Antrag gemäß §197 Abs. 3 IO wurde zu Unrecht zurückgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Sebastian Lesigang, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung eines Antrag auf Einstellung des Exekution gemäß § 197 Abs. 3 IO, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die UniCredit Bank Austria AG zur Hereinbringung der in Höhe von € 163.847,75 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zuzüglich Pfändungsgebühren in Höhe von € 1.652,28.
Mit einem weiteren Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Oberbank AG zur Hereinbringung der in Höhe von € 163.847,75 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten.
Für diese Amtshandlungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom Pfändungsgebühren in Höhe von € 1.638,48 und Auslagenersätze in der Höhe von € 13,80 (gesamt € 1.652,28) fest.
Am brachte der Bf. durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter folgenden Schriftsatz ein:
"Antrag auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs.3 letzter Satz IO und in eventu "Beschwerde gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO:
In umseits näher bezeichneter Angelegenheit gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er durch RA Mag. Sebastian Lesigang vertreten wird, dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs.3 letzter Satz IO und in eventu erhebt er gegen die Bescheide auf Pfändung einer Geldforderung an die Oberbank AG sowie die UniCredit Austria AG vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** sowie gegen den Bescheid auf Festsetzung von Gebühren und Auslagenersetzung vom nachstehende Beschwerde gemäß § 12 Abs.1 AbgEO und führt dazu aus wie folgt:
Mit Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom zu RV/4100540/2018 hat das Bundesfinanzgericht Haftungen gegen den Beschwerdeführer in Höhe von EUR 163.847,75 festgestellt. Die Haftungen betreffen laut Bescheid (Seite 1 und 2) einen Zeitraum vom bis . Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Entsprechend dem Bescheid sind die Haftungen und Abgabenansprüche in den Jahren 2010 bis 2012 entstanden und entsprechend dem Bescheid (Seite 1 erste Zeile der Tabelle "Fälligkeit") auch seit spätestens fällig.
Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am ***Datum1*** zu ***XXXX*** des Bezirksgerichtes Josefstadt das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach Annahme eines Zahlungsplanes am und Rechtskraft des Zahlungsplanes am aufgehoben. Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Insolvenzgericht die Erfüllung des Zahlungsplanes mit, das Verfahren wurde aus der Ediktsdatei gelöscht (auf die beiliegenden Unterlagen wird verwiesen). Das Finanzamt hat bis dato keine Forderungen in diesem Insolvenzverfahren angemeldet.
Forderungen des Finanzamtes sind im Insolvenzverfahren anzumelden.
Gemäß § 14 Abs. 2 IO werden betagte Forderungen mit Insolvenzeröffnung fällig.
Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzgerichtes waren sämtliche Haftungen spätestens mit fällig und sind gemäß § 4 BAO zwischen 2009 und 2010 entstanden. Das Insolvenzverfahren wurde 2014 eröffnet. Sämtliche Haftungsansprüche gegen den Beschwerdeführer sind Insolvenzforderungen.
Gemäß § 197 Abs. 3 IO können die Exekution eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, nur soweit stattfinden, als ein Beschluss nach § 197 Abs. 2 IO des Insolvenzgerichtes ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat.
Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder aufAntrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Ein Beschluss gemäß § 197 Abs. 2 IO liegt nicht vor. Das Finanzamt hat keinen Antrag gestellt. Die Exekution ist gemäß § 197 Abs. 3 letzter Satz IO einzustellen, es wird die Einstellung beantragt.
Weder das Einhebungsverfahren noch das Exekutionsverfahren hätten eingeleitet werden dürfen, es wird aus prozessualer Vorsicht daher in eventu Beschwerde gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO gegen die oben angeführten Bescheide erhoben und es wird der Antrag auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und Aufhebung der Vollstreckungsgebühr gestellt."
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs. 3 letzter Satz IO zurück und führte aus, dass es sich bei dem "Antrag auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs. 3 IO" vom um ein unzulässiges Anbringen handle, welches folglich mit Bescheid zurückzuweisen sei (vgl. , 1377/79; , 2003/16/0030).
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Mit Schriftsatz vom brachte der rechtsfreundliche Vertreter eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung ein.
Mit Antrag vom habe der Bf. den Antrag auf Einstellung der Exekution (Vollstreckung) gemäß § 197 Abs.3 letzter Satz IO gestellt. Auf das dortige Vorbringen werde verwiesen.
Der Rechtssatz des zu 89/13/1990 (Anm. BFG: Richtig 89/13/0085) laute:
"Es ist zu beachten, daß ungeachtet des Umstandes, dass der Abgabenanspruch gem § 4 BAO regelmäßig entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, eine Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, grundsätzlich erst mit Erlassung des betreffenden Abgabenbescheides eintritt. Diese Zahlungsverpflichtung (= Leistungsgebot) betrifft stets den materiell rechtlichen Abgabenanspruch, Dieser ist Gegenstand der Abgabenfestsetzung. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde (zB durch Vorauszahlungen oder durch Verrechnung mit Abgabengutschriften), erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in dem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muß, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren. Da nur aushaftende Verbindlichkeiten von einem Zwangsausgleich betroffen sein können, entfaltet letzterer seine Rechtswirkungen gem. § 156 KO auch nur im Abgabeneinhebungsverfahren."
