Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend die Rückforderung im Zeitraum vom bis zum aufgehoben.
Betreffend die Rückforderung im Zeitraum vom bis zum bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Demzufolge lautet der Rückforderungsbetrag insgesamt auf 894,00 Euro {[165,10 x 4 = 660,40Euro (FB) zuzüglich 58,40 x 4 = 233,60 Euro (KG)]}.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem vom
Mit Eingabe vom stellte die Bf., mit der Begründung, dass ihr volljähriger Sohn ***3*** an ***2*** leide, den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe.
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem vom
Mit obiger mit datierter Eingabe stellte die Bf. den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem , wobei nämlicher Eingabe die Studienbetätigung der Universität Wien des Inhaltes, wonach ihr Sohn im Wintersemester (WS) 2021 als ordentlicher Hörer im Bachelorstudium Geschichte gemeldet sei, sowie eine ärztliche mit datierte Bestätigung der Klinik ***4***, der gemäß das Kind ***3*** seit September 2020 an ***2*** erkrankt sei und nämliches Leiden eine engmaschige ambulante Kontrolle erfordere, beigelegt.
Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom
In der Folge wurde vermittels Bescheid vom der mit datierte Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mit der Begründung, dass ein Gutachten des Sozialministeriumservice vom dem Kind ***3*** lediglich einen rückwirkend ab dem bestehenden Behinderungsgrad von 30%, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit attestiere, abgewiesen.
Beschwerde vom
Mit Eingabe vom wurde gegen obigen Bescheid Beschwerde erhoben und seitens der Bf. unter Bezugnahme auf die durch die Krankheit ihres Sohnes hervorgerufene gravierende, respektive kostenintensive Lebenssituation die nochmalige fachärztliche Begutachtung beantragt.
Vorhalt vom
Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert den Studienerfolg ihres Sohnes im WS 2021/22 nachzuweisen.
Antwortschreiben vom
Die Bf. gab in oben angeführter Vorhaltsbeantwortung an, dass ihr Sohn ob massiver, auf seiner nunmehr beinahe drei Jahre andauernder Blutkrankheit fußender Beschwerden nicht forstsetzen habe können, respektive dieses habe abbrechen müssen. Ergänzend wurde auf den Umstand verweisen, dass das Kind ***3*** aufgrund - der Urgenz der Erledigung der Beschwerde vom - vor kurzem nochmals beim Sozialministeriumservice untersucht worden sei.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom
Mit der Begründung, dass dem Sohn der Bf. gutachterlich zwar ein ab dem ein Behinderungsgrad von 30 % bzw. ab dem ein solcher im Ausmaß von 50 % attestiert worden sei, demgegenüber dem Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit unisono eine Absage erteilt worden sei, die Beschwerde vom abgewiesen.
Rückforderungsbescheid vom
Mit Bescheid vom wurde von der Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***3*** als im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen, rückgefordert und hierbei begründend auf den Umstand verwiesen, dass der Sohn des Bf. einerseits im WS 2021/22 an der Universität Wien keine Prüfungen abgelegt habe, andererseits dieser ab April 2022 Zivildienst geleistet habe und ergo dessen im gesamten Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung gestanden sei.
Beschwerde vom
Vermittels obiger Beschwerde führte die Bf. ins Treffen, dass ihrem Sohn ob seiner seltenen Blutkrankheit und dem daraus resultierenden coronabedingten Status eines "Hochrisikopatienten" ein Besuch der Universität überhaupt nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren sei eine Verschärfung der Krankheit sei schon aufgrund der ab erfolgten Anhebung des Behinderungsgrades auf ein Maß von 50 % evident. Schlussendlich sei der Sohn des Bf. ob leichter Besserung der gesundheitlichen Situation in der Lage gewesen ab April 2022 Zivildienst zu leisten.
BVE vom
Mit BVE vom wurde das Rechtsmittel der Bf. mit der Begründung, dass sich das Kind ***3*** im gesamten Rückforderungszeitraum nicht in Berufsausbildung befunden habe, abgewiesen.
