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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2023, RV/7102905/2011

Keine verdeckte Ausschüttung sofern dem gewährten Darlehen an den Gesellschafter eine werthaltige Forderung gegenüber steht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Providentia Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Lerchengasse 2, 2340 Mödling, über die Beschwerde (vormals Berufung) vom gegen die Haftungsbescheide des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 2006 bis 2009 zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 2006 bis 2009 werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Außenprüfung

Anlässlich einer im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung gem § 147 BAO für die Wirtschaftsjahre 2006 bis 2008 samt Nachschau (2009) beurteilte die belangte Behörde ein an ihren Gesellschafter Herrn ***D*** im Jahr 2006 gewährtes Darlehen aufgrund mangelnder Fremdüblichkeit als verdeckte Ausschüttung. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung ermittelte die Behörde aus der Summe der Salden des Verrechnungskontos des Gesellschafters und des Kontos "sonstige Ausleihungen" (2006/2007: 59.740,19 Euro; 2006/2007: 85.641,05 Euro; 2007/2008: 72.934,61 Euro).

Darüber hinaus wurden von der Außenprüfung nicht abzugsfähige Aufwendungen iZm mit zwei Personenkraftwagen als verdeckte Ausschüttung gewertet.

Die Kapitalertragsteuern im Zusammenhang mit den festgestellten verdeckten Ausschüttungen der Jahre 2006 bis 2009 wurden mittels Haftungsbescheide (unter der Annahme, dass die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer trägt) festgesetzt.

Die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerbescheide der Wirtschaftsjahre 2006 bis 2008 erfolgte mit Bescheiden vom .

Beschwerde (vormals Berufung) und Stellungnahme der belangten Behörde

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Haftungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 bringt die damalige Berufungswerberin vor, dass lediglich das Fehlen von Sicherheiten nicht dazu führen könne, dass die Fremdüblichkeit des Darlehens an den Gesellschafter verneint werden könne.

Dem Einwand der Betriebsprüfung wonach es nicht fremdüblich sei, dass die Rückzahlungsabsicht lediglich durch die Unterschrift des Geschäftsführers dokumentiert sei, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Da die ***Bf*** nur einen Geschäftsführer habe, müsse dieser zwangsläufig auch die Gesellschaft vertreten.

Zum Vorwurf der Betriebsprüfung, es hätte kein objektiver Nachweis erbracht werden können, dass das schriftliche Kreditanbot tatsächlich im Jahr 2006 erfolgt sei, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Kreditanbot durch die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites angenommen und somit der Kreditvertrag konkludent geschlossen worden wäre. Die Inanspruchnahme wäre durch Auszahlung im Jahr 2006 erfolgt.

Hinsichtlich der verdeckten Ausschüttung im Zusammenhang mit nicht anerkannten PKW-Aufwendungen sei bei der Berechnung des nicht anerkannten Aufwandes und der daraus resultierenden verdeckten Ausschüttung von der Betriebsprüfung die Luxustangente miteinbezogen worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre der Privatanteil vom tatsächlichen in der Bilanz ausgewiesenen PKW-Aufwand zu berechnen. Darüber hinaus hätte der Gesellschafter in seinen Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2008 bereits einen Privatanteil iHv 10% des PKW-Aufwandes der ***Bf*** als Einnahme erklärt. Folglich sei der Privatanteil bei der ***Bf*** von 20% auf 10% zu reduzieren.

Die Beschwerdeführerin beantragt ferner eine Korrektur der Höhe der Kapitalertragsteuer, da diese vom Gesellschafter, Herrn ***D***, getragen werde.

In der am datierten und laut Aktenlage per E-Mail an die ***Bf*** übermittelten Stellungnahme zur Berufung bringt die belangte Behörde vor, dass es aus formaler Sicht zu bemängeln sei, dass das Kreditanbot einzig und allein von Herrn ***D*** unterfertigt wurde. Obwohl es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handle, sei dies für eine eindeutige Offenlegung, dass nicht im eigenen sondern im Namen der Gesellschaft gehandelt werde, von Bedeutung.

