Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.08.2023, RV/7102707/2023

Vorlageantrag verspätet - BVE in Databox zugestellt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Dezember 2020 und Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe ab August 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am erließ das Finanzamt folgende an die Beschwerdeführerin (Bf.) gerichtete Beschwerdevorentscheidungen gem. § 262 Bundesabgabenordnung (BAO): 1. betreffend die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom - Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) und 2. betreffend die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom - Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.

Die elektronischen Signaturen weisen unter der Rubrik Datum/Zeit aus:
2023-06-16T04:28:54+02:00
2023-06-16T04:28:46+02:00

Am stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde (vom ) gegen "Antrag auf Familienbeihilfe / Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe" an das Bundesfinanzgericht:
Da es von Ihrer Seite und von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen keine Möglichkeit gibt für ein persönliches Gespräch, wo man über den Fall Familienbeihilfe (meines Sohnes) sprechen kann sehe ich mich gezwungen Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht einzubringen! Da die letzten beiden Gutachten vom und unterschiedlicher nicht sein könnten (voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) ersteres seit 02/2020, zweiteres seit 01/2016. Darum ersuche ich um neuerliche Prüfung und Untersuchung, da sich vielleicht doch herausstellt unter Berücksichtigung aller Unterlagen dass (mein Sohn) aufgrund seiner Behinderung seit seiner Kindheit nicht im Stande ist für sich selbst zu Sorgen!

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist FinanzOnline Teilnehmerin.
Die bekämpften Beschwerdevorentscheidungen vom wurden der Bf. jeweils am elektronisch in die Databox ihres FinanzOnline Kontos zugestellt.
Die Bf. brachte am über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein.
Beweismittel:
Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen.
Stellungnahme:
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Die Beschwerdevorentscheidungen wurden der Bf. am durch Einbringung der Daten in die Databox ihres FinanzOnline Kontos zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages begann daher am zu laufen. Da das Ende der Frist () auf einen Sonntag gefallen ist, endete die Rechtsmittelfrist am .
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Bf. jedoch erst am über FinanzOnline eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Es wird daher beantragt, den Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.

In der Beschwerdesache wurde erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
"(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden der Bf. wie oben angeführt nachweislich am elektronisch in die Databox der Bf. zugestellt.

Wurden die Beschwerdevorentscheidungen bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf. eingebracht, sind die Bescheide in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt und gelten damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den/die FinanzOnline-Teilnehmer/in (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe oben)). Damit begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am und endete am (Montag).

Die am erfolgte Einbringung des Vorlageantrages gegen die oben angeführten Beschwerdevorentscheidungen erfolgte somit verspätet.

Dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht einmal behauptet.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung:
Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann auf Grund des Obigen eine anderslautende Entscheidung nicht herbeiführen; eine solche Auseinandersetzung hat de facto gar nicht zu erfolgen).
Im Hinblick auf das im Vorlageantrag erstattete Vorbringen wird lediglich zu Informationszwecken angemerkt:
War die Vollendung des 21. Lebensjahres des im März 1993 geborenen Sohnes der Bf. im März 2014 erfolgt und wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit
- im Sachverständigengutachten vom Jänner 2023 mit und
- im Sachverständigengutachten vom Mai 2023 mit
bescheinigt,
ist der im zweitgenannten Gutachten bescheinigte Eintritt im Jänner 2016 beinahe zwei Jahre nach der Vollendung des 21. Lebensjahres im März 2014 gelegen (und wurde zudem nicht einmal auf der Behauptungsebene angeführt, auf Grund welches Umstandes bzw. welcher Umstände ein Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahreses erfolgt sei).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102707.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at