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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2023, RV/5100204/2023

Zeitpunkt der Besteuerung einer Abgangsentschädigung und Sachbezug eines Pensionisten für die Gratisnutzung von Zügen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
» 2021
Einkommen
» 46.192,82 €
Einkommensteuer
» 12.666,48 €
»
- anrechenbare LohnsteuerRundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
-» 10.798,07 €- 0,41 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift/Nachforderung)
» 1.868,00 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) reichte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) ein. In dieser Erklärung gab der Bf. die Anzahl der (inländischen) gehalts- und pensionsauszahlenden Stellen im Jahr 2021 mit 4 an. Außerdem machte er den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung als behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastung geltend.

Dieser Erklärung waren folgende Beilagen angeschlossen:
Schreiben von Dr. med. ***1*** von der ***2*** ***3*** vom , wonach der Bf. an folgenden Erkrankungen leiden würde:

[...]

Aufstellung über vier Einkunftsarten (Anmerkung: gemeint wohl: vier Einkunftsquellen aus der Einkunftsart nichtselbständige Arbeit)
Unter Punkt 4. dieser Aufstellung findet sich folgende Angabe:
"Abgangsentschädigung aufgrund vorzeitigen Dienstaustrittes mit Ablauf anstatt per in Höhe von € 16.366,88 brutto"
Diese Abgangsentschädigung wäre vom Dienstgeber mit € 8.186,02 Lohnsteuer versteuert worden. Der Bf. ersuche um Berücksichtigung der seitens seines bisherigen Arbeitgebers (***4***) bereits entrichteten Lohnsteuer- in Höhe von € 8.186,39 für die Abgangsentschädigung bei seinem Jahresausgleich 2021.

Vereinbarung zwischen der ***4*** (im Folgenden: ***4***) und dem Bf. betreffend die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses des Bf. mit Ablauf des

Entgeltabrechnung für Jänner 2021 vom der ***4*** über eine Auszahlung von
€ 8.218,62 an den Bf. In der Aufgliederung des Bruttoentgeltes Vormonat(e) entfällt ein Betrag von € 16.366,88 auf eine als freiwillige Abfertigung bezeichnete Zahlung in Höhe von
€ 16.366,88, wobei als Vormonat der Dezember 2020 angegeben ist. Insgesamt wurde bei der Entgeltabrechnung für Jänner 2021 vom € 8.186,02 an laufender Lohnsteuer abgezogen.

Entgeltabrechnung für Februar 2021 vom der ***4*** über eine Auszahlung von
€ 0,37 an den Bf. In der Aufgliederung des Bruttoentgeltes Vormonat(e) entfällt ein Betrag von € 0,74 auf einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 und ein Betrag von € 0,01 auf den BMV-Beitrag ebenfalls für Dezember 2020. Bei der Entgeltabrechnung für Februar 2021 vom wurden € 0,37 an laufender Lohnsteuer abgezogen.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Dabei wurden den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die von der ***5*** (zwei mit jeweils € 0,00), der ***6*** (zwei), der ***7*** und der ***4*** übermittelten Lohnzettel den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde gelegt. Betreffend die ***4*** wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.328,37 angesetzt.

Der vom Bf. als außergewöhnliche Belastung für Diätverpflegung angesetzte Betrag wurde als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 in Höhe von € 840,00 berücksichtigt. Da dieser Betrag aber den Selbstbehalt von € 6.285,20 nicht überstiegen hat, hatte dies steuerlich keine Auswirkung.

Auch wurde ein Kirchenbeitrag als Sonderausgabe in Höhe von € 400,00 gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt.

Mit am zur Post gegebenen Schreiben, das mit datiert war, erhob der Bf. eine Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2021, die als Beschwerde iS des § 243 BAO zu werten ist.

In dieser Beschwerde brachte der Bf. vor, dass die Einkünfte der ***4*** nicht € 2.328,37 (brutto) betragen würden. Diesen Betrag würde er nicht kennen und sei ihm ein derartiger Betrag nie zugeflossen. Der Zufluss 2021 wäre absolut unmöglich, da das Dienstverhältnis mit geendet hätte. Der Bf. könne derartige Einkünfte gar nicht haben.
Per 01/2021 wären dem Bf. im Zusammenhang mit seinem Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** € 16.367,39 (brutto) zugeflossen diese würden mit € 8.186,39 versteuert werden. Der Bf. hätte dies alles in einer Beilage zum Antrag Jahresausgleich 2021 detailliert dargestellt und bereits mit seinem Antrag eingereicht. Es würde sich dabei um eine Trennungsentschädigung dafür handeln, wenn der Bf. bereits mit zu Hause bleibe. Das wäre er auch und so hätte er das Geld in Höhe von € 16.366,88 (brutto) erhalten. Versteuert wäre dies mit einem Betrag von € 8.186,02 worden.
Im Zuge seiner Rückfrage bei der ***4*** wieso ein Steuersatz von circa 50% angewendet worden wäre obwohl der Bf. keinerlei weitere Bezüge erhalten hätte, hätte der Bf. als Rückantwort € 0,74 (brutto) überwiesen erhalten.
Dies alles würde sich bereits in seinen seinerzeitigen Unterlagen finden und wäre bereits detailliert beschrieben worden.
Der Bf. würde daher um Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 ersuchen. Diese wäre so wie sie jetzt wäre unrichtig. Dies würde auch für den Vorauszahlungsbescheid 2022 gelten. Da der Bf. bis dato mit einer Steuergutschrift gerechnet hätte, hätte der Bf. bis dato die ***5*** sowie die ***6*** nicht gesondert informiert. Dies würde er umgehend nachholen.

Dieser Beschwerde war eine Abmeldung des Bf. durch die ***4*** von der Sozialversicherung per aufgrund einvernehmlicher Lösung angeschlossen.

Mit Schreiben vom erfolgte eine erste Ergänzung der Beschwerde dergestalt, dass wie dem Finanzamt bereits in seinem handschriftlichen Schreiben vom (Anmerkung: das ist die Beschwerde) mitgeteilt worden wäre, die Meldung der ***4*** an die Finanzbehörde nicht richtig wäre. Hiermit würde der Bf. die Ergänzungen senden, welche er bereits im Jänner 2022 eingeschrieben an das Finanzamt gesandt habe. Der Bf. würde ausdrücklich neuerlich festhalten, dass die seitens ***4*** gemeldeten Bruttobezüge in Höhe von EUR 2.328,37 (steuerpflichtige Bezüge) in keiner Weise den Tatsachen entsprechen würden, der Bf. hätte keinerlei Kenntnis woraus sich dieser Betrag zusammensetzt und weshalb er eine derartige Bezahlung bekommen sollte. Der Bf. würde diesen Betrag nicht kennen.

Die Zahlungszuflüsse 2021 würden auf einer "freiwilligen Abgangsentschädigung" in Höhe von EUR 16.366,88 brutto beruhen, ausbezahlt 01/2021 sowie EUR 0,74 brutto (Bruttoentgelte Vormonate) mit Auszahlung 02/2021. Weitere Zahlungen würde es nicht geben.

Obige EUR 16.366,88 brutto würden mit EUR 8.186,02 Lohnsteuer laufend (ca. 50 %) besteuert und per 01/2021 einbehalten.

Aufgrund seiner Rückfrage bei seinem bisherigen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** betreffend diesen Steuersatz wären dem Bf. EUR 0,74 brutto gleichfalls mit EUR 0,37 Lohnsteuer laufend (ca.
50 %) besteuert und per 02/2021 einbehalten worden.

Sein gesamter Nettobezug 2021 im Zusammenhang mit den ***Zugunternehmen X*** würde sich damit aus
EUR 8.218,62 (freiwillige Abgangsentschädigung) sowie EUR 0,37 (Netto Vormonate) zusammensetzen.

Der von der ***Zugunternehmen X*** gemäß § 84 bzw. § 3 Abs. 2 EStG 1988 an das Finanzamt gemeldete Betrag wäre falsch.

Die vom Finanzamt darauf beruhende Berechnung der Einkommensteuer 2021 wäre damit unrichtig, es müsse sich auf jeden Fall eine Steuergutschrift zu seinen Gunsten ergeben. Ein Vorauszahlungsbescheid für 2022 wäre damit nicht möglich.

Da obige Lohnsteuer in der Gesamthöhe von EUR 8.186,39 auf seinem Steuerkonto ***9*** nicht aufscheinen würde, würde der Bf. davon ausgehen, dass diese seit mehr als einem Jahr nicht an das Finanzamt abgeführt worden wäre. Seinerzeit berechnet und dem Bf. abgezogen worden wäre diese sehr wohl.

Der Bf. ersuche dringend, seinen früheren Dienstgeber ***Zugunternehmen X*** zu veranlassen, dass diese dem Finanzamt die korrekten obig angeführten und mit Unterlagen belegten Beträge meldet und der Jahresausgleich 2021 neu berechnet wird. Der Vorauszahlungsbescheid 2022 sollte bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt werden.

Sollte das Finanzamt bei der gesetzlich verpflichtenden korrekten Meldung seitens der ***Zugunternehmen X*** auf Schwierigkeiten stoßen, ersuche der Bf. um sofortige Information, damit er zur Unterstützung des Finanzamtes bei gleichzeitiger Beseitigung erheblicher finanzieller Nachteile, ohne weiteren Verzug Kontakt mit der Staatsanwaltschaft ***10*** (Anzeige) aufnehmen könne.

Mit Schreiben vom ergänzte der Bf. seine Beschwerde ein weiteres Mal. In diesem Schreiben brachte der Bf. vor, dass sich die eingeforderte Nachzahlung in Höhe von € 1.857,00 aus der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) 2021 auf Basis falsch gemeldeter Daten seines bisherigen Arbeitgebers begründen würde.

Der Bf. ersuche bis zur Klärung um zumindest Fristaussetzung der eingeforderten Steuernachzahlung.

Zwecks Überprüfung seiner Angaben werde eine Einsichtnahme in die Zahlungsvorschlagslisten/Zahllauflisten des Telebanking-Systems seines bisherigen Arbeitgebers vorgeschlagen.

Aufgrund der Verknüpfung seiner Personalnummer sowie Bankverbindung (seit 2004 unverändert) mit den Beträgen die tatsächlich geflossen wären, wäre eine sehr rasche Zuordnung und Verifizierung gegeben.

Abschließend sei festgehalten, dass normalerweise eine Datenübertragung (Jahresgehalt It. Abrechnung durch Arbeitgeber) an die Finanzbehörde voll automatisch erfolgt und damit deckungsgleich wäre.

lm vorliegenden Fall wäre eine Abweichung damit nur dann möglich, wenn bewusst händisch eingegriffen worden wäre. Der Grund hierfür - für dieses Vorgehen - wäre dem Bf. nicht bekannt.

Schließlich machte der Bf. mit Mail vom weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde, die sich auch in einem handschriftlichen Schreiben vom finden, das am beim Finanzamt eingelangt ist. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Bf. krankheitsbedingt von Ende Juni bis Anfang September 2022 nicht in ***10*** gewesen wäre und er erst jetzt die dort hinterlegten Zusendungen gesehen hätte.

Der Bf. hätte von der ***Sozialversicherung*** eine Gutschrift in Höhe von € 2.543,91 erhalten, ersichtlich auf einen Kontoauszug seiner Bankverbindung ***12*** Dies hätte eine Größenordnung, die zweifelsfrei auch 2021 betreffen würde und damit Thema bei seiner Einkommensteuerveranlagung (Jahresausausgleich) 2021 wäre.

Außer dieser Benachrichtigung (Kontoauszug) hätte der Bf. von der ***Sozialversicherung*** keinerlei Unterlagen/Benachrichtigungen erhalten. Im Text des Kontoauszugs wäre im Zusammenhang mit der Gutschrift explizit LST (Lohnsteuer) in Höhe von € ***54*** erwähnt.

Der Bf. wäre nie bei der ***Sozialversicherung*** beschäftigt gewesen - auch zwischenzeitlich nicht. Der einzige Bezug von der ***Sozialversicherung*** wäre seine Pension, sonst gar nichts. Eine Lohnsteuergutschrift in obiger Höhe wäre nicht nachvollziehbar.

Warum man dem Bf. SV in Höhe von ***53*** gutgeschrieben hätte, wäre dem Bf. gleichfalls ein Rätsel.

Eine Mitversicherung (MITV) - Gutschrift € 264,03 - wäre absolut unmöglich, seine Frau wäre Lehrerin, sein Sohn seit 2013 berufstätig.

Den, all diesen Abzügen und nunmehrigen Gutschriften zugrundeliegenden Sachverhalt (Basis der Berechnungen) würde der Bf. nicht kennen.

€ 1.086,99 der Gutschrift könnten in Ermangelung von Details auf dem Zahlschein nicht zugeordnet werden, sowohl Grund (Basis) als auch Inhalte wären dem Bf. unbekannt.

Der Bf. würde davon ausgehen, dass - auf Grund der Höhe der Gutschrift - dies auf jeden Fall auch das Jahr 2021 betreffen würde und Teil der Meldung (Einkünfte) der ***Sozialversicherung*** an die Finanzbehörde betreffend seiner Einkommensteuerveranlagung 2021 (Jahresausgleich für 2021) wäre.

Da die Finanzbehörde auf dieser Basis von gemeldeten Daten - welche teilweise damit unzutreffend wären - die Berechnung 2021 durchführen würde, würde sich neuerlich ein unrichtiges Steuerergebnis ergeben.