Darüber hinaus sei eine ausdrückliche Kreditannahme nicht erfolgt. Aus den vorgelegten Unterlagen könne auch nicht geschlossen werden, dass im Jahr 2006 eine Darlehensauszahlung in einem dem Darlehen klar zuordenbaren Betrag erfolgt sei.

Der Geldfluss habe nach Ansicht der Behörde in der Form stattgefunden, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2007 laufende Privatentnahmen getätigt und saldiert mit Einlagen am Ende des Wirtschaftsjahres nach Abzug der Geschäftsführerbezüge auf das Konto "0860" (Ausleihungen) umgebucht worden wären. Nach Ansicht der belangten Behörde würden Privatentnahmen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für sich allein noch nicht zu einer konkludenten Annahme eines Darlehensvertrages durch diesen führen.

Die Gestaltung von Kreditanbot und Kreditannahme würde nicht den Erfordernissen einer nach außen hin eindeutig und klar erkennbaren Regelung entsprechen. Ebenso mangle es auch aufgrund der inhaltlichen Ausgestaltung des Darlehensgeschäftes am Erfordernis der Fremdüblichkeit.

Dem Vorliegen laufender Entnahmen, die als konkludente Annahme des Anbots angeführt würden, fehle jede Außenwirkung.

Das Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse spräche nicht für das Vorliegen von Fremdüblichkeit, sodass das gewährte Darlehen - welches seinen Ursprung nur mehr in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben könne - als verdeckte Ausschüttung einzustufen sei.

Die belangte Behörde räumt ein, dass der in den betreffenden Einkommensteuererklärungen als Einnahme erfasste Privatanteil iHv 10% bei der Berechnung der verdeckten Ausschüttung (20% lt Bp) nicht durch die Außenprüfung berücksichtigt worden sei. Die auf die betriebliche Komponente entfallende Repräsentationsquote sei keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern gem § 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988 aus dem steuerlichen Betriebsaufwand auszuscheiden.

Betreffend den Haftungsbescheiden der Jahre 2006 bis 2009 ist die belangte Behörde der Ansicht, dass die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit verdeckten Ausschüttungen nur dann als vom Gesellschafter getragen gelte, wenn eine diesbezüglich klare Vereinbarung vorliegen würde.

Im Schreiben vom stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz über die Berufung vom und ersucht im Rahmen der Berufungsentscheidung betreffend den nicht strittigen Punkt ("nicht anerkannter PKW-Aufwand") den Ausführungen der "Berufungsvorentscheidung" zu folgen (Anm: Laut Aktenlage ist keine Berufungsvorentscheidung ergangen - gemeint war offensichtlich die per E-Mail übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes zur Berufung).

Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer wurden nicht angefochten.

Die Beschwerde (vormals Berufung) wurde dem damaligen UFS einlangend am vorgelegt.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerdeführerin verzichtete mit schriftlicher Eingabe vom auf die Abhaltung der zuvor beantragten mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin um Darstellung der Bonität des Gesellschafters für den maßgeblichen Zeitraum.

Es wurde ferner um Vorlage von Beweismitteln für die Rückzahlung des Kredites samt Zinsen ersucht.

Der Vertreter der belangten Behörde gab auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichts mittels E-Mail vom bekannt, dass sich über die vorliegenden Unterlagen hinaus keine zusätzlichen Informationen zur Bonität des Gesellschafters bzw der Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht ergeben würden.

Eine damalige Durchführung einer Bonitätsprüfung im Rahmen der Außenprüfung könne aus Sicht der belangten Behörde ausgeschlossen werden, da zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses ein fast ausschließlicher Fokus auf die formalen Grundlagen der Darlehensgestaltung gelegt worden wäre.

In Beantwortung des schriftlichen Vorhalts des Bundesfinanzgerichts gab die Beschwerdeführerin am bekannt, dass die aus den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2009 ersichtlichen Einnahmen des Gesellschafters bei der Entscheidung über die Einräumung des Darlehens Berücksichtigung gefunden hätten. Demnach hätten die frei verfügbaren Einnahmen nach objektiven Kriterien bereits ausgereicht um Rückzahlungen zu leisten.

