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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2023, RV/7500421/2023

Parkometerabgabe; die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgen in der selben Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Posch in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Herbststraße 30, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:24 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In seinem Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er zum Beanstandungszeitpunkt den elektronischen Parkschein Nr. 123 für das gegenständliche Fahrzeug gehabt habe.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Anführung der erhobenen Beweise und des Einspruchsvorbringens fest, dass der Bf. der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen sei.

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon sei die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Die offensichtliche Annahme des Bf., die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit er gleichsam eine Rückwirkung unterstelle, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall gewesen.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe er den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben gewesen (Verweis auf das Erkenntnis des ).

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung und den Buchungsdaten von Handyparken ersichtlich sei.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen, die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Strafbarkeit genüge.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass die Begründung des Bescheides "technisch falsch" sei. Die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolge nicht durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System, wenn die Handy Parken Android App benützt werde. Folglich werde auch keine Rückmeldung per SMS versendet, die er als Nutzer der Handy parken App abwarten müsse. Die Gültigkeit seines Parkscheines werde in der Applikation zeitnah nach dem physischen Vorgang des Bestätigens des "Buchen" Buttons angezeigt. Folge dessen betrachte er den Parkschein als gelegt, sobald ihm die Applikation dieses mitteile und nicht, wann etwaige Prozesse im Hintergrund auf dem Server abgelaufen seien. Für ihn als Benutzer der Applikation werde angezeigt, dass er am um 09:24 Uhr einen Parkschein gelegt habe, der ab 09:24 Uhr gültig sei. Dienstliche Wahrnehmungen und angefertigte Fotos, die einen Verstoß gegen die Parkometerabgabe nach 09:24:00 … sehe er daher als rechtlich unwirksam.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Herbststraße 30, abgestellt.

Zur Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:24:32 Uhr) lag weder ein gültiger Papierparkschein noch ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

Der vom Bf. um 09:24 Uhr gebuchte kostenpflichtige Parkschein Nr. 123 war zum Abfragezeitpunkt durch das Kontrollorgan noch nicht gültig.

Der Bf. befand sich zur Beanstandungszeit weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos und den Buchungsdaten Handy Parken.

Durch die zur Beanstandungszeit vom Kontrollorgan angefertigten Fotos ist dokumentiert, dass sich der Bf. zur Beanstandungszeit nicht beim Fahrzeug befunden hat.

Dass die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung um 09:24:32 Uhr erfolgte, ist durch die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erfassung der Anzeigedaten auf dem den Kontrollorganen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Überwachungsgerät (kurz: PDA) erwiesen. Die Beanstandungszeit wird durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt und ist dem Meldungsleger auf dem PDA-Gerät vorgegeben, wodurch ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

Der Abfragezeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan und der Gültigkeitszeitpunkt des Parkscheines basieren auf den Systemzeiten, die vom Server der Fa. ATOS bezogen werden. Sämtliche Serverzeiten werden bei der Fa. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.

Das Bundesfinanzgericht nimmt die Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen an.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Elektronische Parkscheine

§ 7 (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsüber-tretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Aus § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist.

Die Verpflichtung, bis zur Rückmeldung des elektronischen Systems beim Fahrzeug zu bleiben, ergibt sich aus § 7 Abs 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung. Die Abgabe gilt demnach als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen,
Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ-Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe
des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung,
Verpacken und Anbringen am Fahrzeug dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem
im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenkerin nicht verborgen bleiben kann.

Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, vom Fahrzeug, bevor die Rückmeldung des elektronischen Systems einlangt, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe, da er die Abgabe erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lenker die Bestätigung noch innerhalb derselben Minute erhält, in der die Überprüfung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung vorgenommen wird (vgl , , , , , ).

Es ist möglich, dass in derselben Minute das Kontrollorgan aufgrund der Abfrage mittels PDA die Meldung erhält, dass kein elektronischer Parkschein aktiv ist, und der den elektronischen Parkschein Aktivierende die Bestätigung der Parkscheinaktivierung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans zwar innerhalb dieser Minute, aber vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten. Insofern wird der exakte Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins bzw. der Beanstandung berücksichtigt.

Verwiesen wird auf die Internetseite https://www.handyparken.at/parken, welche folgende Informationen enthält:

"Vorsicht!

Der Parkschein gilt erst ab dem Erhalt der Bestätigung in der App bzw. des Bestätigungs-SMS als ausgestellt. Kontrollieren Sie daher jedes Mal zur Sicherheit, ob die Bestätigung auf Ihrem Handy eingelangt ist. Die Bestätigung enthält Parkdauer, KFZ-Kennzeichen, Stadt und Gültigkeitsdauer."

"Ab wann ist ein Parkschein gültig?

Der Parkschein gilt ab dem Erhalt der Parkschein-Bestätigung/Anzeige des Parkscheins in der App als ausgestellt (oder per SMS bei SMS-Buchung). Kontrollieren Sie bitte zur Sicherheit die Parkdauer, das KFZ-Kennzeichen und die Stadt. Die Gültigkeit des Parkscheins wird durch die ausgewiesenen Zeiten angegeben. Es gelten die Systemzeiten."

Festgehalten wird noch, dass ein Nutzer der Handyparken-App die Nutzungsbedingungen akzeptiert.

Im vorliegenden Fall schien der vom Bf. um 09:24 Uhr elektronisch gebuchte Parkschein Nr. 123 zur Beanstandungszeit (09:24:32 Uhr) noch nicht im Parkraumüberwachungssystem auf.

Es waren daher die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Beschwerdevorbringen des Bf., dass bei der Nutzung der Handy Parken App die Buchung weder die Buchung des elektronischen Parkscheines mit SMS erfolge noch die Bestätigungs-SMS mit SMS versendet werde, wird festgestellt, dass dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, da es ausschließlich darauf ankommt, ob der Lenker eines Fahrzeuges die Bestätigung über die erfolgreiche Aktivierung des elektronischen Parkscheines - sei es, dass die Bestätigung via SMS übermittelt wird oder direkt in der App aufscheint, im oder unmittelbar beim Fahrzeug abwartet, was hier unstrittig nicht der Fall war.

In welcher Form die Bestätigung übermittelt wird, ist daher unmaßgeblich.

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er die Benachrichtigung über die erfolgte Aktivierung des Parkscheines nicht beim Fahrzeug abgewartet hat.

Dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war, geht weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinem Vorbringen hervor.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekanntgegeben, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, mindestens aber mit € 10,00, festzusetzen. Sie wurde somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500421.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at