des Finanzamts vom .

Stellungnahme Bf vom

Der Bf gab mit Datum folgende Stellungnahme ab:

Zur Aufforderung vom 9. und nehme ich wie folgt Stellung:

Zu Punkt II vom wird ausgeführt, dass mein Sohn ***5*** vom bis zum Mai 2019 ein nicht dem Mietrecht unterliegendes möbliertes Zimmer in einem Heim des "***30***" in der ***31*** für ein Nutzungsentgelt von € 314,44 monatlich bewohnte (siehe beiliegender Heimnutzungsvertrag). In dieser Zeit war er auch in Wien gemeldet.

Der Heimplatz wäre zwar noch bis zum zur Verfügung gestanden, doch war ***5*** ab seinem ersten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Abteilung der Rudolfstiftung und danach noch 3 mal im LKH ***58*** nur mehr wenige einzelne Tage in Wien aufhältig.

Bis Ende 2019 absolvierte mein Sohn bei Dr. ***32*** ***16*** jeden Monat zwischen 8 und 11 Stunden eine Psychotherapie, was Honorare zwischen € 550 und 770 ausmachte (siehe beiliegende Kontoauszüge). Vom Herbst 2016 bis zum Frühjahr 2019 machte ***5*** bei der "***33***" in ***34*** eine Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer (siehe Rechnung vom mit Einzahlungsbeleg), welche er nach bestehen ( wennauch zeitlich verzögert) aller Theorieprüfungen aufgrund derständigen Verschlechterung seines psychischen Zustands vor Beginnder Praxisausbildung abbrach, was in der Folge zu den vierstationären Aufenthalten in der Psychiatrie führte.

***5*** bezog in dieser Zeit in Wien eine Mindestsicherung in Höhe von € 860, welche in manchen Monaten fast durch die Kosten der Psychotherapie aufgebraucht wurde. Die monatlichen Kosten für das Heimzimmer inkl. der Kaution von € 2700, die gesamten Lebenshaltungskosten, die Kosten der Trainerausbildung (€ 1.500.-) und des Fitnesstudios sowie die Fahrtkosten für die Wiener Linien und die Bahnfahrten zwischen Wien und Krems (***5*** verbrachte jedes Wochenende und auch viele Tage dazwischen, v.a. wenn es ihm schlecht ging , zu Hause) wurden von mir bestritten. Dazu kommt, dass ***5*** gar nicht zu einer geordneten Haushaltsführung in der Lage gewesen ist und sich daher überwiegend auswärts (Imbisstände udgl.) verpflegte. Es liegt somit auf der Hand, dass ich auch in dieser Zeitspanne den weitaus überwiegenden Teil der Unterhaltskosten für ***5*** getragen habe (siehe S.17, Punkt II des Beschlusses vom ).

Zum Beschluss vom wird ausgeführt, dass ***5*** keinerlei Unterlagen über seine abgebrochenen Studien an der TU Wien(Technische Mathematik) bzw. an der Uni Wien (Rechtswissenschaften) mehr besitzt, da er diese offenbar bereits damals weggeworfen hat. In beiden Fällen ist zu sagen, dass er - abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen - keine relevanten Prüfungen absolviert hat. Auch die positiven Teilprüfungszeugnisse im Rahmen seiner Lauftrainerausbildung sind nicht mehr auffindbar, da er diese nach Abbruch der Ausbildung offenbar ebenso nicht mehr aufbewahrt hat. Sollten diese Zeugnisse für den Ausgang des Verfahrens relevant sein, könnte ich versuchen, diese über das ausbildende Institut beizubringen, was innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr möglich war. Leider ist auch mein Sohn diesbezüglich nicht kooperativ, da er den Sinn des Verfahrens nicht versteht oder nicht verstehen will.

Zur Rechtsmeinung des Finanzamtes, wonach durch den abweisenden Bescheid vom vom Mai 2015 bis zum entschiedene Sache vorliege, kann ich nur sagen, dass dies formalrechtlich möglicherweise stimmt, wobei der Bescheid aus 2016 - ebenso wie der aus 2020 - auf völlig unbrauchbaren Gutachten beruht, die das Krankheitsbild bzw. den Zustand meines Sohnes nicht annähernd wiedergeben. Tatsache ist, dass mein Sohn seit Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2009 - und natürlich auch nicht davor - niemals in der Lage war, sich den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen, bzw. Dinge des Alltags zu erledigen. Ersteres bestätigen sogar durchgehend die Gutachten des Sozialamtes, die Sie im Beschluss vom zitieren. Von einer "Alltagstauglichkeit" kann aber bis zum heutigen Tag keine Rede sein und ist diese auch gar nicht absehbar.

Das ist auch ein wesentliches Motiv meines Antrages, dass mein Sohn auch dann einigermaßen abgesichert ist wenn meine Frau und ich - wir sind beide bereits im Ruhestand - dies nicht mehr leisten können. Meine Frau und ich nehmen seit Jahren selbst Psychopharmaka, da wir ansonsten den Alltag nicht bewältigen könnten. So ist auch ein Erholungsurlaub für meine Frau und mich seit Jahren nicht möglich. Auch die Ärzte im LKH ***58*** haben mir dringend zur neuerlichen Antragstellung bez. der erhöhten Familienbeihilfe geraten, da sie die Situation aufgrund der mehrwöchigen stationären Aufenthalte meines Sohnes naturgemäß wesentlich besser beurteilen konnten, als bei einem viertelstündigen Gespräch mit meinem Sohn, das die Realität nicht annähernd wiedergeben konnte.

Ich halte daher meinen Antrag mit besten Wissen und Gewissen vollinhaltlich aufrecht und ersuche das hohe Gericht, meiner Beschwerde Folge zu geben.

Ich rege weiters an, in der Sache eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da ein Schriftsatz nicht mit derselben Vollständigkeit und Genauigkeit alle Facetten unseres Falles beleuchten kann.

In der Anlage lege ich die geforderten Belege - soweit sie noch auffindbar waren - bei.

Beigefügt waren:

Heim-Nutzungsvertrag

Heim-Nutzungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem ***30*** und ***5*** ***2***, "Dipl. Lauftrainer", am über ein temporäres Nutzungsrecht an einem möblierten Zimmer von 22,39 qm bis .

Ausbildung Lauftrainer

Die ***33***, ein Unternehmen der ***36*** GmbH, ***46***, ***62***, legte ***5*** ***2*** am eine Rechnung über € 1.590,00 betreffend "Dipl. Lauftrainerin". Der Bf überwies von dem gemeinsam mit seiner Ehegattin gehaltenen Bankkonto dem Unternehmen am den Betrag von € 1.590,00.

