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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2023, RV/7102147/2023

Ende der Berufsausbildung (Studium) erst nach positiver Beurteilung der letzten Prüfung und Ausstellung der Abschlusszeugnisse

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/16/0116. Mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Sohn K für den Monat Dezember 2022 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Monats Dezember 2022 wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) dem Finanzamt (kurz: FA) mit, dass ihr Sohn K (kurz: P) das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen habe und am das Gerichtspraktikum beginne. Diesem Schriftsatz legte sie den Bescheid des Oberlandesgerichtes O vom sowie das 2. Diplomprüfungszeugnis bei.

Mit Bescheid vom forderte das FA die für P gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate Dezember 2022 bis Februar 2023 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass für ein volljähriges Kind die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung zustehe. Dies treffe auf P nicht zu. P habe das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am abgeschlossen. Für die Absolvierung der Gerichtspraxis ab bestehe für die im Bescheid festgelegte Dauer wiederum Anspruch auf die Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlösche daher für die Monate Dezember 2022 bis Februar 2023.

Am brachte die Bf via FinanzOnline Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Für den Monat Dezember 2022 sei die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht zurückgefordert worden. Am sei ihr Sohn zu seiner letzten Prüfung, der schriftlichen Prüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht angetreten. Das Ergebnis sei ihm allerdings erst am bekannt gegeben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei P vonseiten der Universität jedenfalls als ordentlicher Studierender zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen gewesen. Des Weiteren handle es sich um eine Prüfung mit notorisch hohen Durchfallquoten, sodass ihr Sohn auch weiterhin gelernt und Vorlesungen besucht habe, um gegebenenfalls für einen erneuten Prüfungsantritt im Jänner 2023 vorbereitet zu sein. Er habe somit auch im Dezember 2022 sein Studium fleißig und zielstrebig betrieben. Erst mit - mit Bekanntgabe des positiven Prüfungsergebnisses - habe er sein Studium auch gedanklich abschließen können. Es sei nicht richtig, für den Abschluss eines Studiums auf den Tag der letzten Prüfung abzustellen, sondern insbesondere bei schriftlichen Prüfungen zumindest auf den Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ein etwaiger Wegfall des Anspruchs für Dezember 2022 hätte dem FA auch gar nicht im Voraus bekannt gegeben werden können, sei doch bis zum unbekannt gewesen, ob P seine Prüfung bestanden habe.
Beigelegt wurde ein Mail der Universität O vom .

Am erließ das FA eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit nachstehender Begründung:
Laut Angaben der Universität O habe das Studium der Rechtswissenschaften des Sohnes am geendet. Da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als ordentlicher Student gemeldet gewesen sei, gebühre der Bf keine Familienbeihilfe im Monat Dezember 2022.

Am brachte die Bf einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) ein und führte ergänzend aus:
Es sei richtig, dass P am seine letzte Prüfung des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität O abgelegt habe. Fakt sei aber, dass ihm dieses Ergebnis erst am bekannt geworden sei und er somit jedenfalls bis zum als ordentlich Studierender zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen gewesen sei. Erst mit Bekanntgabe des Ergebnisses sei schließlich vonseiten der Universität O rückwirkend der als Tag des Studienabschlusses eingetragen worden. Dies könne aber keinen Einfluss auf den rechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Dezember 2022 haben. Es werde daher beantragt, den Rückforderungsbescheid für den Monat Dezember 2022 aufzuheben.

Mit Bericht vom legte das FA die Beschwerde dem BFG unter Hinweis auf die Tatsache, dass P die letzte Prüfung am abgelegt habe, mit dem Antrag auf Abweisung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

P kam am 00 zur Welt und vollendete am 18 das 18. Lebensjahr.

Nachdem er am zum Studium der Rechtswissenschaften UA 101 an der Universität O zugelassen worden war, erlosch die Zulassung zu diesem Studium laut Datenübermittlung der Universität O an das elektronische Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung namens FABIAN am .

Aus den von Seiten der Universität O übermittelten Daten ergibt sich des Weiteren, dass die letzte Prüfung am stattfand und damit verbunden der Abschluss des letzten Abschnitts am erfolgte. Der Abschluss des ersten und zweiten Abschnitts wurde ebenfalls am bestätigt. Letztlich wurde der Abschluss des Hauptstudiums am bestätigt.

Einem eMail des StudienServiceCenter Rechtswissenschaften der Universität O vom ist zu entnehmen, dass die MP Straf-und Strafprozessrecht vom am eingegeben und am selben Tag freigegeben wurde.

Bei der Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht erfolgt die Leistungskontrolle durch schriftliche Prüfung.
(https://ufind.univie.ac.at/de/exam.html?mod=277601&eq=03-1377&semester=2022W).

Laut den Ausführungen der Universität O gilt das Studium als abgeschlossen, sobald alle im Curriculum des jeweiligen Studiums angeführten Lehrveranstaltungen positiv absolviert wurden. Das StudienServiceCenter bzw die StudienServiceStelle des jeweiligen Studiums gibt Auskunft über die für den Studienabschluss notwendigen administrativen Schritte (das sogenannte "Einreichen des Studienabschlusses"). Mit dem Studienabschluss erlangt die oder der Studierende einen akademischen Grad.
(https://studieren.univie.ac.at/begriffs-abc/verwandte-eintraege /?tx_irfaq_pi1%5BshowUid%5D=30170&cHash=2f440829062566fe67bfca39d3119e6d)

Zum Schließen von Studien/Abgang von der Universität wird von der Universität O bekannt gegeben, dass die Zulassung zum Studium ua erlischt und das Studium automatisch geschlossen wird, wenn das Studium erfolgreich beendet wurde. Eine Zulassung für die letzten administrativen Schritte von Seiten des StudienServiceCenters ist nicht mehr notwendig. Die Zulassung erlischt mit dem Datum der letzten Prüfung. (https://studieren.univie.ac.at/zulassung/abgangschliessen-von-studien/#c984572)

