Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2023, RV/4100334/2020

Werbungskosten eines Politikers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100334/2020-RS1
Kosten von Bewirtungen eines Politikers sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Entgeltcharakter (z.B. bei Bewirtungen als Abgeltungen von Hilfeleistungen im Wahlkampf) haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***SenV***, ***Ri*** und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Ri; ***SenLR2*** und ***SenLR1***

in der Angelegenheit der Parteien

IN Bf (Beschwerdeführer), vertreten durch die Treuhand-Union Villach Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH und

Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer Jahr2

nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:


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279,80 €
Einkünfte Land- und Forstwirtschaft
-14.707,73 €
Einkünfte Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA)
13.844,81 €
NSA: Parlamentsdirektion
210 €
NSA: Verwaltungsgemeinschaft A
70 €
NSA: Verwaltungsgemeinschaft A
70 €
NSA: Schulgemeindeverband A
140 €
NSA: Schulgemeindeverband A
30.087,57 €
NSA: Gemeinde Stadt6
70 €
NSA: Sozialhilfeverband A Land
70 €
NSA: Sozialhilfeverband A Land
-8.708,46 €
NSA: Werbungskosten
35.853,92 €.
Einkünfte aus NSA
21.425,99 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €
Pauschbetrag Sonderausgaben
-424 €
-250 €
Kirchenbeitrag
-2.522,79 €
Verlustabzug
18.169,2 €
Einkommen
0 €
0% ESt für die ersten 11.000 €
1.750 €
25% ESt für die weiteren 7.000 €
59,22 €
35% ESt für die restlichen 169,2 €
1.809,22 €
ESt vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €
Verkehrsabsetzbetrag
1.409,22 €
ESt nach Abzug der Absetzbeträge
0 €
Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
395,80 €
6% für die restlichen 6.596,66 €
1.805,02 €
Einkommensteuer
-10.972,18 €
Anrechenbare Lohnsteuer
+0,16 €
-9.167 €
Differenz: Festgesetzte Einkommensteuer

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Im ESt-Bescheid Jahr2 vom erkannte das FA Werbungskosten des Bf, eines Bürgermeisters und Nationalratsabgeordneten, in Höhe von 5.899,62 € als Werbungskosten an. Dadurch ergab sich eine Steuergutschrift von 8.184 €.

a.)Alle Spenden seien nicht anerkannt worden (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988). Es sei schon der Zahlungsfluss nicht anerkannt worden.

b.) Aufwendungen für ein bestimmt bezeichnetes Begräbnis stellten keine Werbungskosten dar.

c.) Alle "Ausgaben lt. Belegen" seien nicht anerkannt worden. Damit seien angebliche Kosten gemeint, die nur mittels handschriftlicher Vermerke des Bf erfasst worden seien.

aa.) Bewirtungsspesen: die vorgelegten Belege enthielten keinen Nachweis einer beruflichen Veranlassung und keinen Nachweis eines Werbezwecks. Der Hinweis auf eine Veranstaltung, auf einen Namen oder auf eine Organisation im Zuge von Vermerken auf den Belegen seien keine Nachweise einer beruflichen Veranlassung und eines Werbezwecks. Bei den Bewirtungsaufwendungen habe es sich nicht um Aufwendungen bei typischen Wahlveranstaltungen gehandelt. Daher habe der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht. Infolge des Aufteilungsverbotes müssten die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden.

Aufwendungen auf Grund gesellschaftlicher Konventionen erfüllten nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988).

bb.) Fahrtkosten: Eine beruflich veranlasste Fahrt liege bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen , sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten (Besuch von human relations-Veranstaltungen) vor ( 98/14/0021 - Anm: Fahrten einer Vizebürgermeisterin und Politikerin für Frauenfragen zu diversen Frauenkonferenzen - Untrennbarkeit der politischen Tätigkeiten).

Voraussetzung für die Anerkennung von Fahrtkosten seien die Führung eines Fahrtenbuchs oder vergleichbarer Aufzeichnungen, aus denen der Reisetag, die Reisedauer, das Reiseziel, der Reisezweck und die Zahl der gefahrenen Km hervorgingen. Werde kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt, sei die Behörde zur Schätzung berechtigt (; ).

In den vorgelegten Aufstellungen seien weder ein Anfangs- noch ein Endkilometerstand noch die Reisedauer ersichtlich. Das FA habe im Streitjahr einen Fahrtkostenaufwand im Zusammenhang mit 5000 zurückgelegten km anerkannt. Es seien 15 Fahrten doppelt abgerechnet worden.

In seiner Beschwerde vom brachte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin vor:

Der Bf beantrage eine Abgabengutschrift in Höhe von 10.799 €.

Der Bf sei Bürgermeister einer Land Gemeinde und Abgeordneter zum Nationalrat.

Er müsse im Rahmen seiner politischen Funktionen an Veranstaltungen teilnehmen und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die daraus resultierenden Aufwendungen (Bewirtungen, Eintritte, Fahrtkosten, usw) seien idR vom jeweiligen Politiker zu tragen.

Jahr2 hatten die NR Wahl und Landtagswahlen stattgefunden, weshalb vermehrt Veranstaltungen zu Werbezwecken besucht worden seien.

Der Bf habe im Jahr Jahr2 intensiv Veranstaltungen zu Werbezwecken besucht, da Jahr2 die TAswahl und Landtagswahlen stattgefunden hätten.

Jede Spende des Bf sei dokumentiert worden.

In Bezug auf das Begräbnis des konkret genannten Verstorbenen habe der Bf Kosten für den Bus und für Getränke während der Busfahrt übernommen. Der Verstorbene sei ein deutscher Unternehmer gewesen, der Vereine in der Gemeinde des Bf unterstützt habe.

Im Zusammenhang mit den Bewirtungsaufwendungen seien vom Bf auf den Belegen der Nachweis erbracht, dass die jeweilige Bewirtung überwiegend beruflich veranlasst gewesen sei. So sei stets erkennbar, bei welcher Veranstaltung eine Bewirtung stattgefunden habe. Welchen anderen Zweck habe eine Einladung eines Politikers auf einer Veranstaltung, als jenen der Werbung?

Das FA habe alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtung nicht anerkannt. Woraus die Nichtanerkennung jeder einzelnen Bewirtung resultiere, sei der Begründung nicht zu entnehmen.

Ad Fahrtkosten: Es seien irrtümlich Fahrten mit der Gemeinde abgerechnet worden, die auch in der ESt-Erklärung Jahr2 geltend gemacht worden seien. Es habe hier einen Übertragungsfehler auf Seiten des Bf gegeben.

Aus der Aufstellung der gefahrenen Km seien der Tag, der Zweck und die gefahrenen Km ersichtlich. Daraus könne eine steuerliche Würdigung erfolgen, ohne zu schätzen.

Die Begründung einer Schätzung müsse die Umstände, die für die Schätzungsbefugnis sprechen, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse enthalten.

Das FA sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurden die Werbungskosten in Höhe von 7.909,02 € angesetzt. Dadurch ergab sich nunmehr eine Steuergutschrift von 8.887 €.

Aus der Begründung geht hervor:

1.)Spenden

Die vom Bf geltend gemachten Spenden in Höhe von 1.790 € seien mangels Nachweises nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Bf habe nur handschriftliche Vermerke auf Einladungen zu diversen Veranstaltungen vorgelegt. Zahlungs- oder Spendenbestätigungen der Empfänger seien nicht vorgelegt worden.

2. Eintritte:

Ein handschriftlicher Vermerk sei kein ausreichender Nachweis. Dies betreffe die Belege Nr. 13 (angeblich 20 €) , 32 (angeblich 20 €), 39 (angeblich 25 €) , 44 (angeblich 10 €), 118 (angeblich 5 €) und 124 (angeblich 15 €) (lt. Ausgaben- und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2). Daher seien von den angesetzten Werbungskosten für Eintritte In Höhe von 629 € nur 534 € als Werbungskosten anzuerkennen.

3.) Bewirtungsspesen:

Die vom Bf angesetzten Bewirtungsspesen in Höhe von 2.910,75 € seien teilweise mittels Gasthausrechnungen mit oder ohne Zweckvermerk belegt worden.

Der Bf habe auch schriftliche Einladungen zu diversen Veranstaltungen vorgelegt, die mit dem handschriftlichen Vermerk "Getränke oder Speisen" versehen worden seien.

Für jene wenigen Fälle, für die der Bf eine Rechnung beigelegt habe, sei ein Abzug zu versagen, da die Rechnungen mit Vermerken wie "Besprechung Wahlhelfer" oder "Einladung Wahlhelfer" versehen seien.

Als Nachweisführung wären im zeitlichen Nahbereich erstellte Aufzeichnungen für jede einzelne Bewirtung zu erbringen gewesen ( 92/14/0228).

Die Bewirtungsaufwendungen seien mangels Zahlungsnachweisen, mangels Nachweises der Werbewirksamkeit der nachgewiesenen Bewirtungsausgaben sowie mangels Nachweises einer konkreten Gegenleistung für die Tätigkeit von Wahlhelfern (UFS RV/2628-W/02 vom ) nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen.

4.) Fahrtkosten

Der Nachweis der Fahrtkosten habe grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch habe die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es müsse fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt worden sein und Datum, Kilometerstrecke, Anfangs- und Endkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck der einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Es müsse auch angegeben werden, mit welchem PKW gefahren worden sei.

Es seien dem FA vier Fahrtenaufstellungen (Excel-Aufstellung über 14.956,7 km; händische Aufstellung über 10.387 km, wobei diese km auch in der Excel-Aufstellung zum Ausdruck kämen, händische Aufstellung über 2.876 km, die mit der Gemeinde des Bf abgerechnet worden seien, händische Aufstellung über Fahrten im Ausmaß von 282 km, die mit drei Verbänden abgerechnet worden sei) übermittelt worden. Keine von diesen Aufstellungen entspreche den o.a. Anforderungen. Es seien zwar das Datum, der Zweck der Fahrt und die gefahrenen Km ausgewiesen worden. Der Anfangs- und Endkilometerstand, sowie das KFZ , mit dem der Bf gefahren sei, seien nicht angeführt worden. Eine Überprüfung dieser Fahrten sei daher nicht möglich

Zudem habe der Bf die folgenden in der Excel-Tabelle zur Begründung von Werbungskosten angeführten Fahrten bereits mit seiner Gemeinde abgerechnet:

20km……13.5.
27 km……4.6.
16 km……1.7.
102 km….12.7.
52 km……15.7.
88km…….16.7.
37,2km…..1.8.
37,2 km….3.8.
13 km……12.8.
26,4 km….10.9.
14,8 km….15.9.
56km……..23.9.
13 km…….14.10.
32 km……..31.10.
33km……...26.11.
40 km……..9.12.
607,6 km…Summe

Je nachdem, welche Aufstellung man heranziehe, habe der Bf entweder insgesamt 17.507,1 km (14.956,7 km -607,6 km +2.876 km + 282 km) oder 13.545 km (10.387 km + 2876 km + 282 km) aus beruflichen Gründen zurückgelegt.

Unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb seien in Bezug auf Jahr2 2.500,87 € an tatsächlichen KFZ-Kosten als Betriebsausgabe ausgewiesen worden.

Der Kilometerstand (welches Fahrzeug ?) per (§ 57a-StVO - Überprüfung) habe 156.777 km betragen, der Kilometerstand per habe 183.369 betragen. In 13,5 Monaten seien daher 26.590 km gefahren worden, umgerechnet auf 12 Monate wären dies 23.636 km gewesen.

Daher (widersprüchliche Aufzeichnungen, keine Anfangs- und Endkilometer, keine Nennung des jeweils benützten KFZ) sei es unwahrscheinlich, dass der Bf im Kalenderjahr Jahr2 17.601,7 km nur im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit zurückgelegt habe.

Das FA gehe daher davon aus , dass der Bf zusätzlich zu den bereits mit der Gemeinde und den drei Verbänden abgerechneten Strecken nicht die in der Excel-Aufstellung ausgewiesenen Fahrten beruflich zurückgelegt habe, sondern jene, die in der händischen Aufstellung ausgewiesen seien.

Daher setze das FA in Anlehnung an die in der händischen Aufstellung ausgewiesenen Fahrten die beruflich gefahrenen Strecken im Ausmaß von 10.000 km + die mit der Gemeinde (2.876 km) und den Verbänden abgerechneten km (282 km) an.

5.) "Fahrt- und Reisekosten" lt. "Belegen" (teilweise Eigenbelege):

Der Bf habe in diesem Zusammenhang 385 € geltend gemacht:

16,20 €…….Beleg Nr. 26 (Zahlungsbeleg) Stadt22er Linien 20.6.Jahr2
100 €……….Beleg Nr. 60 (Eigen"beleg") angeblich Bus für Begräbnis des deutschen ……………...Unternehmers

100 €……….Beleg Nr. 74 (Eigenbeleg) angeblich Kauf von Losen
55 €…………Beleg Nr. 99 (Zahlungsbeleg) be[...]d Likör, erworben in Stadt23
100 €……….Beleg Nr. 103 (Eigenbeleg) Geburtstagsgeschenk
13,80 €……..Beleg Nr. "111" Dieser Beleg ist nicht nummeriert, befindet sich aber ……………...zwischen Nr. 110 und 112) Tasse "XYZ"
385 €……….Summe

Bei den Eigenbelegen (Belege Nr. 60, 74, 103) handle es sich um handschriftliche Vermerke. Diese handschriftlichen Vermerke seien als Nachweis von Zahlungen nicht anzuerkennen.

Auch die Ausgaben lt. Belegen Nr. 99 (Kauf eines Likörs in Stadt23) und Nr. 111 (Kauf einer Tasse mit der Aufschrift "XYZ" und eines Likörs) seien der Privatsphäre zuzuordnen.

Vom Beleg Nr. 26 für die Stadt22er Linien sei von 16,20 € ein Teilbetrag von 4,40 € für zwei Fahrten (Hin- und Rückfahrt zum Stadt22er ***keller als Werbungskosten in Ansatz zu bringen.

Das FA erkannte an:

0 €…………Spenden
534 €………Eintritte

0 €………….Bewirtung
4.200 €…….Kilometergeld
4,40 €………Fahrt- und Reisekosten lt. Belegen
3.170,62 €…Partei- und Klubbeiträge
7.909,02 €…Gesamt

Der Bf stellte am einen Vorlageantrag.

Am sagte der Bf aus [Niederschrift (NiS) vom ]:

Ein Bürgermeister müsse großen Wert auf persönliche Kontakte legen (S. 2). Die persönliche Ansprache und das persönliche Zuhören seien sehr wichtig.

Wenn der Bf eine Veranstaltung besuche, zB. ein Konzert, eine Eisdisco oder ein Schispringen, könnten sich Gelegenheiten für Gespräche mit den Menschen ergeben. Der Bf lote üblicherweise bei solchen Anlässen aus, was den Gesprächspartner gerade beschäftigt, und darüber spreche er dann mit ihm. Diese Gespräche beträfen zum Teil politische Themen, zum Teil aber auch andere Themen. Man könne nicht so tun, als ob ein persönliches Gespräch so ablaufe wie eine typische Wahlrede (S. 3).

Allerdings neige der Bf dazu, die Gespräche zu lenken, sodass er dabei fast immer auf politische Themen zu sprechen komme (S. 4). Es könnten bei solchen Gesprächen auch durchaus schwierige Themen erwähnt werden. , z.B. könnte ihm ein Gesprächspartner von seinen finanziellen Problemen erzählen. In solchen Fällen hole er nach so einem Gespräch die erforderlichen Informationen ein und informiere dann die Person, wo man um finanzielle Hilfe ansuchen könne (S. 4).

Wenn der Bf eine Spende leiste, so müsse das eine höhere Spende sein. Das würden die Leute von ihm als Bürgermeister und Abgeordneten erwarten. Bei Vereinsfesten werde oft kein Eintritt verlangt; in solchen Fällen werde einfach eine freiwillige Spende erwartet (S. 3).

Der Bf trinke bei solchen Veranstaltungen meist Kaffee oder Wasser (S. 3 und 4).

Wenn ihm ein Bürger bei einem dieser Gespräche ein Anliegen schildere, das eine Rückmeldung oder Reaktion von ihm erfordere, dann schreibe er sich das auf. Wenn er dann die Angelegenheit erledigt habe, werfe er diese Aufzeichnungen wieder weg (S. 4).

Zur Faschingssitzung vom 27.1.Jahr2: In der Veranstaltung seien natürlich auch lustige Thmen abgehandelt worden, und es seien auch politische Bemerkungen gemacht worden, so wie dies bei Prangerrednern vorkomme. Dar Ablauf lasse sich mit dem Ablauf des Astädtischen Faschings vergleichen. Die Menschen, die sich zu so einer Veranstaltung begäben, wollten unterhalten werden. Er selbst habe natürlich in der Pause und nach der Sitzung das Gespräch mit den Menschen gesucht.

Für den Bf sei seine Anwesenheit wichtig gewesen. Es sei wichtig gewesen, dass er begrüßt worden sei und namentlich erwähnt worden sei (NiS. S. 5). Ferner habe er das Gespräch mit den Menschen gesucht, soweit das möglich gewesen sei. Er habe das Gespür, dass er sehe, ob jemand mit ihm reden wolle oder nicht. Während der Gespräche stelle er fest, was für den Gesprächspartner wichtig sei, und was für ihn ein Problem sei; sodann lenke er das Thema sehr oft auf politische Themen (NiS. S. 5). Bei den Gesprächen mit den Menschen in der Pause und nach der Veranstaltung sei das Asylthema für die Menschen interessant gewesen, ebenso die sich damals bereits abzeichnenden Neuwahlen (NiS S. 4).

Er nehme bei solchen Faschingssitzungen auch immer andere Funktionäre seiner Partei mit und er binde sie dann in der Pause und nach der Faschingssitzung in die Gespräche mit den Menschen ein. Dies sei wichtig, weil diese Funktionäre auch bereit seien, für ihn Wahlkampf zu machen (NiS. S. 5).

Sehr oft zahle er auch die eine oder andere Runde; dies werde dann während der Sitzung öffentlich erwähnt, und das ergebe einen wichtigen Werbeeffekt. Von einem Funktionär erwarte man solche Dinge eben (NiS S. 6).

Bei einer Wahlveranstaltung kämen die Sympathisanten und Funktionäre. Aber bei einer solchen Veranstaltung kämen Leute die sich für die Faschnigssitzung interessierten, und mit welchen er Gespräche führen könnte. Das sei wichtig für seine Tätigkeit (S. 6).

Zum Jägerball vom 28.1.Jahr2: Dieser Ball sei durch den Hegering veranstaltet worden, eine große Organisation, die aus 4 oder 5 Jagdvereinen bestehe, von denen jeder 20 bis 30 Mitglieder habe.

Dieser Ball werde von Jägern, Grundbesitzern und jungen Leuten besucht, die gerne auf einen Ball gingen (NiS. S. 7). Es handle sich um einen sehr großen Ball mit viel Zulauf.

Bei so einer Veranstaltung sei seine persönliche Anwesenheit erforderlich. Es sei wichtig, dass er am Beginn der Veranstaltung dort persönlich erwähnt worden sei (NiS. S. 6,8). Er sei von Tisch zu Tisch gegangen, und habe das Gespräch mit den Leuten gesucht. Er habe den Leuten zugehört, und seine politischen Botschaften verbreitet (NiS S. 7,8).

Meist gehe es bei solchen Gesprächen um das Problem der verschiedenen Nutzer des Waldes; ein weiteres Problem sei oft die Wilddichte, die, wenn sie überhandnehme, Schäden in den Wäldern verursache. Er werde wahrscheinlich erwähnt haben, dass es wichtig sei, dass Jäger und Grundbesitzer einen Ausgleich fänden . In seiner Gemeinde hätten sie die Jäger und die Grundbesitzer dazu gebracht, sich zusammenzutun, gemeinsam den Wald zu besuchen. Dadurch hätten die Grundeigentümer Gelegenheit bekommen, den Jägern zu veranschaulichen, worin die Probleme der Grundeigentümer lägen. Die Jäger hätten sodann Mindestabschussquoten und deren Absicherung durch Pönalen akzeptiert. Die Landwirtschaftskammer erwähne dieses Lösungsmodell als vorbildhaft (NiS. S. 7). Bei einem der Gespräche bei einem solchen Ball habe er auch erfahren, dass es ein Problem mit den Abschussquoten beim weiblichen Wild gebe. Unter dem Eindruck dieses Gesprächs sei er danach beim Bezirksjägermeister vorstellig geworden und habe eine Änderung der Abschussquoten erwirkt (S. 8).

Er habe auch eine Spende an die Musiker entrichtet, dh er habe diese Leute auf Getränke eingeladen. Die Leute , die bei diesen Veranstaltungen arbeiteten, diese lade er auch ein( NiS. S. 7).

Zur Faschingsitzung vom 25.2.Jahr2 : Er habe die Musiker und die Funktionäre, die ihn begleitet haben, auf Getränke eingeladen.