Kontakt zur ***Sozialversicherung*** - auf Basis des Kontoauszuges - hätte der Bf. nicht aufgenommen.

Die offenen Fragen: was ist die Berechnungsbasis? der zugrunde liegende Sachverhalt? Zeitdauer-Zeitpunkt? Basis der Stornierung (Gutschrift) und seit wann? wer war die Kontaktperson/Gesellschaft der ***Sozialversicherung*** für obige Sachverhalte + Grund? könnten nur von der Finanzbehörde zwecks Erlangung einer tragfähigen Basis geklärt werden.

Der Bf. ersuche das Finanzamt deshalb in obigem Sinne tätig zu werden. Dass sich der endgültige Abschluss seiner Einkommensteuererklärung (Jahresausgleich) 2021 damit bis durchaus 11/2022 verlängern könne, würde er wissen und wäre selbstverständlich in Ordnung.

In der Folge richtete das Finanzamt am ein Auskunftsersuchen an die ***4*** in dem dargelegt wurde, dass für den Bf. von der ***4*** für 2021 ein Jahreslohnzettel mit steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von € 2.328,37 übermittelt worden wäre. Laut Darstellung des Bf. wären keine Bezüge in dieser Höhe ausbezahlt worden. Vielmehr wäre eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von € 16.366,88 ausbezahlt worden. Diese wäre mit € 8.186,02 besteuert worden. Die Lohnsteuer wäre vom Arbeitgeber einbehalten worden. Die dazugehörige Gehaltsabrechnung 1/2021 wäre vom Bf. vorgelegt worden. Zur Klärung des Sachverhaltes werde um Vorlage des Jahreslohnkontos 2021 und eines eventuell berichtigten Jahreslohnzettels ersucht. Zudem werde um entsprechende Stellungnahme gebeten.

Die ***4*** antwortete auf das Ersuchen des Finanzamtes am wie folgt:
Der Bf. wäre per pensioniert worden. Für die Mitarbeiter und Pensionisten würde die Möglichkeit bestehen kostenfrei mit der ***Zugunternehmen X*** zu fahren. Falls die Mitarbeiter diese Variante in Anspruch nehmen würden, dann würde dafür in der Lohnverrechnung ein Sachbezug berücksichtigt. Dieser Sachbezug werde dann am Jahresende mit einem Jahreslohnzettel L16 gemeldet. Der Bf. hätte diese Möglichkeit in Anspruch genommen. Der Sachbezug würde EUR 2.328,37 betragen.

Am richtete das Finanzamt an die ***13*** (im Folgenden: ***Sozialversicherung***) ein Ersuchen gemäß § 158 Abs. 1 BAO betreffend den Jahreslohnzettel 2021 des Bf. In diesem Ersuchen wurde ausgeführt, dass der Bf. angeben würde, dass die Daten des Jahreslohnzettels 2021 für dessen Pensionsbezüge nicht stimmen würden. Als Nachweis hätte er einen Kontoauszug für den Monat Juli mit einem Auszahlungsbetrag von € 2.543,91 vorgelegt. Damit der Sachverhalt geklärt werden könne werde um Vorlage des Jahreslohnkontos ersucht.

Mit Schreiben vom übermittelte die ***Sozialversicherung*** den Jahreslohnzettel 2021 des Bf. aus dem Bruttobezüge von ***14*** ersichtlich sind und der mit dem Lohnzettel übereinstimmt, der dem Bescheid vom zugrunde liegt. Die ***Sozialversicherung*** wies darauf hin, dass eine Überprüfung des Lohnzettels dessen Richtigkeit bestätigt hätte. Außerdem wies die ***Sozialversicherung*** darauf hin, dass die Leistungen der ***15*** erst seit gemeinsam mit der Pensionsleistung der ***Sozialversicherung*** von der ***Sozialversicherung*** versteuert würden.

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. nachstehendes zur Stellungnahme bekanntgegeben:

Lohnzettel ***4***:
Von der ***4*** wäre für 2021 ein Jahreslohnzettel mit steuerpflichtigen Bezügen i.H.v. € 2.328,37 übermittelt worden. Laut Auskunft der ***Zugunternehmen X*** würde für Pensionisten die Möglichkeit bestehen kostenfrei mit der ***Zugunternehmen X*** zu fahren. Werde diese Variante der kostenlosen Nutzung der ***Zugunternehmen X*** in Anspruch genommen, würde ein steuerpflichtiger Vorteil (Sachbezug) vorliegen. Die kostenlose Nutzung der ***Zugunternehmen X*** wäre vom Bf. in Anspruch genommen worden. Der steuerpflichtige Sachbezug für diese Nutzung hätte 2021 € 2.328,37 betragen und es wäre daher ein Lohnzettel mit diesen Bezügen an das Finanzamt übermittelt worden. Laut derzeitiger Aktenlage und Schreiben der ***4*** wäre der Sachbezug für die Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** zu Recht in die Einkommensteuerberechnung für 2021 mit einbezogen worden.


Freiwillige Abfindung ***Zugunternehmen X*** i.H.v. brutto € 16.366,88:
Das Dienstverhältnis mit der ***Zugunternehmen X*** wäre zum einvernehmlich beendet worden. Die Abfindungszahlung der ***Zugunternehmen X*** hätte das Jahr 2020 betroffen, wäre im Dezember 2020 ausbezahlt worden und wäre auch 2020 im Jahreslohnzettel der ***4*** ausgewiesen worden (Nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs. 2, 5 zweiter TS, 6, 10)).

Die im Beschwerdeschreiben vorgelegte Abrechnung vom würde diese Zahlung für den Vormonat (Dezember 2020) ausweisen. Da diese Zahlung das Jahr 2020 betreffen würde und auch 2021 von der ***4*** nicht dem Finanzamt gemeldet worden wäre, wäre diese Zahlung auch nicht in die Einkommensteuerberechnung für 2021 mit einbezogen worden.

Sollte die Auszahlung der freiwilligen Abfindung tatsächlich erst 2021 erfolgt sein, müsste der Jahreslohnzettel 2021 um den Betrag von € 16.366,88 erhöht werden. Der Bf. wurde ersucht den Bankauszug, auf dem das Zahlungsdatum ersichtlich ist, vorzulegen.

Zahlungsbeleg Juli ***Sozialversicherung***:
Für das Jahr 2021 wäre von der ***Sozialversicherung*** ein Jahreslohnzettel über steuerpflichtige Bezüge i.H.v. ***16*** an das Finanzamt übermittelt worden. Die Bruttopensionsbezüge 2021 hätten
***14*** betragen. Von diesem Betrag wären die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) i.H.v. ***17***, welche mit dem Sondersteuersatz von 6 % besteuert wurden, abgezogen worden. Die Bruttobezüge wären zudem um die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge von ***18*** vermindert worden. Nach Abzug der vorstehenden Beträge wäre ein steuerpflichtiges Einkommen von ***16*** verblieben, welches noch um die jährliche Lohsteuer von ***19*** zu kürzen wäre.

Bei dem vorgelegten Zahlungsbeleg (€ 2.543,91) würde es sich um die Monatsabrechnung für Juli handeln.

Rechnet man die oben an geführten Jahreswerte auf den Monat Juli um, so würde sich der monatliche Auszahlungsbetrag (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von € 2.543,91 ergeben.

Aufgrund der derzeitigen Aktenlage würde sich keine Änderung zum Einkommensteuerbescheid 2022 (Anmerkung: richtig: 2021) vom ergeben.

Auf dieses Schreiben des Finanzamtes antwortete der Bf. am wie folgt:

Die Stellungnahme der ***4*** wäre für den Bf. nicht nachvollziehbar. Von der Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt würde der Bf. durch das Schreiben des Finanzamtes erstmals erfahren.

Der Sachverhalt von Seite des Bf.:
Die Freifahrt für den Bf. und seine Frau würde es seit April 2021 geben. Der Bf. wäre kein ***20***-Mitarbeiter (***Zugunternehmen X***-Beamter), sondern Angestellter mit ASVG-Vertrag gewesen. Im Gegensatz zu den ***20***-Mitarbeitern, diese würden ihre Pension nach wie vor von der ***Zugunternehmen X*** erhalten samt Zuständigkeit in allen Belangen, wäre es beim Bf. anders.

Als ASVG-Mitarbeiter hätte der Bf. im Zuge der Pensionierung sein Dienstverhältnis einvernehmlich lösen müssen um eine ASVG-Pension zu erhalten. Sein Dienstverhältnis zur ***Zugunternehmen X*** wäre ab Pensionierung beendet gewesen, damit hätten auch alle Zuständigkeiten der ***Zugunternehmen X*** geendet.

Gleichzeitig mit der Möglichkeit zur Freifahrt hätte die ***Sozialversicherung*** (pensionsauszahlende Stelle) ab seine Nettopension von € 2.609,61 auf € 2.581,84 reduziert. Nach Dafürhalten des Bf. würde es sich hier um die steuerlichen Einbehalte aus der Besteuerung des Sachbezugs handeln und wäre für den Bf. in Ordnung.

Der Bf. hätte aus diesem Grund (Versteuerung Sachbezug) sowie im Zusammenhang mit der Gutschrift - dies wäre im Schreiben des Finanzamtes ein weiteres Thema - ein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** gerichtet (Beilage 1).

Die freiwillige Abfindung (wie er das in seinem Schreiben anführen würde) wäre eine "freiwillige Abgangsentschädigung" im Sinne einer Sonderzahlung. Deal wäre gewesen, dass der Bf. 2 Monatsgehälter erhält und er mit ginge anstelle vom und die ***Zugunternehmen X*** würden sich dadurch 3 Monatsgehälter ersparen + 5/12 vom 13. Gehalt + 5/12 vom 14. Gehalt. Beide hätten ihren Vorteil gehabt, von Abfertigung/Abfindung könne demgemäß keine Rede sein. Diese Möglichkeit wäre seinerzeit vom Bf. vorgeschlagen worden und seitens der Personalstelle nach einer Überlegungsfrist angenommen worden. Beide hätten einen Vorteil gehabt.

Auf Grund der Bezeichnung "Abfertigung" anstelle "Sonderzahlung" auf dem Lohnzettel wäre es in einem Telefonat (01/2021) zwischen dem Bf. und dem bisherigen Arbeitgeber zu einem Disput gekommen, das Gespräch wäre im Unfrieden beendet worden.

Dem Grunde nach hätte es sich um ein "Zug um Zug" Geschäft gehandelt, der Bf. bleibe ab zu Hause und würde dann das Geld bekommen.

Die vom Finanzamt erwähnten € 16.366,88 würden damit dem Grunde nach auf jeden Fall in das Jahr 2021 gehören.

Es wären dem Bf. € 8.218,62 per überwiesen worden und die restlichen € 8.186,02 wären gleichzeitig (01/2021) unter der Bezeichnung "Lohnsteuer laufend" einbehalten worden. (Beilage 2). Den Lohnzettel hierzu hätte der Bf. bereits früher gesendet.

Im Zuge des obigen Telefonats wäre der hohe Steuerabzug (50,02 % des Bruttobetrages) als Thema gleichfalls zur Sprache gekommen, das Ergebnis wäre oben beschrieben.

Mit der Dezemberabrechnung 2020 hätte dies nichts zu tun, es wären per
***21*** überwiesen worden, dies wäre sein laufender Gehalt gewesen (Beilage 3).

Es wäre dem Bf. im Jahr 2020 nichts überwiesen worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Auszahlung des 14. Gehalts (Beilage 4).

Ein weiterer Zahlungszugang wäre im Februar 2021 gewesen und hätte eine Nachverrechnung Vormonate (2020) in Höhe von € 0,37, Brutto € 0,74 betroffen, die Lohnsteuer iHv € 0,37 wäre gleichfalls 2021 einbehalten worden (Beilage 5).

Im ursprünglichen Bescheid zur Einkommensteuerveranlagung 2021 wären beide Lohnsteuerbeträge (einbehalten 01/2021 und 02/2021) nicht ersichtlich gewesen. Der Bf. hätte bereits im Zuge des Rechtsmittels der Beschwerde darauf hingewiesen.

Wo die einbehaltenen Lohnsteuern - für beide Auszahlungen - verblieben wären, wisse der Bf. nicht, der Bf. hätte diese jedenfalls nicht zu einem späteren Zeitpunkt überwiesen bekommen. Der Bf. würde definitiv davon ausgehen, dass die in 2021 einbehaltenen Lohnsteuerbeträge
(€ 8.186.39) in der endgültigen Einkommensteuerveranlagung 2021 Berücksichtigung finden werden.

Es solle überprüft werden, wie bereits in einem vorangegangenen Schreiben vom Bf. vorgeschlagen, die Zahllauflisten des Telebanking-Systems des fraglichen Zeitraumes, dort könnten sämtliche Beträge sowie wohin was geflossen ist, punktgenau verifiziert werden.

Zum Zahlungsbeleg VA Juli 2022 wäre seitens des Bf. anzumerken, dass dies in seinem Schreiben an die ***Sozialversicherung*** zentral behandelt werden würde, das Schreiben wäre hier als Beilage 1 beigefügt.

Der Sachverhalt wäre dem Bf. absolut unklar und hätte der Bf. (Beilage 1) die ***Sozialversicherung*** um eine Stellungnahme gebeten, das Antwortschreiben der ***Sozialversicherung*** werde nachgereicht.

