Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AHB Rechtsanwälte, Krottendorfergasse 4, 8700 Leoben, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab September 2015, SV-Nr. ***1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die am xx.xx.1978 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Im Formular Beih 3 gab sie an, dass sie seit 2009 Pflegegeld von der PVA beziehe, und legte den Befundbericht des Dr. ***2***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom bei.
In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom für die Bf. wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde und dem Untersuchungsbefund folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 70 v. H. seit Februar 2004 festgestellt:
Begründend wurde ausgeführt:
"Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Langjähriger Krankheitsverlauf. Erster neuropsychiatrischer Befund liegt von Dr. ***3*** Februar 2004 vor.
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahreingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
In Zusammenschau des Krankheitsbildes und der Befunde liegt bei der Probandin ein chronifizierter Krankheitsverlauf vor. Seit 2014 in Invaliditätspension."
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am .
Im Bescheid vom wurde unter Anführung des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab September 2015 abgewiesen.
Dagegen brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde ein, in der auszugsweise ausgeführt wurde:
"In seinem Gutachten lässt der Sachverständige jedenfalls außer Acht, dass überprüft werden muss, ob die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr bereits eingetreten ist.
Das gegenständliche Gutachten lässt diese Altersgrenze jedoch vollkommen außer Betracht.
Auszuführen ist insbesondere, dass die beschwerdeführende Partei bereits im Volksschulalter (!) von Suizidgedanken und Depressionen geplagt war. Zu diesem Zeitpunkt wurde es nicht als notwendig angesehen, sich einer psychischen Behandlung zu unterziehen.
Als die beschwerdeführende Partei sodann das 12. Lebensjahr erreichte, starb ihr Vater infolge eines Suizids. Viele Jahre musste die beschwerdeführende Partei mitansehen, wie ihr Vater aufgrund seiner schweren Krankheit leiden musste, bis er sich dazu entschied, sich das Leben nehmen.
Zu diesem Zeitpunkt plagten die beschwerdeführende Partei schon massive depressive Phasen und erfolgte der rasante Absturz mit dem Tod des Vaters. Die beschwerdeführende Partei fing an, sich durch Ritzen selbst zu verletzen und hegte zunehmend Selbstmordgedanken.
Sie begann Alkohol und Drogen zu konsumieren und entwickelte mit der Zeit überdies ein Abhängigkeitssyndrom bezüglich Beruhigungsmittel.
Wie bereits ausgeführt, war es der beschwerdeführenden Partei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sie auch selbst aufgrund ihrer massiv depressiven und psychisch labilen Verfassung nicht in der Lage war, sich selbst Hilfe zu suchen.
Erst im Jahr 2003 wagte sie den Schritt, sich einer psychologischen Betreuung zu unterziehen, wobei sie sich lediglich aufgrund des eindringlichen Wunsches ihres Sohnes, den sie bereits im Alter von 16 Jahren zur Welt brachte, dazu entschied.
Wie der Sachverständige durchaus richtig in seinem Gutachten ausführt, war die beschwerdeführende Partei bereits im Februar 2004 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. ***3***.
Zu diesem Zeitpunkt war die beschwerdeführende Partei 25 Jahre alt und wurden bereits eine "rezidivierende depressive Episode, zurzeit schwer ausgeprägt diagnostiziert.
Wie sich auch aus der Lebensgeschichte der beschwerdeführenden Partei ergibt, konnte sie bis dato keinen Beruf erlernen, war fallweise geringfügig beschäftigt und musste diese Beschäftigungen jedes Mal aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung wieder aufgeben. Zu keinem Zeitpunkt fand sie sohin einen Anschluss bzw. einen Zugang zur Arbeitswelt, dies zurückzuführen auf ihre massiv depressiven Episoden, die sich mit dem Tod ihres Vaters in ihrer Jugend ergeben haben.