Die Einladung der Funktionäre habe dazu gedient, um diese zur Mitarbeit im Wahlkampf zu motivieren. Die Musiker habe er eingeladen, um zu erreichen, dass er auch als Spender der Getränke erwähnt werde. Er sei bereits am Beginn der Veranstaltung als Anwesender öffentlich begrüßt worden. Infolge der Bewirtung der Musiker sei er dann ein zweites Mal als Spender der Getränke erwähnt worden. In persönlichen Gesprächen mit den Gästen der Veranstaltung habe er seine politischen Botschaften weitergeben können. Den jungen Funktionären habe er auch gezeigt, wie man ins Gespräch mit den Leuten kommen könne; dadurch habe er sie zur Mithilfe im Wahlkampf motiviert (NiS. S. 9).

Faschingssitzung vom : die zweite Karte, die er erworben habe, habe er einem örtlichen Parteifunktionär gegeben; dies habe dazu gedient, um von diesem dann im Wahlkampf unterstützt zu werden. Drei Flaschen Sekt habe er erwähnt, um während der Veranstaltung nochmals lobend erwähnt zu werden (NiS. S. 9, 10).

15.3.Jahr2 Veranstaltung des DBundes: Diese Veranstaltung habe dem fachlichen Austausch der Bürgermeister untereinander gedient (NiS. S. 10).

Theateraufführung vom 17.3.Jahr2: Er habe drei Theaterkarten lokalen Funktionären seiner Partei spendiert (NiS. S. 10). Das Theaterstück sei eine lustige Aufführung gewesen. Die Zuschauer hätten in erster Linie eine lustige Theateraufführung erleben wollen. Er selbst habe dort wieder das Gespräch mit den Menschen gesucht (NiS. S. 10, 11).

Zu den Eigenbelegen (NiS. S. 10, 11): Gerade bei Vereinsveranstaltungen werde der Getränkeausschank durch ungeübtes Personal durchgeführt. Dasselbe Personal nehme die Bezahlung entgegen. Üblicherweise habe man bei solchen Gelegenheiten keine Chance, einen Beleg zu bekommen. Ganz anders sei es natürlich, wenn die Konsumation in einem Gasthaus stattfände. Dort seien Profis am Werk, die selbstverständlich Belege ausstellten.

Veranstaltung 18.3.Jahr2: Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, die durch Funktionäre seiner Partei organisiert worden sei. Er habe eine Rede gehalten. Er habe einen Geschenkskorb gespendet. In diesem Zusammenhang legte der Bf einen Eigenbeleg vor (NiS. S. 11).

Schirennen 2.4.Jahr2: Es sei ein Schirennen mit verschiedenen Leistungsgruppen für Kinder und Erwachsene gewesen. Zwei der Öffentlichkeit bekannte Schiprofis hätten auch daran teilgenommen. Er sei als anwesend per Mikrophon öffentlich begrüßt worden. Er habe das Gespräch mit den im Zielraum ankommenden Schiläufern und deren Eltern gesucht. Er habe bei der Siegerehrung ein paar Worte sprechen dürfen. Er sei auch auf den Gruppenfotos mit den Preisträgern sichtbar gewesen. Er habe die Pokale übergeben und dabei ein paar Worte gesprochen. Er habe bei seinen Grußworten neben der Gratulation an die Sportler auch erwähnt, wie man in seiner Gemeinde die Jugendförderung der Vereine unterstütze (NiS. S. 13, 14).

Am. 29.4.Jahr2 habe es eine Benefiztheateraufführung, die im Zeichen der Hilfe für die Geschädigten der Unwetterkatastrophe des Jahres 2016 gestanden sei, gegeben. Er habe die Mitglieder der Theatergruppe auf Getränke eingeladen. Er habe bei dieser Veranstaltung am Beginn eine Rede gehalten, in der er das Krisenmanagement in seiner Gemeinde erwähnt habe (NiS. S. 14).

Am 30.4.Jahr2 habe es eine Rüsthaussegnung gegeben. Damals sei die Anschaffung eines neuen Feuerwehr-Löschfahrzeuges und die Errichtung einer neuen Garage gefeiert worden. Er habe eine Rede gehalten, in der er den umsichtigen Umgang mit öffentlichem Geld, der die rasche Finanzierung des Fahrzeuges und der Garage ermöglicht habe, in seiner Gemeinde erwähnt habe. Er habe auch die freiwilligen Helfer, die bei der Organisation des Festaktes tätig gewesen seien, auf Getränke eingeladen (NiS. S. 15).

Ad Besprechung mit einer Ortsgruppe seiner Partei am 10. Monat2 Jahr2: Diese Besprechung habe der Vorbereitung der neuen Strukturen der Ortsgruppe gedient (NiS. S. 16). Es sei damals geklärt worden, wer welche Parteifunktionen auf kommunaler Ebene übernehmen werde.

Ad Liederabend 13.5.Jahr2: Er sei als anwesend begrüßt worden. Er habe nach der Veranstaltung vor der Kirche Gelegenheit wahrgenommen, mit den Menschen zu sprechen. Er habe auch interessante Gespräche mit den Sängern geführt. Die Besucher der Veranstaltung hätten diese besucht, weil sie Liebhaber der dargebotenen Musik waren. Er selbst sei dort erschienen, um seine Anwesenheit zu zeigen, um dort als Politiker erwähnt zu werden, und um auch Gespräche zu führen. Bei den Gesprächen sei es um die Katastrophenbewältigung in seiner Gemeinde gegangen, und auch um die Neuwahlen (NiS. S. 16).

Ad 13.5.Jahr2 Gesundheitstage in [...]. Ein Teil dieser Gesundheitstage sei der Ehrung von Behindertensportlern, die bei den Special Olympics in Schladming Medaillen gewonnen hätten und der Ehrung des Land3cupsiegers im Snowboard gewidmet gewesen (NiS. S. 17).

Der StB erwähnte die Anwesenheit des Bf auf Bällen, Feuerwehrfesten und Informationsveranstaltungen anhand von Wahlen. Solche Veranstaltungen würden sehr oft mit einer Eröffnungsrede beginnen, und damit, dass der Bf anlässlich der Eröffnungsrede erwähnt werde. Der Bf werde auch während solcher Veranstaltungen erwähnt, weil er irgendeine Spende geleistet habe. Dadurch würden die Anwesenden merken, dass der Bf anwesend sei, dies könne dann ein Motiv sein, das Gespräch mit dem Bf zu suchen. Die Gespräche seien erst der nächste Schritt (NiS. S. 2).

Soweit das Vorbringen vom

Mit Ergänzungsauftrag vom wurde der Bf aufgefordert, weitere Unterlagen über die durchgeführten Fahrten bekanntzugeben, und in Bezug auf die Bewirtungen bekanntzugeben:

-Anlass der Bewirtung, Ablauf der Geschehnisse bei jeder Veranstaltung, die der Bf besucht habe, und anlässlich welcher Bewirtungen angefallen seien;
- in welcher Eigenschaft seien die Bewirteten anwesend gewesen (potentielle Wähler, Wahlhelfer, usw);

-worin hätten die Leistungsinformationen bestanden, die der Bf weitergegeben habe;

- inwiefern hätten die Bewirtungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit gestanden;

-Nachweis allfälliger Bewirtungen von Wahlhelfern;
-Nachweis der beruflichen Veranlassung der Fahrtkosten;

-Nachweis der Beweggründe jeder einzelnen Spende

Zudem wurde der Bf aufgefordert, die berufliche Veranlassung einzelner Kosten nachzuweisen ( Fahrschein Stadt22er Linien 16,20 €, angeblich 100 € Fahrtkosten bei einer Begräbnisfahrt, u.s.w.)

Mit dem zeitgleich ergangenen Vorhalt vom wurde gegenüber dem Bf festgehalten, wie oft der Bf im Streitjahr kulturelle, gesellige, gesellschaftliche, unterhaltende, kirchliche und sportliche Veranstaltungen besucht habe.

Der Bf wurde in diesem Vorhalt auch auf doppelt angesetzte Fahrten hingewiesen. Damit sind Fahrten gemeint, für welche er bereits von seiner Heimatgemeinde einen Fahrtkostenersatz erhalten habe .

Der Bf replizierte mit Schreiben vom

Für die politischen Fahrten sei Kfz1 verwendet worden, die gewerblichen Fahrten seien mit Kfz2 durchgeführt worden, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrten seien mit Kfz3 und danach mit Kfz4 durchgeführt worden. Privatfahrten habe es nahezu nicht gegeben. Er habe auf Grund seiner vielen Berufe (Bürgermeister, Abgeordneter, Bezirksparteiobmann, Gastwirt, Landwirt) fast kein Privatleben.

Bewirtungen hätten dazu gedient, die Gesprächspartner länger an ihn zu binden, um dadurch ein längeres Gespräch zu ermöglichen. Der Werbezweck der Bewirtungen habe darin bestanden, sich als umgänglicher, leutseliger und kompetenter Politiker zu präsentieren.

Es sei ihm auch wichtig, die freiwilligen Funktionäre der Partei , wenn sie mit ihm als bezahltem Politiker unterwegs seien, einzuladen. Es sei ihm auch wichtig, Vereine mit Spenden zu unterstützen, weil in Vereinen freiwillige Helfer ihr eigenes Vermögen einsetzten, um Veranstaltungen zu ermöglichen.

Der Bf nahm sodann zu zahlreichen einzelnen Belegen und Eigenbelegen Stellung. Der Bf legte ferner noch ein handschriftliches Fahrtenbuch vor, und einige Belege, auf deren Fehlen er im Ergänzungsauftrag aufmerksam gemacht worden war.

Mündliche Verhandlung :

Die Vorhaltsbeantwortung der Bf vom wurde erörtert. Das FA brachte vor, dass die erörterten Kosten gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien.

Der Bf erklärte, die Kosten lt. Beleg Nr. 105 nicht mehr als abzugsfähig anzusetzen (NiS , S. 11.

Der Bf gab die Aufteilung der Kosten be[...]d die Belege 108 und 111 auf Wahlhelfer und auf sonstige bewirtete Personen bekannt (NiS S. 8).

Der Bf nahm ausführlich zur Bewirtung lt. Beleg Nr. 58 Stellung (NiS. S. 9). Der Bf erklärte, dass bei der Reise im Zusammenhang mit der XFeier an AS AR in Stadt9 irrtümlich Kilometergeld geltend gemacht worden sei (NiS. S. 9).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1.Spenden:

Der Bf machte Aufwendungen aus seiner politischen Tätigkeit in Höhe von 1.790 € geltend:

20 €…….Beleg 001: angebliche freiwillige Spende an einen Jagdverein
100 €…..angeblich Beleg 011: angebliche freiwillig Spende für die Ortsgruppe seiner …………..Partei in Stadt5 , die ein Preisschnapsen veranstaltet hat. Dadurch will der …………..Bf die Preise , die den Siegern überreicht worden seien, mitfinanziert haben
20 €…….Beleg 019 angebliche freiwillige Spende an den Turnverein seiner Gemeinde
20 €…….Beleg 020 angebliche freiwillige Spende an einen Jagdverein
100 €…..Beleg 022 angebliche freiwillige Spende an die Jugendorganisation seiner Partei
50 €…….Beleg 024 angebliche freiwillige Spende an die Frauenorganisation seiner Partei
100 €…..Beleg 035: Der Bf, Bürgermeister der Gemeinde Stadt6, wurde von der Amtsleiter-……………Stellvertreterin seiner Gemeinde zu ihrer großen Geburtstagsfeier (50-er) im ……………Kulturhaus eingeladen. Auf der Einladung stand zu lesen: Sie wolle
………….. ihren Geburtstag gern mit ihrer Familie und Freunden feiern. Über eventuelle
………….. Geschenke möge man sich keine Gedanken machen, ihr Sparschwein wolle für
……………. *** gefüttert werden.

……………..Der Bf bringt vor, der Jubilarin Geschenkmünzen im Wert von 100 € geschenkt ……………..zu haben. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so würde es sich um eine ……………...freiwillige Zahlung handeln, die gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugfähig ……………..wäre. Ein freiwilliger Sozialaufwand des Bf würde ebenso nicht vorliegen, da die ………………Amtsleiter - Stellvertreterin damals nicht Dienstnehmerin des Bf, sondern ………………Dienstnehmerin seiner Gemeinde war.


50 €……….Beleg 036 Der Bf will freiwillig 50 € in eine Spendenbox zu Gunsten der Opfer ………………einer Naturkatastrophe gelegt haben. Wäre dem tatsächlich so gewesen,
……………..würde es sich um eine freiwillige Zahlung handeln, die gem. § 20 Abs 1
…………….. Z 4 EStG 1988 nicht abzugfähig wäre.
25 €……….Beleg 039: Der Bf will 25 € an die Wirtschaftsorganisation seiner Partei freiwillig ………………gespendet haben
100 €……..Beleg 044 Der Bf will diesen Betrag freiwillig dem Tennisclub seiner Gemeinde ……………...gespendet haben
10 €……….Beleg 046 Der Bf will diesen Betrag freiwillig den Organisatoren eines Kirchtags ……………..gespendet haben
40 €……….Beleg 051 angebliche freiwillige"Schnapsspende"
100 €…….Beleg 054 angebliche freiwillige Spende an die Jugendorganisation seiner Partei ……………..anlässlich der Organisation eines Tischfußballturniers
100 €…….Beleg 067 angebliche freiwillige Spende anlässlich eines Kirchtages
20 €……….Beleg 068 angebliche freiwillige Spende anlässlich eines Volksfestes
50 €……...Beleg 071 angebliche freiwillige Spende anlässlich einer Theateraufführung ……………..("Historienspiel")
20 €………Beleg 072 angebliche freiwillige Spende an den HEbund
100 €…….Beleg 073 angebliche freiwillige Spende an eine Volkstanzgruppe
100 €…….Beleg 096 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei
50 €………Beleg 098 angebliche freiwillige Spende an die Jägerschaft
60 €………Beleg 100 angebliche freiwillige Spende an den ***-Verein
100 €…….Beleg 115 angebliche freiwillige Spende an den Klub ***
50 €………Beleg 122 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei
50 €………Beleg 126 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation seiner ……………..Partei
100 €…….Beleg 127 angebliche freiwillige Spende anlässlich einer Benefizveranstaltung ……………..seiner Partei
50 €……….Beleg 129 angebliche freiwillige Spende an einen Fußballverein
80 €……….Beleg 130 angebliche freiwillige Spende an eine Ortsgruppe seiner Partei in ………………seinem Wahlkreis
50€………..Beleg 131 angebliche freiwillige Spende an die Organisatoren eines Konzertes
50 €……….Beleg 132 angebliche freiwillige Spende an die Seniorenorganisation einer ………………anderen politischen Partei
25 €……….Beleg 133 angebliche freiwillige Spende an einen Gesangsverein
1.790 €…..Summe

Alle diese angeblichen Kosten hat der Bf nicht ausreichend belegt.

Generell setzt die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nachvollziehbare Beweise voraus (; ; VwGH 99/14/0071).

Eigenbelege (dh handschriftliche Vermerke über angebliche Kosten) sind jedenfalls nicht als Nachweis angeblicher Aufwendungen anzuerkennen.

In Bezug auf all diese o.e. Belege (angebliche Gesamtkosten 1.790 €) wird festgestellt: Der Bf hat in Bezug auf diese Kosten lediglich seine eigenen handschriftlichen Vermerke auf schriftlichen Einladungen vorgelegt. Diese handschriftlichen Vermerke sind keine Nachweise für die angeblichen Zahlungen. Es ist anhand dieser Vermerke nicht erwiesen, dass der Bf zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Geldbetrag gespendet hat, und es ist auch die Person des jeweiligen Spendenempfängers nicht feststellbar. Selbst wenn diese Zahlungen nachgewiesen worden wären, wären diese angeblichen , nicht nachgewiesenen Spenden wie alle anderen freiwilligen Zahlungen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988).

Aus diesen Gründen sind diese angeblichen Spenden nicht abzugsfähig.


2.) Kauf von Eintrittskarten für den eigenen Gebrauch und Repräsentation durch Schenkungen von Eintrittskarten

Der Bf macht (lt. Werbungskostenaufstellung des Bf "Bf IN Jahr2" die folgenden Werbungskosten im Zusammenhang mit Eintritten geltend:

68 € ……Beleg 002 Faschingssitzung, der Höhe nach nachgewiesen
10 €…….Beleg 003 Jägerball, auf der Eintrittskarte ist ein Preis von 8 € ersichtlich
80 €…….Beleg 005 Faschingssitzung, der Höhe nach nachgewiesen
56 €…….006 Faschingssitzung, auf der einzigen vorgelegten Eintrittskarte ist ein ………….Preis ……………von 28 € ersichtlich
48 €…….010 Theater, der Bf hat den Kauf von 4 Karten nachgewiesen
20 €…….013 Theater, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich
18 €……017 Liederabend , nachgewiesen ist der Kauf einer Eintrittskarte um 9 €
12 €……023 Liederabend (kein Zahlungsnachweis für eine Eintrittskarte ersichtlich)
20 €…….025 Chorkonzert, der Höhe nach nachgewiesen
20 € ……032 Jubiläumskonzert, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich
25 €…….039 Sommerfest, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarten ersichtlich
10 €…….044 Veranstaltung xx Jahre Tennisclub, kein Zahlungsnachweis für Eintrittkarte …………..ersichtlich
5 €………049 Ballspende, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen
5 €………055 Sportverein, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen
44 €……..082 xx Jahre Chor, der Kauf zweier Eintrittskarten wurde nachgewiesen
9 €……….085 Kirchtag, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen.
60 €……..088 Theater, der Kauf von vier Eintrittskarten wurde nachgewiesen.
10 €……..095 Konzert in Kirche, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen
20 €……..102 Schulball , der Höhe nach nachgewiesen
45 €……..108 Konzert, der Höhe nach nachgewiesen
5 €……….118 Tanz, kein Zahlungsnachweis für Eintrittskarte ersichtlich
24 €……...119 Festkonzert, der Kauf einer Eintrittskarte wurde nachgewiesen
15 €………124 Adventkonzert, kein Zahlungsnachweis ersichtlich
629 €………Summe

Ein handschriftlicher Vermerk oder die Erwähnung eines Eintrittspreises auf einer schriftlichen Einladung sind jedenfalls kein ausreichender Nachweis für eine Zahlung des Bf (siehe oben Pkt 1 der Erwägungen). Dies betrifft die folgenden Belege:

20 €……….Beleg Nr. 13 (angeblich 20 € lt. sehr schlecht lesbarem schriftlichem Vermerk ……………..auf der schriftlichen Einladung) ,
12 €………..023 Liederabend
20 €………..Nr. 32 (angeblich 20 € lt. handschriftlichem Vermerk auf der schriftlichen ……………....Einladung),
25 €………...Nr. 39 (angeblich 25 € lt. "Ausgaben u. Fahrtenbuch - politische Tätigkeit ………………..Jahr2" und lt. handschriftlichem Vermerk unter der Einladung) ,
10 €…………Nr. 44 (angeblich 10 € lt. schriftlicher Einladung),
5 €…………..Nr. 118 (angeblich 5 € lt. schriftlicher Einladung)
15 €…………Nr. 124 (angeblich 15 € lt. handschriftlichem Vermerk auf schriftlicher ………………..Einladung) (lt. Ausgaben- und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2).
107 €……….Summe: Insoweit gibt es der Höhe nach keinen nachvollziehbaren Zahlungsbeleg - ………………..handschriftliche Vermerke sind jedenfalls keine nachvollziehbaren Zahlungsbelege.

Daher sind von den angesetzten Werbungskosten für Eintritte In Höhe von 629 € (lt. Werbungskostenaufstellung "Bf IN Jahr2") 107 € nicht nachgewiesen worden und daher nur 522 € der Höhe nach nachgewiesen worden. Die nicht nachgewiesenen, angeblichen Kosten von 107 € sind schon mangels Nachweises nicht abzugsfähig.

Die nachgewiesenen Kosten der Eintritte dieser Veranstaltungen von 522 € sind aus folgenden Gründen zur Gänze nicht abzugsfähig:

Bei einer kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen,kulinarischen, sportlichen, kirchlichen, unterhaltenden, oder der Freizeitgestaltung dienenden Veranstaltung - alle in Pkt 2 erwähnten Veranstaltungen fallen in diese Kategorie- stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040 Ladübertragen; VwGH 99/14/0253; ().

Eine derartige Häufung kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden (siehe unten 4.2.b.ee).

Das gilt auch dann, wenn der Bf für seine ehrenamtlichen Wahlhelfer Eintrittskarten gekauft hat. Auch diese Kosten sind als Repräsentationsaufwand zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Zl 93/13/0205; vgl. ). Damit sind die folgenden Aufwendungen gemeint:

34 €……..02: 27.1.Jahr2 Faschingssitzung
5 €……….03: 28.1.Jahr2 Jägerball
60 €……...05: 25.2.Jahr2 Faschingssitzung 25.2.Jahr2
28 €……...06: 27.2.Jahr2 Faschingssitzung
36 €……...010: 17.3.Jahr2 Theater
9 €…………017: 13.5.Jahr2 Liederabend
10 €……….025: 10.6.Jahr2 Konzert
22 €……….082 xx Jahre Chor, der Kauf zweier Eintrittskarten wurde nachgewiesen. Auch ……………..die Kosten der zweiten Eintrittskarte für eine ehrenamtliche Wahlhelferin sind ……………..nicht abzugsfähig
45 €……...088 Theater, der Kauf von vier Eintrittskarten (3 x 15 € davon für Wahlhelfer) ………….....wurde nachgewiesen, nicht abzugsfähig
30 €………108: 4.11.Jahr2 Konzert
12 €………119: 26.11.Jahr2 Konzert
291 €…….Summe

Im Ergebnis sind daher alle oben erwähnten Kosten für Eintrittskarten (629 €) nicht abzugsfähig.