Der Gesellschafter sei zur Zeit der Darlehensausreichungen als erfolgreicher Unternehmensberater und später als Aufsichtsrat eines börsennotierten Unternehmens tätig gewesen und leitete ab 2007 eine gemeinsam mit institutionellen Investoren gegründete Beteiligungsgesellschaft. Dies wäre ohne einwandfreie finanzielle Reputation nicht möglich gewesen.

Zur Darstellung der Vermögenssituation des Gesellschafters wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

  1. Directors Dealings Meldung gem § 48d Abs 4 BörseG (Erwerb von 5.130 Aktien am um 7,75 Euro je Stück)

  2. Zeichnungsschein vom (Investition des Gesellschafters iHv 100.000 Euro in die ***R*** GmbH & Co KEG)

Zudem habe der Gesellschafter neben den Anteilen iHv 20% an der ***RS*** & Co AG im Jahr 2008 auch Forderungen gegen die ***RS*** & Co AG iHv rund 800.000 Euro erworben.

Hinsichtlich der Rückführung des Darlehens wurden Auszüge aus dem Buchungsjournal für die Jahre 2013 bis 2016 vorgelegt.

In der Stellungnahme vom führt die belangte Behörde aus, dass zwar aus den durch die Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, dass Herr ***D*** über ausreichend Sicherheiten verfügt haben dürfte, die im Falle eines Zahlungsausfalles bei der Tilgung des Kredites grundsätzlich verfügbar gewesen wären, es aber in keiner Weise ersichtlich sei bzw dargelegt wurde, ob diese Sicherheiten auch verfügbar und liquidierbar gewesen wären.

Aus Sicht der Abgabenbehörde sei es nicht fremdüblich, dass bei einer Darlehensgewährung iHv 250.000 Euro weder Sicherheiten vereinbart wurden, noch sichergestellt wurde, dass die Darlehensgeberin im Falle eines Zahlungsausfalles ihre Forderungen - ungehindert durch andere Gläubiger - durch entsprechenden Zugriff auf bzw Verwertung der Sicherheiten befriedigen könne.

Die Gestaltung der Kreditgewährung spräche dafür, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine ausreichende Liquidität des Gesellschafter-Geschäftsführers, mangels Verfügbarkeit bzw Liquidierbarkeit der dargestellten Sicherheiten vorhanden gewesen wäre.

Im ersten Wirtschaftsjahr (2006/2007) seien (weder nachvollziehbar noch fremdüblich) keine Zinsen verrechnet worden.

Die in den Jahren 2008 und 2009 angewendeten Zinssätze würden sich fremdüblich in der Bandbreite der von der Nationalbank veröffentlichten drei-Monats bzw Basis- und Referenzzinssätze befinden.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin um Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde.

Mit Schriftsatz vom gibt die Beschwerdeführerin zu ihrer Vermögenssituation im maßgeblichen Zeitraum Folgendes bekannt:

Im Falle des Verkaufs der am erworbenen Aktien an der ***P*** AG wären unmittelbar rund 40.000 Euro zur Verfügung gestanden, um die aushaftenden Darlehen zu tilgen.

Auch durch die Veräußerung des Investments an der ***R*** GmbH & Co KEG hätten im Falle einer Veräußerung finanzielle Mittel zur Tilgung der aushaftenden Darlehen zur Verfügung gestanden.

Im Falle eines dringenden Liquiditätsbedarfes hätten die Forderungen gegen die ***RS*** & Co AG in Höhe von rund 800.000 Euro an Gesellschafter, Geschäftspartner oder auch am freien Markt mit einem Abschlag von z.B. 200.000 Euro veräußert werden können. Ferner seien ab dem Jahr 2013 Zinszahlungen aus der Forderung an die ***RS*** & Co AG direkt an Herrn ***D*** ausbezahlt worden.

Schließlich verfüge der Gesellschafter der Beschwerdeführerin auch unmittelbar durch das eheliche Vermögen über zusätzliche Bonität in Form von leicht veräußerbaren Wertgegenständen, wie z.B. Antiquitäten, Kunst, Schmuck und Gold.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im Verfahren ist strittig, ob das an den Gesellschafter gewährte Darlehen eine verdeckte Ausschüttung darstellt bzw wie die Berechnung einer allfälligen Kapitalertragsteuer vorzunehmen ist.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit im Firmenbuch unter FN 220024 s eingetragen. Der Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer (***D***) hält 99% der Anteile an der Gesellschaft.