Wie sich auch aus dem Befundbericht von Dr. ***2*** ergibt, leidet die beschwerdeführende Partei unter anderem an einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika, einer Essstörung, die weitergehend mit einer Magenbypass-OP unter Kontrolle gebracht werden konnte, einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Episoden sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Überdies wird von Dr. ***2*** ausgeführt, dass ein schweres, chronifizierendes, mehrschichtiges Krankheitsbild, anamnestisch mit Beginn im Kindes- bzw. frühen Jugendalter besteht.
Dies lässt sich auch zweifelsfrei durch eine Gesamtbetrachtung des Krankheitsbildes der beschwerdeführenden Partei erkennen, da bereits im Jahr 2004, sohin mit 25 Jahren, eine rezidivierende depressive Episode, die zu diesem Zeitpunkt schwer ausgeprägt war, von Dr. ***3*** festgestellt wurde. Diese schwere Ausprägung der depressiven Episoden, die eine geistige Behinderung darstellen und letztendlich als Dauerzustand zu werten sind, trat daher jedenfalls lange vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein.
Es ist umso mehr zu beachten, dass sich die beschwerdeführende Partei nunmehr seit 2004 in psychiatrischer Behandlung befindet und ihr Allgemeinzustand aufgrund dessen eine Besserung erfahren hat. Dennoch wurde eindeutig eine dauerhafte Behinderung von 70% aufgrund ihrer erblichen psychischen Beeinträchtigung festgestellt und wurde der beschwerdeführenden Partei mittlerweile neben einer Invaliditätspension auch Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt.
Der Sachverständige hat es jedenfalls unterlassen, ausreichend auf die Frage einzugehen, wann die vorliegende Behinderung tatsächlich eingetreten ist und zieht für seine Beurteilung lediglich den Beginn der psychiatrischen Therapie heran, ohne auf den Ursprung der Erkrankung im Entferntesten einzugehen. Daher ist das gegenständliche Sachverständigengutachten nicht ausreichend, um eine Entscheidung darauf zu stützen. Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls einer vollwaisen Person gleichzustellen und erhält sie lediglich ein Einkommen durch die Invaliditätspension und einen geringen Unterhalt iHv€ 200,00."
Beigelegt wurde der (bereits im Sachverständigengutachten vom berücksichtigte) Befundbericht des Dr. ***2***, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom .
Unter Vorlage der Beschwerde samt Beilage forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice ein weiteres Sachverständigengutachten an. Dieses Verfahren wurde am ohne Bescheinigung beendet, da weitere Befunde nicht vorgelegt worden sind.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt legte die steuerliche Vertretung der Bf. mit Schriftsatz vom folgende Unterlagen vor:
- Arztschreiben des Dr. ***4*** vom
- Fachärztliche Stellungnahme des Dr. ***4*** vom
- Entlassungsbericht der ***5***, Krankenhaus ***6*** vom
- Arztbrief der Landesnervenklinik ***7*** vom
- Ärztlicher Entlassungsbericht der ***8*** vom
- Befundbericht des Dr. ***2*** vom 24.07./
- Befundbericht des Dr. ***2*** vom
- Gerichtsärztliches Sachverständigengutachten der Dr. med. univ. ***9*** vom
und bringt ergänzend vor:
"Zunächst wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Befunde, Arztbriefe oder Behandlungsbestätigungen, die vor dem Zeitraum des anzusiedeln sind, nicht beibringen kann.
Wenn gleich die beschwerdeführende Partei zwar in dieser Zeit sich in ärztlicher Behandlung befunden hat, existieren derartige Unterlagen nicht mehr.
Die beschwerdeführende Partei hat bei den Ärzten entsprechend nachgefragt, sämtliche Aufbewahrungsfristen sind jedoch bereits abgelaufen.
Aus den bereits in Vorlage gebrachten Urkunden, insbesondere dem Sachverständigengutachten des Dr. ***10*** vom und den Befundbericht des Dr. ***2*** vom sowie insbesondere auch den nunmehr in Vorlage gebrachten Krankenunterlagen lässt sich jedoch problemlos feststellen, dass bei der beschwerdeführende Partei bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres am xx.xx.1999 sowie naturgemäß auch vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres am xx.xx.2003, ein massiver Krankheitszustand gegeben war, welcher es rechtfertigt, die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe zuzusprechen."