3.) Bewirtungsspesen:

a.)Handschriftliche Vermerke des Bf auf schriftlichen Einladungen, im erkennbaren Zusammenhang mit schriftlichen Einladungen oder im erkennbaren Zusammenhang mit vorgelegten Eintrittskarten sind kein ausreichender Beweis für vom Bf angeblich geleistete Zahlungen für angebliche Bewirtungen . Bei den nachstehend erwähnten " Belegen" handelt es sich nur um schriftliche Einladungen mit handschriftlichen Vermerken des Bf, um handschriftliche Vermerke des Bf im erkennbaren Zusammenhang mit schriftlichen Einladungen oder um handschriftliche Vermerke des Bf im Zusammenhang mit Eintrittskarten, die nicht als nachvollziehbare, überprüfbare Zahlungsbelege angesehen werden können:

100 €…."Getränke 18.-, 30.-, 52.-", insgesamt 100 € lt "Beleg" 001 angebliche Bewirtung …………….bei einer Jagdausstellung der Jägerschaft seiner Gemeinde und Stadt7, die …………….hauptsächlich von Jägern besucht wurde: Jäger haben bei dieser Veranstaltung …………….ihre Trophäen ausgestellt und bei dieser Gelegenheit gegen Entgelt Speisen und …………….Getränke angeboten. Der Bf wurde in seiner Eigenschaft als Bürgermeister
……………. zu dieser Veranstaltung eingeladen. Der Bf setzt sich in seiner Eigenschaft
…………….als Bürgermeister - er ist selbst kein Jäger- regelmäßig für den
……………Dialog zwischen Grundbesitzern und Jägern ein (NiS , S. 7).

78 €…….."Getr. 78." lt "Beleg" 003; der Bf will angeblich die Musiker bei diesem Ball mit ………………Getränken bewirtet haben, dadurch erreichte er, dass er öffentlich für alle ………………Ballbesucher hörbar per Mikrophon als als anwesend begrüßt worden ist (NiS ………………, S.6- 8).
60 €………"3 Flaschen a 20.-" lt. "Beleg" 006 angebliche Bewirtung auf einer ……………….Faschingssitzung: Der Bf will angeblich die Mitglieder der Faschingsgilde auf 3 ……………….Flaschen Sekt eingeladen haben, um dadurch per Mikrophon öffentlich für alle ……………….Besucher hörbar durch diese lobend erwähnt zu werden. Der Bf behauptet ……………….somit nicht, dass er im Zusammenhang mit dieser angeblichen, nicht ……………….überprüfbar nachgewiesenen Getränkespende eine Produkt- oder ……………….Leistungsinformation gegeben hat (NiS , S. 9 und 10)
24 €………"Getr. € 24.- lt "Beleg" 007 angebliche Bewirtung auf dem Bundesparteitag
29 €………"Getr € 29" lt. "Beleg" 008 angebliche Bewirtung bei einem Konzert
26 €………."Getr. 26.-" lt. "Beleg" 010 angebliche Bewirtung bei einer Theateraufführung
……………….NiS , S. 10
43 €……….."Getr. 43.- lt. "Beleg" 012. Der Bf will angeblich die Veranstalter eines ……………….Amateuer-Schirennens, bei dem zwei prominente Schiprofis mitgewirkt haben, ……………….bewirtet haben ( NiS , S. 13 und 14)
38 €………..lt "Beleg" 013 (angebliche Bewirtung von Schauspielern anlässlich eines ……………….Benefiztheaterstückes)NiS , S. 14)
96 €…………"Beleg" 014 angebliche Bewirtung bei einer Feuerwehrveranstaltung der ………………..Heimatgemeinde des Bf. Die Feuerwehr ist ein Hilfsorgan des Bürgermeisters. …………………Es handelt sich um einen öffentlich zugänglichen Festakt, bei der insbesondere …………………die Fertigstellung des neuen Rüsthauses(Garage) und auch die Anschaffung ………………..eines neuen Löschfahrzeuges
………………..gefeiert wurden. Diese Investitionen wurden durch die Heimatgemeinde des Bf …………………finanziert. Die Finanzierung gelang rasch, weil der Bf sich als Bürgermeister ………………..dafür eingesetzt hatte, Rücklagen für unvorhergesehene Fälle zu bilden. Mit ………………..der Notwendigkeit der Anschaffung eines Löschfahrzeuges war schon seit …………………längerer Zeit gerechnet worden, mit der Notwendigkeit, für das neue …………………Löschfahrzeug auch eine größere Garage zu bauen, nicht. Daher wurde die …………………Rücklage für diese Finanzierung verwendet. Der Bf hielt bei dieser ………………….Veranstaltung eine Rede, in der er auch auf die politischen Leistungen seiner ………………….Partei im Zusammenhang mit diesen Finanzierungen hinwies (NiS. 9.2. S. 15).

12 €…………"Beleg" 018, angebliche Bewirtung anlässlich der Ehrung von Profisportlern, bei …………………der der Bf auch eine Rede gehalten hat, in der er darauf hingewiesen hat, wie …………………schön es sei, erfolgreiche Sportler ehren zu können . Wäre der Bf damals ………………….nicht ein bekannter Lokalpolitiker gewesen, hätte er keine Gelegenheit …………………..gehabt, diese Rede zu halten. Eine politische Leistungsinformation kann im ………………….Zusammenhang mit dieser Rede und im Zusammenhang mit der angeblichen ………………….Bewirtung nicht festgestellt werden. Die Rede und die Bewirtung waren ………………….geprägt von dem Zweck, erfolgreiche Profisportler zu ehren (NiS. …………………S.17).
14 €…………."Beleg" 019 angebliche Bewirtung der Verantwortlichen der veranstaltenden ………………….Vereine anlässlich eines "Familienradtages" : Der Bf hielt am Beginn dieses …………………..sportlichen Ereignisses für Hobbyradfahrer eine Rede, in der er als politisches ………………….Ziel den Ausbau des Radweges im ETal formulierte, und dabei auch ………………….seine Aktivitäten, die diesem Ausbau dienten, erwähnte (Schreiben vom ………………….., S. 2)
45 €…………."Beleg" Nr. 20 (Einladung Jagdmesse Stadt10). Der Bf hielt dabei eine Rede, …………………..in der er die Leistungen der von ihm geleiteten Gemeinde erwähnte (Beilage ………………….1 Schreiben vom , S. 2).
26 €……………"Beleg" Nr. 032 angebliche Bewirtung bei einem Konzert ( Schreiben vom ……………………, S. 6)
88 €……………"Beleg" Nr. 34 angebliche Bewirtung bei einem Dorffest (Schreiben vom ………………….., S. 6 und 7)
154 €…………."Beleg" Nr. 38 (Teilnahme an einer FFVeranstaltung) 12.7.Jahr2. Die ……………………Schaulustigen waren insbesondere Feuerwehrfrauen und-Männer. Der Bf ……………………versprach in den Gesprächen mit Mitgliedern verschiedener Feuerwehren, ……………………sich für den Fall seiner Wahl in den Nationalrat für eine gesetzliche ……………………Entschädigung von Arbeitgebern von Feuerwehrleuten für die Zeit der ……………………Katastropheneinsätze einzusetzen (Schreiben vom , S. …………………….8)
96 €……………."Beleg" Nr. 40 angebliche Bewirtung von ehrenamtlichen Parteimitgliedern, ……………………um eine Unterstützung seines Wahlkampfes zu erreichen, und angebliche …………………….Bewirtung von Musikern bei einer Parteiveranstaltung vom 14.7.Jahr2, bei …………………….der der Bf eine politische Rede hielt (.Beilage 1 Schreiben vom , S. …………………….8 und 9).

244 €………….."Beleg" Nr. 041 angebliche Bewirtung bei einem Volksfest ("Fischfest" ……………………..vom 9.-15.7.Jahr2) Beilage 1 Schreiben vom , S. 9 und 10
34 €…………….."Beleg" Nr. 042, angebliche Bewirtung von Feuerwehrmännern bei einer ……………………..Kraftwerkseröffnung durch einen privaten Betreiber . Dass die ……………………..Feuerwehrmänner eine Leistungsinformation durch den Bf erhalten haben ……………………..könnten, kann nicht festgestellt werden (Beilage 1 Schreiben vom …………………….., S. 10).

38 €…………….."Beleg" Nr. 043 angebliche Bewirtung bei einem Konzert Beilage 1 ……………………..Schreiben vom , S. 10).

68 €…………….."Beleg" Nr. 045 angebliche Bewirtung bei der Feier zum Anlass des Ankaufs …………………….eines neuen Feuerwehrlöschfahrzeuges Beilage 1 Schreiben vom , …………………….S.11).

63 €…………….."Beleg" Nr. 046 angebliche Bewirtung bei einem Kirchtag Beilage 1 …………………….Schreiben vom , S. 11).


58 €…………….."Beleg" Nr. 047 angebliche Bewirtung bei einem Kirchtag (Beilage 1 ……………………..Schreiben vom , S. 12).

75 €…………….."Beleg" Nr. 049 angebliche Bewirtung von Fußballspielern bei einem ……………………..Fußballspiel (Beilage 1 Schreiben vom , S. 12).

75 €…………….."Beleg" Nr. 050 angebliche Bewirtung bei einem Zeltfest (Beilage 1 ……………………..Schreiben vom , S.12).

65 €…………….."Beleg" Nr. 051 angebliche Bewirtung bei einer Wanderung (Beilage 1 ………………………Schreiben vom , S 12 und 13).

125 €…………….."Beleg" Nr. 052 Der Bf will bei einem Konzert vieler Trachtenkapellen viele ………………………Musiker und die Funktionäre der örtlichen Parteiorganisation auf Getränke ……………………….um 125 € eingeladen haben ( Beilage 1 Schreiben vom , S 13
83 €…………….."Beleg" Nr. 053 Angebliche Bewirtung bei einer Sportveranstaltung. Der Bf ……………………..will die Mitarbeiter des veranstaltenden Vereins um 83 € auf Getränke ……………………….eingeladen haben (Beilage 1 Schreiben vom , S 13 und 14)
100 €…………….."Beleg" Nr. 054 Der Bf will die Veranstalter eines ……………………..Tischfußballturniers (Jugendfunktionäre) auf Getränke um ………………………100 € eingeladen haben und diesen Veranstaltern 100 € gespendet habe; ………………………(Beilage 1 Schreiben vom , S14)
95 €…………….."Beleg" Nr. 055
80 €…………….."Beleg" Nr. 056
46 €…………….."Beleg" Nr. 057
105 €…………….."Beleg" Nr. 059
70 €…………….."Beleg" Nr. 060
58 €…………….."Beleg" Nr. 062
82 €…………….."Beleg" Nr. 063
14 €…………….."Beleg" Nr. 064
102 €…………….."Beleg" Nr. 065
80 €…………….."Beleg" Nr. 056
137 €……………."Beleg" Nr. 068
148 €…………….."Beleg" Nr. 069
46 €………………"Beleg" Nr. 71
85 €………………"Beleg" Nr. 073 Es gibt keinen Beleg für diese Kosten, nicht einmal eine ………………………..handschriftliche Aufzeichnung des Bf. Aber auch eine handschriftliche …………………………Aufzeichnung über derartige Kosten wäre kein ausreichender Beweis für …………………………diese angeblichen Kosten
12 €…………………."Beleg" Nr. 075 Der Bf macht 24 € Bewirtungsspesen geltend, ………………………..für 12 € kann er jedoch keinen Zahlungsnachweis vorlegen.
44 €………………….Beleg Nr. 78
68 €………………….Beleg Nr. 82
8 €…………………….Beleg Nr. 84
84 €…………………..Beleg Nr. 85
65 €……………………Beleg Nr. 88
145 €………………….Beleg Nr. 89
105 €………………….Beleg Nr. 90
63 €……………………Beleg Nr. 095
44 €…………………….Beleg Nr. 98
40 €…………………….Beleg Nr. 101 (
135 €……………………Beleg Nr. 102
146 €……………………Beleg Nr. 104
55 €………………………Beleg Nr. 108
55 €………………………Beleg Nr. 109
24 €………………………Beleg Nr. 118
14 €……………………….Nr. 119
18 €……………………….Nr. 120
90 €……………………….Nr. 123
43 €……………………….Nr. 128 (
85 €……………………….Nr. 129 (
53 €………………………..Nr. 133 (
4.501 €…………………..Summe (
4.501 € / 5.821,50 € (Bel.18) = 77,32 % der ……………………………….Bewirtungsspesen wurden nur auf Grund von Eigenbelegen geltend ………………………………..gemacht)
2.250,5 €…………………50%

Dh, von 2.910,75 € an geltend gemachten Bewirtungsspesen- der Bf hat die Hälfte der bekanntgegebenen Spesen steuerlich geltend gemacht - gibt es für 2.250,50 € (77,32 %) keine Zahlungsbelege, sondern nur nicht überprüfbare, dh nicht nachvollziehbare handschriftliche Eigenbelege, die durch den Bf selbst meist auf diversen schriftlichen Einladungen vermerkt wurden. In Bezug auf diese angeblichen Aufwendungen kommt der Bf seiner Beweispflicht nicht nach (vgl. ; vgl. , vgl. VwGH , 98/13/0206 ) . Diese Aufwendungen (angeblich 4.501 €), von welchen jedenfalls 2.250,5 € steuerlich geltend gemacht wurden, können daher nicht festgestellt werden. Die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten sind daher um 2.250,5 € (Der Bf hat 50% der von ihm erwähnten Kosten als Werbungskosten angesetzt) zu kürzen.

b.)

Bei den nachstehend erwähnten Belegen handelt es sich um Zahlungsbelege (insbesondere Gasthausrechnungen), jedoch fehlt im Zusammenhang mit diesen Belegen ein Beweis für die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung und den konkreten Werbezweck oder eine konkret feststellbare Entgeltlichkeit der jeweiligen Zahlungen, obwohl der Bf Gelegenheit hatte, derlei vorzubringen (Ergänzungsauftrag vom , Pkt 3 d, e).

96 €…..Beleg 005 Getränkerechnungen 25.2.Jahr2 (Faschingssitzung ***): 5,40 €, 21 €, ………….26,40 € und 43,70 €

Der Bf hat zum Teil die bei dieser Faschingssitzung auftretenden Sänger und zum Teil ehrenamtliche Parteifunktionäre auf Getränke eingeladen, wobei er sich von den Parteifunktionären eine Mithilfe in seinem Wahlkampf erhofft hat [Niederschrift (NiS) vom , S. 8 und 9]. Wie viel von diesem Aufwand auf die eine oder anderer Personengruppe entfallen ist, ist nicht mehr feststellbar. Es ist daher gleich wahrscheinlich, dass die Aufwendungen der Bewirtung der Sänger oder der Bewirtung der ehrenamtlichen Parteifunktionäre gedient haben.

50% dieser Bewirtungsaufwendungen fielen daher deshalb an, weil sich der Bf von den eingeladenen Funktionären eine Mithilfe im Wahlkampf erhofft hat.

Dass der Bf die lokalen, ehrenamtlichen Funktionäre seiner Partei eingeladen hat, weil er sich von ihnen eine Mithilfe im Wahlkampf erhofft hat, erzeugt keinen Leistungsaustausch, sondern erweist die Getränkespesen als Anbahnungsmaßnahme. Getränkeeinladungen zur Anbahnung einer erhofften Gegenleistung sind keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern dienen nur der Kontaktpflege (vgl. ). Dass diese Einladung auf Getränke auch dem Ansehen des Bf unter seinen Parteifreunden dienlich gewesen sein mag, macht diesen Aufwand ebenso nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten, sondern zeigt nur, dass diese Einladung nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand gewesen ist (vgl. ).

Dieser Teil der Aufwendungen (48 €) ist daher jedenfalls nicht abzugsfähig.

Der restliche Aufwand (48 €) entfällt auf die Bewirtung der Sänger. Dadurch erhoffte sich der Bf , dass er wegen dieser Getränkeeinladung durch die Sänger bei dieser Veranstaltung ein zweites Mal öffentlich erwähnt werde. Der Bf war durch einen der Sänger per Mikrofon am Beginn dieser Veranstaltung öffentlich begrüßt worden. Dadurch waren die anwesenden Gäste informiert worden, dass der Bf anwesend war. Wegen der Getränkeeinladung wurde der Bf tatsächlich ein zweites Mal als großzügiger Spender öffentlich erwähnt. Diese Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger zeigt die Großzügigkeit des Bf. Sie ist geeignet gewesen, das öffentliche Ansehen des Bf zu befördern. Eine konkrete politische Leistungsinformation ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar, obwohl obwohl dem Bf dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d). Zudem sind die Kosten einer Bewirtung von Personen bei einer Veranstaltung, bei der wie in diesem Fall die Unterhaltung (Faschingssitzung) und nicht etwa ein politischer Zweck im Vordergrund stand , nicht als Werbungskosten abzugsfähig ( "Ladübertragen").
Die Bewirtung der Sänger bei einer Faschingssitzung durch den Bf war daher nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (§ 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988). [Niederschrift (NiS) vom , S. 8 und 9].

Der Aufwand ist daher in Höhe von 96 € nicht abzugsfähig.

96 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 005, nicht abzugsfähig
48 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
……………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-48 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

34,50 €……Beleg Nr. 021 vom 6.6.Jahr2 Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA die ……………….UL im Monat1 Jahr2. Am 6.6.Jahr2 fand ein Begräbnis für einen ……………….längjährigen Parteifunktionär und Parteifreund statt, an dem der Bf teilnahm ……………….und auch eine Grabrede hielt, in der er die Leistungen des verstorbenen ……………….Parteifreundes für dessen Heimatgemeinde erwähnte. Der Bf hat nach dem ……………….Begräbnis die ehrenamtlichen Funktionäre der Ortspartei, der der Verstorbene ………………..angehört hat, zu Getränken eingeladen, um das Gemeinschaftsbewusstsein unter den Funktionären zu stärken. Der Bf hat diese Funktionäre auch deshalb ins Gasthaus eingeladen, weil er im erkennbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis des ehemaligen Parteifunktionärs in der Öffentlichkeit mit anderen Parteifunktionären gesehen werden wollte. In den Augen des Bf macht es einen guten Eindruck gegenüber potentiellen Wählern, wenn man im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Begräbnis eines Parteifunktionärs seine ehemaligen Parteikollegen in der Öffentlichkeit zusammen sieht, wie sie zusammen etwas trinken und des Verstorbenen gedenken. Daher erfolgte diese Einladung auf Getränke (Beilage 1 Schreiben vom , S. 3).

Ein konkreter Leistungsaustausch kann im Zusammenhang mit dieser Einladung nicht festgestellt werden. Es ist keine Leistung, sich durch den Bf auf ein Getränk einladen zu lassen. Dass der Bf die lokalen, ehrenamtlichen Funktionäre seiner Partei auch deshalb eingeladen haben mag, weil er sich von ihnen Mithilfe im Wahlkampf erhofft haben könnte, erzeugt ebenso keinen Leistungsaustausch, sondern erweist die Getränkespesen als Anbahnungsmaßnahme. Getränkeeinladungen zur Anbahnung einer erhofften Gegenleistung sind keine abzugsfähigen Werbungskosten, sondern dienen nur der Kontaktpflege (vgl. ). Dass diese Einladung auf Getränke auch dem Ansehen des Bf unter seinen Parteifreunden dienlich gewesen sein mag, macht diesen Aufwand ebenso nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten (vgl. ).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Bewirtung den bewirteten Parteifreunden eine politische Leistungsinformation gegeben hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d). Zudem stand bei dieser Veranstaltung nicht etwa ein politischer Zweck, sondern das Gedenken an einen Verstorbenen im Vordergrund. Auch deshalb ist der im Zusammenhang mit diesem Begräbnis angefallene Bewirtungsaufwand nicht abzugsfähig ( "Ladübertragen").

Daraus folgt der Höhe nach:

34,50 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 021, nicht abzugsfähig
17,25 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
…………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-17,25 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

87,9 €………..Beleg 026 : zwei Gasthausrechnungen über 46 € und 41,90 € für den Bf und ………………….zwei Funktionäre der Jugendorganisation seiner Partei . Am 16. Monat2 Jahr2 ………………….beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 …………………..besuchte der Bf mit den jungen Funktionären eine Sitzung der …………………..Bundesparteileitung in Stadt22. Der Bf zeigte den Nachwuchspolitikern auch …………………..den Parlamentsklub und die Räume der Bundesparteileitung. Er hat damals ………………….die Jugendfunktionäre auch zu Speisen und Getränken (87,90 €) eingeladen.

