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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2023, RV/7102452/2023

Abbruch der Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Rückforderung der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das Kind So für die Monate Juli 2022 und August 2022 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate Juli 2022 und August 2022 aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom übermittelte das Finanzamt (kurz: FA) dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe und ersuchte darin hinsichtlich des Sohnes So (kurz: S) um Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses und Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit sowie um Vorlage der Bestätigung über die Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (zB Einberufungsbefehl).

Mit Schriftsatz vom erfolgte eine Erinnerung des Bf wegen der Nichtbeantwortung des Schriftsatzes vom .

Am legte der Bf das Jahreszeugnis vom sowie den Beschluss der Stellungskommission vom vor.

Mit Bescheid vom forderte das FA vom Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind S für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung zustehe. Dies treffe beim Kind des Bf nicht zu. S habe die Schulausbildung mit abgebrochen.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf Beschwerde ein:
Die Schulausbildung sei nicht am abgebrochen worden. Dieses Datum sei lediglich das Ausstellungsdatum des Jahreszeugnisses und der Schulschluss des zweiten Jahrganges. Mit diesem Zeugnis sei er gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz zum Aufstieg in den dritten Jahrgang (Schulstufe 11) nicht berechtigt, aber gemäß § 27 Schulunterrichtsgesetz sei er berechtigt, den zweiten Jahrgang (Schulstufe 10) im Schuljahr 2022/23 zu wiederholen.
Die Schulausbildung sei im Schuljahr 2022/23 am aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden.
Dies sei auch schriftlich mit per Einschreiben mitgeteilt worden.

Mit Vorhalt vom ersuchte das FA um Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres 2022/23 mit genauem Datum des Abbruchs (wie lange von - bis der Schulbesuch im Schuljahr 2022/23 gedauert habe). Gleichzeitig wurde die Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit gefordert.

Mit Schriftsatz des FA vom erfolgte eine Erinnerung wegen bisheriger Nichtbeantwortung des Vorhalts vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde des Bf mit nachstehender Begründung ab:
Der Sohn des Bf habe den zweiten Jahrgang (Schuljahr 2021/22) am beendet und er sei nicht berechtigt gewesen, in den dritten Jahrgang aufzusteigen. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Jahrgang zu wiederholen, aber laut Auskunft der Schule habe S im Schuljahr 2022/23 die Schule nicht mehr besucht.

Am langte die Vorhaltsbeantwortung des Bf ein und legte folgende relevanten Unterlagen vor: Schreiben vom des Bf, Schulbesuchsbestätigung und Kopie der Sendebestätigung.
Der Vorhaltsbeantwortung vom ist Folgendes - ergänzend zur Beschwerdeschrift - zu entnehmen:
Die Wiederholung des zweiten Jahrganges sei begonnen worden, habe aber aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen.
Im zweiten Jahrgang der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und Österreichische Bundesgärten (kurz: HBLFA) sei ein verpflichtendes sechswöchiges Praktikum zu absolvieren, welches mit dem beginne und mit ende. Die letzten fünf Wochen bis zum Schulbeginn am seien Sommerferien, welche zu dem Schuljahr 2021/22 zählen würden.
Der Sohn des Bf gehe derzeit keiner Tätigkeit nach.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Vorlageantrag und beantragte die Änderung des Rückforderungsbescheides wie folgt:
Die Rückforderung Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags von Juli 2022 bis Oktober 2022 ist auf September 2022 bis Oktober 2022 zu ändern.
Das Schuljahr 2021/22 ende mit dem Beginn des Schuljahres 2022/23 am . Die Wiederholung des zweiten Jahrganges sei nicht begonnen worden und habe aus gesundheitlichen Gründen ab September 2022 abgebrochen werden müssen.
Der Rückstand der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate September 2022 und Oktober 2022 sei bereits rückerstattet worden.

Im Vorhalt vom stellte das FA die Frage, ob der Sohn des Bf das Praktikum noch absolviert habe und wenn ja, wo, und ersuchte diesbezüglich um Vorlage eines geeigneten Nachweises (Praktikumsvertrag/Bestätigung).