Weiters wird das Beschwerdevorbringen teilweise wiederholt und Textstellen der beigelegten o.a. Unterlagen zitiert.
Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt weitere Unterlagen wie folgt:
- Befund des Dr. ***3*** vom
- Befund des Dr. ***3*** vom
- Befund des Dr. ***3*** vom
- Befund des Dr. ***4*** vom
- Befund des Dr. ***4*** vom
- Arztbrief der ***5*** Krankenhaus ***6*** vom
- Arztbrief der ***5*** Krankenhaus ***6*** vom
- Arztbrief der ***5*** Krankenhaus ***6*** vom
und bringt ergänzend vor, dass sich aus dem Befund des Dr. ***3*** vom sowie auch aus den anderen bereits in Vorlage gebrachten Urkunden ergebe, dass bereits weit vor dem eine depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin vorgelegen sei.
In dem daraufhin über Anforderung des Finanzamtes im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde dieselben Diagnosen wie im Vorgutachten getroffen und wieder ein GdB von 70 v.H., aber seit 09/2003 festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anamnestisch Behandlung wegen Bandscheibenvorfällen in der HWS und in der LWS, immer konservative Behandlung. Magenbypassoperation 2017.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die psychisch-psychiatrische Problematik mit schweren Auswirkungen ist bei genauer Befunddurchsicht im Gegensatz zum VGA und zum Anwaltsschreiben fachärztlich dokumentiert mit 09/2003 - postpartal während der Stillphase mit Einleitung einer medikamentösen Therapie und Empfehlung zur psychologischen Begleitung. Daher wird die Rückdatierung des Eintrittes des GdB auf diesen Monat erweitert. Die AW war zu diesem Zeitpunkt in der 2. Hälfte ihres 25. Lebensjahres. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Eintritt einer dauerhaften Selbsterhaltungsunfähigkeit, auch wenn er im Berufungsschreiben damit gleichgesetzt wird. Diese Beurteilung soll aber auch nicht bedeuten, dass davor keinerlei psychische Probleme oder Belastungen bestanden hätten; da aber davor keinerlei ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind auch keine Abklärung, Befunde bzw Behandlungsbericht vorhanden, die eine frühere Bewertung gestatten würden. Die Darstellung im Beschwerdeschreiben, dass dieses Ausmaß an Behinderung bereits seit der Kindheit in gleichem Ausmaß vorhanden gewesen sei, ist rein spekulativ und aus der Antragsintention auch verständlich, würde aber jeglicher gutachterlichen Sorgfaltspflicht widersprechen.
Dass es - wie im Beschwerdeschreiben angeführt - "damals nicht als notwendig angesehen wurde eine psychische Behandlung zu beginnen" wäre als Zeichen einer geringeren Beeinträchtigung bzw empfundenen Belastung zu werten.
Die Angabe im Anwaltsschreiben, dass bereits im Volksschulalter Depressionen mit Selbstmordgedanken (!) auftraten, es aber niemand für notwendig hielt, deshalb ärztliche oder psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, erscheint unreflektiert und gegen die allgemeine Lebenserfahrung, genauso wie die Angabe, dass im späteren Leben eine derart massive depressive und psychisch labile Verfassung vorhanden gewesen sei, die es der AW nicht gestattet habe ärztliche oder psychologische Hilfe zu suchen - soll damit ausgedrückt werden, dass erst eine Besserung eintreten musste damit Hilfe in Anspruch genommen werden konnte und die Inanspruchnahme der psychiatrischen Betreuung eine Phase der Verbesserung darstellt??
Im Erstbefund von Dr. ***3*** findet sich dies auch ganz anders: "bereits vorher depressive Episoden, in letzter Zeit verstärkt..." und " könne die Hausarbeit kaum mehr durchführen"!
Dass das Miterleben des langsamen Todes des Vaters eine psychische Belastung darstellt, bedarf wohl keiner ärztlichen Bewertung, begründet aber keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit.
Dass ein regelmäßiger Konsum von Alkohol und Drogen die Alltags-und Arbeitsfähigkeit kaum positiv beeinflusst ebenso.