……………………Ein Politiker wie der Bf , der erwartete, bei der Nationalratswahl an ……………………wählbarer Stelle gereiht zu werden, benötigte die Unterstützung aller ……………………lokalen Parteifunktionäre, auch der Jugendfunktionäre, um einen ……………………wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Der Bf hat diese jungen ……………………Parteifunktionäre eingeladen, weil er Jugendarbeit auf politischer Ebene als ……………………wichtig ansieht, weil er sich erhofft hat, dass die jungen Funktionäre seinen …………………..Wahlkampf unterstützen würden (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. …………………..4 und 5).
Diese Einladung diente offenbar dem Zweck, die jungen Funktionäre den …………………..politischen Interessen des Bf zugänglich zu machen. Dies geht über das …………………..Schaffen von Kontakten, über eine Anbahnungsmaßnahme nicht hinaus.
……………………Eine Einladung von Personen auf Getränke und Speisen, von welchen man ……………………sich Hilfe im Wahlkampf erhofft, ist eine Anbahnungsmaßnahme, die nicht ……………………als Teil eines Leistungsaustausches festgestellt werden kann ( vgl VwGH ……………………, 99/13/0208; vgl. ).

…………………...Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf den jungen ……………………Funktionären eine politische Leistungsinformationgegeben hat, obwohl ihm ……………………dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen ……………………(Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Daraus folgt: Dieser Bewirtungsaufwand kann nicht als abzugsfähige Werbungskosten angesehen werden. Der Höhe nach sind die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewirtungen wie folgt zu kürzen:

87,90 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 026, nicht abzugsfähig
43,95 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
…………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-43,95 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

7,20 €…….Beleg027 Einladung lokaler Parteifunktionäre anlässlich des Zusammen[...]s ………………des erweiterten Bezirksvorstandes (Bf, Bezirksgeschäftsführer, stellvertretender ………………Bezirksparteiobmann) vom 13.6.Jahr2 in einem Gasthaus; Diese Einladung ………………diente nicht der Abgeltung der Tätigkeiten von Wahlhelfern.

. Sie diente auch nicht der Übermittlung einer konkreten Leistungsinformation an die Bewirteten. Der Bf wurde aufgefordert (Ergänzungsauftrag , Pkt 3d), in Bezug auf alle Bewirtungsaufwendungen, daher auch in Bezug auf diesen Aufwand, bekanntzugeben, welche konkreten Leistungsinformationen der Bf im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit jeder einzelnen von ihm geltend gemachten Bewirtungsausgabe den Bewirteten gegeben habe. Der Bf hat in Bezug auf diese Rechnung keine konkrete Leistungsinformation, die er den Bewirteten gegeben habe, genannt (Schreiben vom , Beilage 1, S. 5, Pkt 10; NiS , S. 3). Daher kann nicht festgestellt werden, dass dieser Bewirtungsaufwand der Übermittlung einer konkreten Leistungsinformation an die Bewirteten gedient hat.

7,20 €………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 027, nicht abzugsfähig
3,6 €………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-3,60 €……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

61 €…………….Beleg 030 Einladung lokaler Parteifunktionäre anlässlich des ……………………Bezirksparteitages seiner Partei am 22.6.Jahr2 in einem Gasthaus; Am 15 und ……………………16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2.

Der Bf wurde auf dem Bezirksparteitag von den lokalen Parteifunktionären seines Wahlbezirks mit deutlicher Mehrheit (xx:yy%) zum Bezirksparteiobmann gewählt. Das aus seiner Sicht sehr gute Wahlergebnis war für den Bf beruflich wichtig, weil dadurch die Chance, von seiner Landespartei an wählbare Stelle gereiht zu werden, erhöht wurde. Nach dem für den Bf sehr guten Wahlergebnis hat er die Ortsparteiobmänner als Zeichen seiner Dankbarkeit auf ein Getränk eingeladen (Beilage 1 Schreiben vom , S. 5, 6).

Diese Geste der Dankbarkeit des Bf für die überzeugend ausgefallene Wahl war geeignet, das hohe Ansehen, das er unter den lokalen Parteifunktionären genoss, zu festigen. Allerdings ist nicht feststellbar, dass diese Einladung auf Getränke Teil eines Leistungsaustausches war. Die Wahl des Bf zum Bezirksparteiobmann war keine Leistung der Eingeladenen. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Bewirtung den bewirteten Personen eine politische Leistungsinformation gegeben hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Diese Einladung war daher ein Aufwand der Lebensführung, den die gesellschaftliche Stellung des Bf mit sich gebracht hat. Dieser Aufwand war gem. § 20 Abs 1 Z 2a und Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. ; ).

Daraus folgt:

61 €………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 030, nicht abzugsfähig
30,50 €……bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-30,50 €……Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

15 €………Beleg 033 Gasthausrechnung: Der Bf traf sich nach einer Fachtagung, die ………………Bürgermeistern vorbehalten war, mit zwei anderen Bürgermeistern in einem ………………Gastlokal, um die Themen der Fachtagung zu diskutieren. Dabei hat jeder der ………………Anwesenden 1 Runde bezahlt. Sitte und Anstand geboten es, dass der Bf auch ………………eine Runde zahlte. Die dabei angefallenen Kosten lassen keinen Werbezweck ………………erkennen (Beilage 1 des Schreibens vom , S. 6).

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Bf bei dieser Gelegenheit den Bewirteten eine politische Leistungsinformation gegeben haben könnte, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Daraus folgt:

15 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 033, nicht abzugsfähig
7,50 €………bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-7,50……….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

43,40 €….2 Belege 048 (3.8.Jahr2) Gasthausrechnungen.
……………….Der Bf hat sich mit anderen Funktionären seiner Partei auf ein großes Land ………………..Volksfest begeben. Seine Anwesenheit bei diesem Fest diente dem Ziel, von ………………..möglichst vielen Besuchern des Festes wahrgenommen zu werden. Der Bf hat …………………anlässlich dieses Land Volksfestes Mitglieder von Musikkappellen auf …………………Getränke eingeladen. Dadurch erhoffte er sich, öffentlich vor zahlreichen …………………Besuchern des Festes durch einen der Musiker per Mikrofon begrüßt zu …………………werden. Diese seine Hoffnung hat sich erfüllt.

Der Bf ist tatsächlich, weil er Sängern die Getränke für 43,40 € bezahlt hat, durch einen der Sänger per Mikrofon öffentlich begrüßt worden. Dadurch sind die anwesenden Gäste informiert worden, dass der Bf anwesend war. Diese Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger zeigt die Großzügigkeit des Bf. Sie ist geeignet gewesen, das öffentliche Ansehen des Bf zu befördern, da der Bf im Gegenzug per Mikrofon öffentlich als wichtige Persönlichkeit begrüßt worden ist . Eine konkrete politische Leistungsinformation ist im Zusammenhang mit dieser Einladung auf Getränke nicht feststellbar, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Zudem erfolgte die Bewirtung auf einem Volksfest, und nicht auf einer politischen Veranstaltung. Auch deshalb sind diese Kosten nicht abzugsfähig ().
Die Bewirtung der Sänger durch den Bf war daher ein nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (§ 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988). [Niederschrift (NiS) vom , S. 8 und 9; Beilage 1 des Schreibens vom , S. 12].

Daraus folgt:

43,40 €…………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Belegen 048, nicht abzugsfähig
21,70 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-21,70……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

19,60 €….Beleg 058 Gasthausrechnung mit Widmung "Besprechung Tourismusthemen". An ……………..diesem Tag- 24.8.Jahr2 hat sich der Bf an den See1 begeben. Er führte dabei ……………..ein Gespräch mit einer leitenden Mitarbeiterin des Tourismusverbandes , die eine ……………..Verwandte seiner Frau ist.
…………….Er lud diese Angestellte auf ein Eis und einen Kaffee ein. Ein konkreter ……………..Werbezweck in Bezug auf diese Bewirtung ist nicht feststellbar. Insbesondere
…………….fehlt es an einer feststellbaren, konkreten politischen Leistungsinformation
…………….des Bf, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und ………………nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Der Bf hat in diesem Zusammenhang angegeben, (NiS , S. 9), er habe den Stadt6 See, der an seine Gemeinde angrenzt, als Gebiet zum Eislaufen vermarkten wollen. Da der See1 seit XJahren erfolgreich als Gebiet zum Eislaufen vermarktet werde, habe er eine Mitarbeiterin des Fremdenverkehrsverbandes See1, die mit seiner Frau verwandt sei, auf ein Eis und einen Kaffee eingeladen, weil er sich von einem Gespräch mit ihr gute Ideen für die Vermarktung des Stadt6 Sees als Eislaufgebiet erhofft haben will. Er habe erfahren, dass die Vermarktung des See1s gegenüber den Land2en Gästen durch eine professionelle Werbeagentur durchgeführt werde. Sie habe ihm jedoch wenig Hoffnung gemacht, dass sein Ziel in Bezug auf den Stadt6 See erreichbar sein könnte. Der Bürgermeister von Stadt7 (der Stadt6 See liegt im Gemeindegebiet der Nachbargemeinde Stadt7) habe ihm mitgeteilt, dass es wegen des nicht ausreichenden Zufrierens des Stadt6 Sees im Winter ein beträchtliches Haftungsproblem geben würde, und dass er, der Bürgermeister von Stadt7, den Stadt6 See nicht zum Eislaufen freigeben würde, vor allem dann nicht, wenn man eine "große Sache" aus diesem See machen wolle (NiS , S. 9)

Hierzu wird durch das BFG bemerkt:

Der See1 liegt auf einer Seehöhe von 2x0x0x0x m. Im Winter entsteht auf ihm Jahr für Jahr die größte XFläche (xx km lang, an seiner breitesten Stelle yy m breit) Land3s. Deshalb ist dieser See im Winter für Personen, die am Eislaufsport Interesse haben, interessant.

Der Stadt6 See liegt auf einer Seehöhe von 2x0x0x m. Der See fror schon damals nicht mehr ausreichend zu, um ein gefahrloses Eislaufen zu ermöglichen (NiS , S. 9). Es muss dem Bf von vornherein auch ohne dieses Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Tourismusverbandes klar gewesen sein, dass die Chancen, aus diesem See ein Eislaufgebiet zu machen, vernachlässigbar gering waren, weil der See im Winter nicht ausreichend zufror.

Der See1 ist ein bekanntes idyllisches Naherholungsgebiet, wobei der Großteil des Ufers unter Naturschutz steht. Das Gespräch fand im Sommer in Stadt8 am See1 statt. Wesentlich wahrscheinlicher als das Motiv für die Bewirtung, das durch den Bf vorgebracht wurde, ist, dass der Bf im Sommer den See1 aufgesucht hat, weil er Zeit in einer schönen Gegend verbringen wollte, und weil er mit einem Mitglied seiner Familie plaudern wollte.

Ein Leistungsaustausch zwischen der Bewirtung und einer konkreten erhaltenen Information ist daher nicht feststellbar.
Diese Besprechung hat daher nichts mit dem Ziel der Sicherung oder Erwerbung von Einnahmen aus politischer Tätigkeit zu tun.

Daraus folgt:

19,60 €…………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 058, nicht abzugsfähig
9,8 €…………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
…………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-9,8 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

67,16 €….Beleg 083 (Rechnung) Bf hat 4 Kisten Bier der Feuerwehr Stadt14 und ……………..Stadt15 gespendet. Damit zeigte der Bf seine Wertschätzung für die Tätigkeit ……………..der freiwilligen Feuerwehren Stadt14 und Stadt15. Er zeigte damit auch ………………seine Großzügigkeit. Ein konkreter Werbezweck, eine politische ………………Leistungsinformation des Bf ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, ………………obwohl dem Bf dazu Gelegenheit gegeben worden ist, derlei darzulegen und ………………nachzuweisen (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).
……………..Als freiwillige Zuwendung ist dieser Aufwand nicht abzugsfähig gem. § 20 Abs 1 Z ……………..4 ESTG 1988. Das Demonstrieren der eigenen Großzügigkeit gehört in den ……………..Bereich der persönlichen Lebensführung und ist gem. § 20 Abs 1 Z 2 a EStG 1988 ……………..nicht abzugsfähig () . Eine Abzugsfähigkeit gem. § ……………..18 Abs 1 Z 7 lit b EStG 1988 scheitert daran, dass es sich nicht um eine ………………Zuwendung in Geld gehandelt hat.

Daraus folgt:

67,16 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 083, nicht abzugsfähig
33,58 €…………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………………..lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-33,58……………..Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten


22,5 €…………….lt. Beleg 105:

22,5 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 105, nicht abzugsfähig (NiS. 21.6, S. 7 ……………………..und 8)- der Bf hat auf den Ansatz dieser Kosten verzichtet
11,25 €………….bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2, nicht abzugsfähig
-11,25……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

10,70 €……Beleg 106 Gasthausrechnung:

Der Bf besuchte mit einem Gemeinderat seiner Fraktion, der evangelischer Konfession war, ein evangelisch-kirchliches Fest um öffentlich zu zeigen, dass ihm die Kirche wichtig ist. Nach dem Fest hat er diesen Gemeinderat in einem Hotel auf Getränke eingeladen, um ihm zu zeigen, dass ihm die Kirche wichtig ist. Die Kirche ist aber auch vielen Privatpersonen, die keine Politiker sind, wichtig. Deshalb besuchen auch Privatpersonen, nicht nur Politiker kirchliche Veranstaltungen. Auch Privatpersonen laden einander ein, wenn es nach der kirchlichen Veranstaltung die Gelegenheit gibt, gegen Entgelt etwas zu trinken. Das Vorbringen des Bf enthält keinen Hinweis auf eine politische Leistungsinformation ,obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d).

Die Bewirtung erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer politischen, sondern einer kirchlichen Veranstaltung. Auch deshalb sind die Bewirtungskosten nicht abzugsfähig ( "Ladübertragen").

Zweifellos wird dieser Gemeinderat durch diese Einladung auf ein Getränk die Großzügigkeit des Bf gesehen haben. Dies war geeignet, das Ansehen des Bf zu festigen, nimmt dieser Einladung aber nicht den Charakter eines nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwandes (Beleg 106, Beilage 1 zum Schreiben vom , s. 28)( vgl. ) .

Daraus folgt:

10,70 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 106
10,70 €…………..nicht abzugsfähig
5,35 €……………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand

………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2
-5,35 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

30 €…………Beleg 108 Gasthausrechnung 30€. Der Bf hat anlässlich eines Konzertes, das er ………………..mit zwei Wahlhelfern besucht hat, 4 Sänger und die 2 Wahlhelfer auf Speisen ………………..und Getränke eingeladen (Beilage 1 Schreiben , S. 28). Daher sind ………………..nach Abzug des Eigenkonsums (3 € für Kaffee) 1/3 der Kosten der Bewirtung …………………der Wahlhelfer zuzuordnen. Die Bewirtung der Wahlhelfer erfolgte im Gegenzug für die Hilfe der Wahlhelfer im Wahlkampf des Bf und war daher entgeltlich. 9 € sind daher als entgeltlicher Bewirtungsaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 99/13/0208; ).

Die Bewirtung der Sänger steht jedoch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer konkreten Leistungsinformation, da eine solche trotz gebotener Gelegenheit (Ergänzungsauftrag, Vorhalt , S. 3 Pkt. 3d) nicht behauptet worden ist. Der Bf lädt bei solchen Anlässen (hier: Konzert) üblicherweise Sänger oder sonstige Mitwirkende bei einer Veranstaltung auf Getränke ein, um von einem Sprecher per Mikrophon öffentlich begrüßt oder sonstwie erwähnt zu werden, damit die bei der Veranstaltung Anwesenden darüber informiert oder daran erinnert werden, dass der Bf auch anwesend sei. So war es auch bei dieser Konzertveranstaltung . Die Botschaft "ich bin auch da" ist keine Leistungsinformation. Schon deshalb ist die Einladung der Sänger keine Werbemaßnahme; die Kosten dieser Bewirtung sind daher nicht abzugsfähig (). Zudem ermöglicht eine Bewirtung auf einer Veranstaltung, die keine politische Veranstaltung ist - dieses Konzert war keine politische Veranstaltung- jedenfalls keinen Abzug von Werbungskosten ().

Zweifellos fördert es das öffentliche Ansehen des Bf, wenn er bei einer öffentlichen Konzertveranstaltung durch einen Sprecher per Mikrophon gut hörbar für alle Konzertgäste begrüßt oder sonstwie erwähnt wird. Da die Getränkeeinladung zu Gunsten der Sänger dieses Öffentlich-Erwähnt-Werden begünstigt hat, diente dieses Einladung der Festigung des öffentlichen Ansehens des Bf. Daher war die Getränkeeinladung eine Repräsentationsmaßnahme, die allerdings gem. § 20 Abs 1 Z 3 EST 1988 keinen Abzug von Werbungskosten ermöglicht (; , 99/14/0071).

Im Ergebnis sind daher 18 € (Bewirtung der 4 Sänger) und der Eigenkonsum (3€ für Kaffee, vgl. NiS , S. 4) nicht abzugsfähig, 9 € sind als Bewirtungsaufwand für die zwei Wahlhelfer abzugsfähig. Die Werbungskosten sind daher bei Berücksichtigung der bisher durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten aus dieser Rechnung (15 € von 30 € lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2 insgesamt 50% aller Bewirtungskosten) wie folgt anzusetzen:

30 €……………gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 108
-3 €…………….Eigenkonsum Kaffee, nicht abzugsfähig (vgl. NiS. S. 4)
27 €……………Bewirtung der Eingeladenen
-18 €…………..2/3 von 27 € Bewirtung der Sänger, nicht abzugsfähig
9 €……………..Abzugsfähiger Bewirtungsaufwand wegen Bewirtung der 2 Wahlhelfer
-15 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
…………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2
-6 €………………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

45,1 €………….Belege Nr. 114, 2 Rechnungen "Besprechungen mit politischem Mitbewerber"
…………………….Der Bf bringt vor, bei dem zeitgleich zur Bewirtung stattfindenden Gespräch …………………….mit einem politischen Mitbewerber sei es um die Regierungsverhandlungen gegangen, in seinem Fall um Landwirtschaftsthemen (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 29). Der Bf lässt in diesem Vorbringen nicht erkennen, dass er bei diesem Gespräch eine politische Leistungsinformation weitergegeben habe, obwohl ihm dazu Gelegenheit gegeben worden ist (Ergänzungsauftrag, vom , S. 3 Pkt d). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese Bewirtung der Werbung gedient hat.

Der Bewirtungsaufwand von 45,1 € ist daher nicht abzugsfähig. Daraus folgt

45,10 €………….gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 114
45,10 €………….nicht abzugsfähig
22,55 €…………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
………………………lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2
22,55 €………….Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

19 €…………..Beleg 117 23.11.Jahr2 Gasthausrechnung "Mitarbeiterbesprechung". Der Bf …………………. (Beilage 1 Schreiben , S. 29) hat zwei Parlamentsmitarbeiter eingestellt. Um mit beiden die Aufgabengebiete zu besprechen und die Zusammenarbeit zu regeln, habe er sie zu einem Arbeitsessen eingeladen. In diesem Zusammenhang sind 19 € an Bewirtungskosten angefallen.

Hiezu wird festgestellt: Die Parlamentsmitarbeiter beziehen von der öffentlichen Hand ein Gehalt. Es ist nicht die Aufgabe des Bf, diese zu bezahlen. Der Bf ist zwar der dienstliche Vorgesetzte, aber nicht der Arbeitgeber dieser Mitarbeiter. Arbeitgeber der Mitarbeiter ist das Parlament. Ein Leistungsaustausch zwischen der Mitarbeit dieser Personen im Parlament und dieser Einladung zu einem Arbeitsessen ist daher nicht feststellbar (vgl. VwGH 99/13/0208). Auch kann ein konkreter Werbezweck dieser Einladung nicht festgestellt werden (vgl. ), obwohl dem Bf Gelegenheit geboten worden ist, in Bezug auf jede Bewirtung einen Werbezweck darzulegen (Ergänzungsauftrag , S. 3). Die Bewirtungskosten sind daher gem. § 20 Abs 1 Z 3 (Repräsentationsaufwand) nicht abzugsfähig.

Daraus folgt:

19,0 €…………..gesamte Höhe der Rechnung lt. Beleg 117
19,0 €…………..nicht abzugsfähig
9,5 €……………..bisher durch den Bf geltend gemachter Bewirtungsaufwand
…………………….lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2
-9,5 €……………Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten

Zusammenfassung der nicht abzugsfähigen, obwohl der Höhe nach nachgewiesenen Kosten, die von den durch den Bf angesetzten Werbungskosten (2.910,75 € lt. Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2) abgezogen werden:

48 €……….Beleg 005
17,25 €…..Beleg 021
43,95 €…..Beleg 026
3,60 €……Beleg 027
30,5 €…….Beleg 030
7,5 €……….Beleg 033
21,7 €..…..Beleg 048
9,8 €….…..Beleg 058
33,58 €…..Beleg 083
11,25 €…..Beleg 105
5,35 €…….Beleg 106
6 €………….Beleg 108
22,55 €…….Beleg 114
9,5 €………..Beleg 117
270,53…….Summe nicht abzugsfähige Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewirtungen

c.) Bei der nachstehenden, durch Rechnung nachgewiesenen Bewirtung handelt es sich um eine private Aktivität

Nicht alles, was ein Politiker während eines Wahlkampfes unternimmt, ist eine politische Tätigkeit.