Dies würde bedeuten, dass damit die Meldungen der ***Sozialversicherung*** für 2021 an die Finanzbehörde weiterhin klärungsbedürftig wären, damit hätte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde (Einkommensteuerveranlagung/Jahresausgleich 2021 begründet.

Auch hier würde der Bf. zur endgültigen Klärung eine Überprüfung vor Ort vorschlagen.

Am wendete sich das Finanzamt ein weiteres Mal an die ***4*** mit folgendem Ersuchen:
2021 wäre ein Jahreslohnzettel i.H.v. € 2.328,37 für den Bf. als Sachbezug für die Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** übermittelt worden. Der Bf. würde bestreiten diese Begünstigung erhalten zu haben. Können seitens der ***Zugunternehmen X*** Unterlagen zur Vergabe einer ***Zugunternehmen X***-Fahrkarten vorgelegt werden?

Laut dem Bf. wäre eine Abgangsentschädigung i.H.v. € 16.366,88 brutto ausbezahlt worden. Dieser Betrag würde auf den Jahreslohnzettel 2020 aufscheinen und wäre in diesem Jahr mit
€ 8.186,02 besteuert worden. Der Bf. würde bestreiten diese Zahlung 2020 bekommen zu haben. Er würde angeben, diesen Betrag 2021 bekommen zu haben. Es werde um Bekanntgabe des Jahres des Zuflusses dieses Betrages ersucht und möge dieser Zufluss für das jeweilige Jahr begründet werden.

Es werde um eine Erläuterung des Sachverhaltes ersucht. Sollte die Abgangsentschädigung das Jahr 2021 betreffen, würde ein berichtigter Jahreslohnzettel benötigt werden. Zudem werde um Vorlage der Jahreslohnkonten 2020 und 2021 gebeten.

Mit Mail vom beantwortete die ***4*** das Auskunftsersuchen des Finanzamtes vom wie folgt:

Der Beschwerdeführer hätte mit Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine ***Zugunternehmen X*** Fahrbegünstigung beantragt - siehe den diesem Mail angeschlossenen Anhang "Antrag Fahrbegünstigung ***22***.pdf" und sie wäre ihm somit postalisch übermittelt worden. Es wäre keine Retoursendung der Ausweise bekannt.

Die freiwillige Abfertigung wäre aufgrund Auflösung des Dienstverhältnisses per zuerkannt worden. Nachdem die Auflösung erst nach der bereits erfolgten Abrechnung für Dezember 2020 (Abrechnungslauf Mitte Dezember) im System erfolgt wäre, wäre die freiwillige Abfertigung mit dem nächsten Abrechnungslauf im Januar 2021 rückwirkend per abgerechnet worden. Die Auszahlung des Betrages auf das Gehaltskonto des Beschwerdeführers wäre somit im Januar 2021 erfolgt, würde jedoch das Jahr 2020 betreffen und wäre somit über Aufrollung im Personalverrechnungssystem durchgeführt worden.

Diesem Mail waren die Lohnkonten des Bf. für 2020 und 2021 angeschlossen.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. an das Finanzamt ein an ihn gerichtetes Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom mit folgendem Inhalt:
Die Leistung der ***15*** an den Bf. sowie der ***6*** Pensionskasse würden ab bei der ***Sozialversicherung*** gemeinsam versteuert und somit bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.

Durch nachträgliche Meldungen von Änderungen der Pensionshöhe der ***15*** könne es immer wieder zu einer Lohnsteueraufrollung und daher auch zu einem Rateneinbehalt (für die vergangenen Monate) kommen. Dies wäre bei der Pensionsanweisung für Juni der Fall gewesen. Für die Auszahlung der Sonderzahlung der ***15*** im Juni (EUR 12,26) und November (EUR 12,26) werde ebenfalls zusätzlich Lohnsteuer einbehalten.

Weiters wäre es zu einer Änderung der Höhe des Abzuges der Fahrbegünstigung ab März 2022 gekommen.

Bezüglich der Anfrage des Bf. über die Höhe der Gutschrift von EUR 1.456,92 würde dem Bf. mitgeteilt, dass es sich nicht um eine Gutschrift handeln würde, sondern um die gesetzlichen Abzüge von der Pension des Bf.

Eine genaue Aufschlüsselung der Abzüge wäre der Beilage zu entnehmen.

Mit Schreiben vom wendete sich das Finanzamt nochmals an die ***Sozialversicherung*** mit folgendem Ersuchen:

Laut Angaben des Beschwerdeführers wäre 2021 die als Sachbezug zu besteuernde Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** von der ***Sozialversicherung*** gemeinsam mit den Pensionsbezügen besteuert worden.

Es werde um Rückmeldung und Vorlage des Jahreslohnkontos gebeten, ob die Fahrpreisermäßigung der ***Zugunternehmen X*** i.H.v. € 2.328,37 für 2021 als Sachbezug berücksichtigt wurde. Von der ***Zugunternehmen X*** wäre für diesen Sachbezug 2021 ebenfalls ein Jahreslohnzettel übermittelt worden.

Im Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom an den Beschwerdeführer werde eine Änderung des Abzuges der Fahrpreisbegünstigung ab März 2022 angeführt. Handelt es sich dabei um die Möglichkeit der Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X***?

Am wurde dieses Schreiben des Finanzamtes von der ***Sozialversicherung*** dergestalt beantwortet, dass es sich um keine Gratisnutzung der ***Zugunternehmen X*** handeln würde, sondern von der ***Sozialversicherung*** ein Pauschalbetrag (Jahr 2021 EUR 27,77 mtl.) einbehalten und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen worden wäre.

Weiters wäre die Fahrbegünstigung als Sachbezug zu versteuern. Hiefür werde der Lohnzettel von der ***Zugunternehmen X*** übermittelt.

Auf dem Lohnzettel der ***Sozialversicherung*** für das Jahr 2021 (und auch in den folgenden Jahren) wären lediglich die Pensionsbezüge sowie die daraus resultierenden Abzüge (Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) ausgewiesen.

Die Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug würde nicht durch die ***Sozialversicherung*** erfolgen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. vom als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund der Bestimmung des § 115 Abs. 1 BAO jeweils zwei Schreiben an die ***Zugunternehmen X*** und an die ***Sozialversicherung*** mit dem Ersuchen um Prüfung der Sachverhalte und der übermittelten Lohnzetteldaten gerichtet worden wären. Beide pensions- und bezugsauszahlende Stellen hätten die Richtigkeit der übermittelten Bezüge und Pensionszahlungen bestätigt.

Lohnzettel ***Zugunternehmen X*** € 2.328,37:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 würden Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 (das sind u.a. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988 würde besagen: "Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen."

Damit werde jeder in Geld messbarer Vorteil als Einnahme erfasst. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Netzkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (zB ***23*** der ***Zugunternehmen X***, Jahresnetzkarte der ***24*** Verkehrsbetriebe, etc.) zur Verfügung, die für Privatfahrten verwendet werden kann, würde grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen, der mit jenem Wert, den jener private Konsument für die Netzkarte zu zahlen hätte, anzusetzen wäre (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 15 Anm 53a).

Werde auch den Angehörigen des Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so werde diese Leistung steuerlich dem Arbeitnehmer zugerechnet und ist dieser Vorteil beim Dienstnehmer anzusetzen (so zB ; ). Die ***25***Fahrbegünstigung für Angehörige wäre ja auch an das Dienstverhältnis des Bf. gebunden und würde einen Vorteil aus diesem Dienstverhältnis darstellen.

Die Rechtsfrage des Sachbezuges für die Netzkarte der ***Zugunternehmen X*** an einen pensionierten Mitarbeiter wäre auch vom Bundesfinanzgericht mit der Entscheidung Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis des bestätigt worden.

Laut Schreiben der ***Sozialversicherung*** wäre dieser Vorteil nicht mit der Rente gemeinsam besteuert worden. Die ***Zugunternehmen X*** und auch die ***Sozialversicherung*** hätten die Richtigkeit des übermittelten Lohzettels der ***Zugunternehmen X*** für 2021 bestätigt. Die ***50*** wäre auch von der ***Zugunternehmen X*** ausgehändigt worden.

Werde anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Abfertigung eine mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehende zusätzliche Zahlung gewährt, so wäre gegenständlicher Betrag als freiwillige Abfertigung zu qualifizieren und würde eine steuerliche Begünstigung lediglich in dem durch § 67 Abs. 6 EStG 1988 vorgesehenen Ausmaß zustehen.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung in § 79 Abs. 1 Satz 2 EStG 1988 und mit dem im Abgabensicherungsgesetz 2007 (BGBl I 2007/99) neu eingeführten § 79 Abs. 2 EStG 1988 erreichen, dass die Lohnsteuer von Lohnzahlungen, die das Vorjahr betreffen und bis zum 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden, noch dem Vorjahr zugerechnet wird (Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis des ).

Laut übermittelter Unterlagen der ***Zugunternehmen X*** wäre die Vereinbarung über die freiwillige Abfertigung am von den Vertragsparteien unterzeichnet worden. Die Auszahlung der freiwilligen Abfertigungszahlung i.H.v. € 16.666,88 wäre im Jänner 2021 erfolgt. Aufgrund der Bestimmungen des § 79 Abs. 2 EStG 1988 wäre die Zahlung der freiwilligen Abfertigung rechtsrichtig dem Jahr 2020 zugeordnet worden, da die Zahlung vor dem erfolgt wäre. Die Abfertigungszahlung wäre daher von der ***Zugunternehmen X*** rechtskonform im Jahreslohnzettel 2020 unter Berücksichtigung der Jahressechstelgrenze besteuert worden.

Rentenbezüge ***Sozialversicherung***:
Die Richtigkeit der Pensionsbezüge des an die Finanzverwaltung übermittelten Jahreslohnzettels wäre seitens der ***Sozialversicherung*** ebenfalls bestätigt worden.

Aufgrund obiger Ausführungen würde an der Richtigkeit der Lohnzetteldaten kein Zweifel bestehen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. mit Zustellnachweis am zugestellt.

Am brachte der Bf. gegen diese Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Vorlageantrag ein, den er wie folgt begründete:
In seinem Schreiben vom hätte der Bf. das Finanzamt neuerlich davon in Kenntnis gesetzt, dass insgesamt € 8.186,39 (Jänner/Februar 2021) seitens ***4*** an Lohnsteuer einbehalten worden wären, jedoch unauffindbar auf seinem Steuerkonto wäre. Der Bf. würde mittlerweile davon ausgehen, dass dieser Betrag seit fast zwei Jahren beim Finanzamt nicht eingelangt wäre. Es wäre vom Bf. mit obigem Schreiben durch Beilagen (Kontoauszüge seiner Bank) belegt worden, wie die Zahlungen, Überweisungen von Nettoträgern, stattgefunden hätten. Gleichzeitig damit hätte sein seinerzeitiger Arbeitgeber all diese Vorgänge nicht in seiner Jahresmeldung 2021 berücksichtigt. Auch davon hätte der Bf. das Finanzamt in Kenntnis gesetzt. Die vom Finanzamt angeführte Rückantwort seitens ***Zugunternehmen X*** wäre komplett unrichtig. Der Bf. hätte das Finanzamt ausführlich darauf hingewiesen. Die Detailunterlagen würden dem Finanzamt durch seine Schreiben vorliegen.

Von den Gegendarstellungen des Bf., welche den Tatsachten entsprechen würden, werde vom Finanzamt kein Bezug (rechtliche Würdigung) genommen. Der Bf. würde damit bis auf weiteres (Rechtsmittel) zur Kenntnis nehmen, dass (Irrtumsvermutung) es für das Finanzamt anscheinend unerheblich wäre, dass € 8.186,39 an Lohnsteuerabfuhr zugunsten der Republik Österreich fehlen würden.

Der Betrag von € 16.366,88 wäre keine Abfindung, sondern eine Sonderzahlung, das würde die 6-tel Regelung bewirken: 1/6 würde der Besteuerung gleich 13./14. Bezug unterliegen. Den Rest, der sich ergebenden Progression, hätte das Finanzamt auch (Irrtumsvermutung) in keinster Weise rechtlich geprüft, sondern einfach die Darstellung der ***Zugunternehmen X*** übernommen. Der Bf. würde auch dies bis auf weiteres (Rechtsmittel) so zur Kenntnis nehmen.

Die, seitens ***Zugunternehmen X*** im Jahreslohnzettel 2021 an das Finanzamt gemeldeten € 2.328,37 wären nicht nachvollziehbar. Zuständig für die Besteuerung des Sachbezuges wäre hier nicht die ***Zugunternehmen X***, sondern die ***Sozialversicherung***. Dies hätte der Bf. dem Finanzamt im vorangegangenen Briefverkehr eindeutig beschrieben und samt schriftlicher Rückantwort von Seiten der ***Sozialversicherung*** an den Bf. belegt. Sein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** sowie deren Rückantworten (zwei Briefe) hätte der Bf. dem Finanzamt übersandt und diese würden dem Finanzamt vorliegen. Der Sachbezug werde dort berücksichtigt - davon hätte der Bf. das Finanzamt sehr eindeutig in Kenntnis gesetzt - und dies würde das Finanzamt wissen.

Die gemeldeten € 2.328,37 müssten eingebucht worden sein. Was ist das Gegenkonto? Was ist dort im Weiteren geschehen?

Diese Fragen wären selbstverständlich. Ob das Finanzamt überhaupt auch bei diesem Sachverhalt tätig geworden wäre, würde sich der Kenntnis des Bf. entziehen.