Wie sich aus dem Internetauftritt der Gesellschaft (***61***) ergibt, ist die dort angebotene Ausbildung wie folgt beschrieben:

… Die Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer besteht aus 2 Modulen, dem Fachmodul Sportkompetenz sowie der Spezialisierung Lauftrainer. Im Modulen Sportkompetenz lernen Sie mittels hochauflösenden Lernvideos sowie Präsentationen und Skripten. Das Modul Lauftrainer absolvieren Sie an 6 Präsenztagen an einem ***36*** Standort in Ihrer Nähe. Nach erfolgreichem Bestehen der Theorie- und Abschlussprüfungen bekommen Sie von uns Ihr Diplom ausgestellt und können als Laufcoach loslegen.

Lauftrainer (auch Laufcoach genannt) unterstützen Läufer professionell in der Steigerung ihrer Leistung und in der Vorbereitung auf Wettbewerbe. Angefangen mit einer Leistungsdiagnostik legt der Trainer das Niveau des Trainings fest und erstellt für den Kunden einen maßgeschneiderten Trainingsplan mit entsprechenden Trainingsmethoden. Auch in Bereichen wie Motivation und Ernährung steht der Trainer seinen Kunden beratend zur Seite. …

… Starten Sie flexibel zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl mit dem Online Modul Sportkompetenz und lernen sie komplett orts- und zeitunabhängig. Wir unterstützen Sie mit aufbereiteten Skripten und zahlreichen FullHD Lernvideos, die Ihnen überall und immer zur Verfügung stehen. Die Unterlagen bleiben Ihnen auch nach Abschluss der Ausbildung ein Leben lang erhalten!

Profitieren Sie außerdem in 48 Präsenzkurseinheiten, aufgeteilt auf 4 Wochenenden, vom umfassenden Fachwissen unserer akademischen Referenten zum Thema Laufsport.

Im Grundlagenmodul werden wir uns zunächst mit anatomischen, physiologischen und trainingswissenschaftlichen Grundlagen beschäftigen. Auch ernährungsspezifische Themen, Berufskunde und die erste Hilfe bei Sportverletzungen spielen eine wichtige Rolle in unserem Ausbildungsprogramm.

In unserem praxisorientierten Unterricht lernen Sie außerdem diverse Trainingsmethoden kennen, Trainingspläne zu gestalten und Leistungsdiagnostiken durchzuführen.

Von Technik über Motivation bis zu spezifischem Krafttraining werden alle Aspekte des Trainings durchgenommen, damit Sie mit Abschluss Ihrer Lauftrainer Ausbildung optimal auf Ihre professionelle Laufbahn vorbereitet sind.

Unsere Zertifikate sind weltweit gültig und werden in verschiedenen Varianten ausgestellt. Sie erhalten unser Zertifikat auf Wunsch in mehren Sprachen (DE, EN, ES), mit länderspezifischen Informationen sowie mit und ohne Notendruck.

Kontoauszüge

Vorgelegt wurden verschiedene Kontoauszüge.

So wurden etwa am € 300 mit dem Betreff ***5*** ***2*** Fitnessstudio überwiesen, am € 770,00 an Dr. ***32*** ***16*** mit dem Betreff ***5*** ***2*** 12/12, ebenso (02/20) am , sowie weitere derartige Zahlungen in der Folge; ferner Zahlungen an den "Fonds für temporäres Wohnen in Wien".

Fachärztliche Bestätigung vom

Dr. med. ***37*** ***38***, Facharzt für Neurologie, Psychotherapeut, erstattete am eine Fachärztliche Bestätigung bei Beginn von Psychotherapie gem.§ 135 ASVG betreffend ***5*** ***2*** mit den Diagnosen generalisierte Angststörung F41.1, Soziale Phobien F40.2. Es sei eine Einzelgesprächspsychotherapie indiziert, vor Beginn der Psychotherapie seien keine zusätzlichen diagnostischen bzw. therapeutischen Maßnahmen notwendig.

Mitteilung Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom

Laut Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom an den Bf ist ***5*** ***2*** "vorläufig bis bei der BVA anspruchsberechtigt, weil er infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (§ 56 Abs. 3 Z. 2 lit. a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz).

§ 56 Abs. 3 B-KUVG lautet:

(3) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b) erwerbslos sind;

3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt.

Psychologische Berichte

Dr. ***32*** ***16***, Klinischer Psychologe, Psychotherapeut, erstattete am einen Psychologischen Bericht über ***5*** ***2***:

***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptome ( ICD-10:F32.1 ) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. ***5*** ***2*** befindet sich seit ca. 3 Monaten in einer stark ausgeprägten depressiven Phase, die unter anderem gekennzeichnet ist von Antriebslosigkeit, schweren Konzentrationsstörungen, massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen die seine Leistungsfähigkeit massiv einschränken und ihm zurzeit eine Teilnahme an AMS- Kursen unmöglich machen.

Die medikamentöse Betreuung erfolgt durch Dr. ***39*** ***40***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***41***, ***42***.

Aktualisiert am :

Am psychischen Status des Patienten hat sich seit diesem letzten Bericht im Wesentlichen nichts geändert.

In einem weiteren psychologisch- psychotherapeutischen Bericht über ***5*** ***2*** vom führte Dr. ***32*** ***16*** aus:

***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptomen ( ICD-10: F32.2 ) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2 ) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. Die bei ***5*** ***2*** besonders stark ausgeprägten depressiven Symptome sind die Antriebslosigkeit, eine Lust- und Freudlosigkeit, ein erhöhtes Aggressionspotential, schwere Konzentrationsstörungen bei der Erledigung von einfachsten Aufgaben im Alltag, eine Selbstwertproblematik und Schlafstörungen. Auch die Angststörung hindert ***5*** ***2*** immer wieder bei der Durchführung einfachster Alltagsaktivitäten wie z.B. in den Supermarkt einkaufen gehen, U- Bahn-fahren usw.

Die medikamentöse Betreuung von ***5*** ***2*** erfolgt durch Dr. ***43*** ***44***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ***45***, ***46***.

***5*** ***2*** ist derzeit auf Grund der depressiven Symptomatik und der Angststörungnicht arbeitsfähig.

In einem weiteren psychologisch- psychotherapeutischen Bericht über ***5*** ***2*** vom führte Dr. ***32*** ***16*** aus:

***5*** ***2*** kommt wegen depressiven Symptomen ( ICD-10: F32.2) und Angstzuständen ( ICD-10: F40.2) durchschnittlich zweimal pro Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung in meine psychologisch-psychotherapeutischen Praxis. Die bei ***5*** ***2*** besonders stark ausgeprägten depressiven Symptome sind die Antriebslosigkeit, eine Lust- und Freudlosigkeit, ein erhöhtes Aggressionspotential, schwere Konzentrationsstörungen bei der Erledigung von einfachsten Aufgaben im Alltag, eine Selbstwertproblematik und Schlafstörungen. Auch die Angststörung hindert ***5*** ***2*** immer wieder bei der Durchführung einfachster Alltagsaktivitäten wie z.B. in den Supermarkt einkaufen gehen, U- Bahn-fahren usw.