In der Vorhaltsbeantwortung vom führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der Sohn nicht berechtigt gewesen sei in den dritten Jahrgang aufzusteigen und daher das Praktikum nicht absolviert habe. Für die angestrebte Wiederholung des zweiten Jahrganges sei dies auch nicht notwendig gewesen.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) mit dem Antrag auf Abweisung zur Entscheidung vorgelegt und in der Stellungnahme ausgeführt, dass das Schuljahr mit beendet worden sei. Im Anschluss hätte ein Praktikum absolviert werden müssen, das jedoch nicht angetreten worden sei, da das Schuljahr nicht positiv beendet worden sei. Die Schulausbildung sei in den Sommerferien durch Abmeldung von der Höheren Lehranstalt für Gartenbau beendet worden, weshalb im Sinne des FLAG 1967 von einer Beendigung der Ausbildung mit Juni 2022 zu sprechen sei. Eine Fortführung der Schule sei nicht mehr geplant gewesen; der Aussage, die Schule sei mit abgebrochen worden, könne alleine aus dem Nichtbeginn des Schuljahres mit Anfang September 2022 sowie der Auskunft der Schule, der Schüler sei gar nicht mehr gekommen, nicht gefolgt werden.

Die Darstellung des Verfahrensganges beruht auf den elektronisch vorgelegten Aktenteilen sowie aus der Einsichtnahme des BFG in das elektronische Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung namens FABIAN.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

S, der Sohn des Bf, kam am 00 zur Welt und vollendete das 18. Lebensjahr am 18.

Laut Schulbesuchsbestätigungen der HBLFA vom und besuchte S in der Zeit vom bis die Höhere Lehranstalt für Gartenbau in 1131 Wien, Grünbergstraße 24. Im Schuljahr 2021/22 befand er sich im zweiten Jahrgang (10. Schulstufe). Am wurde S vom weiteren Schulbesuch abgemeldet.

Das am von der HBLFA ausgestellte Jahreszeugnis, Schuljahr 2021/22, zeigt folgendes Bild:

Die Höhere Lehranstalt für Gartenbau ist eine berufsbildende höhere Schule. Sie hat die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife führt. (https://www.gartenbau.at/Schule/bildungsziel.html).

Die Schüler und Schülerinnen der Höheren Lehranstalt für Gartenbau müssen ua zwischen dem zweiten und dritten Jahrgang ein Pflichtpraktikum im Ausmaß von sechs Wochen in einem Fachbetrieb absolvieren. Das Unterrichtsjahr des zweiten Jahrganges ist aus diesem Grund um zwei Wochen verkürzt. (https://www.gartenbau.at/Schule/Praxis.html)

Das Pflichtpraktikum war laut Aussage des Bf für die Zeit von bis angesetzt.

Das Unterrichtsjahr begann in Wien im Schuljahr 2022/23 am (https://www.bildung-wien.gv.at/service/Schulferien-und-schulfreie-Tage/Schuljahr-2021-2023.html).

Der Sohn ging im Jahr 2022, wie eine Abfrage des BFG im Abgabeninformationssystem des Bundes bestätigt, keiner Tätigkeit nach.

Dem Bf wurde seit Beginn des Besuchs der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im September 2019 bis zur Ausstellung des Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2021/22 im Juni 2022 durchgehend Familienbeihilfe gewährt.

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den elektronisch vorgelegten Aktenteilen, Internetrecherchen des BFG sowie der Abfrage des BFG in FABIAN und im Abgabeninformationssystem des Bundes und wird als unbedenklich angesehen.

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins).

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Steuerpflichtige, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro zu (Satz eins). Wurden Kinderabsetzbetzräge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (letzter Satz).

Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (Vgl ).

Für volljährige Kinder wird Familienbeihilfe grundsätzlich nur für die Monate gewährt, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (Vgl ).

Der Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 dar.

Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird, allerdings abgebrochen, kann ab deren Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung gesprochen werden.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, zu welchem Zeitpunkt die Berufsausbildung abgebrochen wurde. Nach Ansicht des FA erfolgte der Abbruch im Monat Juni 2022, dem Monat in welchem das Jahreszeugnis des Schuljahres 2021/22 ausgestellt wurde. Nach der im Vorlageantrag vom vertretenen Ansicht des Bf erfolgte der Abbruch der Berufsausbildung im August 2022 durch Abmeldung von der Schule. Zu beurteilen ist somit, ob S sich in den Monaten Juli 2022 und August 2022 noch in Berufsausbildung befand oder nicht. (vgl Verfahrensgang)

Dazu ist festzuhalten, dass S bis Schüler der Höheren Lehranstalt für Gartenbau in Wien war und diese Zugehörigkeit am durch Abmeldung beendet wurde (vgl Pkt 1 Sachverhalt). Dies erlaubt grundsätzlich die Annahme, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befand, sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Schulabbruch früher erfolgte (vgl ).