Gleichzeitig würde der Bf. einer Besteuerung in Höhe von € 1.857,00 unterworfen werden und dies für einen Grund, den es gar nicht geben könne (ausgenommen die nachzuversteuernden Einkünfte von zwei Pensionskassen).

Die erforderliche Nachbesteuerung seiner Einkünfte der Pensionskassen - wenn gleich der Bf. die Höhe des Betrages nicht kenne würde - würde als einziger Sachverhalt in Ordnung gehen.

Die Rechtsgrundlage betreffend Versteuerung Sachbezug (Freifahrt) wolle sich dem Bf. in keinster Weise erschließen. Im Zuge seines weiteren Rechtsmittels werde dies genauso ein Thema sein, wie die nicht auffindbare Lohnsteuer seit Jänner/Februar 2021.

Ein weiteres Thema wäre die Überweisung der ***Sozialversicherung*** an den Bf. per in Form einer Gutschrift. Diese hätte der Bf. gleichfalls in seinem seinerzeitigen Rechtsmittel inkludiert und das bliebe gleichfalls aufrecht. Die Begründungen würden dem Finanzamt vorliegen.

Hätte das Finanzamt die Berücksichtigung der Freifahrt vor Ort - wie vom Bf. angeregt - gemacht, wäre die Klärung gleichzeitig erfolgt. Ein Tätigwerden des Finanzamtes wäre auf Basis der vom Finanzamt zur Verfügung gestellten Informationen (Briefverkehr) nicht erkennbar. Dies wäre gleichfalls ein Thema im weiteren Berufungsverfahren.

Zur Überweisung der ***Sozialversicherung*** zu seinen Gunsten wäre im Einzelnen anzuführen: Es könne - und auch davon wäre das Finanzamt in Kenntnis gesetzt worden - sich hier nicht um ein Einkommen handeln. Der Bf. hätte (die Kontoauszüge hätte der Bf.) im Juli zweimal diesen Bezug erhalten.

Dieses würde damit einem 15. Pensionsbezug entsprechen, für den es keinerlei rechtliche Grundlage geben würde. Eine Reaktion hierauf wäre auf Basis der schriftlichen Zusendungen des Finanzamtes für den Bf. nicht erkennbar.

Der Bezug wäre im Zuge einer Gutschrift überwiesen worden (der Originalkontoauszug wäre dem Finanzamt gleichfalls übermittelt worden). Dies wäre bei einer Lohn- und Gehaltsabrechnung absolut unüblich. Die Gehaltsbezüge (hier Pension) wären stets direkt zu buchen. Der Bf. würde davon ausgehen, dass der Betrag ordnungsgemäß versteuert wurde.

Gleichfalls würde der Bf. davon ausgehen, dass er in der Jahresmeldung 2022 der ***Sozialversicherung*** an die Finanzbehörde gemeldet worden wäre.

Die Überprüfung dieser Sachverhalte werde im Zuge des Jahresausgleiches 2022 von der Finanzbehörde in ***26*** (Finanzamt ***27***) durchzuführen sein. Die Finanzbehörde ***27*** werde gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bf. eine 15. Zahlung nicht zustehen würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit rücküberwiesen werden müsse und damit beim Jahresausgleich 2022 - gemacht beim Finanzamt ***27*** - ein Durchlaufposten und keine Einkünfte darstellen könne.

Dies unbeschadet davon, dass der Bf. das Finanzamt zu ehest baldigem Zeitpunkt (krankheitsbedingt Anfang September) in Kenntnis gesetzt hätte und das Finanzamt die Richtigkeit stets uneingeschränkt bestätigt hätte. Gleiches würde für seine im November 2022 getätigte Rückfrage an die ***Sozialversicherung*** gelten. Die Gutschrift hätte für den Bf. trotzdem den Charakter einer mangelnden Rechtsgrundlage. Sein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** sowie deren Rückantwort würde dem Finanzamt vorliegen.

Sollten dem Bf. aus dieser Angelegenheit jemals strafrechtliche Konsequenzen drohen (Vorteilsnahme), würde der Bf. auf die Expertise des Finanzamtes verweisen. Auch dies wäre Gegenstand in seinem weiteren Berufungsverfahren.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

1) Zahlung der ***Zugunternehmen X*** auf Basis der Vereinbarung vom August 2020:
Aus der Vereinbarung zwischen dem Bf. und der ***28*** vom August 2020 würde die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***Zugunternehmen X*** mit Ablauf des hervorgehen. Weiters wäre die Verpflichtung zur Zahlung einer "freiwilligen Abgangsentschädigung" in Höhe von 16.366,88 Euro (brutto) im Zuge der Endabrechnung vereinbart worden (Pt 1 der Vereinbarung).

Dem seitens der ***Zugunternehmen X*** übermittelten Lohnkonto 2020 könne der genannte Betrag unter "freiwillige Abfertigung gesamt" im Monat Dezember 2020 entnommen werden. Nach Abzug der Lohnsteuer (8.186,02 Euro) wäre die Zahlung am (Kontoauszug 1/2021, Blatt 06/09 vom ) mit Buchungstext "***4*** (Lohn/Gehalt 2021 01)" auf dem Bankkonto des Bf bei der ***12*** gutgeschrieben worden.

Bei der geleisteten Zahlung der ***Zugunternehmen X*** würde, wie in der Beschwerdevorentscheidung vom dargelegt, eine im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 geflossene Einnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs 1 EStG 1988 würde in jenem Jahr erfolgen, in dem der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält.

Einnahmen wären demnach zugeflossen, wenn sie auf dem Bankkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 2022 zu § 19, Rz 8).

Das den Anspruch vermittelnde wirtschaftliche Bezugsjahr und das Jahr des Zuflusses würden im Falle des Bf. voneinander abweichen. Diesbezüglich würde § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme für Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 vorsehen, welche bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlt wurden, auf die der Steuerpflichtige jedoch bereits im Vorjahr einen Rechtsanspruch erworben hat. Unabhängig von der Art des Bezuges (als laufender oder sonstiger Bezug) wäre die Zahlung gemäß § 79 Abs. 2 erster Satz iVm § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich dem Vorjahr 2020 zuzurechnen, sodass diese bei der Berechnung des Einkommens im Einkommensteuerbescheid 2021 richtigerweise nicht mitberücksichtigt wurde.

Wie vom Bf. im ersten Antwortschreiben (vom ) dargelegt worden wäre, wäre mit dem ehemaligen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** (im August 2020) verabredet worden, für den vorzeitigen Dienstaustritt (mit anstelle ) zwei Monatsgehälter zu erhalten, sodass sich die ***Zugunternehmen X*** drei Monatsgehälter "erspart" hätten. Wie dem Lohnkonto des Jahres 2020 entnommen werden könne, hätte sich der laufende Gehalt bis zum Austritt auf monatlich ***29*** Euro (brutto) belaufen (brutto) und würde sohin der als "freiwilligen Abfertigung" geleisteten Zahlung (16.366 Euro für zwei Monate) entsprechen.

In Übereinstimmung mit dem Lohnkonto 2020 wäre der Betrag auf dem Jahreslohnzettel 2020 (elektronisch übermittelt gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988) als "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge (§ 67 Abs 2, 5 zweiter TS, 6, 10 EStG 1988)" ausgewiesen worden. Wenn sich der Bf. nunmehr auf die Begünstigung für Sonderzahlungen beruft, müsse dem entgegnet werden, dass bei der freiwilligen Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers ***Zugunternehmen X*** (infolge Vereinbarung des vorzeitigen Dienstaustritts) die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden. Überdies würde nach Ansicht des Finanzamtes auch die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für sonstige Bezüge keine Anwendung finden, zumal es sich bei dem Bezug der ***Zugunternehmen X*** um eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume handeln würde.

2) Jahreslohnzettel der ***Zugunternehmen X*** (01.02.-), Sachbezug:
Anspruch auf eine Fahrbegünstigung der ***Zugunternehmen X*** haben (neben definitiv gestellten ***Zugunternehmen X***-Bediensteten im Ruhestand) auch Pensionsempfänger anderer Sozialversicherungsträger, wenn bei den ***Zugunternehmen X*** mindestens zehn zusammenhängende Dienstjahre geleistet wurden. Bei einer Ruhestandsversetzung bzw. Pensionsantritt würde - sofern auf die "***25*** Fahrbegünstigung" nicht verzichtet wurde - eine Umstellung auf einen Berechtigungsausweis erfolgen.

Mit Antrag betreffend "***25*** Fahrbegünstigung - Auswahlbogen" - vom hätte der Bf. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, (weiterhin) eine Fahrbegünstigung für die öffentlichen Verkehrsmittel der ***Zugunternehmen X*** (für sich und seine Ehegattin) in Anspruch zu nehmen. Ab Februar 2021 wäre diesbezüglich ein Sachbezug in Höhe von insgesamt 2.328,37 Euro (lt Lohnkonto 2021 ab Februar 2021 monatlich 211,67 Euro) verrechnet und im Wege einer elektronischen Lohnzettelübermittlung (nach § 84 Abs. 1 EStG 1988) auch gegenüber dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden.

Zu den Bezügen und Vorteilen iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG würden alle Einnahmen iSd § 15 Abs. 1 EStG 1988 gehören.

Einnahmen würden gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 auch vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Wird auch den Angehörigen des (ehemaligen) Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so werde diese Leistung steuerlich dem (ehemaligen) Arbeitnehmer zugerechnet und steuerlich angesetzt. Die Gewährung der "***25*** Fahrbegünstigung" durch den ehemaligen Arbeitgeber ***Zugunternehmen X*** würde einen geldwerten Vorteil darstellen, welcher iSd § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in Anlehnung an den Wert der ehemaligen ***30*** (bzw. nunmehr des ***31***) angesetzt wird. Die im Falle des Bf, nunmehr ausschließlich für Privatfahrten genutzte "***25*** Fahrbegünstigung" für PensionistInnen wäre von der (für aktive ArbeitnehmerInnen geltenden) Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht umfasst.

Mit Beschluss vom wurde die ***Sozialversicherung*** um Bekanntgabe folgender Umstände ersucht:

  1. Bekanntgabe aufgrund welcher Rechtsgrundlage ein Pauschalbetrag von € 27,77 monatlich im Jahr 2021 von der Pension des Bf. abgezogen und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen wurde.

  2. Bekanntgabe, ob die Fahrbegünstigung der ***Zugunternehmen X*** durch den Bf. (***25*** Fahrbegünstigung) im Zuge der Auszahlung der Pension der Lohnsteuer unterworfen wurde.

Mit Schreiben vom gab der Bf. folgende Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes vom ab:

Der Bf. würde davon ausgehen, dass dem Bundesfinanzgericht mit der Benachrichtigung der Finanzbehörde auch sein Schreiben bezüglich Rechtsmittel der Beschwerde vom (Anmerkung: dabei handelt es sich um den Vorlageantrag) in ungekürzter Form vorliegen würde.

Es sei durch den Bf. eine Sachverhaltsdarstellung an die Finanzprokuratur am eingebracht worden.

Trotz laufenden Ersuchens des Bf. um eine taugliche Einsichtnahme vor Ort, wäre dem bis heute nicht entsprochen worden, man hätte sich ganz einfach auf den Briefwechsel mit den betroffenen Stellen verlassen, eine Verifizierung vor Ort hätte nicht stattgefunden. Es wäre für die Behörde unmaßgeblich was immer der Bf. an Stellungnahmen eingereicht hätte.

Der sich hieraus ergebende Stand würde damit 03/2022 entsprechen, Parteiengehör mit gleichem Gewicht hätte damit nicht stattgefunden.

Zur Sonderzahlung von € 16.366,88 brutto sei wie folgt angemerkt:

Es werde behauptet, dass die Steuer bereits einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden wäre, der Nettobetrag in Höhe von € 8.218,62 netto anschließend 01/2023 zur Überweisung gelangt wäre.

Dies würde bedeuten, dass der Bf. 2020 14 Monatsgehälter (mit gleichzeitiger Abfuhr der LST) erhalten hätte und gleichzeitig weitere Lohnsteuer (Sonderzahlung) an das Finanzamt gemeldet und abgeführt worden wäre.

Siehe hier die unten angeführte Gegenüberstellung 2018/2020, eine Berücksichtigung der Sonderzahlung sowie der daraus resultierenden zusätzlichen Lohnsteuer wäre nicht erkennbar bzw. möglich.

Eine zusätzliche Lohnsteuerabfuhr von ca. € 8.200,00 hätte bewirkt (die Sonderzahlung wäre in 2020 nichts ersichtlich), dass zwangsläufig eine Lohnsteuergutschrift (Jahresausgleich 2020) in Höhe von bis zu ca. € 8.000,00 stattgefunden hätte. Dies wäre nicht der Fall gewesen, also wäre die Lohnsteuer der Sonderzahlung auch nicht abgeführt worden.

Der guten Ordnung halber würde hier deshalb die Gegenüberstellung des Einkommens und Steuerleistung 2018 zu 2020 angefügt werden. Das Jahr 2018 wäre deshalb genommen worden, da zu diesem Zeitpunkt die vorzeitige Trennung von der ***Zugunternehmen X*** noch nicht ins Auge gefasst worden wäre.

Basis wären die jeweiligen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2020.