Die medikamentöse Betreuung von ***5*** ***2*** erfolgte bis zum Dezember2018 durch Primar i. R.OMR Dr. ***47*** ***48***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***49***, ***50***.

Da Dr. ***48*** seine Praxis seit Ende Dezember 2018 endgültig geschlossen hat, wird Dr. ***51*** ***52***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***53***, ***54*** die medikamentöse Betreuung übernehmen.

***5*** ***2*** ist derzeit auf Grund der depressiven Symptomatik und der Angststörung nur sehr eingeschränkt im Stande, sich für die Prüfungen, die er für die Ausbildung im Lehrgang zum Fitnesstrainer ablegen muss, vorzubereiten. Aus psychologisch - psychotherapeutischer Sicht ist er derzeit als nicht arbeitsfähig einzustufen.

In einem weiteren psychologischen Bericht über ***5*** ***2*** vom führte Dr. ***32*** ***16*** aus:

***5*** ***2*** kam am zur Abklärung von einer niedergeschlagenen Stimmung, die oft in eine aggressive psychische Befindlichkeit überschlagen konnte, von einer Antriebslosigkeit, von einer Ängstlichkeit ( z. B. beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmittel ), von Konzentrations- und Lernschwierigkeiten zu einer testpsychologischen Untersuchung.

Die Ergebnisseder testpsychologischen Untersuchung zeigten das Vorliegen einer Depression ( ICD-10; F32.1 ) und einer Angststörung ( ICD-10F 40.2 ). In den Persönlichkeitstests kam eine konflikthafte Beziehung mit massiven Aggressionen gegenüber der Mutter zur Darstellung, aber auch autoaggressive Tendenzen.

***5*** ***2*** kam zu Beginn der Therapie durchschnittlich einmal in der Woche zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Auf Grund des hohen Ausprägungsgrades der Depressionen und der Aggressionen wurde die Frequenz auf durchschnittlich zwei Psychotherapiesitzungen pro Woche erhöht. Der starke Ausprägungsgrad der Depressionen und Aggressionen machte den Einsatz einer begleitenden medikamentösen Behandlung notwendig. ***5*** ***2*** lehnte zunächst eine medikamentöse Behandlung ab. Er akzeptierte sie erst zu einem späteren Zeitpunkt der Therapie, veränderte aber immer wieder selber die Höhe der Dosierung des Medikaments, ohne das mit den Fachärzten abzustimmen, oder setzte sie oft überhaupt selber ab, zumeist mit der Begründung, dass die Medikamente zu starke Nebenwirkungen für ihn hätten.

Die medikamentöse Betreuung erfolgte zunächst durch Dr. ***37*** ***38***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ***55***, ***56***, dann durch Dr. ***39*** ***40***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***41***, ***42***.

***5*** ***2*** war zu Beginn der Therapie noch Student der Sportwissenschaften, hatte aber Probleme bei der Vorbereitung auf die Prüfungen und beim Erlernen des Stoffes für die jeweiligen Prüfungen. Er brach das Studium der Sportwissenschaften ab und begann eine Ausbildung zum Fitnesstrainer. Mit der Unterstützung der Therapie schaffte es ***5*** ***2***, sich wieder für einige Prüfungen vorzubereiten und anzutreten. Er schaffte es zunächst auch einige Prüfungen positiv abzuschließen. Das Scheitern bei einer entscheidenden großen Prüfung löste bei ihm aber wieder einen Rückschlag in seiner Lernmotivation aus.

Außerdem erlebte ***5*** ***2*** in dieser ersten Hälfte des Jahres 2019 einige Enttäuschungen mit Freunden, die z.B. immer wieder -ohne Absagen - nicht einmal zu vereinbarten Treffen erschienen, und einige missglückte Beziehungen mit weiblichen Bekanntschaften.

Mit dem Hintergrund seiner schlecht ausgeprägten Fähigkeit zur Frustrationstoleranz verschlechterte sich - infolge dieser Ansammlung von negativen Erfahrungen - wieder die psychische Befindlichkeit von ***5*** ***2***.

Am ließ sich ***5*** ***2*** freiwillig in die Abteilung der Erwachsenenpsychiatrie des Landeskrankenhauses ***58*** einweisen. Seit damals hatte ***5*** ***2*** bis Mitte März noch 2 weitere lange Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Donauregion.

Sein letzter Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung endete Mitte März. Seit damals lebt ***5*** ***2*** im Haus seiner Eltern in der niederösterreichischen Ortschaft ***3***. Seit dieser Zeit ( es war der Anfang der Corona-Krise) kam es durchschnittlich einmal in der Woche zu einer-telefonisch gehaltene - Sitzung mit ***5*** ***2***. ***5*** ***2*** benötigt auch weiterhin unbedingt psychotherapeutische Behandlung zur Überwindung seiner Ängste, dem Abbau der depressiven Symptomatik, zu einer Verbesserung seiner Frustrationstoleranz und Affektregulation ( für ihn ist es vor allem wichtig, zu erlernen, die eigenen Aggression besser unter Kontrolle zu halten ).

Derzeitige medikamentöse Behandlung: einmal Mitrabene, 30 mg.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

I. Dem Finanzamt wird die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung möge bis zum erfolgen.

II. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, bis zum :

1. dem Bundesfinanzgericht sämtliche Mitteilungen und Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betreffend eine Anspruchsberechtigung von ***5*** ***2*** ab dessen 18. Lebensjahr unter Beifügung allfälliger ärztlicher Gutachten vorzulegen;

2. dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, welchen Tätigkeiten und Ausbildungen (letztere unter genauer Bezeichnung von Ausbildung, Ausbildungseinrichtung und Ausbildungsdauer) ***5*** ***2*** in der Zeit zwischen Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften (offenbar nach dem Sommersemester 2012) und der Vollendung des 25. Lebensjahres nachgegangen ist;

3. soweit vorhanden, dem Bundesfinanzgericht ärztliche Befunde betreffend ***5*** ***2*** aus der Zeit vor Dezember 2014 vorzulegen.

Begründend wurde ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I

Dem Finanzamt ist die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom samt Beilagen zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

.Zu Spruchpunkt II.1

Laut Mitteilung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom an den Beschwerdeführer war ***5*** ***2*** "vorläufig bis bei der BVA anspruchsberechtigt, weil er infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (§ 56 Abs. 3 Z. 2 lit. a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz).

Gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 lit. a B-KUVG besteht eine Anspruchsberechtigung, wenn das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach Beendigung des Familienbeihilfebezugs oder eines zielstrebig betriebenen Studiums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Das Gutachten vom bezieht sich auf eine Bestätigung der BVA über eine Anspruchsberechtigung vorläufig ab . Im gegenständlichen Verfahren kann es von Bedeutung sein, ob und ab wann und aus welchen Gründen die BVAEB von einer Erwerbsunfähigkeit von ***5*** ***2*** ausgeht bzw. ob sie dies noch immer tut.