Das StudienServiceCenter Rechtswissenschaften gibt als allgemeine Information bekannt, dass die Abschlussdokumente zu beantragen sind, sobald die letzte Leistung des Studiums eingetragen wurde. Diese beinhalten den Magisterbescheid, das dritte Diplomprüfungszeugnis, noch nicht beantragte und am Ansuchen angeforderte Diplomprüfungszeugnisse der vorhergehenden Abschnitte sowie das Diploma Supplement. Die Abschlussdokumente werden sodann in digital amtssignierter Form per eMail übermittelt. (https://ssc-rechtswissenschaften.univie.ac.at/diplomstudium/diplompruefungszeugnisse-und-studienabschluss/)

Dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem im elektronischen Verkehr von Seiten des FA vorgelegten Aktenteilen, aus FABIAN sowie der vom BFG vorgenommenen Internetrecherche. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am wird von Seiten des FA nicht bestritten.

2. Gesetzliche Grundlagen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …..

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

In § 3 StudFG sind unter Z 1 die österreichischen Universitäten genannt.

Gemäß § 68 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet oder
2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
4. aufgehoben
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
8. aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwerwiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.

Nach § 74 Abs 1 UG 2002 ist die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

Gemäß § 74 Abs 4 Satz eins UG 2002 sind die Zeugnisse unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.

3. Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob P, der Sohn der Bf, im Dezember 2022 im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG noch für einen Beruf ausgebildet wurde oder ob mit dem Tag der letzten Prüfung am diese Berufsausbildung endete.

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. (Vgl ).

Ein Studium endet im Normalfall mit erfolgreichem Studienabschluss. Mit erfolgreichem Studienabschluss und den entsprechenden Abschlussdokumenten wird somit das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erlangt.

Dazu ist zunächst auf § 68 Abs 1 UG 2002 hinzuweisen, der das Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien regelt, wobei im gegenständlichen Fall die Z 6 von Interesse ist. Danach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

P absolvierte die letzte Prüfung des Studiums der Rechtswissenschaften UA 101 am . Dabei handelte es sich um die Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht, die als schriftliche Prüfung abzulegen ist. (vgl Pkt 1 Sachverhalt).

Zweifellos erhält die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bei Ablegung einer schriftlichen Prüfung ihre/seine Beurteilung nicht am Prüfungstag. Tatsächlich wurde das Prüfungsergebnis hinsichtlich der von P am absolvierten Modulprüfung MP Straf- und Strafprozessrecht erst am bekanntgegeben (vgl Pkt 1 Sachverhalt). Es kam somit erst im Dezember 2022 zur positiven Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung.

Diese Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgte in Einklang mit § 74 Abs 4 UG 2002 innerhalb von vier Wochen. Laut StudienServiceCenter Rechtswissenschaften ist es erst nach Beurteilung der letzten Prüfung möglich, die Abschlussdokumente zu beantragen.

Die Zulassung des Sohnes der Bf zum Studium Rechtswissenschaften UA 101 konnte somit entsprechend § 68 Abs 1 Z 6 UG 2002 noch nicht im November 2022 erlöschen, auch wenn von Seiten der Universität O - offensichtlich (in gängiger Praxis) rückwirkend - der Prüfungstag als Tag des Erlöschens der Zulassung zum Studium eingetragen wurde; am Prüfungstag selbst konnte das Prüfungsergebnis noch nicht bekannt sein, ohne positive Beurteilung wäre die Zulassung zweifellos nicht erloschen.

Ohne positive Beurteilung der letzten Prüfung hätten auch nicht die Abschlussdokumente beantragt werden können, sodass P vor der positiven Beurteilung der letzten Prüfung im Dezember 2022 keinen Nachweis über die erlangte Qualifikation erlangen hätte können. Der Abschluss des Studiums wurde letztlich von der Universität mit bestätigt (vgl Pkt 1 Sachverhalt).

Mit dem Antritt zur letzten Prüfung im November 2022 konnte somit die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 noch nicht enden, da die fachliche Qualifikation erst mit einer positiven Beurteilung der letzten noch ausstehenden Prüfung im Dezember 2022 erlangt sein konnte; vor dem Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten Prüfung war es auch nicht möglich, die Abschlussdokumente, die ein erfolgreich absolviertes Studium bezeugen bzw nachweisen, zu beantragen. Die Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 endete somit im gegenständlichen Fall nicht im November 2022, sondern erst im Dezember 2022, in dem auch der Abschluss des Studiums von Seiten der Universität O bestätigt wurde. Dementsprechend besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn P im Dezember 2022 weiter.

Der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend den Sohn P ist somit hinsichtlich des Monats Dezember 2022 stattzugeben.

Anzumerken ist, dass der Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ein Sammelbescheid ist und zwar hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sowie eines allfälligen Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe als auch hinsichtlich der Zeiträume, für die zurückgefordert wird. (Vgl Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 26 Rz 11)

Unter Sammelbescheid versteht man die formularmäßige Zusammenfassung mehrerer (isoliert rechtskraftfähiger) Bescheide (vgl ).

Da in der Beschwerdeschrift vom lediglich der Dezember 2022 angesprochen wurde und im Vorlageantrag vom ausdrücklich die Aufhebung des Rückforderungsbescheides betreffend den Monat Dezember 2022 beantragt wird, sind die im Rückforderungsbescheid vom ebenfalls erfassten Monate Jänner 2023 und Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG.

4. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)

Im gegenständlichen Erkenntnis wird nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Das BFG folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102147.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at