Gesamtbetrag der Einkünfte 2018: € ***32***
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020: € ***33***

Einkommensteuer 2018: € ***34***
Einkommensteuer 2020: € ***35***

Ein direkter Vergleich 2019 zu 2020 würde jeweils einen geringeren Differenzbetrag ergeben, die Daten (Einkommensteuerbescheid 2019) würden vorliegen. Sowohl Sonderzahlung-Trennung als auch die entsprechende Lohnsteuer wären auch bei einem Vergleich 2019/2020 nicht abbildbar.

Gemäß der der Finanzbehörde seit Mitte Jänner 2022 vorliegenden Kopie seines Gehaltszettels wäre der Abzug erst 01/2021 erfolgt und die fehlende Lohnsteuer angeführt worden - auf seinem Steuerkonto 2021 würde sich nichts finden, auch nicht der Nettogeldzufluss.

Der weitere Geldzufluss 02/2021 - wenngleich ein Kleinstbetrag - in Höhe von € 0,37 (Basis
€ 0,74 brutto) würde gleichfalls auf seinem Steuerkonto nirgendwo Berücksichtigung finden.

Es wäre vom Bf. schriftlich mehrmals bei der Finanzbehörde angeregt worden, diesen Sachverhalt 12/2020 sowie 01+02/2021 durch eine Einsichtnahme vor Ort zu überprüfen, dies wäre auf Basis des dem Bf. vorliegenden Schriftverkehrs mit der Finanzbehörde nicht erfolgt.

Der Bf. ersuche, dass ihm obige Diskrepanzen erklärt werden, und dies in einer Art und Weise, dass er es auch verstehe (z.B. Wie und wann wurde seitens ***Zugunternehmen X*** dies gebucht?).

Zum Sachbezug Freifahrt: Diese würde (es würden der Finanzbehörde zwei Schreiben der ***Sozialversicherung*** vorliegen) von der ***Sozialversicherung*** berücksichtigt werden.

Wie der Finanzbehörde bereits beschrieben, würde bei den ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionisten (Vertragsbedienstete) die steuerliche Zuständigkeit - Sachbezug - mit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionierung enden. Bei den ***20***-***Zugunternehmen X***-Pensionisten (***36*** der ***Zugunternehmen X***) wäre die ***Zugunternehmen X*** für die laufenden Pensionszahlungen sowie Sachbezugsbesteuerung-Freifahrt zuständig.

Dies wäre beim Bf. (ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionist = Vertragsbediensteter) nicht der Fall. Die ***Sozialversicherung*** würde von seiner Pension seit 04/2021 Abzüge vornehmen ("Abzug Freifahrt"). Antwortschreiben seitens ***Sozialversicherung*** hierauf würden dem Bf. vorliegen, diese wären der Finanzbehörde ohne zeitlichen Verzug übermittelt worden.

Die Behörde würde (von der Auswirkung her) darauf keinerlei Bezug nehmen. Was nun die von der ***Zugunternehmen X*** gemeldeten ca. € 2.300,00 sind, wisse der Bf. bis heute nicht.

Die Lohnsteuerproblematik eines 15. Pensionsbezugs mittels Gutschrift seitens ***Sozialversicherung*** würde im Schreiben der Finanzbehörde gleichfalls keinerlei Berücksichtigung finden. Diese wäre gleichfalls als Ergänzung zu seinem Rechtsmittel der Beschwerde gemeldet worden, da dies ebenfalls eine Auswirkung auf den Jahresausgleich 2021 hätte. Eine Gutschrift (hier aus 2022) würde im Regelfall eine Abrechnung aus einer Vorperiode (2021) betreffen, da andernfalls direkt auf das Pensionskonto 2022 gebucht werden würde.

Ein Einkommen aus 2022 könne es jedenfalls nicht sein, da sonst im Juli 2022 von der Auswirkung her eine Doppelzahlung vorliegen würde für den keinerlei Rechtshintergrund vorliegen würde. Trotzdem würde die ***Sozialversicherung*** - mittlerweile übernommen von der Finanzbehörde - beharren, dass es sich hier um einen Bezug handeln würde.

Der Bf. würde dies mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen. Eine von ihm angeregte Einsichtnahme vor Ort wäre und würde seitens der Behörde nicht ins Auge gefasst worden. Diese hätte von der Finanzbehörde jederzeit gemeinsam mit der Überprüfung der Berücksichtigung der Freifahrt (Sachbezug) bei der ***Sozialversicherung*** durchgeführt werden können.

Mit Schreiben vom teilte die ***Sozialversicherung*** dem Bundesfinanzgericht in Beantwortung des Beschlusses vom folgendes mit:

Es wäre monatlich ein Pauschalbetrag für den ***Zugunternehmen X*** Fahrausweis einbehalten und an die ***Zugunternehmen X*** überwiesen worden.
Die Fahrbegünstigung werde als Sachbezug versteuert. Hierfür werde ein Lohnzettel von der ***Zugunternehmen X*** an das Finanzamt übermittelt. Bei der ***Sozialversicherung*** würde keine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug erfolgen.

Das Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom wurde dem Bf. mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen für eine Äußerung zu diesem Schreiben gesetzt. Auch dem Finanzamt Österreich wurde dieses Schreiben der ***Sozialversicherung*** zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde das Finanzamt Österreich um Stellungnahme ersucht, ob im Rahmen der für 2020 erfolgten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer die von der ***4*** am ausbezahlte Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto berücksichtigt worden ist.

Mit Beschluss vom wurde die ***4*** um Bekanntgabe ersucht wie der im Lohnzettel des Bf. für das Jahr 2021 angesetzte Sachbezug von € 2.328,37 (monatlich € 211,67 für den Zeitraum Februar bis Dezember 2021) ermittelt wurde, dh. was als Basis für die Berechnung herangezogen wurde und ob von dieser Bemessungsgrundlage der von der ***Sozialversicherung*** an die ***4*** überwiesene von der Pension des Beschwerdeführers monatlich einbehaltene Betrag von
€ 27,77 von dieser Bemessungsgrundlage abgezogen wurde.

Dieses Ersuchen wurde von der ***4*** mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass dem Bf. anlässlich seiner bevorstehenden Pension mitgeteilt wurde, dass er nach seiner Pensionierung die "***25***Fahrbegünstigung" entweder in Form der Pauschalversteuerung (***50***) oder Einzelfahrtbesteuerung in Anspruch nehmen könne. Wenn die Pauschalversteuerung gewählt werde, würden zusätzlich Lohnsteuer und KV-Beiträge fällig werden. Auch wurden die jährlichen Bemessungsgrundlagen für ihn und seine Angehörigen - getrennt nach 1. und 2. Klasse - angeführt.
Durch den Bf. wäre die Pauschalversteuerung gewählt und wäre daher ein monatlicher Sachbezugswert für ihn und seine Gattin von € 211,67 angesetzt worden.

Betreffend den von der ***Sozialversicherung*** erhaltenen - von der Pension des Bf. abgezogenen - Betrag von € 27,77 monatlich wurde ausgeführt, dass es sich einerseits um die auf den Sachbezug entfallende Umsatzsteuer sowie eine Pauschalgebühr handeln würde.

In Beantwortung des Ersuchens des Bundesfinanzgerichts an das Finanzamt Österreich um Bekanntgabe, ob im Rahmen der für 2020 erfolgten Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer die von der ***4*** am ausbezahlte Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto berücksichtigt worden ist, gab dieses in der Folge am folgendes bekannt:
Von der ***4*** wäre für das Jahr 2020 zunächst ein Lohnzettel mit Bruttobezügen in Höhe von € ***37*** (Kennziffer 210) am an das Finanzamt via ELDA übermittelt worden. Am wäre durch die ***4*** dieser Lohnzettel storniert und gleichzeitig ein neuer Lohnzettel für 2020 via ELDA an das Finanzamt übermittelt worden, in dem nunmehr Bruttobezüge von
€ ***38*** (Kz 210) angeführt sind sowie eine anrechenbare Lohnsteuer von € ***39*** und "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge" in Höhe von € 16.372,15, wobei der letztgenannte Betrag fast zur Gänze die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom August 2020 betrifft. Bis dato hätte das Finanzamt Österreich der Veranlagung für das Jahr 2020 den ersten übermittelten Lohnzettel vom und nicht den Lohnzettel vom zugrunde gelegt.

Diese Beantwortung durch das Finanzamt Österreich wurde dem Bf. mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht.

Das Schreiben der ***4*** vom wurde beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Äußerung mit drei Wochen gesetzt.

Mit Schreiben vom gab der Bf. zum Beschluss vom folgende Stellungnahme ab:

Betreffend die Übermittlung eines weiteren Lohnzettels für 2020 durch die ***4*** am wurde vorgebracht, dass aufgrund der Bilanzerstellung der ***4*** zu diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Veränderung nicht möglich wäre. Die betreffenden Konten wären seit Anfang Jänner 2021 (mit Stand ) für Buchungen gesperrt. Die Bilanzprüfung durch den Wirtschaftsprüfer wäre zu diesem Zeitpunkt weitestgehend abgeschlossen und die ursprünglichen Daten sowohl des Rechnungswesens als auch von Finanz-online (ELDA) wären unveränderbar. Es wäre für die Wirtschaftsprüfer verpflichtender Prüfungspunkt die exakte Übereinstimmung des Rechnungswesens mit dem Stand Finanz-online (ELDA) zu prüfen. Was hier vorgebracht worden wäre, würde es nicht geben. Es müsste dann außerbücherlich mit einer nachträglichen Veränderung des Gesellschaftsergebnisses geführt werden. Darauf würde sich keine Wirtschaftsprüfung einlassen (Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses). Durch seinen Abgang dürften mit Wirkung sowohl seine Personalnummer (***40***) als auch meine Sozialversicherungsnummer (***41***) auf Dauer nicht mehr verwendet werden, wodurch ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt (ELDA) nicht mehr möglich sein könne, da die Finanzbehörde die Sozialversicherungsnummer als direktes Bindeglied zu seiner Steuernummer brauchen würde. Eine Meldung der laufend besprochenen Beträge (Trennungsentschädigung, Aufrollung Vormonate, die jeweilige LSt hievon mit jeweils 50%) wäre damit in 2021 nicht möglich. Demgemäß hätte der Bf. ein Schreiben an die ***4*** mit dem Ersuchen um ehestbaldige Übermittlung von Unterlagen gesandt. Diese würden der Untermauerung seiner obigen Ausführungen dienen. Der Bf. würde ersuchen, den Zugang der Unterlagen abzuwarten, er werde diese unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weiterleiten. Diesbezüglich war dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Schreiben des Bf. an die die ***4*** angeschlossen.

Der Sachverhalt der Besteuerung des Sachbezuges wäre bei der ***Sozialversicherung*** mit Schreiben vom dezidiert angesprochen worden, das Schreiben würde der Finanzbehörde vorliegen. Die Antworten der ***Sozialversicherung*** wären der Finanzbehörde vom Bf. am zur Kenntnis gebracht worden.

Der Bf. hätte ein Schreiben an die ***Sozialversicherung*** gesandt mit dem Ersuchen um ehestbaldige Übermittlung von Unterlagen. Der Bf. würde ersuchen, den Zugang der Unterlagen abzuwarten, diese würden unverzüglich an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet werden. Dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom war auch ein mit datiertes Schreiben an die ***Sozialversicherung*** angeschlossen, in dem der Bf. u.a. um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage (Vertrag) sowie des den Bf. betreffenden Schriftverkehrs/Mailverkehrs betreffend den laufenden Abzug betreffend den Sachbezug Freifahrt ersucht.

Der durch das Schreiben vom offenkundige Sachverhalt wäre, dass die Finanzbehörde nicht wissen würde, dass er einen Sachbezug hätte. Eine ordnungsgemäße Meldung, von wem auch immer, wäre noch nicht erfolgt. Der Bf. würde ersuchen die noch offenen Unterlagen abzuwarten.

Der von der ***Zugunternehmen X*** in ELDA gemeldete Betrag in Höhe von € 2.328,37 könne nur auf Basis einer missbräuchlichen Verwendung seiner Sozialversicherungsnummer gebucht worden sein und würde auch keinen Niederschlag im Rechnungswesen der ***Zugunternehmen X*** finden. Der Bf. würde ersuchen auf jeden Fall die noch offenen eingeforderten Unterlagen abzuwarten.

Ein weiterer Punkt, den der Bf. hier anfügen würde, wäre die von ihm stets erwähnte Gutschrift der ***Sozialversicherung***. Die Gutschrift wäre mit der Lohnsteuerproblematik untrennbar verbunden. Solange dies nicht seitens der ***Sozialversicherung*** geklärt wäre, würde diese offen bleiben und würde durchaus den Jahresausgleich 2021 betreffen.

Mit weiteren Schreiben vom gab der Bf. zum Beschluss vom folgende Äußerung ab:

Die im Schreiben der ***4*** vom enthaltene Information hätte er jetzt zum ersten Mal erhalten. Anfang 2021 wäre lock-down und alle Mitarbeiter/innen wären zu Hause im Home-Office gewesen. Ein zufällig anwesender Mitarbeiter hätte ihm den entsprechenden Antrag zur Unterschrift gegeben, um dann den vom Bf. unterschriebenen Antrag dem nicht anwesenden Sachbearbeiter auf den Schreibtisch zu legen. Der Berechtigungsausweis wäre dem Bf. erst später per Post nach ***42*** zugestellt worden. Die Tabelle wäre nicht dabei gewesen.

Die Bemessungsgrundlage sowie deren Berechnung wären damit erstmals für den Bf. geklärt. Alle anderen von ihm gestellten Fragen, insbesondere der Quervergleich zu allen anderen ASVG-***Zugunternehmen X***-Pensionisten, wo es noch Dutzende Vergleichsfälle geben müsste, wären noch offen.