Zu Spruchpunkt II.2

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wurden unterschiedliche Angaben gemacht, welchen Ausbildungen ***5*** ***2*** nach dem Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften nachgegangen ist. Beispielsweise wird ein Studium der Sportwissenschaften erwähnt (Psychologischer Bericht Dr. ***32*** ***16*** vom ), von dem sich in den Unterlagen des Finanzamts nichts befindet. Danach soll es eine Ausbildung zum Fitnesstrainer gegeben haben (Psychologischer Bericht Dr. ***32*** ***16*** vom ). Die Rechnung vom bezieht sich auf eine Ausbildung zum Lauftrainer, die laut ***61*** einem Online-Sportkompetenz-Modul und 6 Präsenztragen Lauftrainer-Modul besteht. Eine zweijährige Dauer ist auf der Website nicht angegeben. Im Gutachten vom wird in der Anamnese von einer nicht abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung zum Ernährungscoach 2016-2017 gesprochen. Eine nach Vollendung des 25. Lebensjahres begonnene Ausbildung ist in Bezug auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 zwar nicht von Bedeutung, sehr wohl aber eine allfällige Ausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

Es ist daher zu erheben, welchen Tätigkeiten und Ausbildungen ***5*** ***2*** in der Zeit zwischen Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften (offenbar nach dem Sommersemester 2012) und der Vollendung des 25. Lebensjahres tatsächlich nachgegangen ist bzw. was ***5*** ***2*** in der Zeit von Frühjahr 2012 (Abbruch des Rechtswissenschaftenstudiums) und November 2016 (Beginn der Ausbildung zum Lauftrainer) getan hat.

Zu Spruchpunkt II.3

Die aktenkundigen Gutachten vom und vom geben auf Grund der dort vorgelegten Befunde den Beginn der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Dezember 2014 an. Es ist daher von Bedeutung, ob ärztliche Befunde aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder einer bis Vollendung des 25. Lebensjahres betriebenen Berufsausbildung) vorliegen.

Den aktenkundigen Gutachten liegen lediglich Befunde aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 zugrunde. Laut Anamnese im Gutachten vom soll ***5*** ***2*** seit dem 18. Lebensjahr in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gewesen sein und zwar bei Dr. ***22***, Dr. ***24***, Dr. ***25*** und einem Herrn ***23***. Von diesen sind bisher keinerlei Befunde oder sonstige Nachweise aktenkundig.Mit der Stellungnahme vom wurden lediglich Befunde vorgelegt, die den Zeitraum ab 2014 (Dr. ***38***) bzw. 2015 (Dr. ***16***) betreffen.

Stellungnahme Finanzamt vom

Das Finanzamt äußerte sich am :

Da wiederum keine Nachweise dafür geliefert werden konnten, dass sich ***5*** ***2*** im Jahr 2014 in Berufsausbildung befunden bzw. in diesem Zeitraum ernsthaft und zielstrebig ein Studium betrieben hat, wird seitens des Finanzamtes auf das bisherige Vorbringen und die bisherigen Anträge verwiesen.

Stellungnahme Bf vom

Der Bf äußerte sich innerhalb verlängerter Frist mit Schreiben vom :

Zu Punkt II. 1. muss ich leider mitteilen, dass mir die BVAEB auf meine Anfrage antwortete, dass aufgrund der do. Skartierungsregeln keine Unterlagen, insbesondere aus den Jahren 2009 bis 2014 mehr vorliegen (siehe Beilage A email). Auf meine nochmalige telefonische Anfrage wurde mir gesagt, dass aus dem Restakt hervorgehe, dass mein Sohn bis 2017 bei mir mitversichert war. Dies deckt sich auch mit meiner Erinnerung. Danach war ***5*** bis zu seinen stationären Aufenthalten im KH ***58*** bei der Wiener GKK versichert.

Zu Punkt 11.2.ist festzustellen, dass ***5*** zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer an der "***33***" im Herbst 2016 keine ernstzunehmende Ausbildung begonnen hat. Soweit es sein Gesundheitszustand erlaubte, war er beim AMS Wien zur Arbeitssuche gemeldet und hat dort einige Seminare (Verfassen von Bewerbungsschreiben etc.) mitgemacht. Er war meines Wissens auch nicht zum Sportstudium inskribiert und auch seine angebliche Ausbildung zum Ernährungscoach entstammt seiner Traumwelt. Offenbar hat er diese Phantasien auch seinen Psychotherapeuten immer wieder (absichtlich oder nicht) erzählt.

***5*** war auch psychisch (siehe der Befund von Dr. ***22*** zu Pkt 3.) seit seiner - verspäteten Matura - nie in der Lage, eine längerdauernde Ausbildung zu machen, geschweige denn abzuschließen.

Zu Punkt 11.3.habe ich für die Zeit vor Dezember 2014 noch einen Befund zur Verschiebung des Maturatermins und Sitzungsnachweise vom von Psychiater Dr. ***22*** (siehe Beilage B und C) sowie Arztbriefe von Psychiater Dr. ***24*** (siehe Beilagen D E F und G) zwischen und erhalten und lege sie hiermit vor.

Mein Sohn war seit etwa Mitte der Oberstufe des Gymnasiums bis zum heutigen Tag bei sehr vielen Psychiatern und Psychotherapeuten - leider ohne Erfolg - in Behandlung und bisher gesundheitlich nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen.

Ich ersuche daher nochmals um eine Entscheidung im Sinne meines Antrages.

Beigefügt waren:

Auskunft BVAEB vom (Beilage A)

Mit E-Mail vom teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau dem Bf mit, dass eine Übermittlung allfälliger Befunde von den Jahren 2009-2014 nicht möglich sei, da die entsprechenden Unterlagen bereits skartiert seien.

Fachärztliches Attest vom (Beilage B)

Dr. ***59*** ***22***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete am ein "Fachärztliches Attest zum verschobenen Maturatermin":

***5*** ***2***, geb. ***11***, kann aufgrund von aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten, bzw. aufgrund einer prolongierten seelischen Krise, den Maturatermin nicht, wie vorgesehen, im März 2010 antreten.

Er ist mit einer von Ihnen angebotenen Verlegung auf Juni 2010 einverstanden.

Vielen Dank für Ihre Kooperation.

Terminübersicht (Beilage C)

Folgende Ordinationstermine im Zeitraum zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 wurden von Dr. ***59*** ***22*** mitgeteilt:

Arztbrief vom (Beilage D)

Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am :

AKTUELLE ANAMNESE

Der Patient und seine Mutter berichten übereinstimmend, dass der junge Patient schon seit Jahren unter Verstimmungszuständen leidet. Hauptsächlich hat er das Problem, dass er seine Ohren nicht schön genug findet. Hier ist auch schon eine Ohrenoperation durchführt worden, was aber nichts an seiner Wahrnehmung geändert hat.