Gemäß § 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Gemäß § 2 Abs 2 Schulzeitgesetz 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2). Das Unterrichtsjahr umfasst gemäß § 2 Abs 2 Z 1 Schulzeitgesetz 1985 das erste Semester (lit a), die Semesterferien in der Dauer einer Woche (lit b) und das zweite Semester, welches grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptferien endet (lit c). Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien gemäß § 2 Abs 2 Z 2 Schulzeitgesetz 1985 an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt. Das Unterrichtsjahr des zweiten Lehrjahres an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau ist wegen eines zu absolvierenden Pflichtpraktikums um zwei Wochen verkürzt (vgl Pkt 1 Sachverhalt).

Die strittigen Monate Juli 2022 und August 2022 fallen nach den vorstehenden Ausführungen in die Hauptferien.

In den Hauptferien findet zweifellos kein Unterricht statt, sodass das Vorliegen einer Berufsausbildung anhand der (aktiven) Teilnahme oder Nichtteilnahme am Unterricht nicht beurteilt werden kann. Fraglich kann nur sein, ob die Nichtabsolvierung des sechswöchigen Pflichtpraktikums, welches zwischen dem zweiten und dritten Jahrgang, also in den Hauptferien, zu absolvieren ist (vgl Pkt 1 Sachverhalt), einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass S schon mit Beginn der Hauptferien die Schulausbildung und damit die Berufsausbildung abbrach.

Dazu ist auszuführen, dass S im Schuljahr 2021/22 den zweiten Jahrgang besuchte. Grundsätzlich wäre er daher verpflichtet gewesen, in den Hauptferien, konkret in der Zeit von bis , das sechswöchige Pflichtpraktikum zu absolviere. Tatsächlich war er aber laut dem Jahreszeugnis vom nicht berechtigt, in den dritten Jahrgang aufzusteigen, sodass diese Verpflichtung zu einem sechswöchigen Praktikum in den zeitlich umschriebenen Hauptferien wegfiel. Gleichzeitig war er berechtigt, den zweiten Jahrgang zu wiederholen. (Vgl Pkt 1 Sachverhalt)

Dies bedeutet aus der Sicht des BFG, dass die Nichtabsolvierung eines Praktikums, zu dem wegen des notwendig gewordenen Wiederholens des zweiten Jahrganges in den Hauptferien des Jahres 2022 keine Verpflichtung mehr bestand, keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass S schon zu Beginn der Hauptferien, also im Juni 2022, den Entschluss fasste, die Schule abzubrechen. Da er dazu berechtigt war, den zweiten Jahrgang im Schuljahr 2022/23, beginnend mit , zu wiederholen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erst nach einer Überlegungsphase im August 2022, dem Monat der Abmeldung von der Schule, zu der Erkenntnis gelangte, die Schule abzubrechen. Einer anderen Tätigkeit ging der Sohn des Bf jedenfalls seit Juni 2022 bis April 2023 nicht nach.

Das BFG kommt daher zu dem Ergebnis, dass mit der Abmeldung im August 2022 der Abbruch der gegenständlichen Schulausbildung erfolgte. Dementsprechend befand sich der Sohn des Bf in den Monaten Juli 2022 und August 2022 noch in einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967und steht daher dem Bf die Familienbeihilfe für die Monate Juli 2022 und August 2022 zu.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anzumerken ist, dass der Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ein Sammelbescheid ist und zwar hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sowie eines allfälligen Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Zeiträume, für die zurückgefordert wird. (Vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 26 Rz 11).

Unter Sammelbescheid versteht man die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide (vgl ).

Der im Vorlageantrag vom gestellte Antrag auf Änderung des Rückforderungsbescheides dahingehend, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags von Juli 2022 bis Oktober 2022 auf September 2022 bis Oktober 2022 zu ändern sei, ist so zu verstehen, dass im Vorlageantrag nur die Aufhebung des Rückforderungsbescheides betreffend die Monate Juli 2022 und August 2022 beantragt wird. Dafür spricht auch, dass der Bf im Vorlageantrag ausführt, er habe die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate September 2022 und Oktober 2022 bereits zurückgezahlt. (vgl Verfahrensgang)

Die im Rückforderungsbescheid vom ebenfalls erfassten Monate September 2022 und Oktober 2022 sind somit in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG.

4 Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)

Die Entscheidung des BFG basiert auf den zitierten Gesetzesstellen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Lösung der Frage, wann eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 abgebrochen wurde, ist anhand tatsächlicher Umstände zu beurteilen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102452.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at