Der monatliche Abzug "Freibetrag" für den Sachbezug wäre erst ab 04/2021 seitens der ***Sozialversicherung*** vorgenommen worden. 02/2021 wäre dies noch nicht der Fall gewesen. Dies wäre der Grund seiner Anforderung an die ***Sozialversicherung*** gewesen, ihm den entsprechenden Schriftverkehr (Mail, Brief) mit der ***Zugunternehmen X*** zur Verfügung zu stellen. Der Bf. wäre nämlich unverändert der Meinung, dass er den Sachbezug erst ab 04/2021 gehabt hätte. Er würde den Schriftverkehr zu Beweiszwecken brauchen. Der Bf. würde ersuchen den Zugang der Unterlagen abzuwarten. Diese würden dem Bundesfinanzgericht ohne zeitlichen Verzug durch den Bf. zugestellt werden.

Die im letzten Schreiben an das Bundesfinanzgericht (Anmerkung: Es ist das vom gemeint) erwähnten Zusatzfragen an die ***Zugunternehmen X*** und ***Sozialversicherung*** würden aufrecht bleiben. Ausgenommen wäre nur die Antworten laut Schreiben der ***4*** vom .

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. die Antwortschreiben der ***4*** vom sowie der ***Sozialversicherung*** vom und führte dazu wie folgt aus:
Zur freiwilligen Abgangsentschädigung ("Die Endabrechnung fand im Januar 2021 rückwirkend per statt,…"):
Dies wäre nicht möglich. Die Buchhaltung würde ausschließlich auf Basis der Kontoauszüge buchen. Mit Einbuchung des letzten Kontoauszuges 31.12. wären alle Bankkonten geschlossen. Die Bank ihrerseits hätte aus Kontrollzwecken tägliche Abschlüsse. Eine rückwirkende Einbuchung von Zahlungsbelegen wäre auch dort nicht möglich. Die Bank würde im Zuge des Jahresabschlusses die Kontostände der Bank direkt aus (Anmerkung: richtig wohl: an) den Wirtschaftsprüfern übermitteln, wann dann ihrerseits die Bankbuchhaltung der ***Zugunternehmen X*** überprüfen würden. Eine rückwirkende Veränderung wäre damit im gesamten Zahlungskreislauf absolut nicht möglich. Die Buchungssperre der Gehaltskonten per 31.12. würde keine nachträglichen Veränderungen zulassen. Die ursprüngliche ELDA-Jahreslohnzettelübertragung an den Fiskus (Anfang 01/2021) wäre damit allein gültig, da aus den Büchern der ***Zugunternehmen X*** ableitbar. Die spätere Modifizierung zum hätte damit "statistische Ergänzungen" und wäre damit mit den bücherlichen Aufzeichnungen 31.12. nicht abgleichbar. Die Überweisungen an den Bf. wären im Jänner und Februar 2021 erfolgt (inkl. Einbehalt der Lohnsteuern). Die Abführung an den Fiskus (Lohnsteuern) hätte damit 2021 zu erfolgen, rückwirkend 2020 würde es nicht geben. Wenn nun 2021 der Gesamtbetrag von ca. 8.300 beim Fiskus nicht auffindbar wäre, dann wäre er auch nicht abgeführt worden.

Das Problem des Bf. wäre, dass es wohl zwischenzeitig eine Menge von Schriftverkehr mit der ***Zugunternehmen X*** geben würde. Die zugrunde liegenden Belege wären ihm aber nie übermittelt worden.

Der Bf. würde daher beantragen, dass das BFG (?) die ursprünglichen Basisunterlagen - wie vom Bf. bereits angefordert (Buchungen, SAP-Ausdrucke, entsprechende Nachweise, dh. Einträge im ELDA) dem BFG übermittelt. Sodann würde er den Antrag auf bücherliche Einsichtnahme vor Ort durch den Fiskus stellen.

Bezüglich des Sachbezuges für die Freifahrt mit Zügen der ***Zugunternehmen X*** wäre für den Bf. - nach Erhalt des Schreiben der ***Sozialversicherung*** an ihn vom - nur mehr die Abgrenzung offen. Laut ***Zugunternehmen X*** hätte er die Fahrtbegünstigung seit Februar 2021. Gemäß Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom (Anmerkung: gemeint richtig wohl: ) würde die Fahrbegünstigung aber erst ab berücksichtigt werden.

Die Gutschrift der ***Sozialversicherung*** wäre nunmehr geklärt und das Rechtsmittel diesbezüglich nunmehr gegenstandslos.

Mit Beschluss vom wurde die ***4*** um die Beantwortung nachstehender Fragen ersucht:

Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass ihm die "***25***Fahrbegünstigung" erst ab April 2021 zugestanden wäre (vgl. auch das vom Beschwerdeführer an die ***43*** gerichtete Schreiben vom , Seite 3 oben, das dem Bundesfinanzgericht vom Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurde). Laut dem Finanzamt Österreich von der ***4*** für das Jahr 2021 am übermittelten Lohnzettel für ***Bf1*** wurde ein Sachbezug für die "***25***Fahrbegünstigung" ab Februar 2021 angesetzt (vgl. auch das an das Finanzamt Österreich mit Mail vom von ***44*** übermittelte Lohnkonto für 2021).
Ab welchem Zeitpunkt (Monat) stand dem Beschwerdeführer im Jahr 2021 die "***25***Fahrbegünstigung" für sich und seine Gattin zu (Februar oder April)?

Vom Beschwerdeführer wird des Weiteren vorgebracht, dass seine Nettopension erst ab April 2021 um den Betrag von € 27,77 (abzuführender Pauschalwert laut Schreiben der ***4*** vom an das Bundesfinanzgericht für die "***25***Fahrbegünstigung") reduziert worden wäre. Falls dem Beschwerdeführer die "***25***Fahrbegünstigung" bereits ab Februar 2021 zugestanden ist, wird um Mitteilung ersucht, ob auch für die Monate Februar und März die ***4*** den abzuführenden Pauschalwert von € 27,77 für die "***25***Fahrbegünstigung" erhalten hat.

Mit Schreiben vom beantwortete die ***4*** diesen Beschluss wie folgt:

Zeitpunkt der Zuverfügungstellung der "***25***Fahrbegünstigung":

Aufgrund des vom Bf. übermittelten Antrags auf die "***25***Fahrbegünstigung" für sich und seine Gattin, wäre der Anspruch am im System erfasst und an diesem Tag die vorläufige Ersatzbestätigung - welche zur Nutzung der "***25***Fahrbegünstigung" bis zum Erhalt des Berechtigungsausweises berechtigt - postalisch versandt worden. Die "***25***Fahrbegünstigung" wäre dem Bf. als auch seiner Gattin somit ab Februar zugestanden.

Abzug des Pauschalwertes von der Nettopension:
Nach Rücksprache mit der ***Sozialversicherung*** wäre die Nettopension des Bf. ab um EUR 27,77 reduziert worden. Diese Bestätigung wäre auch an den Bf. persönlich ergangen. Die Verrechnung des Pauschalwertes würde nicht seitens ***4*** stattfinden, sondern seitens der ***45***. Es würde seitens ***4*** dieser Verrechnung nachgegangen werden.

Am gab die ***4*** betreffend Abzug des Pauschalwertes von der Nettopension des Bf. bekannt, dass die Zahlung des Pauschalwertes seitens der ***Sozialversicherung*** analog zum Abzug von der Nettopension ab stattgefunden hätte.

Sowohl das Schreiben vom der ***4*** als auch jenes vom wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom zur Kenntnis und Äußerung innerhalb von zwei Wochen übermittelt.

Mit Mail vom hat das Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass seitens des Finanzamtes Österreich keine Äußerung erstattet wird. Vom Bf. ist bis dato keine Äußerung erfolgt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf., der am ***11*** 1956 geboren ist, war bei ***4*** als Angestellter beschäftigt und hat auch im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dieser Anstellung bezogen. Sein Arbeitsverhältnis ist dem ASVG unterlegen. Das Dienstverhältnis mit dem Bf. hätte regulär mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (65 Jahre) im Mai 2021 geendet. Seine Gattin, Frau ***46***, wurde im ***47*** geboren und war daher zum Zeitpunkt des Pensionsantritts mit durch den Bf. 61 Jahre alt.

Im August 2020 wurde über Initiative des Bf. eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***4*** mit Ablauf des getroffen, wobei im Punkt 1. dieser Vereinbarung folgende Bestimmung enthalten ist:
"Die ***4*** verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine "freiwillige Abgangsentschädigung" in Höhe von € 16.366,88 brutto im Zuge der Endabrechnung zu bezahlen."

Die als freiwillige Abgangsentschädigung bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto wurde dafür geleistet, dass der Bf. einer frühzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zustimmt.

Bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2020 wurde diese Zahlung von € 16.366,88 für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt, weil der Abrechnungslauf für diese Monat bereits Mitte Dezember 2020 erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt das Dienstverhältnis mit dem Bf. noch nicht aufgelöst war.

Die Auszahlung des Nettobetrages (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) ist an den Bf. am erfolgt (vgl. den vom Bf. vorgelegten Auszug des Kontos bei der ***12*** zu ***48*** vom Blatt 6 von 9). Die Lohnsteuer für diese Abgangsentschädigung wurde von der ***4*** aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 für den Dezember 2020 im Wege der Aufrollung dieses Monates gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 im Lohnkonto für das Jahr 2020 berücksichtigt.

Die Abgangsentschädigung von € 16.366,88 brutto wurde von der ***4*** der Tarifversteuerung unterworfen.

Von der ***4*** wurde für das Jahr 2020 zunächst ein Lohnzettel mit Bruttobezügen in Höhe von € ***37*** (Kennziffer 210) am an das Finanzamt via ELDA übermittelt. Am wurde durch die ***4*** dieser Lohnzettel storniert und gleichzeitig ein neuer Lohnzettel für 2020 via ELDA an das Finanzamt übermittelt, in dem nunmehr Bruttobezüge von € ***38*** (Kz 210) angeführt sind sowie eine anrechenbare Lohnsteuer von € ***39*** und "nach dem Tarif versteuerte sonstige Bezüge" in Höhe von € 16.372,15, wobei der letztgenannte Betrag fast zur Gänze die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom August 2020 betrifft. Bis dato hat das Finanzamt Österreich der Veranlagung für das Jahr 2020 den ersten übermittelten Lohnzettel vom und nicht den Lohnzettel vom zugrunde gelegt

Seit bezieht der Bf. eine Pension von der ***Sozialversicherung***.

Mit Entgeltabrechnung für Februar 2021 hat der Bf. von der ***4*** einen Betrag von € 0,37 überwiesen erhalten. Es handelt sich dabei um einerseits um einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 in Höhe von € 0,74 brutto sowie einen BMV-Beitrag in Höhe von € 0,01 brutto. Davon wurde Lohnsteuer in Höhe von € 0,37 abgeführt. Diese Zahlung hatte nichts mit der Abgangsentschädigung in Höhe von € 16.366,88 zu tun.

Für nicht mehr aktive Bedienstete der ***Zugunternehmen X*** besteht die Möglichkeit auch nach der Pensionierung für sich und den Ehegatten die "***25***Fahrbegünstigung" (***49***) in Anspruch zu nehmen und damit kostenlos Züge der ***Zugunternehmen X*** zu benützen.

Im Zuge der bevorstehenden Pensionierung hat der Bf. von der ***4*** das im Folgenden wiedergegebene Schreiben betreffend die "***25***Fahrbegünstigung" erhalten:

"Anlässlich der bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand können Sie sich zwischen Pauschalversteuerung (***50***) und Einzelfahrtversteuerung entscheiden.
Falls Sie keine Änderung möchten, bleibt Ihr bisher gewähltes Versteuerungsmodell nach Ihrer Ruhestandsversetzung bestehen.
Bei Einzelfahrtversteuerung fällt monatlich keine Lohnsteuer an. Es werden nur der Monatsbetrag für PV AG sowie die Umsatzsteuer verrechnet.

Bei Pauschalversteuerung werden zusätzlich Lohnsteuer und KV-Beiträge fällig.
Die jährlichen Bemessungsgrundlagen für die Pauschalversteuerung betragen aktuell:

[...]

Ergänzen Sie bitte die Angaben auf dem beiliegenden Auswahlbogen und geben Sie ihn, gemeinsam mit der ID-Card, bei der konzernweiten Mitarbeiterinnenbetreuung ab. Sie erhalten dann eine Ersatzbestätigung bis der neue Fahrbegünstigungsausweis ausgestellt wird."

Auf diese Möglichkeit hat der Bf. nicht verzichtet, sondern hat er die "***25***Fahrbegünstigung" in der Variante Pauschalversteuerung (***50***) für die erste Klasse für sich und seine Gattin nach seiner Ruhestandsetzung per in Anspruch genommen. Der Bf. hatte ab Februar 2021 durch die ***4*** die Möglichkeit eingeräumt erhalten, die Züge der ***Zugunternehmen X*** für sich und seine Gattin kostenlos zu nutzen. Aufgrund dieser Inanspruchnahme hat ihm und seiner Gattin die ***4*** entsprechende Berechtigungsausweise zur kostenlosen Benützung der ***Zugunternehmen X*** übermittelt, die vom Bf. in der Folge nicht zurückgeschickt wurden.