Damit ist gemeint:

14,40 € …..Beleg Nr. 60 vom August Jahr2 (Gasthausrechnung, Getränke für Sänger bei ………………..einem Begräbnis) [die angeblichen Kosten von 70 € lt Eigenbeleg wurden oben ………………..bei den anderen Eigenbelegen (Pkt a) behandelt, zu den angeblichen Kosten von ……………….100 € siehe unten bei den Ausgaben lt Belegen Pkt 5a].

Die Teilnahme an einer Beerdigung und die Übernahme von Bewirtungskosten in diesem Zusammenhang ist eine private Angelegenheit, eine Aufwendung für die Lebensführung, auch wenn sie durch die gesellschaftliche Stellung des Bf mitveranlasst gewesen ist, bei der der einladende Bf Großzügigkeit (durch die Getränkeeinladung) und Anstand (durch die Teilnahme am Begräbnis) gezeigt hat (Schreiben vom , Beilage 1, Pkt 43), und dadurch das öffentliche Ansehen, das er genießt, gefestigt hat. Dabei handelt es sich um Ausgaben i.S. des § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988.

Die Bewirtung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Begräbnisfahrt, die geprägt war von einem Totengedenken und nicht von einer politischen Aktivität (Schreiben vom , Beilage 1, Pkt 43). Die Bewirtung ist daher auch wegen des unpolitischen Zwecks der Veranstaltung nicht abzugsfähig (vgl. , 95/15/0040).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf im Zusammenhang mit dieser Getränkeeinladung eine politische Leistungsinformation weitergegeben hat, obwohl ihm Gelegenheit gegeben worden ist, derlei vorzubringen (Schreiben vom , Beilage 1, Pkt 43; Ergänzungsauftrag vom ; S. 3, Pkt 3.d). Es handelt sich daher auch deshalb um einen nicht abzugsfähigen Aufwand der Lebensführung i.S. von § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ( ; ).

14,40 €………privat veranlasster Aufwand
7,2 €………….50% dieses Bewirtungsaufwandes wurden durch den Bf steuerlich geltend …………………..gemacht
7,2 €…………..nicht abzugsfähiger Bewirtungsaufwand

d.) als Werbungskosten anzuerkennende Kosten von Bewirtungen wegen Entgeltcharakters:

Es erhöhen sich jedenfalls die abzugsfähigen Aufwendungen verglichen mit den Ansätzen des Bf, da der Bf bisher nur 50% dieser Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt hat (; 2001/13/0272). Der pauschale Abzug von 50% ist in Bezug auf diese Werbungskosten, die im Rahmen eines Leistungsaustausches angefallen sind, nicht zulässig. Allerdings ist der Anteil der eigenen Konsumation des Bf abzuziehen oder gegebenenfalls zu schätzen (; 2001/13/0272).

51,65 €…..Beleg 009; Einladung des Chauffeurs, der ihn zu einer Tagung des ………………österreichischen DBundes vom 14.3.Jahr2 gebracht hat. Diese ………………Einladung war eine Abgeltung der Chauffeurdienste und hatte daher ……………….entgeltlichen Charakter. Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn ………………der Bewirtete den Bf damals nicht chauffiert hätte.
-16,15 €…. Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Speisen und Getränken durch zwei Personen. Der eigene Konsum ……………….des Bf (zumindest 7,2 € + 8,95 €) wird daher geschätzt
35,5 €……..Summe Werbungskosten
-25,83……..bisher durch Bf geltend gemacht: 51,65/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
9,68 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BfG (Beleg 009)
(vgl. ; , 82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. ; 99/13/0208).

11,10 €…..Beleg 016; Einladung der Ortsgruppe [...] am 10. Monat2 Jahr2; Am 16. Monat2 Jahr2 ………………beschloss der TA die UL im Monat1 Jahr2, es erscheint glaubhaft,
……………..dass dies
……………….am 10. Monat2 Jahr2 von den Parteifunktionären schon erwartet worden sein muss,
……………….zumal am 10. Monat2 Jahr2 der EHX einer der TXen zurückgetreten war.

-2,20 €…….Abzug wegen Eigenkonsumation (vgl. NiS. , S. 4) Diese Rechnung ………………..enthält die Kosten des Konsums von 4 Getränken durch vier Personen. Der Bf ………………..wird daher ein Getränk konsumiert haben. Das preisgünstigste Kaffegetränk ………………..kostete 2,20 €. Dieses ist durch den Bf konsumiert worden (NiS , S. 4).
8,9 €………..Werbungskosten
-5,55………..bisher durch Bf geltend gemacht: 11,10/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
3,35 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 016)
Allerdings erwartete der Bf bereits seit Anfang des Jahres Jahr2 die baldige Nationalratswahl, da es in der damaligen TX zwischen den Funktionären der TXen zwischenmenschliche Konflikte gab, die eine Beendigung der TX in absehbarer Zeit erwarten ließen. Es war auch damals bekannt, dass der EHX einer der beiden TXen RP XXX stand, und es war auch bekannt, dass ein EXer RPer RR NT NÜ und daraufhin sofort die TX NG wollte.

Es hat sich um eine Einladung von lokalen Parteifunktionären aus dem Anlass der Gründung und Festigung von Strukturen der Ortspartei gehandelt. Es musste damals ein Ortsparteiobmann, ein Stellvertreter und andere Personen gefunden werden, die bereit waren, auf kommunaler Ebene die Parteiarbeit zu übernehmen. Die Suche des Bf war erfolgreich; bei dieser Besprechung fanden sich auf die Bitte des Bf hin Personen bereit, diese Ämter zu übernehmen und für die Ortsparteigruppe tätig zu sein. Diese Schaffung einer Personalstruktur auf kommunaler Ebene war angesichts der unmittelbar bevorstehenden Nationalratswahl wichtig für den Bf. Diese damals besprochenen strukturellen Maßnahmen waren im politischen Interesse des Bf, da er bei der Nationalratswahl antreten wollte. Ein Politiker wie der Bf , der sich Chancen ausrechnete, bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden, benötigte die Unterstützung der lokalen Parteifunktionäre, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Dazu war es notwendig, dass überhaupt Personen dazu veranlasst werden konnten, Parteifunktionen auf kommunaler Ebene zu übernehmen. Die Einsetzung lokaler Funktionäre hatte den Sinn, in weiterer Folge den Wahlkampf des Bf auf der Ebene dieser Ortsparteigruppe zu unterstützen. Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher am Beginn von Gesprächen mit potentiellen Wählern, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat herbeizuführen, und sie war eine Abgeltung der Bereitschaft, Parteifunktionen auf kommunaler Ebene zu übernehmen;. Diese Kosten waren Teil des Leistungsaustausches "Übernahme von Parteifunktionen auf kommunaler Ebene" und "Bewirtung" . Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Besprechung nicht bereit erklärt hätten, den Wahlkampf des Bf durch Übernahme von kommunalen Parteifunktionen zu unterstützen (NiS , S. 5,16; vgl. Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 10).

108,40 €….Beleg 037 Bewirtung lokaler, ehrenamtlicher Parteifunktionäre nach einer ……………….Wanderung mit den Funktionären in einem Gasthaus am 12.7.Jahr2; Der Bf hat ……………….die Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion zu dieser Wanderung und einem ……………….anschließenden Essen eingeladen. Alle Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion ……………….mussten damals den Bf oft vertreten, da er wegen anderer politischer ……………….Funktionen (Jahr2 befand sich der Bf ständig im Wahlkampf zuerst für die seit ……………….Anfang des Jahres erwartete Nationalratswahl, und danach für die ……………….TL im ZM) oft nicht in der Gemeinde sein konnte. Diese Bewirtung ……………….erfolgte im Gegenzug für diese bereits erfolgte und weiterhin regelmäßig ……………….geschehene Vertretungstätigkeit. Durch diese Vertretungstätigkeit haben die ……………….Mitglieder seiner Gemeinderatsfraktion dem Bf ermöglicht, außerhalb seiner ……………….Gemeinde seinen Wahlkampf zu führen. Diese Bewirtungskosten sind, weil sie ……………….Teil eines Leistungsaustausches zwischen dem Bf und seiner ………………..Gemeinderatsfraktion waren, als Werbungskosten abzugsfähig. Diese ………………..Bewirtung wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Wanderung nicht ………………..bereiterklärt hätten, den Bf oft zu vertreten, um den Wahlkampf des Bf zu ………………..unterstützen (Beilage 1, Schreiben vom , S.7, Pkt 20).
-21,68 €…..1/5 Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Speisen und Getränken durch ca 5 Personen. Dies wird auf Grund ……………….der Höhe des Rechnungsbetrages geschätzt; die Rechnung selbst ist ………………..weitgehend unleserlich. Der eigene Konsum des Bf wird daher in Höhe von 1/5 …………………geschätzt.
86,72 €…….Werbungskosten
-54,2 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 108,4/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
32,52 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 037)

63,60 €….Beleg 061 Einladung lokaler Wahlhelfer der Ortsgruppe seiner Heimatgemeinde ……………..mitten im Wahlkampf am 30.8.Jahr2 in einem Gasthaus; Unmittelbar vor dieser ……………..Einladung hat der Bf die lokalen Wahlhelfer bei einer Strategiebesprechung ………………ersucht, mindestens einmal jeden Haushalt der Heimatgemeinde aufzusuchen ………………und Werbebotschaften persönlich zu übergeben. Die ehrenamtlich tätigen ……………..Wahlhelfer haben sich dazu bereit erklärt und wurden im Gegenzug durch den ……………..Bf auf Speisen und Getränke eingeladen. Es liegt ein Leistungsaustausch ………………zwischen dieser Bewirtung und der Mitwirkung der Wahlhelfer im Wahlkampf ………………vor; diese Bewirtung hatte daher den Charakter eines Entgeltes. Diese Einladung ……………….wäre nicht erfolgt, wenn sich die Teilnehmer der Besprechung nicht bereit ……………….erklärt hätten, den Wahlkampf des Bf durch Besuche der Bewohner der ……………….Heimatgemeinde zu unterstützen (vgl. ; , ………………82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. ; 99/13/0208; ……………….; 2001/13/0272).

………………Diese Rechnung enthält vier Essen, sodass anzunehmen ist, dass die Kosten ………………von Speisen und Getränken für vier Personen in der Rechnung enthalten sind. ………………Der eigene Konsum des Bf wird daher in Höhe von ¼ geschätzt.

-15,9 €……1/4 Abzug wegen Eigenkonsumation.
47,7 €…….Werbungskosten
-31,8……….bisher durch Bf geltend gemacht: 63.6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
15,9 €………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 061)

Diese Einladung der Wahlhelfer war im politischen Interesse des Bf, da er bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war. Ein Politiker wie der Bf , der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, benötigte die Unterstützung der lokalen Wahlhelfer, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren zu können. Daher war es zweckmäßig, die Wahlhelfer im Gegenzug zur Unterstützung im Wahlkampf einzuladen. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat zu erreichen. (Beilage 1, Schreiben vom , S.17, Pkt 44).

11,60 €….Beleg 066 Gasthausrechnung mit handschriftlichem Vermerk "Wahlwerber" ………………(Gasthausrechnung) Nr. 66 vom 8.9.Jahr2 . - damit sind Wahlhelfer gemeint (vgl. ………………Beilage 1 Schreiben vom , S. 18) versehen.
………………Bei diesem Beleg handelt es sich um einen Zahlungsbeleg ………………(Gasthausrechnung mit Bestätigung der Barzahlung von 11,60 €).
……………….Der Bf hat seine Wahlhelfer auf Getränke eingeladen . Diese Einladung hatte ……………….Entgeltcharakter. Die Wahlhelfer unterstützten seinen Wahlkampf, dh sie ……………….gingen mit dem Bf von Haus zu Haus und von Betrieb zu Betrieb, sie ……………….organisierten auch die Betriebe, deren Inhaber mit einem Besuch des ……………….wahlkämpfenden Bf und seiner Helfer einverstanden waren, sie organisierten ……………….auch Personen, die der Wahlkampftruppe des Bf Einlass in die Wohnblocks ……………….gewährten, und er hat sie im Gegenzug auf diese Getränke eingeladen . Diese ……………….Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn es diese Mithilfe der ……………….Bewirteten im Wahlkampf des Bf nicht gegeben hätte (vgl.Beilage 1 Schreiben ……………….vom , S. 18) (vgl. ; , 82/14/0081 ; ……………...84/14/0035; vgl. ; 99/13/0208; ; ………………2001/13/0272).

-2,00 €……Abzug wegen Eigenkonsumation. Diese Rechnung enthält die Kosten des ……………….Konsums von Getränken durch fünf Personen. Der eigene Konsum .des Bf wird lt. ……………….Aussage NiS. , S. 4, festgestellt
9,60 €…….Werbungskosten
-5,8 €……….bisher durch Bf geltend gemacht: 11,6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
3,8 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 066)

21,1 €……Belege 070 2 Gasthausrechnungen "Betriebsbesuche [...]"( Der Bf ist an ……………..diesem Tag im Wahlkampfeinsatz gewesen. Begleitet von Mitgliedern der ……………..Ortsgruppe seiner Partei hat er Betriebsbesuche, dh Gasthausbesuche ……………..durchgeführt, um mit den Gästen ins Gespräch zu kommen, und um ………………Werbemittel (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge) zu verteilen. In diesem ………………Zusammenhang hat er die Begleiter von der Ortsgruppe seiner Partei auf ………………Getränke eingeladen. Diese Einladung hatte Entgeltcharakter. Die Mitglieder der ………………Ortsgruppe unterstützten seinen Wahlkampf, in dem sie ihn bei den ……………….Betriebsbesuchen begleitet haben, und er hat sie im Gegenzug auf Getränke ……………….eingeladen. Ohne die Mitwirkung der Bewirteten im Wahlkampf des Bf wäre es ……………….nicht zu dieser Bewirtung gekommen (Beilage 1 zum Schreiben vom , ……………….S. 19) (vgl. ; , 82/14/0081 ; 84/14/0035; vgl. …………......; 99/13/0208; ; 2001/13/0272).

………………Der gesamte Aufwand von 21,1 € setzt sich zusammen wie folgt:

13,2 € ……..070; Rechnung 11.9.Jahr2, 5 Getränke, daher
-1,9 €……….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
11,3 €………Werbungskosten erste Rechnung

7,9 € ……….070; Rechnung 11.9.Jahr2, 3 Getränke, daher
-2,5 €……….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
5,4 €………..Werbungskosten zweite Rechnung

11,3 €……..Werbungskosten erste Rechnung
5,4 €……….Werbungskosten zweite Rechnung
16,7 €……..Summe Werbungskosten aus beiden Rechnungen lt. Belegen 070
-10,55 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 21,1/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
6,15 €……...Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 070)

12 €………..Beleg 075: 1 Gasthausrechnung für u.a.ein "XKuchen"vom 20.9.Jahr2: ……………….(handschriftlicher Vermerk des Bf vom 20.9.Jahr2; fast zur Gänze unleserliche ……………….Rechnung von "BA").
-6 €………….bisher durch Bf geltend gemacht: 12/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
6 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 075)

Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in A. Er hat sich dabei auch im Nahbereich eines Wahlwerbestandes seiner Partei aufgehalten. Bei diesem Wahlwerbestand verteilten der Bf und viele freiwillige Helfer Folder, Kugelschreiber, Feuerzeuge usw. Diese freiwilligen Helfer arbeiteten ehrenamtlich für den Wahlkampf des Bf. Daher hat er für zumindest einen dieser Helfer ein "XKuchen" in einer Astädtischen Konditorei erworben, deren Inhaberin seiner Partei wohlgesonnen ist. Diese Kosten von 12 € waren eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Bewirtung durch den Bf wäre nicht erfolgt, wenn es diese Mitwirkung des Bewirteten im Wahlkampf des Bf nicht gegeben hätte (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 21).Dass ein Teil dieser 12 Euro auch auf eine Konsumation des Bf selbst entfällt, ist nicht feststellbar (Beleg 075).

Dies gilt jedoch nicht für den angeblichen Kauf einer Leberkäsemmel für einen Wahlhelfer, für den es abgesehen von einem handschriftlichen Vermerk des Bf keinen Beleg gibt (siehe "Beleg" Nr. 75, siehe oben Pkt a zum "Beleg" Nr. 75). Die Kosten des Bf können nur anerkannt werden, wenn sie auch nachgewiesen werden (vgl. etwa ; Ladübertragen; 99/14/0071 ) .

35,1 €……..Belege 076: 3 Gasthausrechnungen mit Vermerk "Betriebsbes."
……………...22.9.Jahr2:
……………… Diese Rechnungen wurde im erkennbaren Zusammenhang mit den ……………….handschriftlichen Vermerken "Betr. Besuche" versehen.

……………….Bei diesen Belegen handelt es sich um Zahlungsbelege (drei ……………….Gasthausrechnungen mit Bestätigungen der Barzahlungen von insgesamt ……………….35,10 €).

Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in einer Nachbargemeinde. Er hat zusammen mit ehrenamtlichen Wahlhelfern Betriebe besucht, dh ausnahmslos Gasthäuser, und dort Werbebroschüren und sonstiges Werbematerial verteilt, und versucht, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher beim Beginn von Gesprächen, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Daher hat er diese Helfer in den besuchten Gasthäusern auf Getränke eingeladen. Diese Kosten waren eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 21).

9,9 € ………076; 1.Rechnung 22.9.Jahr2,4 Getränke
-2,40 €…….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
7,5 €………..Werbungskosten erste Rechnung

11,9 €……..076; 2. Rechnung vom 22.9.Jahr2, 4 Getränke
-2,70 €…….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
9,2 €………..Werbungskosten 2. Rechnung

13,30 € …….076; dritte Rechnung 11.9.Jahr2, 5 Getränke, daher
-2,20 €………Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
11,10 €………Werbungskosten dritte Rechnung vom 22.9.Jahr2,

27,8 €………..Summe Werbungskosten aus allen Rechnungen lt. Belegen 076

-17,55 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 35,1/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
10,25 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 076)

12 €………Beleg 077 23.9.Jahr2 Gasthausrechnung mit Vermerk "Traktorfahrer": Der Bf hat ……………..einen Gemeindewandertag mitorganisiert, der zur RSeehütte /DT ……………..führte. Um auch älteren Bürgern die Teilnahme zu ermöglichen, ihnen jedoch -

………………einen für sie zu langen Fußmarsch zu ersparen, hat der Bf einen Traktorfahrer ………………gebeten, mit einem Traktor-Anhänger die älteren Bürger zu dieser Hütte zu ……………….bringen. Im Gegenzug hat er dem Traktorfahrer das Mittagessen bezahlt. Diese ………………Aktion zu Gunsten der Senioren der Gemeinde hat zu vielen positiven ……………….Rückmeldungen der Gemeindebürger an den Bf geführt. Dies war für den Bf ……………….kurz vor der Nationalratswahl wichtig.

……………….Die Kosten des Mittagessens sind Kosten der Organisation des ……………….Gemeindewandertages. Sie sind Teil des Leistungsaustausches "Bewirtung" und ………………"Transport", und daher Werbungskosten .

-6 €…………bisher durch Bf geltend gemacht: 12/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
6 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 077)

34,90 €….Beleg 079 Gasthausrechnung mit einem getippten Zeitplan "Wahlkampftag in ……………..*** 25. 9. Jahr2" 3 Getränke, 3 Speisendaher
-10,80 €…Eigenkonsum (Gulasch, Apfelsaft)
24,10 €…..Werbungskosten be[...]d diese Rechnung
-17,45 €….bisher durch Bf geltend gemacht: 34,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
6,65 €…….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 079)

Der Bf war an diesem Tag im Wahlkampfeinsatz in einer Gemeinde in seinem Wahlkreis. Er hat zusammen mit ehrenamtlichen Wahlhelfern Betriebe besucht, dh Gasthäuser und auch andere Betriebe, dort Werbebroschüren und sonstiges Werbematerial verteilt, und versucht, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Wahlhelfer der Ortspartei war für den Bf von großem Wert, da diese Funktionäre der Ortspartei die Menschen vor Ort idR besser kannten als der Bf, und daher am Beginn von Gesprächen, indem sie den Bf den Anwesenden vorstellten, behilflich sein konnten. Daher hat er diese Helfer in den u.a. auch besuchten Gasthäusern auf Essen und Getränke eingeladen. Diese Kosten waren abzüglich des Eigenkonsums des Bf eine Abgeltung für die Mithilfe im Wahlkampf des Bf und daher als Werbungskosten abzugsfähig (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 22; Beleg 079).

23,60 €….Beleg 083 Gasthausrechnung mit dem Vermerk " Hausbesuche Stadt12, ……………..Mittagessen und Getränke mit Ortsgruppe. Der Bf ist an diesem Tag im ………………Wahlkampfeinsatz gewesen. Begleitet von 1 Mitglied der Partei-Ortsgruppe ………………Stadt12 hat er Hausbesuche durchgeführt. Beim Mittagessen hat er seinen ………………Begleiter von der Ortsgruppe Stadt12 auf Essen und 1 Getränk eingeladen. ………………Diese Einladung hatte Entgeltcharakter. Dieser Funktionär der Ortsgruppe ………………Stadt12 unterstützte seinen Wahlkampf, indem er ihn bei den ………………Hausbesuchen begleitet hat, und er hat ihn im Gegenzug zum Mittagessen ………………eingeladen (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. 23).

