Versehentlich falsches Kennzeichen bei Handyparken
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/GZ/2023, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2023, wurde der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In dem mit E-Mail vom übermittelten Einspruch gegen die Strafverfügung vom wurde wie folgt ausgeführt:
"Nachdem in Wien nach wie vor im Gegensatz zu vielen anderen vergleichbaren Städten -während des zeitlichen Geltungsbereichs der Gebührenpflicht weder die Möglichkeit besteht, Parkscheine inphysischer Form zu erwerben noch Parkautomaten vorhanden sind, ist man gezwungen, sich des Handy-Parkens zu bedienen.Ich habe zum ,Tat'-Zeitpunkt meinen PKW Kennz1 in der Kurzgasse abgestellt und dafür einen Parkschein via Handy gebucht. Ich habe dabei korrekt das richtige Kennzeichen gewählt, das System hat aberleider die Buchungaufein anderes von mirfallweise benutztes Kennzeichen (Kennz2) gebucht (siehe Beilage). Der PKW Kennz2 befand sich allerdings zu diesem Zeitpunkt bei mir daheim.Das gleiche Missgeschick ist mir bereits im Jahr 2011 unterlaufen. Dabei hat derUVS mit Bescheid vom , UVS-ZahlUVS, kein strafwürdiges Verhalten erkannt (Beilage). Zu der in jenemBescheid geforderten erhöhten Aufmerksamkeit ist zu sagen, dass ich ungefähr 30mal im Jahr in Wien parke, ohne dass mir Derartiges wieder passiert wäre. Auch im gegenständlichen Fall bin ich sicher,das korrekte Kennzeichen ausgewählt zu haben. Offenbar handelte es sich um einen Fehler des Systems. Ich beantrage daher die Aufhebung der beeinspruchten Strafverfügung."
Dem Einspruch war beigelegt:
1) Eine Kopie von einem Auszug Handyparken, Parkscheinbuchung für (Beanstandungstag), Buchungsdaten: 90-Minuten-Gebührenparkschein, Bestellzeit 18:01, gültig bis 19:45, Kennzeichen: Kennz2;
2) Berufungsbescheid Unabhängiger Verwaltungssenat Wien vom , GZ: UVS-ZahlUVS, mit dem gegenüber dem Bf. aufgrund seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA67-PA-Zahl (Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerverordnung) insofern Folge gegeben wurde, als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bf. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde.
Aktenkundig sind:
1) eine E-Mail vom von info@handyparken.at, mit dem der Magistratsabteilung 67 mitgeteilt wurde, dass zum vorher genannten Beanstandungszeitpunkt kein Systemfehler bezüglich einer Fehlbuchung bei Handyparken vorgelegen habe;
2) eine KZR Auskunft vom , der zu entnehmen ist, dass der Bf. der Zulassungsbesitzer vom Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) war.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 19:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Kurzgasse gegenüber 6, abgestellt habe ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben, als auch der Umstand, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt:
Jeder Kraftfahrer müsse damit rechnen, im Stadtbereich nur einen Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu finden, weshalb der Bf. daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten hätte müssen und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen hätte benützen können.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung).
Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Eine Einsichtnahme in das Handyparken-Konto habe ergeben, dass am um 19:37 eine Parkscheinbuchung gesendet worden sei, zuletzt gebuchter Parkschein in WIEN: 60 Min./ Parkzeit: 19:45 bis 20:45/ Kfz: Kennz1/ PS-Nr.: PSNr1.
Für das Kennzeichen Kennz2 sei ebenfalls eine Parkscheinbuchung am um 18:01 gesandt worden, zuletzt gebuchter Parkschein in WIEN: 90 Min./ Parkzeit: 18:15 bis 19:45/ Kfz: Kennz2/ PS-Nr.: PSNr2.
Dies sei zusätzlich durch die schriftliche Auskunft des Services HANDY Parken bestätigt worden. Ebenso, dass zum Beanstandungszeitpunkt seitens HANDY Parken kein Systemfehler bezüglich einer Fehlbuchung vorgelegen sei. Jeder Nutzer werde seitens HANDY Parken vor dem Absenden nochmals gefragt ob die Daten korrekt seien bevor das Parkticket abgesendet werde.