Der monatliche Sachbezug von € 211,67 wurde wie folgt ermittelt:

[...]


In diesem Betrag ist unter Berücksichtigung eines Freibetrages von € ***51*** (jährlich) Umsatzsteuer von € 22,58 enthalten.

Die Umsatzsteuer von € 22,58 wurde vom Bf. über einen Abzug von seiner Pension ab März 2021 unter dem Titel "Fahrbegünstigung" getragen. Auch wurde dem Bf. ab März 2021 von seiner Pension ein Betrag von € 5,19 als monatliche Pauschalgebühr für die "***25***Fahrbegünstigung" abgezogen, also insgesamt € 27,77.

Für die Zurverfügungstellung der "***25***Fahrbegünstigung" nach dem Pauschalmodell wurde dem Bf. von der ***4*** für die kostenlose Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** ein Sachbezug ab Februar 2021 in Höhe von € 211,67 angesetzt und wurde diesbezüglich dem Finanzamt am ein Lohnzettel für 2021 mit Bruttobezügen von € 2.328,37 übermittelt.

Dieser Sachbezug des Bf. in Form der Einräumung einer kostenlosen Nutzungsmöglichkeit der Züge der ***Zugunternehmen X*** wurde weder von der ***4*** noch von der ***Sozialversicherung*** lohnversteuert.

Die ***Sozialversicherung*** hat lediglich - wie bereits dargestellt - einen Betrag von € 27,77 monatlich ab März 2021 an die ***4*** des Bf. unter dem Titel Fahrbegünstigung überwiesen, der von der Pension des Bf. abgezogen wurde, der aber keine Lohnversteuerung des Sachbezuges für die kostenlose Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** ist, sondern einen den Sachbezugswert mindernden Kostenbeitrag des Bf. darstellt. Daraus folgt, dass die ***4*** den an die ***Sozialversicherung*** überwiesenen monatlichen Betrag von € 27,77 bei der Ermittlung der Höhe des angesetzten Sachbezuges nicht angesetzt hat.

Für Februar 2021 ist ein Abzug von € 27,77 von der Nettopension betreffend Umsatzsteuer und Pauschalgebühr nicht erfolgt und hat der Bf. auch selber keinen entsprechenden Kostenersatz an die ***4*** geleistet.

[...]

Am hat der Bf. einen Betrag von € 2.543,91 von der ***Sozialversicherung*** auf sein Konto bei der ***12*** überwiesen erhalten. Es handelt sich dabei um den Pensionsbezug für Juni 2022, wobei von dieser Pension die gesetzlich vorgesehenen Abzüge (insbesondere Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) vorgenommen wurden.

2. Beweiswürdigung

Soweit im Folgenden keine gesonderten Ausführungen erfolgen, ergeben sich die Feststellungen aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vom vorgelegten Unterlagen.

Dass die in der Vereinbarung zwischen ***4*** und dem Bf. vom August 2020 als freiwillige Abgangsentschädigung bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto dafür geleistet wurde, dass der Bf. einer frühzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zustimmt, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung als Abgangsentschädigung. Überdies geht auch der Bf. in seinem Vorbringen davon aus, dass es sich um keine Abfertigung handelt, sondern um eine Zahlung um ihn zu einer vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu bewegen. So führt der Bf. bereits in seiner Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 aus, dass es sich um eine Abgangsentschädigung aufgrund vorzeitigen Dienstaustrittes mit Ablauf des anstatt per handelt. In der Beschwerde wird von einer Trennungsentschädigung gesprochen, die dafür gezahlt wurde, dass der Bf. bereits ab zu Hause bleibt. Schließlich führt der Bf. in seinem Schreiben aus, dass Gegenstand dieser Zahlung ein "Deal" gewesen ist, wonach er zwei Monatsgehälter erhält und dafür mit anstelle vom geht und sich die ***Zugunternehmen X*** dadurch drei Monatsgehälter ersparen.

Die Feststellung, dass die Lohnsteuer für die an den Bf. bezahlte Abgangsentschädigung in Höhe von 16.366,88 brutto von der ***4*** aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 EStG 1988 für den Dezember 2020 im Wege der Aufrollung dieses Monates gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 im Lohnkonto des Jahres 2020 berücksichtigt wurde, ergibt sich einerseits aus der vom Bf. vorgelegten Entgeltabrechnung vom , in der darauf hingewiesen wird, dass es sich - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht um eine Abrechnung von Entgelten für den Monat Jänner 2021 handelt, sondern um die Abrechnung von Entgelten für Vormonate. Bezüglich der in dieser Abrechnung als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Zahlung von € 16.366,88 brutto ist vermerkt, dass sie das Monat Dezember 2020 ("12/2020") betrifft. Aus diesem Grunde trifft auch die Behauptung des Bf., die ***4*** hätte die Lohnsteuer, die auf die Abgangsentschädigung zwar einbehalten aber nicht abgeführt (vgl. Seite 2 oben der Beschwerdeergänzung vom sowie Seite 1 unten und Seite 2 oben des Vorlageantrages vom ), nicht zu, weil die Abfuhr für das Jahr 2020 erfolgt ist.

Der Umstand, dass der Bf. am einen Betrag von € 2.543,91 von der ***Sozialversicherung*** auf sein Konto bei der ***12*** überwiesen erhalten hat und es sich dabei um den Pensionsbezug für Juni 2022 handelt, wobei von dieser Pension die gesetzlich vorgesehenen Abzüge (Krankenversicherungsbeitrag, Lohnsteuer) vorgenommen wurden, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom an das Finanzamt sowie aus dem vom Bf. dem Finanzamt im September 2022 übermittelten Kontoauszug. In diesem ist ein Bruttobezug von
€ ***52*** ausgewiesen und wurde davon € ***53*** an SV-Beiträgen (Krankenversicherung) und € ***54*** an Lohnsteuer (LST) abgezogen. An weiteren Abzügen ist ein Betrag von € ***55*** (***56***) und € ***57*** (***58***) erfolgt. Entgegen der im Mail vom bzw. im Schreiben vom vertretenen Meinung, es sei bei dieser Zahlung der ***Sozialversicherung*** an ihn eine Gutschrift von Sozialversicherungsbeiträgen von € ***53*** erfolgt, ergibt sich aus diesem Kontoauszug eindeutig, dass ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen von der Pension des Bf. für Juni 2022 erfolgt ist. Auch eine Lohnsteuergutschrift von € ***54*** ist genauso wenig erfolgt, sondern wurde diese Lohnsteuer für die Juni-Pension 2022 von der ***Sozialversicherung*** einbehalten und abgeführt. Überdies wurde dieser Sachverhalt dem Bf. auch mit Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom mitgeteilt und darin ausdrücklich festgehalten, dass es mit der Überweisung am weder zu einer Gutschrift von Lohnsteuer noch von Sozialversicherungsbeiträgen gekommen ist. Soweit der Bf. im Vorlageantrag (Seite 3) davon ausgeht, er hätte im Juli 2022 zweimal einen Pensionsbezug erhalten, ist festzuhalten, dass die Zahlung vom die Pension für Juni 2022 betreffen und die auf dem vom Bf. mit Schreiben vom vorgelegten Kontoauszüge den Zeitraum 29.6.2021 bis 2.8.2021, 5.2.2021 bis 1.3.2021 sowie bis und 19.11.2020 bis betreffen und daher eine Doppelzahlung eines Pensionsbezuges für denselben Monat nicht ersichtlich ist. Überdies hat der Bf. seine bisherige Ansicht nach Erhalt eines neuerlichen Schreibens der ***Sozialversicherung*** vom , wonach es sich bei der Zahlung von € 2.543,91 um die dem Bf. für Juni 2022 gebührende Pension handelt, in der Folge nicht mehr aufrechterhalten.

Die Feststellung, dass der Bf. mit Entgeltabrechnung für Februar 2021 der Bf. von der ***4*** einen Betrag von € 0,37 überwiesen erhalten hat und es sich dabei um einerseits um einen Nachtarbeitszuschlag 50% für Dezember 2020 in Höhe von € 0,74 brutto sowie einen BMV-Beitrag in Höhe von € 0,01 brutto handelt sowie dass davon Lohnsteuer in Höhe von € 0,37 abgeführt wurde, gründet sich auf die vom Bf. mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 vorgelegte Entgeltabrechnung. Aus dieser Abrechnung ergibt sich daher - entgegen der Ansicht des Bf. - daher, dass diese Zahlung nichts mit der Abgangsentschädigung in Höhe von
€ 16.366,88 zu tun hatte.

Die Feststellung, dass nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zur ***4*** per der Bf. für sich und seine Ehegattin die ihm von der ***4*** für den Ruhestand angebotene "***25*** (***59***) Fahrbegünstigung" und zwar für die erste Klasse in Anspruch genommen hat und ihm von der ***4*** für ihn und seine Gattin entsprechende Berechtigungsausweise zur kostenlosen Benützung der ***Zugunternehmen X*** zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus dem Mail der ***4*** vom an das Finanzamt sowie dem diesem Mail angeschlossenen Antrag des Bf. auf die ***25*** Fahrbegünstigung und wird auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellung, dass dem Bf. ab Februar 2021 durch die ***4*** die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Züge der ***Zugunternehmen X*** für sich und seine Gattin kostenlos zu nutzen, ergibt sich aus dem Schreiben der ***4*** vom an das Bundesfinanzgericht.

Dass entgegen der Ansicht des Bf. der Sachbezug für diese Fahrbegünstigung weder von der ***4*** noch von der ***Sozialversicherung*** lohnversteuert wurde, ergibt sich einerseits aus dem Lohnzettel der ***4***, bei dem in der Zeile "Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer" kein Betrag angeführt ist und andererseits aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** an das Finanzamt vom , das eine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug nicht bei der ***Sozialversicherung*** erfolgt. Mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht hat die ***Sozialversicherung*** über Ersuchen des Bundesfinanzgerichts neuerlich bestätigt, dass durch die ***Sozialversicherung*** keine Versteuerung der Fahrbegünstigung als Sachbezug erfolgt ist. Aus dem Schreiben der ***4*** vom ergibt sich auch, dass entgegen der Ansicht des Bf. (vgl. Seite 1 des Schreibens vom : "Gleichzeitig mit der Möglichkeit zur Freifahrt hat die ***Sozialversicherung*** (pensionsauszahlende Stelle) ab meine Nettopension von € 2.609,61 auf € 2.581,84 (Anmerkung: 2.609,61 minus 2.581,84 ergibt 27,77) reduziert. Nach meinem dafür halten handelt es sich hier um die steuerlichen Einbehalte aus der Besteuerung des Sachbezugs…") der von der ***Sozialversicherung*** vorgenommene Abzug von € 27,77 monatlich unter dem Titel "Fahrbegünstigung" keine Lohnsteuerung dieses Sachbezuges darstellt, sondern einen Kostenbeitrag des Bf., der den von der ***4*** angesetzten Sachbezugswert gemindert hat. In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass geldwerte Vorteile bei Verbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind (vgl. ).

Soweit der Bf. auch im Schreiben vom die Ansicht vertritt, dass die Fahrbegünstigung (Freifahrt bei ***Zugunternehmen X***) bei der ***Sozialversicherung*** berücksichtigt würde, ist festzuhalten, dass die ***Sozialversicherung*** im Jahr 2021 lediglich einen Betrag von € 27,77 monatlich von der Pension des Bf. abgezogen und als Beitrag (Kostenersatz) an die ***4*** überwiesen hat - wie sich aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** an das Bundesfinanzgericht vom sowie dem Schreiben der ***4*** vom ebenfalls an das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft ergibt - was zu einer entsprechenden Minderung des Sachbezugswertes geführt hat.

Dass für Februar 2021 kein Kostenersatz (€ 27,77) betreffend die "***25***Fahrbegünstigung" durch den Bf. geleistet wurde, folgt zum einen aus dem Schreiben der ***Sozialversicherung*** vom an den Bf. und zum anderen aus dem Schreiben der ***4*** vom .

Entgegen der vom Bf. vertretenen Meinung war für die Feststellung des Sachverhaltes "keine Einsichtnahme vor Ort" vorzunehmen, weil die sowohl von der ***4*** als auch von der ***Sozialversicherung*** gegebenen Auskünfte in sich schlüssig und durch die vorgelegten Unterlagen untermauert sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Zur von der ***4*** an den Bf. geleisteten Abgangsentschädigung in Höhe vom
€ 16.366,88 (brutto)

Folgende gesetzliche Regelungen sind von Relevanz:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.
2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von ist ein Betrag bis zur Höhe von 3 Jahren 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahren 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahren 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahren 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahren 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.
4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.
6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

§ 67 Abs. 10 EStG 1988 lautet wie folgt:
Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

Gemäß § 79 Abs. 2 EStG 1988 ist dann, wenn Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.

Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:…
Z 3: Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln (§ 19 Abs. 1 EStG 1988).

§ 77 Abs. 5 EStG 1988 bestimmt, dass dann, wenn Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen kann. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.

Für den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen folgendes:

Die Zahlung von € 16.366,88 von der ***4*** hat der Bf. aufgrund der im August 2020 getroffenen Vereinbarung erhalten in der vorgesehen ist, dass das Dienstverhältnis zur ***4*** mit Ablauf des einvernehmlich beendet wird und sich die ***4*** verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine "freiwillige Abgangsentschädigung" in Höhe von
€ 16.366,88 im Zuge der Endabrechnung zu bezahlen.