Aufgrund dieser Dysmorphie hat er das Gefühl von anderen nicht gemocht bzw. gemobbt zu werden. Er hat sich zunehmend zurückgezogen und traut sich nicht mehr unter die Leute zu gehen, obwohl er schon immer wieder Dinge unternimmt.

Aber dies ist immer mit einer Anstrengung verbunden.

Er ist seit 2 Jahren in Psychotherapie bei Herrn ***23***.

Der Patient ist er jetzt vor der Matura, er hat noch eine Deutschmatura im Herbst, danach weiß er noch nicht genau, in welche Richtung er weitermachen möchte, am liebsten irgendein Studium mit Sport.

KLINISCHER STATUS

PSYCHOPATHOLOGISCHER UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Bewusstsein: klar. Orientierung :örtlich, zeitlich, zur Person orientiert.

Konzentration/Aufmerksamkeit: nicht beeinträchtigt. Denken/ Gedanken=duktus:inhaltlich und formal keine Denkstörung, keine produktive Symptomatik explorierbar .

Gedächtnis :nicht beeinträchtigt. Stimmung :gedrückt, depressiv verstimmt.

Befindlichkeit:negativ getönt. Antrieb:herabgesetzt.

Affekte/Emotionen: adäquate AffektSchablonen .Affizierbarkeit:in beiden Scalenbereichen affizierbar .Suizidalität:derzeit kein präsuizidales Syndrom vorliegend, Suizidgedanken sind immer wieder vorhanden, früher waren sie schon einmal stärker.

Biorhythmus :Ein- und Durchschlafstörungen.

NEUROLOGISCHER UNTERSUCHUNGSBEFUND:

KOPF/HWS: Kein Klopfschmerz der Kalotte,Nervenaustrittspunkte nicht druckschmerzhaft.

HWS allseits frei,kein Meningismus.

HIRNNERVEN:

I. beidseits ungestörtes Geruchsempfinden.

II. Visus altersentsprechend,Gesichtsfeld fingerperimetrisch intakt.

III.IV,VI.Lidspalte seitengleich.Bulbusbeweglichkeit in allen Richtungen frei.Pupillen rund,isokor,mittelweit,prompte Reaktion auf Licht (direkt/indirekt)und Naheinstellung(Konvergenz).kein abnormer Nystagmus.

V. Gesichtssensibilität ungestört.Kornealreflex seitengleich lebhaft. Kaumuskulatur bds kräftig.Masseterreflex normal.

VII. Gesichtsmuskulatur mimisch und willkürlich intakt.

VIII Gehör bds nicht erkennbar beeinträchtigt,keine Gleichgewichtsstörungen.

IX,X. Gaumensegel stgl innerviert.Uvula mittelständig.Schluckreflexauslösbar.Keine Geschmacksstörung.

XI. Mm.Sternocleidomastoideus und trapezius seitengleich in Kraftund Trophik.

XII. Zunge gerade vorgestreckt,keine Atrophie,keine Faszikulation

MOTORIK :Seitengleiche uneingeschränkte Kraftentfaltung.Keine Absinktendenzder Extremitäten in den Vorhalteversuchen.PhysiologischeMitbewegungen.Keine umschriebene oder generalisierte Muskelatrophie.

Keine Tonusanomalie.

REFLEXE :Muskeleigenreflexe stgl.mittellebhaft an OE und UE auslösbar.

Bauchhautreflexe in allen Etagen auslösbar.Keine pathologischenFremdreflexe.

SENSIBILITÄT:Berührungs-,Schmerz-,Temperatur-und Vibrationsempfindenintakt.Auf die Haut geschriebenen Zahlen und geführtenZehenbewegungen werden wahrgenommen und differenziert.

KOORDINATION/ARTIKULATION:Keine Störung der Feinmotorik,Eudiadochokinese.Stand,Gang sicher.Kein Tremor,keine überschießenden Bewegungen.Keine Störungen der Artikulation und Phonation.

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

THERAPIE

Venlafab 75 mg ret

Venlafaxin ret 150 mg

PROCEDERE

Empfehle von meiner Seite, da bereits begonnen, Venlafaxin 75 mg 1-0-0 für

ca. 2 Wochen, danach steigern auf 150 mg.

Nebenwirkungen bzw. Wirkungseintritt habe ich mit dem Patienten besprochen.

Empfehle Kontrolle jederzeit bei Bedarf, spätestens in ca. 8 bis 12 Wochen

Arztbrief vom (Beilage E)

Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am :

AKTUELLE ANAMNESE

Der Patient ist bei mir seit 6 Monaten in regelmäßiger Betreuung.

Er berichtet, dass sich die Stimmung stabilisiert hat.

Neu bzw. wiederaufgetreten sind jetzt wieder Schlafstörungen, sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen.

Er ist mittlerweile nach Wien übersiedelt und wird das Jusstudium aufnehmen.

KLINISCHER STATUS

Im psychopathologischen Status ist die Stimmung noch wechselhaft, der Antrieb hat sich gebessert.

Biorhythmus - es bestehen sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen, teilweise tritt auch noch ein morgendliches Pessimum auf.

Im neurologischen Status keine pathologischen Auffälligkeiten.

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

THERAPIE

Venlafaxin ret 150 mg

Trittico 75 mg Ret Tabl

0-0-1/3

PROCEDERE

Empfehle Fortsetzung der Therapie mit Venlafab 150 mg 1-0-0.

Weiters würde ich noch schlaf regulierende Substanz Trittico 75 mg 0-0-1/3 empfehlen, bei Nichtwirksamkeit ist hier eine Steigerung nach oben noch möglich.

Derzeit ist sicherlich von keiner Ausheilung der depressiven Episode auszugehen. Empfehle deshalb unbedingt Fortsetzung der medikamentösen Therapie wie beschrieben.

Eine Kontrolle ist in ca. 3 bis 4 Monaten empfehlenswert

Arztbrief vom (Beilage F)

Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am :

AKTUELLE ANAMNESE

Der Patient berichtet, dass er die Medikation schon regelmäßig eingenommen hat, aber teilweise vergessen habe. Er hat diese aber zumindest bis in den Sommer eingenommen und dadurch ist eine gewisse Stabilität eingetreten.

Im Juni hat er diese dann ganz abgesetzt und dann selbst bemerkt, dass die Stimmung schlechter geworden ist.

Nach langsamer Aufdosierung über 50/75 mg auf 150 mg hat sich die Situation wieder stabilisiert, jedoch berichtet er als eines seiner Hauptprobleme in den Nebenwirkungen eine Appetitlosigkeit.

KLINISCHER STATUS

Im psychopathologischen Status ist die Stimmung noch wechselhaft, Befindlichkeit ebenfalls wechselhaft, Antrieb ist fast schon wieder normalisiert.

Der neurologische Überblicksstatus ohne herdneurologische Zeichen.