Der Umstand, dass nach Pflichtschulabschluss mit Polytechnikum keine Berufsausbildung erfolgte, schränkt natürlich die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt ein, begründet aber ebenfalls keine Selbsterhaltungsunfähigkeit - groß genug ist die Möglichkeit am Arbeitsmarkt für ungelernte Arbeitskräfte einer beruflichen Betätigung nachzugehen. Ansonsten wäre ja auch das Fehlen einer Berufsausbildung generell mit Selbsterhaltungsunfähigkeit gleichzusetzen.
Im Laufe ihres Lebensweges hat sich die AW nicht nur über relevante Zeiträume selbst erhalten bzw. zum Erhalt der Familie beigetragen (war bis 2012 verheiratet), sie hat auch insgesamt 4 Kinder bekommen und aufgezogen, was eine nicht unwesentliche Leistungsfähigkeit im Alltag bedingt und Anforderungen stellt, die sicher einer einfachen Erwerbstätigkeit zumindest gleichkommen. Verheiratet war sie entsprechend den Befunden (siehe hierzu auch Gerichtsgutachten für das Pflegegeld von 09/2016) bis 2012 und ist dann zu ihrer Mutter gezogen.
Fassbar ist die erste Begutachtung für die I-Pension vom durch Dr. ***11***, wobei die AW damals bereits im 34. Lebensjahr stand. Bis dahin hat sie sich einen Anspruch auf I-Pension erworben, wobei diese seit 2014 auch dauerhaft zuerkannt wurde.
GdB liegt vor seit: 09/2003
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Monat der Statusbeschreibung im neuropsychiatrischen Befund von Dr. ***3*** - ausgedruckt mit Verlaufskontrolle im Februar 2004
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/2012
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Jahr des Antrages und Zuerkennung der I-Pension. Ausführungen hierzu siehe oben.
Der Vorwurf, dass im Vorverfahren dem Gutachter Dr. ***10*** nur die Auswahl der Bescheinigung des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit mit "vor dem 18. oder 21. Lebensjahr" im elektronischen Akt (durch Anklicken dieser 2 vorgegebenen Felder) dargeboten wird, kann dem Gutachter nicht zur Last gelegt werden, derartige Bemängelungen und überhaupt die rechtlichen Inhaltsfragen zur Altersgrenze (werden im Anwaltsschreiben auf den Zeitpunkt vor Vollendung des 25. Lebensjahres fokussiert) sind juristisch zu klären."
Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am .
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Anführung der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 lit. d, 2 Abs. 1 lit. c und 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967 ab und verwies auf die Gutachten des Sozialministeriumservice, in denen eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrem vollendetem 21. Lebensjahr nicht festgestellt worden sei. Eine Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres liege nicht vor.
Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass sich auch aus dem neu vorgelegten Clearingbericht der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin Frau Mag. ***12*** vom eindeutig ergebe, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei.
In dem weiteren über Anforderung des Finanzamtes im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde auch unter Einbeziehung des mit dem Vorlageantrag vorgelegten Clearingberichtes dieselben Diagnosen wie in den beiden Vorgutachten (mit GdB 70 v.H. seit 09/2003) getroffen und begründend ergänzend ausgeführt:
"Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Anamnestisch Behandlung wegen Bandscheibenvorfällen in der HWS und in der LWS, immer konservative Behandlung. Magenbypassoperation 2017.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Nachgereicht wird nun ein Clearingbericht vom , der im Rahmen der Opferentschädigung zu Vorgängen zu Traumatisierungen in der Zeit bei den ***13*** von 1990 -1993 und auf den 4monatigen Aufenthalt im ***14*** von April - Juli 1995.
Da der Bericht zur Aufarbeitung von Traumatisierungen im Kindes-und Jugendalter erstellt wurde, ist seine Aussagekraft in Bezug auf die tatsächliche Alltags-und Berufskompetenz eingeschränkt.
