Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, Bf_Adr, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich iZm dem Antrag vom , beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Sachverhalt/Verfahrensgang
Mit direkt an das Bundesfinanzgericht erfolgter Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) vom wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch das Finanzamt behauptet, da über den Antrag des Bf vom auf Erlassung von Bescheiden gem. § 188 BAO iVm § 191 Abs. 2 BAO nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei.
In jenem Antrag nahm der Bf Bezug auf das vom Bundesfinanzgericht unter der Geschäftszahl RV/6100253/2020 geführte Verfahren, welches mit Erkenntnis vom abgeschlossen wurde. Den Streitpunkt des Verfahrens bezeichnete das Bundesfinanzgericht im genannten Erkenntnis vom wie folgt:
"Strittig ist, ob die im Antrag des Bf aufgezählten Feststellungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichung entsprechen und Bescheidqualität erlangt haben, wie von der Abgabenbehörde ausgeführt, oder ob es sich um Erledigungen, die keine Bescheidqualität erlangt haben, wie vom Bf ausgeführt wurde, handelt."
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht hatte den Antrag des Bf vom zum Gegenstand, mit welchem die Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der W OG begehrt wurde; es habe sich bei den ursprünglichen Feststellungsbescheiden, da die OG zum Zeitpunkt des Ergehens der ursprünglichen Feststellungsbescheide bereits aus dem Firmenbuch gelöscht worden und somit nicht mehr zustellungsfähigen gewesen sei, um Nichtbescheide gehandelt. Mit dem Erkenntnis vom wurde der Bescheid vom , mit dem der Antrag vom zurückgewiesen worden war, bestätigt. Eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis wurde nicht erhoben.
Im Antrag vom brachte der Bf vor, Gegenstand des Verfahrens RV/6100253/2020 sei ausdrücklich nur gewesen, ob die Bezeichnung "Adr_Text" dahin verstanden werden konnte, dass es sich um die Fa. W OG gehandelt habe. Die dies bestätigende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes müsse aber aus dem Grund unbeachtlich bleiben, weil es sich bei den an die OG gerichteten Feststellungsbescheiden um Nichtbescheide gehandelt habe. Aus diesem Grund werde das Finanzamt Österreich an die ehemaligen Gesellschafter der OG gerichtete Feststellungsbescheide zu erlassen haben.
Dieser Antrag des Bf wurde mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Nach Verweis auf , legte die Abgabenbehörde ausführlich dar, weshalb die an die OG gerichteten Feststellungsbescheide Rechtswirksamkeit erlangt hätten, und kam sodann zu dem Schluss, dass der gegenständliche Antrag wegen bereits im Verfahren RV/6100253/2020 entschiedener Sache einer neuerlichen Entscheidung nicht zugänglich sei. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht RV/6100273/2022.
II. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO über die Zurückweisung von Bescheidbeschwerden im Falle ihrer Unzulässigkeit ist gem. § 284 Abs. 7 lit. b BAO im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Eine Säumnisbeschwerden ist ua dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie nach erfolgter Entscheidung eingebracht wurde (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 284 Anm. 12).
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde im Zuge der dem Bf vom Bundesfinanzgericht aufgetragenen Stellungnahme zum Vorhalt vom im genannten Verfahren RV/6100273/2022 erhoben. In seiner Stellungnahme wurde vom Bf ausführlichst zunächst dargetan, dass die W OG bereits seit Juli 2009 vollbeendet, somit seither nicht mehr rechts- und parteifähig, folglich auch kein tauglicher Bescheidadressat sei. Weiters wurde die daraus zu folgernde Eigenschaft der an die OG gerichteten Feststellungsbescheide als Nichtbescheide dargetan und daraus der Schluss gezogen, dass auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100253/2020, ein rechtliches Nichts sei. Diese Schlussfolgerung begründete der Bf damit, dass die in jenem Verfahren streitverfangenen Feststellungsbescheide Nichtbescheide gewesen seien, weshalb das Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen jene Bescheide zuständig sein habe können. Eine bescheidmäßige Absprache über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO sei daher nach wie vor nicht erfolgt, der Antrag vom sei nach wie vor unerledigt. Es werde daher die Säumnisbeschwerde erhoben.
Aus dem Vorbringen des Bf ist ersichtlich, dass er sämtliche im Verfahren RV/6100253/2020 ergangenen Erledigungen, sowohl der Abgabenbehörde als auch des Bundesfinanzgerichtes, als rechtlich nicht existent erachtet, wobei diese Schlussfolgerung jedoch nicht nachvollziehbar ist. "Sache" des Verfahrens RV/6100253/2020 war nämlich die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung von Feststellungsbescheiden an die ehemaligen Gesellschafter der W OG, nicht die an die OG ergangenen Feststellungsbescheide selbst. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen der Bescheid vom , mit dem sein Antrag vom zurückgewiesen wurde, nicht rechtsgültig ergangen sein und daher einen Nichtbescheid darstellen soll. Die - nach Ansicht des Bf - fehlende Bescheidqualität der an die OG ergangenen Feststellungsbescheide hätte allenfalls die inhaltliche Unrichtigkeit des im Verfahren RV/6100253/2020 ergangenen Zurückweisungsbescheides zur Folge haben können, keineswegs jedoch dessen Nichtigkeit, und vor allem nicht die Nichtigkeit des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides. Über dessen inhaltliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit wird im Verfahren RV/6100273/2022 abzusprechen sein.
Mit dem Bescheid vom wurde über den Antrag des Bf vom abgesprochen. Die behauptete Säumnis liegt daher nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage war gegenständlich nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.6100007.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at