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

THERAPIE

Venlafaxin ret 150 mg

PROCEDERE

Empfehle Fortsetzung mit Venlafab 150 mg kontinuierlich für die nächsten 3 Monate.

Falls sich die Appetitlosigkeit in keinster Weise beeinflussen lässt, dann bitte ich um Wiedervorstellung, ansonst in ca. 3 Monaten, um dann zu diskutieren, ob man die Therapie auf eine Dauertherapie von 75 mg vielleicht reduzieren kann.

Aufgrund der deutlichen Stimmungsschwankungen würde ich derzeit einmal auf jeden Fall vom Tragen einer Waffe absehen.

Arztbrief vom (Beilage G)

Dr. ***57*** ***24***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erstellte folgenden Arztbrief über eine Ordination am :

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

ARZTBRIEF

Der Patient steht bei mir seit einem Jahr in regelmäßiger Behandlung unter der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie.

Dadurch war es ihm in den letzten Monaten nicht immer möglich seinem Studium nachzugehen.

Beschluss vom

Mit Datum vom beschloss das Bundesfinanzgericht:

I. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der am vorgelegten ärztlichen Befunde aus den Jahren 2010 und 2011 einzuholen.

II. Der Beschwerdeführer wird ersucht, diese ergänzende gutachtliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen dem Bundesfinanzgericht samt einer Äußerung dazu vorzulegen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt:

Zu Spruchpunkt I:

Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, hat das Finanzamt Waldviertel mit Bescheid vom einen Antrag des Bf vom auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Jänner 2011 mit der Begründung abgewiesen, dass keine vor dem 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung bestanden habe.

Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum ist unzulässig, wenn diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand (vgl. 2011/16/0157). Es muss allerdings Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. 2006/16/0129 m.w.N.; 97/16/0024 m.w.N.).

Da nun allerdings neue Beweismittel zum Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vorgelegt wurden, die eine andere Beurteilung nach sich ziehen können, steht dem Antrag vom die Abweisung des Antrags vom nicht entgegen. Der Sohn ***5*** ***2*** legte im Jahr 2010 die Reifeprüfung ab und begann ab Oktober 2010 Technische Mathematik an der Technischen Universität Wien zu studieren. Ab März 2011 wechselte er das Studium und studierte an der Universität Wien Rechtswissenschaften. In beiden Studien wurden abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen keine relevanten Prüfungen absolviert. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften wurde ebenfalls abgebrochen. Ab Oktober 2012 befand sich ***5*** ***2*** nicht mehr in Berufsausbildung.

Zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer im Herbst 2016 ging ***5*** ***2*** keiner Berufsausbildung nach.

Laut den am vom Bf vorgelegten Unterlagen, kam es bereits während der Schulzeit zu psychischen Problemen, die zu einer Verschiebung des Maturatermins führten (Attest vom ). Von August 2010 bis September 2011 (im 19. bzw. 20. Lebensjahr) befand sich ***5*** ***2*** in Behandlung bei einem anderen Facharzt (Dr. ***57*** ***24***) mit der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie. Es war ihm deswegen auch nicht immer möglich, seinem Studium nachzugehen (Arztbrief vom ).

Beide aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen gehen übereinstimmend davon aus, dass ***5*** ***2*** an einer rezidivierenden depressiven Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung leide und deswegen voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da jedoch keine Befunde vorgelegt worden seien, die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, sei eine rückwirkende Anerkennung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab 12/2014 möglich.

Der Bf hat nun am ärztliche Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Zu dieser Zeit hat der Sohn des Bf das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und befand sich in Berufsausbildung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist daher unter Übermittlung einer Ausfertigung dieses Beschlusses samt der Stellungnahme des Bf vom (samt allen beigefügten Unterlagen) zu ersuchen, die Gutachten vom und vom dahingehend zu ergänzen, ob laut den am vorgelegten Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***5*** ***2*** aus ärztlicher Sicht angenommen werden kann. Verneinendenfalls möge detailliert begründet werden, wieso eine Anerkennung zwar ab Dezember 2014 (Bestätigung der BVA), nicht aber ab 2010 oder 2011 (ärztliche Befunde betreffend depressiver Episode und Sozialphobie sowie damit verbundener gesundheitlicher Probleme bei der Berufsausbildung) möglich ist, zumal nach dem Gutachten vom die Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht worden ist.

Zu Spruchpunkt II:

Da nicht feststeht, ob das Sozialministeriumservice die vollständige gutachtliche Stellungnahme nach Spruchpunkt I dem Finanzamt übermittelt, ist der Bf zu ersuchen, diese ergänzende gutachtliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen dem Bundesfinanzgericht samt einer Äußerung dazu vorzulegen.

Metadaten

Am legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Metadaten einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom zur Zahl ***60*** vor.

BSB-Bescheinigung

Informationen zum Kind

Geburtsdatum ***11***

Vollendung 14. Lj ... 07.2005

Vollendung 18. Lj ... 07.2009

Vollendung 21. Lj ... 07.2012

Metadaten der Bescheinigung

Geschäftszahl der Bescheinigung ***60***

Datum der Bescheinigung

Datum der Nachuntersuchung

Nachuntersuchung in 3 Jahren

dauernd erwerbsunfähig JA

erwerbsunfähig seit

Grad der Behinderung

50% ab

Begründungen und Informationen

Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit

Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Begründung weitere 3 Jahre

Begründung Nachuntersuchung

NU persönlich mit aktuellen Befunden, weiterer Verlauf im Längsschnitt?

Begründung Grad der Behinderung -

Stellungnahme

Information des BSB

Keine Gutachtensvorlage durch den Bf

Entgegen dem Auftrag im Beschluss vom erfolgte keine Vorlage des Gutachtens vom durch den Bf. Eine Urgenz durch das Gericht vom blieb zunächst unbeantwortet.

Sachverständigengutachten vom 20./

Über Ersuchen des Gerichts übermittelte das Sozialministeriumservice diesem am das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, am 20./ erstattete Sachverständigengutachten über den Sohn des Bf:

Sachverständigengutachten
aufgrund der Aktenlage


nach der
Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name:
Geschlecht:
***5*** ***2***
Männlich
Geburtsdatum:
***11***
Verfahrensordnungsbegriff:
***60***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aktengutachten erstellt am:
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***20*** ***21***
Fachgebiet:
Psychiatrie

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten :

Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen

GdB 50% ab 12/2014

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht

FLAG-VGA Dr ***13*** 07/2020:

GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung

GdB liegt vor seit: 12/2014

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

lt. Vorgutachten - ( Bestätigung BVA, Anspruchsberechtigung, : vorläufig bis anspruchsberechtigt, da sie infolge Krankheit erwerbsunfähig sind)

FLAG VGA 10/2020

GdB 50vH wegen rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung

GdB liegt vor seit: 12/2014 50 v. H.