Regulär wäre das Dienstverhältnis zum Bf. erst mit dem Erreichen des Regelpensionsalters mit Mai 2021 beendet worden und hat der Bf. daher die Zahlung von € 16.366,68 dafür erhalten, dass er sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat.

Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ist. Die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 ist eine Generalklausel für alle sonstigen Bezüge, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und nicht bereits nach Abs. 3 oder 4 begünstigt sind (vgl. zB Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (19. Lfg 2017) Sonstige Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses, freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs 6), Tz 71). Soweit daher der Bf. im Vorlageantrag offenbar die Ansicht vertritt, es würde für diese Zahlung die Regelung für den 13. und 14. Bezug, also § 67 Abs. 1 EStG 1988, zur Anwendung kommen, ist diese Ansicht nicht durch das Gesetz gedeckt und ist daher nur zu prüfen, ob diese Zahlung unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 subsumiert werden kann.

Da § 67 Abs. 6 EStG 1988 seit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I Nr. 40/2014, vorsieht, dass die Regelung nicht für Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume zur Anwendung kommt, kommt auch keine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 in Betracht. Überdies hat es aber auch der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Änderung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2014 entsprochen, dass Zahlungen, die dafür geleistet werden, den Dienstnehmer zur Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, nicht unter die Regelung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 fallen ().

Vielmehr ist diese Zahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 der Tarifversteuerung zu unterwerfen (vgl. ) und ist daher die Versteuerung zum Tarif durch die ***4*** zu Recht erfolgt.

Auch der Zeitpunkt der Besteuerung dieser Zahlung für den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2020 - wie sich dies auch eindeutig erkennbar für den Bf. aus der Entgeltabrechnung für Jänner vom ergibt - ist durch die ***4*** zu Recht erfolgt, weil diese Zahlung dieses Betrages an den Bf. unstrittig vor dem erfolgt ist und daher die Ausnahme des § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vom Zuflussprinzip zur Anwendung kommt, weil es sich um eine Zahlung gehandelt hat, die das Vorjahr betroffen hat. Auch hat die ***4*** entgegen dem Vorbringen des Bf. die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, wobei diese Abfuhr richtigerweise für das Jahr 2020 erfolgt ist wie sich aus § 77 Abs. 5 EStG ergibt.

Zum Vorbringen des Bf. im Schreiben vom wonach aufgrund der Bilanzerstellung der ***4*** zu diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Veränderung (Anmerkung; die Ausstellung eines weiteren Lohnzettels für 2020 am ) nicht möglich wäre und die betreffenden Konto seit Anfang Jänner 2021 (mit Stand ) für Buchungen gesperrt wären, ist allgemein festzuhalten, dass unrichtige Jahresabschlüsse verpflichtend zu berichtigen sind und zwar sowohl vor als auch nach erfolgter Feststellung (vgl Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 Rz 15 § 193 (Stand , rdb.at). Daher ist auch das Vorbringen des Bf. eine Lohnzettelkorrektur bzw. die daran anknüpfenden Buchungen müssten "außerbücherlich" geführt werden, unzutreffend.
Überdies wurde der Jahresabschluss für 2020 erst am gemäß § 274 UGB bestätigt wie sich aus dem Jahresabschluss für 2020 ergibt, der beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde.

Das Vorbringen, dass die betreffenden Konten seit Anfang Jänner 2021 für Buchungen, die das Jahr 2020 betreffen, gesperrt wären, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil selbstverständlich unrichtige bzw. unrichtig gewordene Buchungen periodengerecht zu korrigieren sind. Die Relevanz des Vorbringens, dass die Bilanzprüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu diesem Zeitpunkt weitgehend abgeschlossen wären, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar. Unzutreffend ist das weitere Vorbringen, dass die "ursprünglichen" Daten des Rechnungswesens als auch von Finanzonline unveränderbar wären. Auch in Finanzonline sind unrichtig gewordene Erklärungen bzw. Übermittlungen zu korrigieren. Eine "Unveränderbarkeit" im Sinne einer nicht mehr möglichen Korrektur besteht entgegen der offenbaren Ansicht des Bf. nicht. Betreffend die Korrektur von unrichtig gewordenen Lohnzetteln ist auf § 84 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen, der eine Verpflichtung zur Berichtigung von unrichtig übermittelten Lohnzetteln vorsieht.

Zum teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen im Schreiben des Bf. ist festzuhalten, dass die Frage wie die Bank - bei der die ***4*** Konten unterhält - ihre Abschlüsse erstellt, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Eine Übermittlung von Kontoständen durch die jeweilige Bank an den Kontoinhaber zum 31.12. jedes Jahres erfolgt jedenfalls nicht. Was der Bf. mit einer "Buchungssperre" der Gehaltskonten bei der ***4*** meint, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weil nur die Dienstnehmer der ***4*** über Gehaltskonten verfügen. Das Vorbringen des Bf., dass nur die ursprüngliche EDLA Übermittlung des Jahreslohnzettels für 2020 an den Fiskus "gültig" wäre und die spätere "Modifizierung" zum lediglich eine "statische Ergänzung" wäre, widerspricht - wie bereits dargestellt wurde - dem Gesetz (§ 84 Abs. 3 EStG 1988).

Zum Vorbringen des Bf., die ***4*** dürfe mit Wirkung (Anmerkung: gemeint wohl: ) seine Personalnummer als auch seine Sozialversicherungsnummer auf Dauer nicht mehr verwenden, ist auf die bereits angeführte Bestimmung des § 84 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen, die eine Verpflichtung zur Lohnzettelkorrektur unabhängig davon statuiert ob die zum Zeitpunkt der Berichtigung das Dienstverhältnis noch aufrecht besteht oder nicht.

Den im Schreiben vom vom Bf. gestellten Antrag auf Übermittlung der "Basisunterlagen" durch das BFG (?; ist die ***4*** gemeint?) an das BFG, die der Lohnzettelübermittlung vom zugrunde liegen, ist wegen rechtlicher Irrelevanz nicht nachzukommen, weil in rechtlicher Hinsicht lediglich die erfolgte Übermittlung des korrigierten Lohnzettels durch die ***4*** von Relevanz ist - dass eine solche Übermittlung erfolgt ist, wird vom Bf. nicht in Abrede gestellt, sondern wird von diesem nur in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten, dass diese nur eine "statistische Ergänzung" des im Jänner 2021 übermittelten Lohnzettels wäre - und ob die in diesem Lohnzettel erfassten Bemessungsgrundlagen der materiellen Rechtslage entsprechen oder nicht. Wieso eine steuerliche Zuordnung der Abgangsentschädigung zum Jahr 2020 zu erfolgen hat, wurde bereits dargestellt.

Abschließend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht darüber abzusprechen ist, ob die korrekte Versteuerung der Abgangsentschädigung im Jahr 2020 im Rahmen der Veranlagung des Bf. für dieses Jahr erfolgt ist oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

Betreffend die am erfolgte Auszahlung von der ***Sozialversicherung*** in Höhe von € 2.543,91 ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass es sich um die Pension für Juni 2022 handelt, von der die ***Sozialversicherung*** die gesetzlichen Abzüge vorgenommen hat und daher keine rechtliche Relevanz für das beschwerdegegenständliche Jahr hat. Diesbezüglich hat der Bf. im Schreiben vom auch seine Beschwerde - aufgrund des an ihn ergangenen Schreibens der ***Sozialversicherung*** vom - als gegenstandlos betrachtet.

3.1.2 Versteuerung der ***25*** Fahrbegünstigung

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Absatz 2 Ziffer 1 dieser Norm bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind.

Zu den geldwerten Vorteilen gehören alle in Geld messbaren Güter, also bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und sonstige Vorteile, sofern sich nur ihr Wert in Geld ausdrücken lässt (vgl. zB Büsser in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (62. Lfg 2016) Tz 32 zu § 15 EStG).

Die kostenlose bzw. verbilligte Nutzung von Verkehrsmitteln des ehemaligen Arbeitgebers für private Zwecke stellt einen geldwerten Vorteil im Sinn des § 15 Abs. 1 EStG 1988 dar und führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, weil von dieser Bestimmung sowohl Bezüge als auch Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis erfasst werden.

Als zugeflossen iS des § 19 Abs. 1 EStG 1988 gilt dieser Vorteil mit der Übergabe der Berechtigungskarte an den Bf. bzw. dessen Gattin (vgl. Brennsteiner/Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG Anm 53a zu § 15 (Stand , rdb.at)).

Die Bewertung des dem Bf. von seinem ehemaligen Dienstgeber eingeräumten Vorteils hat mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu erfolgen, dh. mit jenem Betrag den der Bf. hätte aufwenden müssen, um das, was ihm als Sachbezug zukommt, käuflich zu erwerben. Der vom Bf. - im Wege des Abzuges von seiner Pension - bezahlte Kostenbeitrag von € 27,77 monatlich mindert den Sachbezugswert (vgl. zB ).
Da für Februar 2021 kein Kostenbeitrag durch den Bf. geleistet wurde, ihm und seiner Gattin aber auch bereits für diesen Monat die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung der Züge der ***Zugunternehmen X*** durch Übermittlung der vorläufigen Ersatzbestätigung eingeräumt worden war, war der angefochtene Bescheid in diesem Punkt abzuändern und die Einkünfte betreffend den Sachbezug aus der "***25***Fahrbegünstigung" entsprechend zu erhöhen.

Es sind daher die Preise für die ***23*** als Vergleichsbasis heranzuziehen.
Setzt man den monatlichen Preis für zwei ***60*** für die 1. Klasse von zusammen € ***61*** an, sieht man dass der von der ***4*** angesetzte Wert von € 239,44 (minus Kostenbeitrag des Bf. von € 27,77 ergibt sich der im Lohnzettel angesetzte Betrag von
€ 211,67) keinesfalls als überhöht angesehen werden kann und im Übrigen auf einer entsprechenden Auskunft des Finanzamtes gegenüber der ***4*** basiert. Überdies wurde die dem Sachbezug für die Fahrbegünstigung von der ***4*** zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage vom Bf. im Schreiben vom nunmehr als zutreffend anerkannt.

Zu den vom Bf. diesbezüglich im Vorlageantrag erhobenen Einwänden ist folgendes auszuführen:
Entgegen der Ansicht des Bf. ist nicht die ***Sozialversicherung*** zuständig für die Besteuerung des Sachbezuges, weil nicht die ***Sozialversicherung*** dem Bf. den Sachbezug gewährt hat, sondern die ***4***. Zum Lohnsteuerabzug ist derjenige verhalten, der Arbeitslohn im Sinn des § 25 EStG 1988 auszahlt. Unter Arbeitslohn fallen auch Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis. Da der Sachbezug - sich alleine betrachtet - nicht zu einem Lohnsteuerabzug führt, war die Versteuerung des Sachbezuges im Zug der Veranlagung durchzuführen.

Soweit der Bf. im Schreiben vom vorbringt, dass die Finanzbehörde nicht wisse, dass der Bf. einen Sachbezug hätte, ist dies angesichts des von der ***4*** diesbezüglich übermittelten Lohnzettels schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die "ordnungsgemäße Meldung" ist durch die Übermittlung des Lohnzettels durch die ***4*** am erfolgt.

Im Schreiben an die ***4*** vom , das dem Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom angeschlossen war, führt der Bf. weiters aus, dass seiner Ansicht nach die ***4*** zur Ausstellung eines Lohnzettels für den Sachbezug aufgrund der "***25***Fahrbegünstigung" nicht zuständig wäre, weil diese Zuständigkeit für ihn als Vertragsbediensteter mit Beendigung des Dienstverhältnisses durch Pensionsantritt geendet hätte. Diesbezüglich ist auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu verweisen, wonach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind. Arbeitgeber im Sinn des § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist jeder, der Arbeitslohn im Sinn des § 25 EStG 1988 auszahlt. Dass der Sachbezug aus der "***25***Fahrbegünstigung" durch die ***4*** gewährt wird - durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den Zügen der ***Zugunternehmen X*** - und nicht die ***Sozialversicherung*** ergibt sich eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt, sodass die ***4*** sehr wohl - in den Worten des Bf. - "zuständig" für die Lohnzettelübermittlung betreffend den angeführten Sachbezug auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bf. verpflichtet ist.

Dem vom Bf. in seinem Schreiben an die ***4*** vom verlangten "Quervergleich" mit "allen anderen" ASVG-Pensionisten durch einen sachverständigen Gutachter steht im Beschwerdeverfahren jedenfalls die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a BAO entgegen.

Was der Bf. mit der "Einbuchung" der gemeldeten € 2.328,37 meint, ist dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Sollte er eine Einbuchung im Sinne einer Buchung beim Finanzamt meinen, ist festzuhalten, dass Lohnzettel nicht verbucht, sondern bei der Veranlagung berücksichtigt werden.

Soweit der Bf. den Grund für die Nachzahlung von € 1.857,00 nicht erkennen kann, ist festzuhalten, dass die Nachzahlung durch die zu Recht erfolgte Versteuerung des Sachbezuges für die Fahrbegünstigung bedingt ist, wodurch sich - aufgrund des progressiven Tarifs - auch die auf das gesamte Einkommen entfallende Einkommensteuer erhöht hat.

Dem angefochtenen Bescheid wurde daher der von der ***4*** übermittelte Lohnzettel für 2021 betreffend vom Bf. erhaltene Sachbezüge im Betrag von € 2.328,37 zugrunde gelegt und war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab weswegen eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

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