Der Bf. habe bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheines die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten sei, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines könne unter ordnungsgemäß entrichtet nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen behördlichen Kennzeichens verstanden werden, da der Abstellvorgang insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert werde (s. , ).
Werde der Parkschein aus Versehen für ein anderes Fahrzeug aktiviert oder das Kennzeichen teilweise unrichtig (zB. Zahlenverdreher) eingegeben, so liege eine Abgabenverkürzung vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass irrtümlich für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei (vgl. , ). Es ist auch unmaßgeblich, ob das Fahrzeug, für welches der elektronische Parkschein irrtümlich aktiviert worden sei, tatsächlich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei oder nicht, da für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug kein gültiger (elektronischer) Parkschein vorgelegen sei.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe. Der Bf. habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und es sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist mit E-Mail vom Beschwerde (mit Beilagen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom ) und brachte folgendermaßen vor: "Als Begründung verweise ich auf meinen Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom (siehe unten). Dieses Vorbringen wurde beim Erkenntnis vom offenbar inhaltlichfalsch gewürdigt.Besonders verfehlt/empörend erachte ich den ersten Satz auf der 5. Seite des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach ,der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nichtgerade gering' sei.Als Staatsbürger frage ich mich, welche Amtsorgane auf Kosten des Steuerzahlers derartige Schlüsse ziehen. Weitere Ausführungen dazu unterlasse ich im Hinblick auf §34 Abs. 3 AVG.Wenn ein Flüchtigkeitsfehler beim Bedienen eines Mobiltelefons, wobei die zu entrichtende Parkgebühr ja ohnehin bezahlt wurde, eine Tat von erhöhtem Unrechtsgehalt sein soll, so frage ich mich,welcher Verhaltensweise von der erkennenden Behörde ein geringfügiger Unrechtsgehalt zugemessen würde.Tatschlich bin ich der Ansicht, dass dieser Bedienungsfehler, der nicht einmal einen finanziellen Schaden verursacht hat (die Parkgebühr wurde ja bezahlt) überhaupt keinen Unrechtsgehalt aufweist,weshalb das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben ist."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am um 19:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Kurzgasse 6 gegenüber, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren.
Stattdessen aktivierte er mit dem Mobiltelefon irrtümlich einen elektronischen 90-Minuten-Parkschein für sein (zweites) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A), gültig am von 18:15-19:45 Uhr.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan stellte um 19:36 Uhr fest, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden sei.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen des Bf.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Gesetzliche Grundlagen und Würdigung
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist.
In § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist angeordnet, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil der Bf. den elektronischen Parkschein unbestrittenermaßen nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aktiviert hat, sondern für sein Zweitauto mit dem Kennzeichen Kennz2.
Der vom Bf. im Einspruch gegen die Strafverfügung zunächst noch behauptete Systemfehler lag erwiesenermaßen nicht vor. Vielmehr räumte der Bf. in der Beschwerde einen Bedienungsfehler seinerseits im Zuge der Aktivierung des Parkscheins ein.
Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Bf. den 90-Minuten-Parkschein, den er mit seinem Mobiltelefon aktivierte, aus Versehen für das weitere Auto, welches auch auf ihn zugelassen ist, aktivierte. Für das Versehen spricht, dass die unmittelbar an das Ende der Parkdauer um 19:45 gebuchte Verlängerung ab 19:45 richtigerweise für das Fahrzeug, das tatsächlich geparkt war, erfolgte.
Da aus dem Akt hervorgeht, dass bisher keine Verstöße gegen das Parkometergesetz vorliegen, kann der Umstand, dass er am Beanstandungstag das Kennzeichen für sein Zweitauto eingab, als Versehen betrachtet werden. Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren eines elektronischen 90-Minuten-Parkscheines auch keine höhere Abgabe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.
In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts können sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering, respektive unbedeutend beurteilt werden. Dem Bf. ist angesichts der Umstände des Falles keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.
Gemäß Beschwerdevorlage scheinen für den Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf.
Da es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hat und der Grad des Verschuldens gering ist, ist die Verhängung einer Geldstrafe weder aus spezialpräventiven noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben sind, ist von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit der Angabe eines unrichtigen Kennzeichens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, ist eine Ermahnung auszusprechen.
Es ist daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und dem Bf. eine Ermahnung zu erteilen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500462.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at