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Da keine antragsrelevanten Befunde beigebracht wurden die eine Erkrankung und Behandlung vor 12/2014 bestätigen, ist eine rückwirkende Anerkennung ab 12/2014 weiterhin möglich.

Dr ***22***

***5*** ***2***, geb. ***11***, kann aufgrund von aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten, bzw. aufgrund einer prolongierten seelischen Krise, den Maturatermin nicht, wie vorgesehen, im März 2010 antreten.

Er ist mit einer von Ihnen angebotenen Verlegung aufJuni 2010 einverstanden. Vielen Dank für Ihre Kooperation.

Dr ***24***

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

THERAPIE

Venlafab 75 mg ret

Venlafaxin ret 150 mg

von

ARZTBRIEF

Der Patient ist bei mir seit 6 Monaten in regelmäßiger Betreuung. Er berichtet, dass sich die Stimmung stabilisiert hat.

Neu bzw. wiederaufgetreten sind jetzt wieder Schlafstörungen, sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen.

Diagnose

depressive Episode

Sozialphobie

THERAPIE

Venlafaxin ret 150 mg

Trittico 75 mg Ret Tabl 0-0-1/3

von

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

Der Patient berichtet, dass er die Medikation schon regelmäßig eingenommen hat, aber teilweise vergessen habe. Er hat diese aber zumindest bis in den Sommer eingenommen und dadurch ist eine gewisse Stabilität eingetreten.

Im Juni hat er diese dann ganz abgesetzt und dann selbst bemerkt, dass die Stimmung schlechter geworden ist.

Nach langsamer Aufdosierung über 50/75 mg auf 150 mg hat sich die Situation wieder stabilisiert, jedoch berichtet er als eines seiner Hauptprobleme/Nebenwirkungen eine Appetitlosigkeit.

von

DIAGNOSE

depressive Episode

Sozialphobie

Der Patient steht bei mir seit einem Jahr in regelmäßiger Behandlung unter der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie.Dadurch war es ihm in den letzten Monaten nicht immer möglich seinem Studium nachzugehen.

BFG Richterin Elisabeth Wanke

Der Bf hat nun am ärztliche Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt. Zu dieser Zeit hat der Sohn des Bf das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und befand sich in Berufsausbildung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist daher unter Übermittlung einer Ausfertigung dieses Beschlusses samt der Stellungnahme des Bf vom (samt allen beigefügten Unterlagen) zu ersuchen, die Gutachten vom und vom dahingehend zu ergänzen, ob laut den am vorgelegten Befunde betreffend die Jahre 2010 und 2011 der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***5*** ***2*** aus ärztlicher Sicht angenommen werden kann. Verneinendenfalls möge detailliert begründet werden, wieso eine Anerkennung zwar ab Dezember 2014 (Bestätigung der BVA), nicht aber ab 2010 oder 2011 (ärztliche Befunde betreffend depressiver Episode und Sozialphobie sowie damit verbundener gesundheitlicher Probleme bei der Berufsausbildung) möglich ist, zumal nach dem Gutachten vom die Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht worden ist.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

kein aktueller Befund beiliegend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
rezidivierende depressive Störung, narzisstische, paranoide und dissoziale PersönlichkeitsakzentuierungUnterer Rahmensatz berücksichtigt eine laufende psychopharmakologische und psychotherapeutische Therapie, jedoch Selbständigkeit im Alltag.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der GdB des VGA wird belassen.

GdB liegt vor seit: 08/2010

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Aufgrund der neu vorgelegten antragsrelevanten Befunde ist eine rückwirkende Anerkennung ab 08/2010 möglich.

Ausführlicher Befund Dr. ***24*** mit Diagnose, Anamnese und Medikation.

Befund Dr ***22*** 02/2010 ohne Diagnose und Anamnese, Bestätigung für Schule

Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 08/2010

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

NU persönlich mit aktuellen Befunden, weiterer Verlauf im Längsschnitt?

Gutachten erstellt am von Dr.in ***20*** ***21***

Gutachten vidiert am von Dr. ***27*** ***28***

Keine Äußerungen der Parteien

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich zu dem Gutachten vom 20./, das dem Bf und dem Finanzamt betreffend der Bescheinigung des Eintritts der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit bekannt ist, nicht geäußert.

Der Bf teilte am mit, dass er die letzten drei Wochen urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Zu der Mitteilung des Finanzamtes, wonach am eine neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgefertigt worden sei, gab der Bf an, dass ihm diese weder per Post, noch per e-mail zugekommen ist, sodass ihm deren Inhalt unbekannt sei und er diese daher auch nicht weiterleiten bzw. dazu Stellung nehmen könne.

In weiterer Folge wurde dem Bf das Gutachten des SMS per Mail übermittelt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf Dr. ***1*** ***2*** ist der Vater des im Juli 1991 geborenen ***5*** ***2***.

Der Sohn ***5*** ***2*** legte im Jahr 2010 die Reifeprüfung ab und begann ab Oktober 2010 Technische Mathematik an der Technischen Universität Wien zu studieren. Ab März 2011 wechselte er das Studium und studierte an der Universität Wien Rechtswissenschaften. In beiden Studien wurden abgesehen von einigen Pflichtübungszeugnissen keine relevanten Prüfungen absolviert. Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften wurde ebenfalls abgebrochen. Ab Oktober 2012 befand sich ***5*** ***2*** nicht mehr in Berufsausbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass ***5*** ***2*** jemals Sportwissenschaften studiert hat. Von der Stellungskommission wurde er untauglich für den Dienst im Bundesheer befunden.

Zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer ging ***5*** ***2*** keiner Berufsausbildung nach. Vom Herbst 2016 (im 25. Lebensjahr) bis zum Frühjahr 2019 machte ***5*** ***2*** bei der "***33***" eine Ausbildung zum Lauftrainer, konnte diese aber wegen seines psychischen Zustands nicht abschließen. Zur Ernsthaftigkeit und zur zeitlichen Inanspruchnahme dieser Ausbildung sind nähere Feststellungen nicht möglich.

Bereits während der Schulzeit kam es zu psychischen Problemen, die zu einer Verschiebung des Maturatermins führten (Attest vom ). In der Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2010 befand er sich diesbezüglich in fachärztlicher Behandlung (Dr. ***59*** ***22***).Von August 2010 bis September 2011 (im 19. bzw. 20. Lebensjahr) befand sich ***5*** ***2*** in Behandlung bei einem anderen Facharzt (Dr. ***57*** ***24***) mit der Diagnose einer depressiven Episode und Sozialphobie. Es war ihm deswegen auch nicht immer möglich, seinem Studium nachzugehen (Arztbrief vom ). ***5*** ***2*** suchte am (im 24. Lebensjahr) einen Psychotherapeuten wegen depressiven Symptomen (ICD-10: F32.2) und Angstzuständen (ICD-10: F40.2) auf, und begann eine meist einmal wöchentliche, bei Bedarf auch zweimal wöchentliche Psychotherapie unter fachärztlicher Begleitung. Bis zum Jahr 2017 war ***5*** ***2*** gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 lit. a B-KUVG bei seinem Vater bei der BVA mitversichert.