………………2 Getränke, 2 Speisen daher zumindest
-10,30 €…Eigenkonsum
13,30 €…..Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 083.
-11,8 €…….bisher durch Bf geltend gemacht: 23,6/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
1,5 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 083)

7,50 €…… Beleg 086 Einladung lokaler Wahlhelfer zu einer Jause im
……………..Wahlkampf am 4.10.Jahr2; Es hat sich um eine Einladung von lokalen ………………Wahlhelfern aus dem Anlass der Abgeltung der Mitwirkung im Wahlkampf ……………..anlässlich der bevorstehenden Nationalratswahl im Monat1 Jahr2 gehandelt. Die ……………..Wahlhelfer haben mit dem Bf bei einem Wahlkampfeinsatz Werbemittel (Folder, ……………..Kugelschreiber, Feuerzeuge) verteilt, im Gegenzug hat sie der Bf bewirtet. Ein ……………..Eigenkonsum ist in Bezug auf diese Rechnung nicht feststellbar.
………………Diese Bewirtung der Wahlhelfer war im politischen Interesse des Bf, da er bei ……………….der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war. Ein Politiker wie der Bf , ………………der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, benötigte die ……………….Unterstützung der lokalen Wahlhelfer, um einen wirkungsvollen Wahlkampf ……………….organisieren zu können. Die Einladung diente daher der Verwirklichung seines ………………politischen Ziels, wieder den Einzug in den Nationalrat zu erreichen. Die ……………….Einladung ist als Entgelt für die Mithilfe im Wahlkampf anzusehen (Beilage 1 ……………….Schreiben vom , S. 23).
-3,75 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 7,5/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
3,75 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 86)

4 €………….Beleg 087 Einladung eines lokalen Wahlhelfers zu einem Getränk im ……………….Wahlkampf am 4.10.Jahr2 aus dem Anlass der Abgeltung der Mitwirkung im ……………….Wahlkampf anlässlich der bevorstehenden Nationalratswahl im Monat1 Jahr2 ……………….(Beilage 1 Schreiben vom , S. 23,24).
……………….2 Getränke, daher
-1,9€……….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
2,1 €……….Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 087.
-2 €………….bisher durch Bf geltend gemacht: 4/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
0,1 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 087)

4,30 €…….Beleg 091 10.10.Jahr2 Gasthausrechnung ("Stadt16 Wahlw.") Der Bf hat mit einem ………………lokalen ehrenamtlichen Funktionär Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf ………………gemacht. Im Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seinen ………………Wahlhelfer zu 1 Getränk ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der ……………….Mithilfe im Wahlkampf und dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom ………………, S. 25).
………………2 Getränke,
-1,90 €……Eigenkonsum Kaffee (NiS. , S. 4)
2,40 €…….Werbungskosten be[...]d diese Rechnung 091.
-2,15 €……bisher durch Bf geltend gemacht: 4,3/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
0,25 €…….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 091)

36,70 €…… Beleg 092 11.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom , S. 25).

8,50 € ………092; 1.Rechnung 11.10.Jahr2, 3 Getränke,
-2,10 €………Eigenkonsum Kaffee (NiS9.2.2023, S. 4)
6,4 €…………Werbungskosten erste Rechnung vom 11.10.Jahr2,

11,40 € …….092; 2.Rechnung 11.10.Jahr2, 4 Getränke,
3 €…………….Eigenkonsum Kaffee (NiS. , S. 4)
8,4 €…………Werbungskosten zweite Rechnung vom 11.10.Jahr2,

16,80 € ………092; 3.Rechnung 11.10.Jahr2, 6 Getränke,
2,8 €……………Eigenkonsum 1/6
14,00 €……….Werbungskosten dritte Rechnung vom 11.10.Jahr2,

6,4 €…………..Werbungskosten erste Rechnung vom 11.10.Jahr2,
8,4 €…………..Werbungskosten zweite Rechnung vom 11.10.Jahr2,
14,00 €……….Werbungskosten dritte Rechnung vom 11.10.Jahr2,
28,8 €………….Summe Werbungskosten be[...]d alle Rechnungen vom 11.10.Jahr2 ……………………(Beleg 92)

-18,35 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 36,7/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
10,45 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 092)

22,90 €…… Beleg 093 12.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom , S.25)
…………………Getränke für drei Personen
6,3 €………….Eigenkonsum 1/3(1/3 von 6,9; 2 € von 7,2 € und 2 € von 8,8 €, vgl. NiS. …………………., S. 4)
16,60 €………Werbungskosten aus den drei Rechnungen vom 12.10.Jahr2,
-11,45 €……..bisher durch Bf geltend gemacht: 22,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
5,15 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 093)

10 €………….Beleg 094 13.10.Jahr2 Gasthausrechnungen . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Haus- und Betriebsbesuche im Wahlkampf gemacht. Im …………………Gegenzug zur Mithilfe im Wahlkampf lud er seine Wahlhelfer zu Getränken …………………ein. Es liegt ein Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und …………………dieser Einladung vor (Beilage 1 Schreiben vom , S. 25).
2,7 €………….Eigenkonsum (NiS. , S. 4)
7,3 €………….Werbungskosten aus der Rechnung vom 13.10.Jahr2,
-5 €…………….bisher durch Bf geltend gemacht: 10/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
2,3 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 094)

16,90 €…… Beleg 097 14.10.Jahr2 Gasthausrechnung . Der Bf hat mit lokalen, ehrenamtlichen ………………..Funktionären Werbematerial im Wahlkampf verteilt. Dabei hat er versucht, mit ………………..den Passanten ins Gespräch zu kommen. Im Gegenzug zur Mithilfe seiner ………………..ehrenamtlichen Helfer lud er diese zu Getränken ein. Es liegt ein …………………Leistungsaustausch zwischen der Mithilfe im Wahlkampf und dieser Einladung vor ………………..(Beilage 1 Schreiben vom , S. 26).

2,2 €…………Eigenkonsum Mineralwasser (NiS. , S. 4)
14,7 €……….Werbungskosten aus der Rechnung vom 14.10.Jahr2,
-8,45 €………bisher durch Bf geltend gemacht: 16,9/2 lt. Aufstellung "Bf Jahr2"
6,25 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 097)

Belege 111 mit Ausnahme der Kosten der Tasse mit der Aufschrift "XYZ"(siehe insoweit Punkt 5 a)

17 €…………Rechnung A (Beleg 111)
47,90 €…….Rechnung B (Beleg 111)
253,90 €…..Rechnung C (Beleg 111)
318,8 € ……Summe Belege Nr. 111, Einladung von Parteifreunden und Wahlhelfern ………………..9.11.Jahr2, Diese Einladungen waren zum Teil Gegenleistungen an die ………………..Wahlhelfer für die Mithilfe im Wahlkampf; der Bf hat aber auch sonstige ………………..Parteifreunde eingeladen, die ihm keine konkrete Mithilfe im Wahlkampf ………………..geleistet haben.

Die Kosten von 13,8 € (Erwerb einer Tasse mit der Aufschrift "XYZ" werden bei Punkt 5a erörtert.

17 €……….Rechnung A: Der Bf hat noch einen anderen Parteifreund eingeladen, der ……………….ihm keine konkrete Mithilfe im Wahlkampf geleistet hat (NiS , S. 8). Er ……………….hat auch selbst etwas konsumiert. Dieser Aufwand ist weder eine ……………….Gegenleistung für Wahlkampfhilfe, noch ein feststellbarer Werbeaufwand, ………………..daher nicht abzugsfähig.

17 €………..nicht abzugsfähig (Rechnung A)

47,90 €…….Rechnung B (Beleg 111). Der Bf hat 3 Personen eingeladen, von welchen zwei Personen seinen Wahlkampf unterstützt haben. Diese Kosten für die Wahlhelfer waren eine Gegenleistung für die Mithilfe im Wahlkampf. Die dritte Person war ein Parteifreund, der seinen Wahlkampf nicht konkret unterstützt hat. Er selbst hat in Bezug auf diese Kosten nichts konsumiert, er ist nur nach der Bewirtung erschienen und hat die Rechnung beglichen. Zwei Drittel dieser Kosten sind abzugsfähig, ein Drittel ist nicht abzugsfähig.

Daraus folgt:

31,93 €………47,90x 2/3 abzugsfähig als Kosten im Rahmen eines Leistungsaustausches
15,97 €………nicht abzugsfähig: 47,90 x 1/3
47,90 €……….Rechnungssumme B


253,90 €…..Rechnung C (Beleg 111):
-36,27 €….…1/7 entfällt auf den nicht abzugsfähigen Eigenkonsum des Bf (36,27 €) (NiS …………………., S. 8)
-72,54 €……..2/7 entfallen auf die nicht abzugsfähige Bewirtung von Parteifreunden, die …………………..keine Wahlkampfhilfe geleistet haben.
145,09 €…….4/7 entfallen auf die Bewirtung von Personen, die seinen Wahlkampf …………………..unterstützt haben. Insoweit liegt ein Leistungsaustausch zwischen der ……………………Bewirtung und der Mithilfe im Wahlkampf des Bf vor. Diese Kosten sind ……………………abzugsfähig

Zusammenfassung:

318,8 €…………Kosten lt. Belegen 111 (Die Kosten von 13,8 € werden bei Punkt 5a erörtert)
-17 €…………….Kosten Rechnung A, nicht abzugsfähig
-15,97 €……….Kosten Rechnung B, nicht abzugsfähig
-36,27 €……….Eigenkonsum Rechnung C, nicht abzugsfähig

-72,54 €……….Bewirtung von Parteifreunden, die keine Wahlhelfer waren (Rechnung ……………………C), nicht abzugsfähig
177,02 €………abzugsfähig (Bewirtung als Gegenleistung für Wahlkampfhilfe)

Der Betrag von 177,02 € setzt sich wie folgt zusammen:

145,09 €……….Bewirtung von 4 Wahlhelfern lt. Rechnung C (Beleg 111), 4/7 …………………….abzugsfähig
31,93 €…………47,90x 2/3 abzugsfähig als Kosten im Rahmen eines Leistungsaustausches lt. …………………….Rechnung B
177,02 €……….Bewirtung als Gegenleistung für Wahlkampfhilfe
-159,4 €………..bisher durch Bf geltend gemacht (50% von 318,8 lt. ……………………..Werbungskostenaufstellung Bf Jahr2: 2.910,75 von 5.821,50)
17,62 €………….zusätzliche Werbungskosten, die über die durch den Bf geltend gemachte ………………………Werbungskosten (159,4 € be[...]d Belege Nr. 111) hinausgehen

Zusammenfassung:

9,68 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BfG (Beleg 009)103
3,35 €………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 016)
32,52 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 037)
15,9 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 061)
3,8 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 066)
6,15 €……....Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 070)
6 €…………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 075)
10,25 €……..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Belege 076)
6 €…………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 077)
6,65 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 079)
1,5 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 083)
3,75 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 86)
0,1 €………….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg Nr. 087)
0,25 €………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 091)
10,45 €……….Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 092)
5,15 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 093)
2,3 €…………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 094)
6,25 €…………Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 097)
17,62€………..Erhöhung der Werbungskosten durch BFG (Beleg 111)(
147,67 €……..Summe der den Werbungskosten hinzuzurechnenden Kosten des Bf.

4.) Fahrtkosten:


4.1. Feststellungen des BFG:

14.956,70 km………..politische Fahrten lt. Excel-Liste des Bf, durchgeführt mit Kfz1 ………………………………(Schreiben vom , Beilage 1, Pkt 1)
-272 km ………………..doppelt angesetzte Km (siehe 4.2.c.)
-2.772,2 km……………private Fahrten ( 4.2.b., z.B Fahrten zu kulturellen und geselligen Zwecken ………………………………und dergleichen)
11.912,5 km…………..Differenz: verbleibende Fahrtstrecken, die aus politischen Gründen ………………………………zurückgelegt wurden, und die gegenüber dem FA geltend gemacht wurden
+2.538 km……………..Fahrten, abgerechnet mit Gemeinde lt. Fahrtenbuch Gemeinde 6.1.-……………………………..4.12.Jahr2, durchgeführt mit Kfz1 (Schreiben , Beilage ……………………………..1 Pkt 1)
+282 km………………..Fahrten Sozialhilfeverband lt. Fahrtenbuch Gemeinde, durchgeführt ……………………………..mit Kfz1 (Schreiben , Beilage 1 Pkt 1)
14.732,5 km………….gesamte politische Fahrten des Bf Jahr2, die lt. Bf mit Kfz1 ……………………………..gefahren wurden (Beilage 1 zum Schreiben vom , Pkt 1)

23.636 km……………gesamte km Jahr2 ( KFZ Kfz1 lt. BVE) , Dh, es bleiben 62,33% …………………………….politische Km (14.732,5/23.636) übrig. Daraus folgen 37,67% …………………………….Privatfahrten mit Kfz1. In diese Privatfahrten sind alle Fahrten zu …………………………….kulturellen Veranstaltungen und dergleichen (Pkt 4.2.b) inkludiert.

Bei der hier durchgeführten genauen Berechnung der politischen Fahrten (Fahrten lt. Excel-Liste abzüglich der Privatfahrten lt. 4.2.b und der doppelt geltend gemachten Fahrten lt. 4.2.c ergibt sich jedenfalls ein hoher Privatanteil von 37,67 %. Es besteht daher wegen des ohnehin hohen errechneten Privatanteils kein Anlass, einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag wegen ungenauer Fahrtenaufzeichnungen zu schätzen. Die aus politischen Gründen mit Kfz1 (Beilage 1 zum Schreiben vom , Pkt 1) zurückgelegten Kilometer betragen daher mit Ausnahme der Fahrten, die mit der Gemeinde und dem Sozialhilfeverband abgerechnet wurden:

14.956,70 km………..politische Fahrten lt. Excel-Liste des Bf
-272 km ………………..doppelt angesetzte Km (siehe 4.2.c.)
-2.772,2 km……………private Fahrten ( 4.2.b.: Fahrten zu geselligen Zwecken und dergleichen)
11.912,5 km…………..Differenz: verbleibende Fahrtstrecken (ausgenommen die Fahrten für die ………………………………Gemeinde und den Sozialhilfeverband), die aus politischen Gründen ………………………………zurückgelegt wurden, und die gegenüber dem FA in der Excel-Liste geltend ………………………………gemacht wurden

14.956,70 km…………durch den Bf bekannt gegebene Fahrtstrecken im Zusammenhang mit der ………………………………politischen Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrten für die Gemeinde und den ………………………………Sozialhilfeverband
-11.912,5 km………….durch das BFG festgestellte politische Fahrten mit Ausnahme der Fahrten ………………………………für die Gemeinde und den Sozialhilfeverband
3.044,2 km……………..Kürzung der durch den Bf geltend gemachten Fahrtstrecken durch das ……………………………….BFG
1.278,56 €………………Kürzung des Kilometergeldes 3.044,20 km x 0,42 € durch das BFG

4.2. Gründe be[...]d die Höhe der Fahrtkosten::

a.) Fahrtkosten Gewerbebetrieb und landwirtschaftlicher Betrieb

2.500 € = x km mal 0,42 € (Fahrten Gewerbebetrieb)

2.500 € /0,42 € = x km

5.952,38 = x km

2.500 €= 5.952,38 km mal 0,42 €, Dh, aus den KFZ-Kosten be[...]d Gewerbebetrieb wäre größenordnungsmäßig auf eine Kilometerleistung für den Gewerbebetrieb von 5.952 km zu schließen. Diese sind dem PKW Kfz2 zuzuordnen (Vorbringen , Anlage 1; Pkt 1, 1. Seite)

Die land- und forstwirtschaftlichen Fahrten wurden mit Kfz3 und danach mit Kfz4 durchgeführt (vorbringen , Anlage 1, Pkt 1)

b. ) Fahrten aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen, Wahrnehmung von Terminen aus derartigen Anlässen:

aa.)Besuche kultureller, geselliger, gesellschaftlicher, kulinarischer, unterhaltender, kirchlicher, religiöser und sportlicher Veranstaltungen oder Wahrnehmung von Terminen derselben Art oder aus Beweggründen von Sitte und Anstand (zB- Krankenbesuch) lt. Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2)

Bf war zwischen Januar und Juni Jahr2 bei Veranstaltungen kulturellen, geselligen, sportlichen und religiösen Inhaltes anwesend ( Faschingssitzungen Jänner, Jägerball, Benefizkonzert, Laientheateraufführung, Schirennen; XFeier für AS AR, geboren in der Heimatgemeinde des Bf, Sieger am NE Jahr11, Stadt9; Konzerte, Familienradtag, Jagdmesse, Begräbnis)

Bf war zw Juli und Dezember Jahr2 bei Veranstaltungen kulturellen,kulinarischen, geselligen, sportlichen, religiösen Inhaltes anwesend [ Dorffest, Tanzveranstaltungen, Geburtstagsfeier, Feier anlässlich der Pensionierung , Konzerte, Theateraufführungen, 1 Fischfest,1…fest, gesellige Veranstaltungen von Sportklubs,1 [...] für Liebhaber schwerer Motorräder, Kirchtage, Bälle, Zeltfest, NFest (Fest zur Erinnerung an die ehemalige LTradition in Stadt16 mit Essen, Trinken und Musik);1 Wandertag; 2 Laufwettbewerbe, darunter das "HRennen"; 1 Radrennen; Weihnachtsfeiern, Adventfest, Krampuslauf, kirchliche Feste einschließlich Fest des ***-Vereins ; 1 Begräbnis](Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2)

Dabei will er die folgenden Entfernungen mit dem PKW zurückgelegt haben (Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2):

34,5 km…..27.1.Jahr2 Faschingssitzung
16 km………28.1.Jahr2 Ball
68 km……….17.2.Jahr2 Faschingssitzung
100 km……..24.2.Jahr2 Krankenbesuch lt. handschriftlichem Fahrtenbuch
19,5km……..25.2.Jahr2 Faschingssitzung
24 km……….27.2.Jahr2 detto
0……………….4.3.Jahr2 Konzert
50 km……….17.3.Jahr2 Theater
50 km………18.3.Jahr2 lt handschriftlichem Fahrtenbuch
11,5 km…….2.4.Jahr2 Schirennen
16 km……….13.5.Jahr2 Konzert
389,5 km….11 Besuche (Summen)

70 km……………..4.6.Jahr2 Kirchtag (handschriftliches Fahrtenbuch

16 km……………..9.6.Jahr2 Konzert (Beleg Nr. 23)
0 km………………..10.6.Jahr2 Konzert (Beleg Nr. 25)
385,20 km……… 14.6.Jahr2 XFeier für AS AR in Stadt9: für diese Fahrt ……………………….steht dem Bf jedenfalls kein Kilometergeld zu, da er diese Fahrt als
………………………. Fahrgast im Bus des Fanclubs absolviert hat (Pkt 4.2.d)
28 km………………24.6.Jahr2 Konzert
499,2 km…………5 Besuche (Summen)


0 km………………….3.7.Jahr2 Geburtstag
23 km………………..Beleg 41
………………………….9., 12., 13. 15.7.Jahr2 Fischfest [52-16 km, für die die Gemeinde ………………………….Kilometergeld bezahlt hat- siehe unten c-, vgl. Fahrtenbuch Gemeinde
………………………….Jahr2, minus 13 Fahrkilometer, die als politisch veranlasst anzusehen
…………………………sind (13 km zum Fischfest Samstag, 15. 7. - bei dieser Gelegenheit hat
………………………….der Bf eine politische Rede gehalten lt. Schreiben , Beilage 1,
………………………….Pkt 24 b; siehe Pkt d); , und daher nicht von der Summe der gefahrenen
………………………….Kilometer abzuziehen sind]
54 km…………………16.7.Jahr2 Konzert Beleg 43
0 km…………………..22.7.Jahr2 Jubiläumsfeier Sportverein
61,40 km…………….29.7.Jahr2 Kirchtag
138,4… km…………5 Besuche (Summen)

0 km……………………8.8.Jahr2 Ball
16 km………………….12.8.Jahr2 Zeltfest
0 km…………………….12.8.Jahr2 Wandertag
16 km………………….3 Besuche (Summen)


0 km…………………….13.8.Jahr2 ***-Lauf
151 km…………………Beleg 055, 20.8.Jahr2 Fußballspiel
0 km…………………….20.8.Jahr2 katholisches Pfarrfest
0 km……………………..20.8.Jahr2 Radrennen
[610 km…………………28.8.Jahr2 Begräbnis Stadt11 (Reisebus)] kein Kilometergeld geltend ………………………………gemacht, keine Fahrtkosten nachgewiesen]
0 km………………………3.9.Jahr2 Radrennen
52 km…………………….4.9.Jahr2 Kirchtag Stadt17
108,40 km………………6.9.Jahr2 LN-[...] Stadt18
[56 km……………………8.9.Jahr2 Kirchtag LO (keine PKW-Kosten, keine Fahrtkosten geltend ……………………………….gemacht)]
86,10 km…………………9.9.Jahr2 NFest Stadt16 und Motocross Stadt19


…………………………………(26,40 km 10.9.Jahr2 Pfarrfest Stadt20, Kirchtag Stadt7)
………………………………….(-davon 16 km 10.9.Jahr2 Pfarrfest doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch …………………………………."Gem. Jahr2", daher Kürzung wegen Doppelansatzes um 16 km)
10,4 km…………………….10.9.Jahr2
Differenz anzusetzen für den Besuch des Kirchtags Feld …………………………………am See
407,9 km…………………..9 Besuche (Summen)


