Eingabengebühr - § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 20 GebG - im Zusammenhang mit einer Beschwerde betreffend Bewilligungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des Fernmeldebüros
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** u Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Infolge eines von der Buchhaltungsagentur des Bundes aufgenommenen amtlichen Befundes über die Verkürzung von Eingabe- bzw. Rechtsgebühren, setzte das zuständige Finanzamt Österreich (FA) der Beschwerdeführerin (Bf.) gegenüber mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 28,60 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Betrag von € 14,30 fest. Das FA verwies im Betreff der Bescheide auf die Beschwerde der Bf. betreffend den Bewilligungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des Fernmeldebüros zu dortiger GZ. ABCD-0.407.XXX.
Im Zusammenhang mit den zwei Eingaben sei eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 28,60 zu entrichten. Die angeführten Beträge beziehen sich auf § 14 GebG und die hiezu ergangene Verordnung BGBl II Nr. 128/2007 über Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG-VaoV 2007.
Weiters führte das FA aus, dass iZm den angeführten Schriften eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 iHv 50 % der nicht entrichteten Gebühr - somit € 14,30 - festgesetzt werde. Der Gesamtbetrag betrage somit € 42,90.
Am brachte die Bf. gegen die o.a. Bescheide Beschwerde ein und führte dazu aus, dass in ihrer Wohnnähe eine Mobilfunksendeanlage aufgerüstet worden sei. Zur Verteidigung ihrer Nachbarrechte hätte sie mit Schreiben vom Anträge an das Fernmeldebüro um Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren gestellt.
Im Bescheid an die Bf. seien die Anträge durch das Fernmeldebüro zurückgewiesen und die gegenständliche Verwaltungsabgabe vorgeschrieben worden.
Gegen diese Bescheide hätte sie eine Beschwerde an das BVwG eingebracht und die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe wie folgt beeinsprucht:
"Nachdem meine Anträge nur der Geltendmachung meiner "subjektiv öffentlichen Rechte" gegenüber einem mich beeinflussenden Bauvorhaben dienen, sieht das Bundesgebührengesetz 1957 § 14 Abs. 5 lit. 20 eine Befreiung dieser Gebühren vor.
"20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers."
Das BVwG habe in seinem Erkenntnis nur ausgesprochen, dass die Fernmeldebehörde über die Gebühr nicht absprechen dürfe, da dies nur durch die Finanzbehörde möglich sei. Diese Ausnahmebestimmung mache sie nun in der gegenständlichen Beschwerde auch geltend und beantrage, das ihr die Zahlung nachgelassen werde…."
Beigelegt wurde die Beschwerde an das BVwG vom .
Das FA wies die Beschwerde gegen die Gebührenbescheide vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, dass Die Befreiungsbestimmung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG stellt auf "Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art" ab und befreit ausdrücklich Eingaben im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben. Die nachträgliche Antragstellung der Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren erfolgt nicht im bereits abgeschlossenen Verfahren, sodass die Befreiung in diesem Fall nicht zusteht.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Dazu führte die Bf. aus, dass die Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevor-entscheidung mangelhaft und rechtswidrig sei, da diese die Verfahrensgrundsätze des AVG 1991 BGBL Nr. 51/1991 idgF. außer Acht lasse.
Nach Zitierung der Begründung der Behörde führte die Bf. wie folgt aus:
"Für die in meiner Wohnnähe errichtete und mehrmals erweiterte Mobilfunksendeanlage gibt es kein abgeschlossenes Bewilligungsverfahren, da diese Anlage weder baubehördlich noch fernmeldebehördlich ordnungsgemäß mit Einbeziehung der betroffenen Nachbarn mittels Bescheid genehmigt wurde.
Durch eine "Gebrauchsgesetzgebung", die auf Grund von Anrainerverfahren (sowie meinem) ausgelöst wurde, wurde das Telekommunikationsgesetz im Nov 2011 und Oktober 2021 der Handlungsweise der Fernmeldebehörden angepasst, damit keine individuellen fernmeldebehördlichen Errichtungsbewilligungen unter Einbeziehung der Nachbarn und Gemeinden erteilt werden müssen.
Der OGH führt in seiner Entscheidung vom GZ.: 60b180-05x wie folgt aus: "Eine behördlich genehmigte Anlage liege dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolge, in dem die Interessen der Nachbarn berücksichtigt würden wie etwa im Genehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sehe jedoch keine Beteiligung der Anrainer vor. Es werde nur amtswegig die Einhaltung der technischen Anforderungen in Richtung einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit geprüft. Damit werde aber das rechtliche Gehör der Anrainer nicht ersetzt. Die Mobilfunkanlage sei also keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB."
Dem Menschen in einer ihm betreffenden Sache Gehör zu schenken, ist ein Menschenrecht. Bei nicht Einhaltung dieses Rechtes kann der Betroffene nach Erschöpfung des Innerstaatlichen Instanzenzuges eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einbringen, sonst nicht.
Meine Anträge zur Einleitung des Behördenverfahrens zur Geltendmachung meines Mitspracherechtes als Nachbar (Anrainer) ( GZ.: 1518/77) basierte auf der Bestimmung des § 8 AVG 1991 und unterliegt daher der Gebührenbefreiung gemäß §14 Abs. (5) Lit. 20 GebG."
Aktenkundig ist
- das Schreiben der Bf. an die Fernmeldebehörde für Steiermark und Kärnten, 8010 Graz vom .