***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit wurde bislang nicht erreicht.

Nach den Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom und vom ist die Unfähigkeit von ***5*** ***2***, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. Allerdings ist nunmehr auf Grund des Gutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 20./ bescheinigt, dass ***5*** ***2*** seit August 2010, also vor Vollendung seines 21. Lebensjahres, voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist.

Beweiswürdigung

Aus der Studiendatenbank laut vom Finanzamt vorgelegten Screenshot ergibt sich, dass ***5*** ***2*** nur Mathematik (von 10/2010 bis 2/2011) und Rechtswissenschaften (ab 3/2011) studiert hat. Von einem Studium der Sportwissenschaften ist nur im psychologischen Bericht von Dr. ***32*** ***16*** vom die Rede. Demnach soll ***5*** ***2*** zu Beginn der Therapie im September 2015 (im 24. Lebensjahr) Student der Sportwissenschaften gewesen sein, habe aber dann eine Ausbildung zum Fitnesstrainer begonnen (laut Vorbringen des Bf im Jahr 2016 Lauftrainer). Im Verfahren wurde sonst ein derartiges Studium nicht erwähnt. Der Bf hat am angegeben, dass sein Sohn zwischen dem Abbruch des Jusstudiums und der Ausbildung zum Lauftrainer an der "***33***" im Herbst 2016 keine ernstzunehmende Ausbildung begonnen hat. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass ***5*** ***2*** jemals Sportwissenschaften studiert hat.

Zu den beiden Studien ist auf die Angaben des Bf in seiner Stellungnahme vom zu verweisen. Laut Bescheid vom lag ab Oktober 2012 keine Berufsausbildung mehr vor. Wenn im Gutachten vom davon gesprochen wird, dass ***5*** ***2*** im Jahr 2011 zwei Semester lang Technische Mathematik und danach drei Semester lang Jus studiert habe, kann der im Gutachten angegebene Abbruchzeitpunkt "Sommersemester 2015" nicht stimmen. Nach der Aktenlage wurde das Studium der Technischen Mathematik nur ein Semester lang (Oktober 2010 bis Februar 2011) betrieben und das Jusstudium ab März 2011. Bei einem Abbruch nach drei Semestern (Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012) endete das Jusstudium mit dem Sommersemester 2012 (so auch der Bescheid vom ) und nicht mit dem Sommersemester 2015.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits während des Endes seiner Schulzeit und während seines Studiums ergeben sich aus den am vorgelegten Arztbriefen von Dr. ***59*** ***22*** und Dr. ***57*** ***24***. Dass ***5*** ***2*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit bislang nicht erreicht wurde, ergibt sich aus dem Gutachten vom .

Nach der Aktenlage machte ***5*** ***2*** ab Herbst 2016 eine Ausbildung zum Dipl. Lauftrainer, laut Gutachten vom soll es sich um eine Ausbildung zum Ernährungscoach (Abbruch 2017) gehandelt haben. Zu dieser Ausbildung zum Lauftrainer gibt es abgesehen von einer Rechnung über die Ausbildungskosten keine weiteren Unterlagen. Aus dem Internetauftritt des Ausbildungsunternehmens lässt sich nicht ersehen, dass diese Ausbildung über einen längeren Zeitraum die überwiegende Arbeitszeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt. Hinsichtlich der nunmehrigen Bescheinigung des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Erreichung des 21. Lebensjahres ist auf das Gutachten vom 20./ zu verweisen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Entschiedene Sache

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa ). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa ).

Wie im Beschluss vom zu Spruchpunkt I ausgeführt, muss allerdings Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. m.w.N.; m.w.N.).

Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ; ).

Zeiträume Mai 2015 bis Juli 2016

Für die Zeiträume Mai 2015 bis Juli 2016 steht einer neuerlichen Entscheidung in der Sache der Abweisungsbescheid vom entgegen. Der angefochtene Bescheid vom hat jedoch für diesen Zeitraum den Antrag vom abgewiesen, obwohl er unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Finanzamts zurückzuweisen wäre.

Nachträglich ausgestellte Bestätigungen können für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens bilden (vgl. ).

Es kommt für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.). Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ).

Der von einem rechtskundigen Antragsteller gestellte Antrag vom enthält keinerlei Hinweis darauf, dass mit diesem nicht nur ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gestellt wird, sondern auch eine Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens angestrebt wird. Es lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht auf einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO (vgl. ) schließen. Es fehlt insbesondere jeder Hinweis auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes.

Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom für den Zeiträume Mai 2015 bis Juli 2016 als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zeiträume ab August 2016

Auf Grund der im nunmehrigen Verfahren neu vorgelegten Beweismittel und der nunmehrigen Bescheinigung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab August 2010 ist daher eine neuerliche Entscheidung trotz des Abweisungsbescheids vom zulässig, da sich die Sachlage nach der Erlassung dieses Bescheids geändert hat. Soweit es Zeiträume ab August 2016 betrifft, kann daher durch das Bundesfinanzgericht in der Sache entschieden werden.

Unterhaltskosten

Nach den unbestrittenen Angaben des Bf hat dieser zu der Zeit, in der sein Sohn nicht bei ihm haushaltszugehörig gewesen ist, die Unterhaltskosten für seinen Sohn überwiegend getragen. Diese Angaben sind glaubhaft, weil der Sohn über kein eigenes Einkommen verfügte. Mit der zeitweise bezogenen Mindestsicherung konnten, wie der Bf am näher ausgeführt hat, die Unterhaltskosten, die auch umfassende Therapiekosten beinhalteten, nicht überwiegend bestritten werden. Weitere Ermittlungen dazu hat das Finanzamt nicht gepflogen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Die Fähigkeit einer Person, sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG außer Ansatz ().

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ).

Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).

Schlüssigkeit des Gutachtens

Die aktenkundigen Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom , vom und vom 20./ sind insoweit schlüssig, als sie davon ausgehen, dass ***5*** ***2*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das (letzte) Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 20./ ist weiters schlüssig, wenn es (auf Grund zwischenzeitig vorgelegter Befunde, die dem Sozialministeriumservice bei den beiden ersten Gutachten nicht zur Verfügung standen) den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit August 2010 ansetzt.

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Feststellung des Sozialministeriumservice an, dass ***5*** ***2*** voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sieht es außerdem wie das Gutachten vom 20./ als erwiesen an, dass diese Unfähigkeit von ***5*** ***2***, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Teilweise Stattgabe

Soweit entschiedene Sache vorliegt, also für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2016, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom als unzulässig zurückgewiesen wird.

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid vom (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) für den Zeitraum ab August 2016 rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.).

Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100442.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at