Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.08.2023, RS/7100046/2023

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde als unzulässig, da der Antrag, mit dessen Erledigung die Behörde angeblich säumig ist, tatsächlich nicht eingebracht wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch UnionTax & Law Rechtsanwälte, Obere Zelgstraße 2, 8590 Romanshorn, Schweiz, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich über den Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020, Steuernummer ***BFStNr*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Schriftsatz vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , erhob die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, die belangte Behörde hätte über ihren Antrag vom auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 noch nicht entschieden, Säumnisbeschwerde i.S.d. § 284 BAO.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Hierauf teilte die belangte Behörde (zunächst mit E-Mail vom und sodann nochmals mit Schriftsatz vom ) mit, dass für das Jahr 2020 kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vorhanden sei und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Mit E-Mail des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin die Mitteilung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diese um Überprüfung, ob ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 eingebracht wurde, sowie gegebenenfalls um Übermittlung dieses Antrages ersucht. Dieses E-Mail blieb unbeantwortet. Eine Abfrage des Steueraktes der Beschwerdeführerin auf FinanzOnline durch das Bundesfinanzgericht ergab, dass mit Stand für das Jahr 2020 keine Daten vorhanden sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass tatsächlich kein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingebracht wurde.

Gem. § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Anbringens oder nach Eintritt einer Verpflichtung zur amtswegigen Entscheidung den entsprechenden Bescheid bekannt gibt. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Die Anwendung des § 284 BAO setzt eine Entscheidungspflicht der Behörde voraus. Trifft die Behörde - etwa weil ein Anbringen nicht oder nicht wirksam eingebracht wurde - keine Entscheidungspflicht, ist eine Säumnisbeschwerde unzulässig und daher zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], Rz 12 zu § 284; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., Anm 12 zu § 284; Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, Rz 27 zu § 284; ; , RS/5100041/2019; , RS/5100011/2020; sowie zur Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013: ; , 2011/16/0143).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdebehauptungen keinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingebracht. Die geltend gemachte Entscheidungspflicht der belangten Behörde hat daher tatsächlich nicht bestanden. Ob die Behörde allenfalls verpflichtet gewesen wäre, gem. § 41 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, kann dahingestellt bleiben, da ausschließlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht aufgrund eines Anbringens geltend gemacht und dadurch der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegrenzt wurde, sodass das Bundesfinanzgericht nicht berechtigt wäre, ein Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Verletzung einer amtswegigen Entscheidungspflicht abzuführen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass eine Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn keine Säumnis vorliegt, ist durch die o.a. Rechtsprechung klargestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100046.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at