Nach der zitierten Judikatur entfalte im Abgabeneinhebungsverfahren die Insolvenzordnung (damals Konkursordnung) ihre Rechtswirkung, das heißt die Insolvenzordnung sei vom Finanzamt im Einhebungsverfahren anzuwenden. Im Konkreten entfalte § 156 KO seine Rechtswirkung, also auf Forderungen, die gemäß § 4 BAO vor Insolvenzeröffnung entstanden seien. Entsprechend des Rechtssatzes entfalte § 197 seine Rechtswirkungen auf die Forderungen des Finanzamts gegen den Bf., da diese gemäß § 4 BAO 2010 bis 2012 vor dem Insolvenzverfahren (2014) entstanden seien. Dass die Abgabenfestsetzung erst 2018 erfolgt sei, sei dem Rechtssatz entsprechend für die Entfaltung der Rechtswirksamkeit des § 197 IO im Einhebungsverfahren irrelevant.
Die Zurückweisung des Antrags gemäß § 197 Abs. 3 letzter Satz IO sei daher völlig zu Unrecht erfolgt, es liege kein unzulässiges Anbringen vor.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das BFG möge über den Antrag selbst entscheiden, in eventu der Beschwerde Folge geben, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Auf eine Beschwerdevorentscheidung werde verzichtet und der Antrag gestellt, die Beschwerde direkt dem BFG vorzulegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 197 IO lautet:
(1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurden, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher endet, und nur insoweit, als diese Quote der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Der Bf. hat am einen Antrag gemäß § 197 Abs. 3 IO auf Einstellung der Exekution eingebracht.
Gegenstand der Beschwerde ist die Zurückweisung des genannten Antrages, also ob die sachliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde.
Der gegenständliche Antrag wurde von der belangen Behörde unter Hinweis auf , 1377/79; , 2003/16/0030 als unzulässig angesehen, ohne dass dazu weitere Ausführungen getroffen wurden, in welchem Zusammenhang diese Erkenntnisse mit der Eingabe des Bf. stehen.
Das BFG konnte dazu in der Rechtsdatenbank dazu folgende Rechtssätze auffinden:
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1. "Einem potentiell Haftungspflichtigen steht kein Berufungsrecht zu, wenn an ihn (noch) kein Bescheid ergangen ist."
2. "Die in § 248 BAO normierten Rechte des Haftungspflichtigen gelten nur für den bereits mit Haftungsbescheid zur Haftung Herangezogenen. Hieraus kann aber nicht das Recht abgeleitet werden, als potentiell Haftungspflichtiger die Zustellung eines Haftungsbescheides zu erwirken."
:
"Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde im Hinblick auf die Formulierung "Sollte die Getränkesteuer ... als EU-widrig erklärt werden" davon ausgegangen, dass das Begehren des Beschwerdeführers unter einer Bedingung erklärt worden ist. Mit dieser Folgerung ist die Behörde im Recht. Derartige bedingte Prozesshandlungen sind im Allgemeinen unzulässig (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rechtsprechung; E , 94/04/0183). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (Hinweis ). Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages betreffend Getränkesteuer stand damit einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des , entgegen (Hinweis E , 2001/16/0016; , 2001/16/0059). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der bedingte Rückzahlungsantrag hätte abgewiesen, nicht aber zurückgewiesen werden müssen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Anbringen zurückzuweisen ist, wenn es unzulässig ist (Hinweis Ritz, BAO2, § 311 BAO, Rz 10). Die einer Prozesserklärung zu Grunde liegenden Absichten und Beweggründe sind unerheblich (Hinweis E , 2001/16/0016; hier: Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass der Schriftsatz ihrer Auffassung nach als implizite Zustimmung zur Zurückstellung seiner Behandlung bis zur Entscheidung des EuGH zu verstehen gewesen sei)."
Bereits aus dem Antrag vom geht hervor, dass der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung hinsichlich eines Betrages in Höhe von € 163.847,75 rechtskräftig herangezogen wurde (Nachweis: Erkenntnis des zu RV/4100540/2018).
Unbestritten ist auch, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers am ***Datum1*** zu ***XXXX*** des Bezirksgerichtes Josefstadt das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach Annahme eines Zahlungsplanes am und Rechtskraft des Zahlungsplanes am aufgehoben wurde, ebenso dass die Haftungsschulden nicht im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.
In diesem Zusammenhang ist der Verweis auf unverständlich, da der Bf. Haftungspflichtiger ist, während das zitierte Erkenntnis von einem potentiell Haftungspflichtigen, somit von einem Geschäftsführer, der zwar zur Haftung herangezogen werden könnte, eine solche Haftungsinanspruchnahme jedoch noch nicht erfolgte, spricht.
Auch der Zusammenhang mit dem Erkenntnis ist nicht erkennbar, da es sich beim Antrag des Bf. auf Einstellung der Vollstreckung gemäß § 197 Abs. 3 IO um den Hauptantrag, somit um keinen bedingten Antrag handelt.
Davon abgesehen ist für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (Ritz BAO 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dazu wird seitens des BFG auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2152/97, ÖStZB 1998, 284 verwiesen:
"Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist im Hinblick auf ihr Begehren bloß bedingt ("für den Fall, daß ...") erhoben worden. Dabei handelt es sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (im vorliegenden Fall: der EuGH zur Unvereinbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung mit Art 6 EGV) gelangen sollte. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt jedoch ein "bestimmtes Begehren" iSd § 15 Abs. 2 VerfGG (vgl. VfSlg. 10196/1984,12722/1991, 13866/1994 und ua.), weshalb sie sich als unzulässig erweist."
Es liegt kein Grund vor, den Antrag gemäß § 197 Abs. 3 IO als unzulässig anzusehen. Ob der Antrag inhaltlich zum Erfolg führt, war - wie bereits ausgeführt - vom BFG nicht zu prüfen, sondern ausschließlich, ob die sachliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht ab. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 197 Abs. 3 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 197 Abs. 3 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102743.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at