56 km………………………….16.9.Jahr2 Volkstanzgruppe Der Bf hat bei dieser Veranstaltung eine ……………………………………unpolitische Rede gehalten (Beilage 1 Schreiben vom , S. 20)
83,2 km……………………….29.9.Jahr2 Konzert
0 km…………………………….30.9.Jahr2 Kirchtag
86 km……………………………6.10.Jahr2 Theater
128 km………………………….7.10.Jahr2 …fest
13 km……………………………13.10.Jahr2 Konzert
18,4 km………………………..13.10.Jahr2 Konzert
384,6 km……………………..7 Besuche (Summen)

36 km……………………………..17.10.Jahr2 Kulturfestspiele (handschriftliches Fahrtenbuch)
13 km……………………………..22.10.Jahr2 kirchliches Fest
40 km………………………………25.10.Jahr2 Ball
0 km…………………………………27.10.Jahr2 Pensionsfeier für "NH und TR"
0 km…………………………………28.10.Jahr2 Konzert
89 km……………………………..5 Besuche (Summen)

92 km…………………………………4.11.Jahr2 Konzert
144 km……………………………….5.11.Jahr2 Geburtstagsfeier
59 km…………………………………20.11. Weihnachtsfeier
15 km…………………………………25.11.Jahr2 Tanzveranstaltung
72,80 km…………………………….26.11.Jahr2 Konzert
382,8 km……………………………5 Besuche (Summen)

0 km………………………………………1.12.Jahr2 Krampuslauf
50 km…………………………………….2.12.Jahr2 Konzert
50 km…………………………………..2 Besuche (Summen)


0 km……………………………………….10.12.Jahr2 Sportvereinsfest
0 km…………………………………………16.12.Jahr2 Konzert
0 km…………………………………………17.12.Jahr2 Weihnachtsfeier
14,8 km…………………………………….23.12.Konzert
14,8 km…………………………..........4 Besuche (Summen)

Zusammenfassung

389,5 km…..11 Besuche (Summen)
499,2 km……5 Besuche (Summen)
138,4 km……5 Besuche (Summen

16 km…………3 Besuche (Summen)
407,9 km……9 Besuche (Summen)

384,6 km…….7 Besuche (Summen)
89 km………….5 Besuche (Summen)

382,8 km…….5 Besuche (Summen)
50 km………….2 Besuche (Summen)
14,8 km……….4 Besuche (Summen)

2.372,2 km…..56 Besuche, Summen der Distanzen und Besuche Jahr2 im Zusammenhang mit dem Besuch von kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen,kulinarischen, kirchlichen, sportlichen Veranstaltungen lt. Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2

bb.) Fahrten lt. EDV-Aufstellung "Fahrtenbuch" zu geselligen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, soweit diese in Pkt aa noch nicht erwähnt wurden:

78 km…………………………………………..7.5.Jahr2 Muttertagsfeier
36 km……………………………………………17.9.Jahr2 Wandertag
114 km………………………………………...2 Besuche: Summen lt. Aufstellung "laut Fahrtenbuch"

cc.) Fahrten zu geselligen, kirchlichen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen lt. Fahrtenbuch "Gem. Jahr2", abgerechnet mit der Gemeinde:

40 km………………………………6.1.Jahr2 Konzert
18 km……………………………..4.6.Jahr2 Gottesdienst,
16 km………………………………1.7.Jahr2 Stadt20 Dorffest,
16 km………………………………15.7.Jahr2 Fischfest
40 km………………………………30.7.Jahr2 Kirchtag
40 km……………………………….1.8.Jahr2 Kirchtag
40 km……………………………….3.8.Jahr2 Kirchtag
34 km……………………………….12.8.Jahr2 Wanderung
16 km……………………………….12.8.Jahr2 Konzert
18 km………………………………..1.9.Jahr2 Fest
16 km………………………………..10.9.Jahr2 kirchliches Fest
16 km………………………………..15.9.Jahr2 Theater
16 km………………………………..17.9.Jahr2 Wandertag
30 km………………………………..23.9.Jahr2 Wandertag
16 km………………………………..14.10.Jahr2 Gottesdienst
40 km………………………………..31.10.Jahr2 kirchliches Fest
40 km………………………………..26.11.Jahr2 Konzert
40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert
492 km…………………………….18 Besuche: Summen der Fahrten zu geselligen und kulturellen Veranstaltungen lt. Fahrtenbuch "Gem. Jahr2" und der damit im Zusammenhang stehenden Besuche


2.372,2 km…....................56 Besuche, Fahrten lt. aa.
114 km………………………….2 Besuche, Fahrten lt. bb.)
492 km………………………….18 Besuche, Fahrten lt. cc., abgerechnet mit der Gemeinde
2.978,2 km……………………Summe Fahrten Jahr2 zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen, und sportlichen Zwecken,

dd.) Besuche sportlicher Veranstaltungen lt. Konto Repräsentationen mit Belegen, abgerechnet mit der Gemeinde:

0 km………………………………12.2.Jahr2 Eisstockschießen Gemeinde
0 km………………………………19.2.Jahr2 Eisstockschießen Gemeinde
0 km……………………………..2 Besuche: Summen

ee.) Zusammenfassung

2.372,2 km………………………….56 Besuche, Fahrten lt. aa)
114 km………………………………..2 Besuche, Fahrten lt. bb.)
492 km……………………………….18 Besuche, Fahrten lt. cc.), abgerechnet mit der Gemeinde
0 km…………………………………….2 Besuche lt. dd.
2.978,2 km………………………..78 Besuche: Summen der zurückgelegten Strecken bei Besuchen Jahr2 aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen, dh Fahrten, die in 4.2.b genannt sind, das waren im Durchschnitt 248,18 km pro Monat und im Durchschnitt 57,27 km pro Woche, sowie 1-2 Besuche aus diesen Anlässen pro Woche; dabei fielen an Eintrittsgebühren unter 600 € im Jahr an (siehe oben Pkt 2 "Eintritte", wonach Eintrittsgebühren von 522 € im Streitjahr nachgewiesen wurden, das sind 43,5 € pro Monat und 10,04 € pro Woche).

Bei der Wahrnehmung von Terminen aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, sportlichen, oder kirchlichen Anlässen stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion, Kirche). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Fahrtkosten, Kosten für Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung und für sonstige kulturelle, gesellige, gesellschaftliche, kulinarische, unterhaltende, sportliche, oder kirchliche Veranstaltungen sowie sonstige Ereignisse, die in Pkt 4.2.b erwähnt sind, sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040 Ladübertragen; VwGH 99/14/0253; ().

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten Gesetzesbestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse etwa vom , 2000/13/0163, vom , 98/15/0046, vom , 95/15/0203, und vom , 96/14/0098).

Im Beschwerdefall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor. Der Besuch von Theaterveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, von Kirchtagen, Bällen, Faschingssitzungen, Sportveranstaltungen oder sonstigen der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen ist typischerweise privat veranlasst . Im vorliegenden Fall tritt ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche derartiger Veranstaltungen hinzu. Derartige Besuche eines Politikers oder Bewerbers um ein politisches Amt können gerade in Wahlkampfzeiten auch beruflich wichtig sein.

Auf Grund des Abzugsverbotes gemischt veranlasster Aufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ) sind die Kosten der Besuche dieser Veranstaltungen nicht abzugsfähig.

Gegen einen Besuch von derartigen Veranstaltungen mit einer Frequenz, welche geeignet sein könnte, die private Veranlassung des Veranstaltungbesuchs völlig in den Hintergrund treten zu lassen, spricht schon die im Jahr Jahr2 erkennbare eher geringe Häufung der Besuche derartiger Veranstaltungen, und die eher geringen Kosten, die bei diesen Besuchen in Bezug auf Eintritte angefallen sind. Dass eine den Rahmen üblicher privater Veranlassung in auffälliger Weise sprengende Frequenz derartiger Besuche gegeben sein könnte, kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Der Bf hat derartige Besuche durchschnittlich 1-2 Mal pro Woche absolviert, er hat dabei durchschnittlich 57 km pro Woche mit dem PKW zurückgelegt und er hat für Eintrittskarten für derartige Veranstaltungen unter 600 € im Jahr ausgegeben. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die private Veranlassung der Besuche derartiger Veranstaltungen völlig in den Hintergrund trat (vgl. ).

2.372,2 km…………………..56 Besuche, Fahrten lt. aa)
114 km………………………….2 Besuche, Fahrten lt. bb.)
492 km…………………………18 Besuche, Fahrten lt. cc.), abgerechnet mit der Gemeinde
0 km………………………………2 Besuche lt. dd.
2.978,2 km………………….78 Besuche: Summen der zurückgelegten …………………………………….Strecken gem. 4.2.b. bei Fahrten Jahr2 aus …………………………………….kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, …………………………………….unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen …………………………………….Anlässen, Wahrnehmung von Terminen aus …………………………………….Beweggründen von Sitte und Anstand (z.B. …………………………………….Krankenbesuche)- Fahrtstrecken die in 4.2.b genannt …………………………………….sind

Darin (2.978,2 km) enthalten: 492 km, die mit der Gemeinde abgerechnet worden sind, die aber auch zum Teil gegenüber dem FA doppelt angesetzt worden sind:

492 km……………Fahrten zu Zwecken gem. 4.2.b, die mit der Gemeinde ………………………..abgerechnet worden sind: von diesen Fahrten sind die …………………………folgenden Fahrtstrecken doppelt, dh auch gegenüber dem FA als ………………………..Werbungskosten angesetzt worden (Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2 und
……………………….Excel-Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2"):

18 km……………………………..4.6.Jahr2 Gottesdienst,
16 km………………………………1.7.Jahr2 Stadt20 Dorffest,
16 km………………………………15.7.Jahr2 Fischfest
37,2 km……………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 37,2 km mit dem …………………………………………FA :1.8.Jahr2 Kirchtag
37,2 km……………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 37,2 km mit dem …………………………………………FA:3.8.Jahr2 Kirchtag
13 km………………………………16 km mit Gemeinde abgerechnet, 13 km mit dem …………………………………………FA: 12.8.Jahr2 Konzert
16 km………………………………10.9.Jahr2 kirchliches Fest
14,6 km……………………………16 km mit Gemeinde abgerechnet, 14,6 km mit dem ………………………………………….FA: 15.9.Jahr2 Theater
13 km……………………………….16 km mit Gemeinde abgerechnet, 13 km mit …………………………………………..FA:14.10.Jahr2 Gottesdienst
32 km……………………………….40 km mit Gemeinde abgerechnet, 32 km mit FA: ………………………………………….31.10.Jahr2 kirchliches Fest
33 km…………………………………40 km mit Gemeinde abgerechnet, 33 km mit FA: …………………………………………..26.11.Jahr2 Konzert
40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert
286 km…………………………….12 Besuche: Summe der Fahrtstrecken zu geselligen und sonstigen Zwecken, die in Pkt 4.2.b. genannt sind, deren Kosten gegenüber der Gemeinde und auch gegenüber dem FA als Werbungskosten abgerechnet worden sind, und die daher in der Gesamtkilometeranzahl von 14.956,70 lt. Excel-Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2" enthalten ist.

492…………..Fahrten gem. 4.2.b., die mit der Gemeinde abgerechnet worden sind
-286………….darin enthalten Fahrten gem. 4.2.b., die mit der Gemeinde und dem FA …………………abgerechnet worden sind
206 km……..Fahrten gem. 4.2.b., deren Kosten nicht gegenüber dem FA , sondern nur gegenüber der Gemeinde abgerechnet worden sind, und die daher in der Gesamtkilometeranzahl lt. Excel-Liste von 14.956,7 nicht enthalten sind

Von den Privatfahrten gem. Pkt 4.2.b (Fahrten u.a. zu geselligen Zwecken) sind daher nur die folgenden Fahrten gegenüber dem FA geltend gemacht worden, und daher in der Kilometeraufstellung der Excel-Tabelle (14.956,70 km ) enthalten:

2.372,2 km…………………………..56 Besuche, Fahrten lt.4.2.b. aa)
114 km………………………………..2 Besuche, Fahrten lt. 4.2.b.bb.)
286 km………………………………….jener Teil der 492 km lt. Pkt 4.2.b.cc, der gegenüber der ……………………………………………..Gemeinde und gegenüber dem FA geltend gemacht worden ist.
0 km…………………………………….2 Besuche lt. dd.
2.772,2 km……………………………Privatfahrten gem. 4.2.b, jedenfalls gegenüber dem FA …………………………………………….geltend gemacht

14.956,70….km………………Kilometeranzahl lt. Excel-Liste
-2.772,2…….km………………Privatfahrten 4.2.b, jedenfalls gegenüber FA
………………………………………geltend gemacht
12.184,5... km ……………….gesamte Fahrtstrecken, die gegenüber dem FA ……………………………………..abgerechnet wurden, nach Abzug der Fahrten aus ………………………………………kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen , kulinarischen, ………………………………………unterhaltenden, kirchlichen, sportlichen Anlässen ………………………………………gem. Pkt 4.2.b.
-272 km………………………….restliche doppelt angesetzte Fahrten gem. Pkt 4.2.c, für die der Bf ………………………………………bereits von der Gemeinde die Fahrtkostenersätze erhalten hat
11.912,5 km……………………verbleibende Fahrtstrecken lt. Excel-Liste, die aus ……………………………………...politischen Gründen zurückgelegt wurden

Die Kilometer, die in Bezug auf die XFeier an AS AR in der Excel-Liste unter den 14.956,70 km aufscheinen, wurden bereits im Rahmen der Privatfahrten gem. 4.2.b.aa abgezogen (Siehe diesbezüglich die Ausführungen zum 14.6.Jahr2)

c.) doppelt angesetzte Fahrten, für die der Bf Werbungskosten gegenüber dem FA ansetzte, für die der Bf bereits einen Fahrtkostenersatz von seiner Gemeinde erhalten hatte:

20 km………………………………13.5.Jahr2 Ehrung bekannter Profisportler anlässlich der ………………………………………..Gesundheitsstage [...], doppelt geltend gemacht, siehe Beleg …………………………………………018, siehe Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische …………………………………………Tätigkeit Jahr2"; siehe auch Fahrtenbuch "Gem. Jahr2 m.d.H. auf …………………………………………Fahrt vom 13.5.Jahr2); Der Bf hat bei dieser Ehrung auch eine Rede …………………………………………in seiner Eigenschaft als Politiker gehalten

68 km………………………………21.6.Jahr2 Sonnwendfeier Stadt21, veranstaltet von der …………………………………………Partei des Bf, doppelt geltend gemacht, siehe Beleg 029, …………………………………………siehe Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-Politische …………………………………………Tätigkeit Jahr2"; siehe Aufstellung "laut Fahrtenbuch" m.d. H. auf ………………………………………….Beleg Nr. 038)

18 km……………………………….4.6.Jahr2 Jagdmesse Stadt10 (Beilage 1, S. 2, Schreiben vom …………………………………………; Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2; Aufstellung Ausgaben und …………………………………………Fahrtenbuch- Politische Tätigkeit Jahr2)

16 km………………………………1.7.Jahr2: Teilnahme an einem Dorffest, die Fahrtkosten wurden ………………………………………..bereits gegenüber seiner Gemeinde erfolgreich geltend gemacht ………………………………………..(Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2, be[...]d 1.7.Jahr2; Aufstellung ……………………………………….."Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2)

40 km………………………………Beleg 38,12.7.
………………………………………..Teilnahme an der FFVeranstaltung. Der Bf macht gegenüber ………………………………………….dem FA Fahrtkosten für 102 km geltend. Diese Fahrtkosten wurden …………………………………………zum Teil (für 40 km) bereits erfolgreich mit der Gemeinde ………………………………………..abgerechnet und dürfen nicht doppelt geltend gemacht werden. ………………………………………..(Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2, be[...]d 12.7.Jahr2; Aufstellung ……………………………………….."Ausgaben und Fahrtenbuch politische Tätigkeit Jahr2) Es verbleiben …………………………………………daher 62 km, für die noch keine Fahrtkosten geltend gemacht …………………………………………werden konnten; insoweit (62 km) erfolgt keine Kürzung der …………………………………………Fahrtkosten.

16 km……………………………….9., 12., 13. 15.7.Jahr2 Fischfest: 52-16 km, für die die Gemeinde ………………………………………….Kilometergeld bezahlt hat, vgl. Fahrtenbuch Gemeinde Jahr2; die ………………………………………….Kilometerangaben lt. Aufstellung "Ausgaben und Fahrtenbuch-…………………………………………..Politische Tätigkeit Jahr2" sind daher um 16 km überhöht.

88 km………………………………..16.7.Jahr2 Kraftwerkseröffnung doppelt angesetzt, siehe …………………………………………..Fahrtenbuch "Gem. Jahr2"; s. Aufstellung "Ausgaben und …………………………………………..Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2" m.d.H. auf Beleg Nr. 42;)

37,2 km ……………………………..Bel 47 1.8.Jahr2 Kirchtag doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………….."Gem. Jahr2"

37,2 km………………………………Beleg 48, 3.8.Jahr2 Kirchtag doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………….."Gem. Jahr2")

13 km…………………………………12.8.Jahr2 Konzert doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. ……………………………………………Jahr2"

16 km…………………………………10.9.Jahr2 Pfarrfest doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. …………………………………………….Jahr2", daher Kürzung wegen Doppelansatzes um 16 km)(Beleg …………………………………………….069)
14,6 km………………………………15.9.Jahr2 Theater doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch "Gem. ……………………………………………Jahr2" (Beleg 71)


56 km………………………………….23.9.Jahr2 Eröffnung Gemeindeamt doppelt angesetzt, siehe ……………………………………………Fahrtenbuch "Gem. Jahr2"; siehe Aufstellung "Ausgaben und …………………………………………...Fahrtenbuch-Politische Tätigkeit Jahr2" m.d.H. auf Beleg Nr. 078

13 km…………………………..........Beleg 98 14.10.Jahr2 Erntedankgottesdienst doppelt angesetzt, siehe ……………………………………Fahrtenbuch "Gem. Jahr2")

32 km………………………………..31.10.Jahr2 kirchliches Fest doppelt angesetzt, siehe ………………………………………….Fahrtenbuch "Gem. Jahr2")

33 km………………………………..26.11.Jahr2 EA-Konzert doppelt angesetzt, siehe ………………………………………….Fahrtenbuch "Gem. Jahr2")
40 km………………………………..9.12.Jahr2 Konzert doppelt angesetzt, siehe Fahrtenbuch ………………………………………..."Gem. Jahr2")

558 km……………………………..Summe
: der Bf hat bereits von seiner Gemeinde für diese ………………………………………….gefahrenen Kilometer einen Fahrtkostenersatz erhalten.

558,0 km…………………doppelt angesetzte Fahrten, darin enthalten auch die ………………………………..doppelt angesetzten Privatfahrten gem. Pkt 4.2.b.ee. im …………………………………Ausmaß von 286 km

-286 km
272 km…………………….restliche doppelt angesetzte Fahrten gem. Pkt 4.2.c

d.) Busfahrt mit PI AS AR und seinem Fanclub nach Stadt9 zu einer Ehrung dieses Sportlers

-385,2 km……………….Teilnahme an Busfahrt 14.6.Jahr2 mit AS AR

Der Bf erhält die Geltendmachung dieser Fahrtkosten nicht mehr aufrecht (NiS , S. 9).

Daher sind diese Kilometer aus der Summe der gefahrenen Kilometer (14.956,70 km) zu eliminieren. Dies ist bereits im Rahmen der Ausführungen zu 4.2.b.aa "14.6.Jahr2" geschehen. In Bezug auf diese Fahrt sind jedenfalls keinerlei Fahrtkosten feststellbar, weil der Bf keinerlei Fahrtkosten nachgewiesen hat.

5.) Ausgaben lt. "Belegen" (Aufstellung Ausgaben und Fahrtenbuch- politische Tätigkeit Jahr2:

a.)Keine Werbungskosten:

11,8 €………………….Bel. 26, 20.6.Jahr2.Kosten für drei 24-Std-Tickets für den Bf und ……………………………zwei Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei (16,20 €).