Vorlageantrag vom
In ihrem mit datierten Vorlageantrag betonte die Bf., dass ihr Sohn das Studium betreiben wollte, aufgrund seines Gesundheitszustandes und damit einhergehender erhöhter Medikation und nicht zuletzt der Pandemie außer Stande gewesen sei an Präsenzveranstaltungen der Universität Wien teilzunehmen. Ungeachtet dessen, dass der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abgelehnt worden sei, erhelle schon die Tatsache der Erhöhung des Grades der Behinderung von 30 % auf 50 %, dass das Betreiben des Studiums schlichtweg unmöglich gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden auf der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen basierenden Sachverhalt zu Grunde:
Nach im Juni 2020 absolvierter Reifeprüfung und des im Februar 2021 krankheitsbedingt erfolgten Abbruchs des Zivildienstes wurde laut mit datierter Bestätigung der Krankenanstalt ***4*** beim Kind ***3*** ob seit dem Dezember 2020 bestehender erniedrigter Thrombozytenwerte das Vorliegen einer ***5*** diagnostiziert, wobei diese Erkrankung eine kurzfristige Einleitung therapeutischer Maßnahmen sowie eine engmaschige Kontrolle an der Ambulanz nämlicher Krankenanstalt erforderlich mache und ergo dessen die (Wieder)Aufnahme des Zivildienstes als untunlich erscheinen lasse.
Aufgrund eines mit datierten Antrages der Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, respektive ob einer gegen die am erfolgte Abweisung desselben am erhobenen Beschwerde wurde das Kind ***3*** zweimal beim Sozialministeriumservice fachärztlich untersucht und diesem gutachterlich zwar ein ab dem bestehender Behinderungsgrad von 30 %, bzw. ab dem ein solcher im Ausmaß von 50 % attestiert, unisono jedoch das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit verneint.
Laut Bestätigung der Universität Wien vom fand der Sohn der Bf. im WS 2021/22 Aufnahme als ordentlicher Hörer im Bachelorstudium Geschichte, wobei - nach aktenkundigen Unterlagen - das Studium - ohne Absolvierung einer Prüfung - mit Ablauf abgebrochen wurde.
Schlussendlich leistete das Kind ***3*** im Zeitraum vom bis zum Zivildienst.
2. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhaltes steht die Rechtsmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der für den Zeitraum vom bis zum verfügten Rückforderung der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge auf den Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Während die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Berufsausbildung mit Nichtablegung von Prüfungen an der Unisversität, bzw. der ab dem erfolgten Ableistung des Zivildienstes generell in Abrede stellt, hält die Bf. in ihren Beschwerdeausführungen dieser Ansicht im Wesentlichen entgegen, dass ihrem Sohn krankheitsbedingt das Betreiben des Studiums unmöglich gewesen sei.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
§ 10 (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
§ 33 (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
3.2. Rechtliche Beurteilung
Ausgehend vom Inhalt der Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vertritt das Verwaltungsgericht - aus nachfolgend angeführten Gründen - die Auffassung, dass über die Anspruchsberechtigung der Bf. aus Familienbeihilfe bzw. umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Rückforderung getrennt für den Zeitraum vom bis zum sowie jenen vom bis zum zu befinden ist.
3.2.1 Anspruchsberechtigung der Bf. für den Zeitraum vom bis zum
Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der FB. Anspruch auf FB besteht daher nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen muss. Das bedeutet nach obigen Kriterien, dass im ersten Studienjahr zwar kein Prüfungsnachweis erforderlich ist, aber es muss sehr wohl das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienerfolg nach Außen hin deutlich zum Ausdruck zu kommen. Dazu muss zumindest der laufende Besuch von Lehrveranstaltungen der betreffenden Studienrichtung erfolgen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann beispielsweise durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen an Seminaren, Vorlesungsmitschriften, ev. Seminararbeiten etc. erfolgen.
Als Zeiten der "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG können daher nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Hochschule bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium (vormals: Inskription) ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (, , sowie -I/13).
Studierenden wird im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb erfolgen kann.