Das Konto mit der Kontonummer "2572" (Verrechnungskonto ***D***) und das Konto mit der Kontonummer "0860" (sonstige Ausleihungen) wiesen im Prüfungszeitraum jeweils am Ende des Wirtschaftsjahres folgende Salden (Forderungen an den Gesellschafter/Geschäftsführer) auf (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzstichtag
Konto 2575
Konto 0860
740,19
59.000,00
26.381,24
124.355,00
99.315,85
129.329,20

Das Konto 2575 (Verrechnungskonto ***D***) wies vor Abschluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 infolge laufender Privatentnahmen des Gesellschafters einen positiven Saldo iHv 80.704,04 Euro auf. Die Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter verringerte sich am Ende des Wirtschaftsjahres 2006/2007 durch die Gegenbuchung von "Bezüge FD 2007" iHv 24.000 Euro (Gegenkonto 7585) sowie durch die Gegenbuchung von "Ausleihungen FD" iHv 59.000 Euro (Gegenkonto 0860) auf 740,19 Euro.

Die Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter erhöhte sich bis durch weitere Privatentnahmen des Gesellschafters auf 94.181,24 Euro. Durch die Gegenverrechnung der Ausleihungen iHv 60.000 Euro (Gegenkonto 0860) sowie durch die Gegenbuchung von 7.800 Euro ("Ausbez. Gehältern") verringerte sich der Saldo des Verrechnungskontos am Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 auf 26.381,24 Euro.

Am Konto 0860 (Ausleihungen) wurden im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (neben Ausleihungen von 60.000 Euro) 4,5% Zinsen in Höhe von 5.355 Euro verbucht.

Laut einem am unterfertigten Kreditvertrag, abgeschlossen zwischen der ***Bf*** als Kreditgeberin und Herrn ***D*** als Kreditnehmer (unterfertigt von ***D***), stellt die Beschwerdeführerin Herrn ***D*** als Kreditnehmer einen einmalig ausnutzbaren Kredit iHv 250.000 Euro zu nachstehend angeführten Bedingungen zur Verfügung:

1. Die Zinsen betragen 4,5% per anno. Die Zinsen sind jährlich im nachhinein zu berechnen und mit der letzten Restrate zu begleichen. Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem jeweiligen am Stichtag aktuellen Euribor.

2. Die Laufzeit des Kredites ist mit 16 Jahren festgesetzt. Die Rückzahlung des Kredites hat nach dem in vierteljährlichen Tranchen jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7, und 1.10. zu erfolgen, sodann ist in einer Restrate der Kreditrest samt Zinsen zu bezahlen.

  1. Der Kreditnehmer ist berechtigt, den Kredit samt bis dahin angefallener Zinsen jederzeit zu tilgen.

3. Die Kreditgeberin ist berechtigt, für den Fall, dass der Kreditnehmer auch nur mit einer fälligen Zahlung mindestens 6 Wochen in Verzug ist und ihm während dieser Zeit mit einer zweiwöchigen Fristsetzung die Folgen des Terminverlustes angekündigt wurden, den Terminverlust hinsichtlich der Gesamtforderung geltend zu machen. Auch ohne vorherige Mahnung hat die Kreditgeberin das Recht, die gesamte Kreditforderung fällig zu stellen, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Umstände eintreten, die die Einbringlichmachung der Kreditforderung gefährdet erscheinen lassen.

4. Die Kreditgeberin ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen in angemessenem Ausmaß abzuändern, wenn sich die Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnisse ändern.

5. Wird über den Kreditnehmer das Ausgleichsverfahren eröffnet oder über sein Vermögen der Konkurs verhängt oder der Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen, so ist die Kreditgeberin berechtigt, den Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen und gerichtlich einzufordern.