……………………………Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA
…………………………….die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 besuchte der Bf mit zwei ……………………………..Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei eine Sitzung der …………………………….Bundesparteileitung in Stadt22. Der Bf zeigte den Nachwuchspolitikern ……………………………..auch den Parlamentsklub und die Räume der Bundesparteileitung. ……………………………..Daher erwarb er drei 24-Stunden-Tickets (16,20 €) für den ……………………………..öffentlichen Verkehr in Stadt22, dh er trug insoweit auch die Kosten der ……………………………...Jugendfunktionäre. Er hat damals die Jugendfunktionäre auch zu ………………………………Speisen und Getränken (87,90 €) eingeladen. Ein Politiker wie der Bf , ………………………………der bei der Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht war, ………………………………benötigte die Unterstützung aller lokalen Parteifunktionäre, auch der ………………………………Jugendfunktionäre, um einen wirkungsvollen Wahlkampf organisieren ……………………………….zu können. Die Einladung diente der Motivation der eingeladenen, ……………………………….ehrenamtlichen Jugendfunktionäre, seinen Wahlkampf zu ……………………………….unterstützen. Der Bf hoffte, die jungen Funktionäre durch diese ……………………………….Einladungen dazu bewegen zu können, ihn in seinem Wahlkampf zu ………………………………unterstützen (Beilage 1 zum Schreiben vom , S. ……………………………….4 und 5).
Diese Einladung diente offenbar dem Zweck, die jungen Funktionäre den politischen Interessen des Bf zugänglich zu machen. Dies geht über das Schaffen von Kontakten, über eine Anbahnungsmaßnahme nicht hinaus.
Eine Einladung von Personen, von welchen man sich Hilfe im Wahlkampf erhofft, auf Getränke, Speisen und Fahrscheine ist eine Anbahnungsmaßnahme, die nicht als Teil eines Leistungsaustausches angesehen werden kann. Die Übernahme der Fahrtkosten der jugendlichen Funktionäre ist daher jedenfalls nicht abzugsfähig. Die eigenen Fahrtkosten, die dabei angefallen sind, den jugendlichen Funktionären die dem Parlament zugehörigen Räume, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind (Parlamentsklub) zu zeigen, und den Nachwuchspolitikern die Räume der Parteizentrale zu zeigen, dienten daher nur der Anbahnung und Kontaktpflege; auch diese Kosten sind nicht abzugsfähig. ( vgl ; vgl. ).
Allerdings hat der Bf auch die Sitzung der Bundesparteileitung vom 20. 06.Jahr2 im ***keller besucht. Die Teilnahme an dieser Sitzung war für den Bf, der für die Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden hoffte, erforderlich. Die eigenen Fahrtkosten, um zu dieser Sitzung zu gelangen (Fahrscheine für 2x 2,20 €= 4,40 € waren daher abzugsfähig, vgl. insoweit BVE vom , 11,8 € waren nicht abzugsfähig). Ebenso abzugsfähig ist das Kilometergeld, welches den Fahrtkosten entsprach, um nach Stadt22 zu gelangen . Dieses Kilometergeld für 748 km unterliegt daher keiner Kürzung durch das BFG (Aufstellung des Bf "Ausgaben und Fahrtenbuch-politische Tätigkeit Jahr2).

100 €…………………28.8.Jahr2 Der Bf brachte vor, für einen Bus, der für eine Fahrt nach ………………………..Deutschland zu einem Begräbnis verwendet worden war, 100 € als Fahrtkostenersatz bezahlt zu haben. Er hat diese Ausgabe jedoch mangels Zahlungsnachweises (keine Empfangsbestätigung, keine Rechnung) nicht nachweisen können (vgl . Eigenbeleg Nr. 060). Dieser angebliche Aufwand ist nicht abzugsfähig.

100 €………………..."Beleg" Nr. 74 (Eigenbeleg) 16.9.Jahr2 angeblich Kauf von Losen:

Der Bf hat in Bezug auf diese angeblichen Kosten nur seinen handschriftlichen Vermerk auf der schriftlichen Einladung als "Beleg" vorgelegt. Dieser handschriftliche Vermerk ist kein Nachweis für die angebliche Zahlung. Es ist anhand dieses Vermerks nicht erwiesen, dass der Bf tatsächlich diesen Geldbetrag ausgegeben hat.

Für den Fall, dass der Bf diesen Kauf von Losen nachgewiesen hätte, würde zudem von einer privat veranlassten Ausgabe auszugehen sein: Es ist der Kauf von Losen, durch den man angeblich irgendetwas gewinnen kann, eine typisch privat veranlasste Ausgabe , die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist (§ 20 Abs 2 lit a EStG 1988). Diese Kosten sind daher auch aus dieser Sicht nicht abzugsfähig.

55 €………………..Beleg 99 19.10.Jahr2: Der Bf nimmt an einer Reise nach ………………………Stadt23/Land4 teil, die durch den Österreichischen DBund ………………………organisiert wird. Er kauft in Stadt23 eine Flasche Likör für die Mitarbeiter des Gemeindeamtes, und will die nachgewiesenen Kosten von 55 € als Werbungskosten absetzen. Er begründet dies wie folgt:

Die wahlkampfbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters (Bf) habe den Mitarbeitern des Gemeindeamtes seiner Heimatgemeinde viel Flexibilität abverlangt; daher habe er seinen Mitarbeitern eine Flasche Likör mitgebracht (Beilage 1 Schreiben vom , S. 26).

Hiezu wird durch das BFG festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Flasche Likör Teil eines Leistungsaustausches (Flexibilität gegen Likör) gewesen ist. Einerseits ist den Angaben des Bf nicht zu entnehmen, worin denn genau die zusätzlich abzugeltende Flexibilität der Gemeindebediensteten bestanden hat; Auch wenn der Bürgermeister (Bf) abwesend ist, haben die Gemeindebediensteten ihre Arbeit zu tun und sie werden dafür ausreichend durch die öffentliche Hand bezahlt. Es ist zu keinem Zeitpunkt und unter keinen denkbaren Umständen Aufgabe des Bürgermeisters, aus seinem Privatvermögen die Gemeindebediensteten zu bezahlen. Ein Leistungsaustausch (Flexibilität gegen Likör) ist daher auch deshalb nicht feststellbar. Die Geltendmachung dieser Kosten als Teil eines Leistungsaustausches ist daher nicht nachgewiesen worden (vgl. ).

Inwiefern diese Übergabe einer Flasche Likörs durch den Bf an die Gemeindebediensteten (wie viele Gemeindebediensteten sich diese eine Flasche Likörs geteilt haben, ist ebenso ungewiss wie unerheblich) geeignet sein könnte, dem Bf bei der Erwerbung seiner Einnahmen als Bürgermeister zu helfen, oder die Einnahmen des Bürgermeisters zu sichern oder zu erhalten, ist nicht feststellbar. Dieses Geschenk fällt daher schon nicht unter den Werbungskostenbegriff (§ 16 Abs 1 ESTG 1988).

Es mag sein, dass es im Gemeindeamt einen oder mehrere Gemeindebedienstete gegeben hat, die gerne einen Likör getrunken haben; Daher ist diese Ausgabe geeignet gewesen, das Ansehen des Bf als Oberhaupt der Gemeinde zu festigen, oder gar zu befördern. Dieses Geschenk ermöglichte daher dem Bf, zu repräsentieren, dh, sich als großzügiges Gemeindeoberhaupt darzustellen. Daher ist dieser Aufwand als Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG; ; ).

Die Abzugsfähigkeit als Bewirtungsaufwand (ebenso § 20 Abs 1 Z 3 EStG) scheitert jedenfalls daran, dass ein konkreter Werbezweck nicht feststellbar ist. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass diese Schenkung des Likörs in Verbindung mit einer konkreten Leistungsinformation des Bf gegenüber den mit diesem Likör beschenkten Gemeindebediensteten gestanden hat (Beilage 1 Schreiben vom , S. 26) ().

Sieht man diesen Likör als Geschenk für die Gemeindebediensteten an - dies auch ist der nächstliegende Grund für diese Ausgabe- , so ist dieses Geschenk gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig (vgl. ; VwGH vom , 97/13/0145).

Diese Kosten von 55 € sind daher nicht abzugsfähig.

100 €……Beleg 103 27.10.Jahr2. Der Zahlungsfluss an die angeblich Beschenkten wurde ……………nicht nachgewiesen. Der Bf will 100 € für ein Gemeinschaftsgeschenk für zwei ……………pensionierte Mitarbeiter der Gemeinde beigesteuert haben. Dieses Geschenk soll angeblich im Zusammenhang mit der Pensionierungsfeier dieser Mitarbeiter gestanden haben. Hätte der Bf den Zahlungsfluss nachgewiesen, wäre diese angebliche Zahlung als freigebige Zuwendung nicht abzugsfähig gewesen (§ 20 Abs 1 Z 4 ESTG 1988) (vgl. ; , 2006/13/0119).

Hätte der Bf den Zahlungsfluss nachgewiesen, hätte diese Spende von 100 € zu Gunsten pensionierter Mitarbeiter der Gemeinde, in der der Bf Bürgermeister war, geeignet sein können, das Ansehen des Bf zu fördern. Diesfalls wäre diese Spende aber gem. § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 als Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig gewesen (vgl z.B. Zl 93/13/0205; , 98/13/0198).

Die Abzugsfähigkeit von 100 € als Werbungskosten ist daher jedenfalls nicht gegeben.

13,8 €…………….Beleg 111 9.11.Jahr2- 13,8 € Der Bf hat anlässlich eines Aufenthaltes ………………………in Stadt22, der anlässlich seiner Angelobung als Mitglied des ………………………Nationalrates erfolgt ist, in einem Souvenirgeschäft eine Tasse mit der Aufschrift "XYZ" erworben, und diese einer fleißigen Wahlhelferin geschenkt. Als freigebige Zuwendung ist dieses Geschenk gem. § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig ().

Zusammenfassung der nicht abzugsfähigen Ausgaben, die der Bf als "Ausgaben lt. Belegen" bezeichnet

11,8 €………………."Beleg". 26, 20.6.Jahr2.Kosten für drei 24-Std-Tickets für den Bf und zwei ………………………….Funktionären der Jugendorganisation seiner Partei
100 €…………………28.8.Jahr2 : angebliche Kosten Begräbnisfahrt
100 €………………..."Beleg" Nr. 74 (Eigenbeleg) 16.9.Jahr2 angeblich Kauf von Losen
55 €………………….."Beleg" 99 vom 19.10.Jahr2
100 €…………………"Beleg" 103 27.10.Jahr2
13,8 €……………….."Beleg" 111 9.11.Jahr2
380,6 €………………Summe nicht anzuerkennende Ausgaben laut "Belegen".

b.) Werbungskosten:

4,40 €………………..Bel. 26, 20.6.Jahr2. Dabei handelt es sich um die Fahrtkosten, um ………………………….innerhalb von Stadt22 zum ***keller, wo eine Sitzung der ………………………….Bundesparteileitung stattfand, zu gelangen.

………………………….Am 16. Monat2 Jahr2 beschloss der TA
………………………….die UL im Monat1 Jahr2. Am 20.6.Jahr2 besuchte der Bf eine ………………………….Sitzung der Bundesparteileitung in Stadt22 (Beilage 1 Schreiben vom , S. 4, 5). Die Teilnahme an dieser Sitzung war für den Bf, der für die Nationalratswahl an wählbarer Stelle gereiht zu werden hoffte, erforderlich. Die eigenen Fahrtkosten, um zu dieser Sitzung zu gelangen (Fahrscheine für 2x 2,20 €= 4,40 €) waren daher abzugsfähig, von den geltend gemachten Kosten von 16,2 € sind daher nur 11,8 € nicht abzugsfähig (vgl.ebenso insoweit BVE vom ). Ebenso abzugsfähig ist das Kilometergeld, welches den Fahrtkosten des Bf entsprach, um nach Stadt22 zu gelangen . Dieses Kilometergeld für 748 km unterliegt daher keiner Kürzung durch das BFG (Aufstellung des Bf "Ausgaben und Fahrtenbuch-politische Tätigkeit Jahr2).

6.) Zusammenfassung be[...]d alle Werbungskosten (vgl. Aufstellung "Bf IN Jahr2, Beweismittel Nr. 18 des FA):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6.281,81 €
Kilometergeld für 14.956,70 km lt. Bf
1.278,56 €
Kürzung des Kilometergeldes lt. Pkt 4.1.
5.003,25 €
Kilometergeld lt. BFG
2.910,75 €
Bewirtungskosten lt. Bf
-2.250,50 €
Kürzung gem. Pkt 3.a. der Erwägungen
-270,53 €
Kürzung gem. Pkt 3.b. der Erwägungen
-7,2 €
Kürzung gem. Pkt 3.c. der Erwägungen
+147,67 €
Erhöhung gem. Pkt 3 d der Erwägungen
530,19 €
Abzugsfähige Bewirtungskosten lt. BFG
629 €
Kosten für Eintritte lt Bf
-629 €
Kürzung gem. Pkt 2. der Erwägungen
0 €
Kosten für Eintritte lt. BFG
1.790 €
Spenden lt. Bf
-1.790 €
Abzüge lt. Pkt 1 der Erwägungen
0 €
Spenden lt. BFG
385 €
Reise- und Fahrtkosten= Ausgaben lt. "Belegen"
-380,6 €
Nicht abzugsfähig gem Pkt 5a der Erwägungen
4,40 €
Abzugsfähige Reise- und Fahrtkosten lt. BFG
3.170,62 €
Parteisteuer

Summen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0 €
Kosten für Eintritte lt. BFG
0 €
Spenden lt. BFG
5.003,25 €
Kilometergeld lt. BFG
530,19 €
Abzugsfähige Bewirtungskosten lt. BFG
4,40 €
Abzugsfähige Reise- und Fahrtkosten lt. BFG
3.170,62 €
Parteisteuer (nicht strittig)
8.708,46 €
Summe: Werbungskosten lt. BFG

7.) Bemessungsgrundlagen, Steuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
279,80 €
Einkünfte L+F
-14.707,73 €
Einkünfte Gw
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (NSA)
13.844,81 €
NSA: Parlamentsdirektion
210 €
NSA: Verwaltungsgemeinschaft A
70 €
NSA: Verwaltungsgemeinschaft A
70 €
NSA: Schulgemeindeverband A
140 €
NSA: Schulgemeindeverband A
30.087,57 €
NSA: Gemeinde
70 €
NSA: Sozialhilfeverband A Land
70 €
NSA: Sozialhilfeverband A Land
-8.708,46 €
NSA: Werbungskosten
35.853,92 €.
Einkünfte aus NSA
21.425,99 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-60 €
Pauschbetrag Sonderausgaben
-424 €
-250 €
Kirchenbeitrag
-2.522,79 €
Verlustabzug
18.169,2 €
Einkommen
0 €
0% ESt für die ersten 11.000 €
1.750 €
25% ESt für die weiteren 7.000 €
59,22 €
35% ESt für die restlichen 169,2 €
1.809,22 €
ESt vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €
Verkehrsabsetzbetrag
1.409,22 €
ESt nach Abzug der Absetzbeträge
0 €
Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
395,80 €
6% für die restlichen 6.596,66 €
1.805,02 €
Einkommensteuer
-10.972,18 €
Anrechenbare Lohnsteuer
+0,16 €
-9.167 €
Festgesetzte Einkommensteuer

8.) Zulässigkeit der Revision

Es ist strittig, ob ein Politiker in Bezug auf das Streitjahr Jahr2 bestimmte Kosten in bestimmter Höhe (insbesondere Kilometergelder, Bewirtungskosten, Eintritte, Spenden) als Werbungskosten abziehen darf.

8.1.) Der Bf will freiwillige Spenden in angeblicher Höhe von 1.790 € (angeblich insbesondere an diverse Vereine und Veranstalter und dergleichen) als Werbungskosten seiner politischen Tätigkeit absetzen. Die einzigen Beweismittel für die angeblichen Ausgaben, die er vorlegte, waren seine eigenen handschriftlichen Vermerke auf schriftlichen Einladungen. Diese handschriftlichen Vermerke sind nach Ansicht des BFG kein ausreichender Nachweis der vom Bf behaupteten Aufwendungen. Daher sind nach Ansicht des BFG diese angeblichen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Selbst wenn der Bf diese Kosten der Höhe nach nachgewiesen hätte, wären diese wie die Kosten aller anderen freiwilligen Zahlungen nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (siehe oben Pkt 1).

8.2.) Der Bf macht ferner Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen geltend. Hiezu wird bemerkt:

Bei einer kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, sportlichen, kirchlichen, unterhaltenden, oder der Freizeitgestaltung dienenden Veranstaltung - alle in Pkt 2 erwähnten Veranstaltungen fallen in diese Kategorie- stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Theaterkarten, Konzertkarten, Ballkarten, Eintrittskarten für einen Kirchtag, eine Faschingssitzung sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden kann (VwGH 95/15/0040; VwGH 99/14/0253; ).

Eine derartige Häufung kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden (siehe 4.2.b.ee).

Daher sind diese Kosten nicht als abzugsfähig anzusehen. Insoweit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar (siehe oben Pkt 2).

8.3.) Ferner machte der Bf Bewirtungsspesen als Werbungskosten geltend.

8.3.a.) Von 2.910,75 € an steuerlich geltend gemachten Bewirtungsspesen - der Bf hat die Hälfte der bekanntgegebenen Spesen steuerlich geltend gemacht, gibt es für 2.250,50 € (77,32%) keine Zahlungsbelege, sondern nur nicht überprüfbare, dh nicht nachvollziehbare handschriftliche Eigenbelege, die durch den Bf selbst meist auf diversen schriftlichen Einladungen vermerkt wurden. In Bezug auf diese angeblichen Aufwendungen kommt der Bf seiner Beweispflicht nicht nach (/0259; VwGH, , 95/15/0040; ). Diese Aufwendungen (angeblich 4.501 €, von welchen jedenfalls 2.250,5 € steuerlich geltend gemacht wurden), können daher nicht festgestellt werden. Die durch den Bf geltend gemachten Werbungskosten in Bezug auf Bewirtungen sind daher um 2.250,5 € (Der Bf hat 50% der von ihm erwähnten Kosten als Werbungskosten aus Bewirtungen angesetzt) zu kürzen. Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (Siehe Pkt 3.a.).

8.3.b.) Bewirtungen mit Belegen ohne nachgewiesenem Werbungskostencharakter:

Bei einem Teil der Belege handelt es sich um Zahlungsbelege, insbesondere Gasthausrechnungen, jedoch fehlt im Zusammenhang damit ein Beweis für die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung und den konkreten Werbezweck () oder eine konkret feststellbare Entgeltlichkeit (VwGH 99/13/0208; ) der Zahlungen. Davon sind geltend gemachte Werbungskosten in Höhe von 270,53 € betroffen. Diese geltend gemachten Aufwendungen sind nicht abzugsfähig (Siehe Pkt 3.b.). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar.

8.3.c.) Der Bf hat ferner Bewirtungskosten (14,40 €) im Zusammenhang mit einem Begräbnis geltend gemacht. Die Bewirtung steht im Zusammenhang mit einer Fahrt zu einem Begräbnis, die geprägt war von einem Totengedenken und nicht von einer politischen Aktivität . Die Bewirtung ist wegen des unpolitischen Zwecks der Veranstaltung nicht abzugsfähig ().

Die Teilnahme an einer Beerdigung und die Übernahme von Bewirtungskosten in diesem Zusammenhang ist eine private Angelegenheit, eine Aufwendung für die Lebensführung, auch wenn sie durch die gesellschaftliche Stellung des Bf mitveranlasst gewesen ist, bei der der bewirtende Bf Großzügigkeit und Anstand gezeigt hat, und dadurch das öffentliche Ansehen, das er genießt, gefestigt hat. Dabei handelt es sich um Aufwendungen i. S. des § 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988.

Im Zusammenhang mit dieser Einladung zu Getränken kann auch nicht festgestellt werden, dass der Bf eine politische Leistungsinformation weitergegeben hat. Daher sind diese Kosten jedenfalls nicht abzugsfähig (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a und § 20 Abs 1 Z 3 ESTG 1988, ; ). Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar (siehe Pkt 3.c.).

Pkt 8.3.d.)

Ein Teil der Bewirtungskosten (Pkt 3.d.) hatte nach Ansicht des BFG Entgeltcharakter (insbesondere Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf, zum Teil auch Abgeltung von Chauffeurdiensten, etc) und war daher nach Ansicht des BFG abzugsfähig. In diesem Zusammenhang setzte das BFG um 147,67 € höhere Werbungskosten an, als der Bf geltend gemacht hatte .

Die Fälle, in denen die RSp bisher Bewirtungen als Teil eines entgeltlichen Leistungsaustausches anerkannt hat, lassen nicht hinreichend deutlich erkennen, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Bewirtung als Abgeltung einer Leistung angesehen werden darf (; , 95/15/0050; , 87/13/0052; ; , 97/13/0238; , 2000/13/0145; , 96/14/0154).

Ob das BFG im gegenständlichen Fall den Bewirtungskosten zu Recht Entgeltscharakter beigemessen hat, ist daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS von Art 133 Abs 4 B-VG.

8.4.

Der Bf machte im Zusammenhang von Fahrten, die er im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit sah, Kilometergeld für 14.956,70 gefahrene Kilometer geltend. Das BFG kürzte diese gefahrenen Kilometer um die Strecken privat veranlasster Fahrten.

Als privat veranlasste Fahrten sah das BFG insbesondere Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen an. Damit sind z.B. Fahrten zu Faschingssitzungen, Bällen, Konzerten, Theateraufführungen, Schirennen, Vereinsfesten und dergleichen gemeint. Der Bf legte bei derartigen Fahrten im Durchschnitt 57,27 km pro Woche zurück. Diese Fahrten kamen im Durchschnitt 1-2 Mal pro Woche vor. Dabei fielen Eintrittsgebühren von unter 600 € im Jahr an. Das BFG sah die Kosten dieser Fahrten nicht als abzugsfähige Werbungskosten an (VwGH 95/15/0040; 99/14/0253; ; , ; ; ).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i S von Art 133 Abs 4 B-VG stellte sich insoweit nicht .

8.5.) Durch dieses Erkenntnis werden im Ergebnis (Pkt 8.3.d) Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist eine ordentliche Revision zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100334.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at