Die Bf. beantragt darin die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren;
- der an die Bf. gerichtete Bescheid der Fernmeldebehörde vom . Damit wurden die Anträge vom auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides zurückgewiesen und der Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahrens abgewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
In Wohnnähe der Bf. wurde eine Mobilfunksendeanlage aufgerüstet.
Die Bf. beantragte mit Schriftsatz vom bei der Fernmeldebehörde für Steiermark und Kärnten, Conrad-von-Hötzendorfstrasse 86, 8010 Graz die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren.
Mit Bescheid vom wies die Fernmeldebehörde der Republik Österreich den Antrag der Bf. auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren mangels Rechtsanspruch und den Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides mangels Parteistellung zurück.
Unter Spruchpunkt II verwies die Fernmeldebehörde auf § 14 TP 6 GebG 1957, wonach für Eingaben an Organe der Gebietskörperschaften eine Eingabegebühr iHv € 14,30 zu entrichten ist und darauf, dass bei Stellung von mehreren Ansuchen in einer Eingabe (im konkreten Fall zwei Anträge) nach § 12 GebG 1957 für jedes Ansuchen die Eingabegebühr von zu entrichten ist, woraus sich die Vorschreibung der Eingabegebühr iHv € 28,60 ergibt.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes übermittelte mit Schreiben vom den Amtlichen Befund über die Verkürzung von Eingabe- und Rechtsgebühren betreffend die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage und Parteieneinspruch.
Mit Bescheiden vom setzte das FA die Gebühr für die zwei Eingaben iHv € 28,60 samt Gebührenerhöhung iHv € 14,30 fest.
Das FA wies die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Am legte das FA die Beschwerde der Bf. mittels Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen - insbesondere der Inhalt der Beschwerde und des Vorlageantrages - gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Aufgrund des § 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG), unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, BGBl 1957/267 idgF, beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.
Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen (§ 34 Abs. 1 GebG).
Die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die, ihrer Auffassung nach, zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden. Das Finanzamt hat in der Folge iSd § 203 BAO über die Gebührenschuld erstmalig mittels Bescheid abzusprechen, wenn die feste Gebühr (Stempelgebühr) nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 (zB Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein) bezahlt wurde.
Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld ua. bei den "übrigen Eingaben" (zB Eingaben nach § 14 TP 6 GebG) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet (= Gebührenschuldner), in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957).
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. am den Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und die nachträgliche Einräumung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren beantragt.
Die Bf. spricht sich gegen die "Vergebührung" ihrer Anträge aus und beruft sich dabei auf die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 lit. 20 GebG 1957.
Diese lautet:
"Der Eingabengebühr unterliegen nicht Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;"
Diese Befreiung wurde 1995 mit BGBl. 172/1995 eingeführt und durch Art 38 des BudBG 2009, BGBl. I 52/2009 insofern ergänzt, als klargestellt wurde, dass nur Eingaben der "Antragsgegner" eines Bewilligungswerbers von der Gebühr befreit sind, die Eingaben des Bewilligungswerbers (zB Bauwerbers) jedoch nicht von der Gebührenbefreiung erfasst und damit gebührenpflichtig sind (RV, 113 BlgNR 24. GP).
Nach dieser Bestimmung sind insbesondere Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- oder Gewerberechtsverfahren und dergleichen gebührenfrei. Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist das Vorliegen von rechtlichen Interessen (vgl. unter Hinweis auf Fellner, Kommentar zu Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 141 ff und dort zitierter Rechtsprechung).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom zu W 1234 ausgesprochen, dass der Bf. eine Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren der Mobilfunksendeanlage nicht zukommt und die diesbezüglich eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Unter Bezugnahme auf § 8 AVG, das Erkenntnis des , wird festgestellt, dass sich "die Rechtslage bei der Bewilligung von Funkanlagen nicht maßgeblich geändert, womit die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor anwendbar ist und der Beschwerdeführerin die begehrte Parteistellung nicht zukommt.
Die belangte Behörde hat bei Funkanlagen immer noch von Amts wegen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen Rücksicht zu nehmen, und es besteht weiterhin eine individuelle Bewilligungspflicht für Funkanlagen.
Der Erteilung einer Bewilligung für Funkanlagen hat gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 auch weiterhin ein Verfahren nach § 81 TKG 2003 voranzugehen."
Weiters führt das BvWG dazu aus:
"Hat eine beantragte Funkanlage Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen, hat die belangte Behörde durch entsprechende Nebenbestimmungen den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sicherzustellen. Die Festlegung entsprechender Nebenbestimmungen setzt logisch voraus, dass die belangte Behörde im Zuge der Bewilligung von Funkanlagen amtswegig deren möglichen Einfluss auf Leben und Gesundheit von Menschen prüft.
Ein subjektives Recht von Dritten, konkret der Beschwerdeführerin, im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die belangte Behörde die ihr gesetzlich übertragenen und amtswegig wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht auch nach der neuen Rechtslage nicht.
Die belangte Behörde verneinte daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführerin. Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides.
Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung der Beschwerdeführerin betreffend die Bewilligung der in ihrer Nachbarschaft befindlichen Funkanlage hat die belangte Behörde die beiden verfahrenseinleitenden Anbringen der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. "
Da der Bf. eine Parteistellung nicht zuerkannt wurde, ist auch das Vorliegen des von § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 GebG 1957 geforderten "rechtlichen Interesses" zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben, nicht gegeben. Die angeführte Befreiungsbestimmung gelangt daher nicht zur Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil hier nicht die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 TKG 2003, Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 § 74 Abs. 1 TKG 2003, Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 § 74 TKG 2003, Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100161.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at