Aus diesem Grund ist für die Beihilfengewährung ab dem zweiten Studienjahr auch nur der Nachweis eines minimal zu bezeichnenden Studienerfolges erforderlich. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Studium selbst überhaupt betrieben werden muss. Wird das Studium überhaupt nicht (wenigstens ernsthaft) betrieben, sondern liegt nur eine rein formelle Fortsetzungsbestätigung vor, kann von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Die Tatsache, der Nichtablegung von Prüfungen und daraus resultierenden Faktums der "bloßen Inskription" im Studienfach Geschichte stünde im Rahmen einer rein objektiven Betrachtungsweise der Annahme eines ernsthaften Betreibens eines Studiums entgegen.
Da der Sohn der Bf. aufgrund seiner akuten - durch vorgelegte Unterlagen ausreichend nachgewiesener, sich darüber hinaus ab dem via Anhebung des Behinderungsgrades auf 50 % verschärfender Erkrankung - außer Stande war, sich im WS 2021/22 hinreichend dem Studium zu widmen, hat er nach Auffassung des BFG diese Umstände nicht zu verantworten. Wie im Studienförderungsgesetz bzw. in § 2 Abs. 1 lit. b 4. und 5. Satz sowie letzter Satz leg. cit. ausdrücklich geregelt, sind derartige unverschuldete Umstände bei der Studiendauer bzw. des Beurteilungszeitraumes zu berücksichtigen.
Demzufolge erachtet das Verwaltungsgericht - aus vorstehenden Erwägungen - das Vorliegen einer- den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelnden - Berufsausbildung im Zeitraum vom bis zum als gegeben und war daher der angefochtene Rückforderungsbescheid insoweit aufzuheben.
3.2.2. Anspruchsberechtigung der Bf. für den Zeitraum vom bis zum
3.2.2.1. Anspruch für den Monat März 2002
Die Tatsache, dass der Sohn der Bf. evidenter Maßen das Studium mit abgebrochen hat zeitigt die Folge, dass in Ansehung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe mit Ablauf nämlichen Monats erloschen ist, sodass - in Ermangelung der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung - ein solcher für den Monat März 2002 zu verneinen ist, sodass sich die Rückforderung für diesen Kalendermonat als rechtens erweist.
3.2.2.2 Anspruch vom bis zum
Einleitend ist anzumerken, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Ableistung des Zivildienstes in oben angeführtem Rückforderungszeitraum außer Frage steht
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz-(Zivil) Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt (, ). Es besteht daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe (z.B. , , ).
Im Erkenntnis vom , Ra 2021/16/0052, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise:
"Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG hat der Gesetzgeber somit - wenn auch in typisierender Weise - darauf Bedacht genommen, dass die Zeit der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einem Kind für Zwecke der Berufsausbildung fehlt. Die insgesamt zur Verfügung stehende Zeitspanne, in der ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen kann (nach der geltenden Rechtslage bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres), ist somit in diesen Fällen kürzer, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes eine allfällige Ausbildung des Kindes unterbricht, nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen ist und daher während der Leistung dieses Dienstes - auch wenn in dieser Zeit gleichzeitig die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllt sein sollten - kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl. ; , 2004/15/0103). Diese fehlende Ausbildungszeit wird durch die Verlängerung der Anspruchs-dauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kompensiert."
Ergänzend wird die Bf. darauf hingewiesen, dass in Verfolgung des familienpolitischen Zieles der Familienbeihilfe, den Unterhaltsbelasteten zu entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern, der Gesetzgeber frei ist und innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes nur insofern durch das Gleichheitsgebot beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (, unter Verweis auf G 6/11, VfSlg 19.411).
Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (, ). Während der Dauer des Dienstes wird der Unterhalt jedoch von der öffentlichen Hand erbracht.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das Verwaltungsgericht in der Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Zeitraum vom bis zum keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da einerseits das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Berufsausbildung eine Sachfrage darstellt, bzw. der fehlende Anspruch auf Familienbeihilfe während der Ableistung des Zivildienstes auf den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 sowie der Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes fußt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102846.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at