Kommunalsteuer - Gefahrenzulage
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend
Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , zugestellt am , beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben, Abgabenkonto ***5***), vom , zugestellt am , wurde die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum 2010 bis 2012 iHv insgesamt Euro 12.987,69 vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlagen beruhten auf den laut Jahreserklärungen durch die Beschwerdeführerin (Bf.) bekannt gegebenen Beträgen zuzüglich der in der GPLA-Prüfung für diese Zeiträume nicht als lohnsteuerfrei anerkannten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für Herrn ***1***, Frau ***2***, Herrn ***3*** und Herrn ***4*** iHv insgesamt Euro 18.852,33.
Die auf die Zurechnung aus den genannten Zulagen entfallende Kommunalsteuer (gem. § 9 KommStG 1993 3% der Bemessungsgrundlage) betrug für den Zeitraum 2010 bis 2012 insgesamt Euro 565,57.
Von diesem Betrag wurden Euro 276,61 seitens der Bf. abgeführt und verblieb ein Kommunalsteuerrückstand für 2010 - 2012 iHv Euro 288,96 (siehe auch Buchungsmitteilung vom ).
Die Bf. brachte gegen den angeführten Bescheid mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Eingabe vom wurde die Beschwerde vom zurückgezogen.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die Bf. mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400069.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at