Laut einem durch die Betriebsprüfung abverlangten Zahlungsplan wird die Rückzahlung des Kredites quartalsweise ohne Berücksichtigung von bisher angelaufenen Zinsen beginnend mit mit einer Rate in Höhe von 6.250 Euro angegeben. Diesbezügliche Zinsen sind laut Punkt 1 des Kreditvertrages vom mit der letzten Restrate zu begleichen und wurden wie folgt am Konto 8101 (Zinserträge aus Darlehen) verbucht:

  1. - 5.355 (4,5%) - Gegenkonto 0860 (sonstige Ausleihungen)

  2. - 4.974,20 (4%) - Gegenkonto 0860 (sonstige Ausleihungen)

  3. - 3.819,68 (4%) - Gegenkonto 2575 (Verrechnungskonto ***D***)

Im Wirtschaftsjahr 2006/2007 wurden keine Zinserträge verbucht.

Die Darlehen wurden laut Auszügen aus den vorgelegten Buchungsjournalen ab dem Jahr 2013 quartalsweise iHv 6.250 Euro rückgeführt.

Der Gesellschafter verfügte im Zeitraum der Kreditvergabe und auch darüber hinaus, wie im Verfahrensverlauf dargestellt, über ausreichende Sicherheiten bzw liquidierbare Mitteln um das Darlehen samt Zinsen zu tilgen.

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im Verfahrenslauf dargestellten Aktenlage, insb aus den Unterlagen des Arbeitsbogens der Außenprüfung und den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Vermögenssituation ihres Gesellschafters.

Rechtlich ergibt sich daraus

Gem § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl zB ).

Nach den Kriterien der nahen Angehörigenjudikatur sollen Vereinbarungen zwischen Körperschaften und ihren Anteilsinhabern nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien kommen jedoch nur dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl ).

Bei der steuerlichen Beurteilung eines Kreditvertrages ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stets auf das Gesamtbild der Verhältnisse und nicht auf einzelne Kriterien abzustellen. Demnach kann ein Darlehens- oder Kreditvertrag mit steuerlicher Wirkung angenommen werden, wenn unter anderem ein bestimmter bzw bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditahmen festgelegt wurden (vgl ).

Laut Sachverhalt wurde ein Kreditrahmen von maximal 250.000 Euro vereinbart. Es wurden Zinsen vereinbart und ein Tilgungsplan erstellt.

Im Fall der Kreditgewährung durch die Gesellschaft über das Verrechnungskonto des Gesellschafters misst der Verwaltungsgerichtshof formalen Kriterien grundsätzlich wenig Bedeutung zu.

Laut Sachverhalt enthält der am datierte Kreditvertrag lediglich eine Unterschrift von ***D***, ohne dabei seine diesbezügliche Geschäftsführungsfunktion zu benennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass weder das Fehlen einer Urkunde über ein Geschäft noch fehlende Beschlüsse einer steuerlichen Anerkennung entgegenstehen (vgl ).

Somit kann dem Fehlen einer zweiten Unterschrift, nämlich der Unterschrift von Herrn ***D*** in seiner Funktion als einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, ebenso keine gewichtige Bedeutung beigemessen werden.

Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung iZm gewährten Darlehen hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem von der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht ab. So kann das Fehlen von Sicherheiten geeignet sein, die Ernsthaftigkeit der behaupteten Rückzahlungsabsicht zu verneinen (zB ).

Eine verdeckte Ausschüttung ist vor allem bei mangelnder Bonität des Gesellschafters und zusätzlichem Fehlen entsprechender Sicherheiten anzunehmen (vgl ).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann eine fehlende Rückzahlungsabsicht des Darlehens aufgrund der dargelegten Bonität des Gesellschafters nicht unterstellt werden. Dem von der Gesellschaft an ihren Anteilsinhaber gewährten Darlehen steht aufgrund der dargelegten Vermögenssituation des Gesellschafters eine werthaltige Forderung gegenüber.

Da es bereits am objektiven Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers zu Lasten der Körperschaft fehlt, stellt die Darlehenshingabe der Beschwerdeführerin an ihren Gesellschafter keine verdeckte Ausschüttung dar. Es sind folglich keine Überlegungen hinsichtlich der Berechnung der Kapitalertragsteuer anzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits durch die bisherige im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102905.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at