Der Bericht basiert auf den Erzählungen im Jahr 2020, also retrospektiv von der damals 41 Jährigen. Auch wenn erheblich negative Erlebnisse hier keinesfalls abgestritten oder auch nur abgewertet werden sollen, sind in der Begutachtung nach FLAG doch ganz andere Fragen zu beantworten.
Der Bericht bestätigt die erstmalige fachärztliche Behandlung (- im Bericht ab 2005, laut anderen Befunden Ende 2003 • siehe eigenes VGA).
Bestätigt wird hier auch die mehrfache Mutterrolle mit Kindererziehung.
Über die Erwerbsfähigkeit der Vergangenheit lässt der Bericht bestenfalls Spekulationen in die Vergangenheit zu.
Tatsache bleibt aber, dass die AW im Laufe ihres Lebensweges sich nicht nur über relevante Zeiträume selbst erhalten bzw. zum Erhalt der Familie beigetragen (war bis 2012 verheiratet), sie hat auch insgesamt 4 Kinder bekommen und aufgezogen, was eine nicht unwesentliche Leistungsfähigkeit im Alltag bedingt und Anforderungen stellt, die sicher einer einfachen Erwerbstätigkeit zumindest gleichkommen.
Verheiratet war sie entsprechend den Befunden (siehe hierzu auch Gerichtsgutachten für das Pflegegeld von 09/2016) bis 2012 und ist dann zu ihrer Mutter gezogen.
Fassbar ist die erste Begutachtung für die I-Pension vom durch Dr. ***11***, wobei die AW damals bereits im 34. Lebensjahr stand.
Bis dahin hat sie sich einen Anspruch auf I-Pension erworben, wobei diese seit 2014 auch dauerhaft zuerkannt wurde.
Aus dem nun vorgelegten Clearingbericht von 2020 ergibt sich daher für die Bewertung nach FLAG keine Änderung.
Eine psychische Problematik in und aus der Kindheit und Jugend wurde nie abgestritten, zu bewerten sind durch klare Befunde bestätigte Zeitpunkte des Eintritts von gutachterlich klar bescheinigbaren Meilensteinen - hier vor allem die Selbsterhaltungsunfähigkeit.
GdB liegt vor seit: 09/2003
Begründung- GdB liegt rückwirkend vor:
Monat der Statusbeschreibung im neuropsychiatrischen Befund von Dr. ***3*** - ausgedruckt mit Verlaufskontrolle im Februar 2004
Frau ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/2012
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Jahr des Antrages und Zuerkennung der I-Pension. Ausführungen hierzu siehe VGA und oben."
Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am .
Mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom stellte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag, sie wolle vom Sachverständigen persönlich untersucht und einvernommen werden, da die beiden zwischenzeitig erstellten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom sowie vom , wie auch der Überschrift entnommen werden könne, ausschließlich aufgrund der Aktenlage errichtet worden seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei es jedoch unbedingt notwendig, dass sie vom Sachverständigen untersucht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sie dem Sachverständigen persönlich ihre Krankengeschichte darlegt. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass jedenfalls psychische Erkrankungen nicht von einem auf den anderen Tag entstehen, bzw. dass insbesondere in den 1980er und 1990er Jahren es die Ausnahme war, dass therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wurde. Ein entsprechendes Angebot habe es seinerzeit gar nicht gegeben. Diesbezüglich sei in den letzten Jahren eine erhebliche Änderung eingetreten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen ().
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Beschwerdefall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa ).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. und , mwN).
Damit eine volljährige Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. ).
Auch im vorliegenden Fall wurde im Beschwerdeverfahren von der steuerlichen Vertretung vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Befunde, Arztbriefe oder Behandlungsbestätigungen vor Februar 2004 nicht beibringen könne.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (; , und ).
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt ().
Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen Begründungen der drei Sachverständigengutachten verwiesen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Gutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander nicht.
Es wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung vorgelegten Befunde bei der Erstellung der Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice einbezogen (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde).
Insofern wurde das Krankheitsbild der Bf. in drei Sachverständigengutachten ausreichend berücksichtigt, die dort getroffenen Feststellungen und die dazugehörigen ausführlichen Begründungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Lediglich wurde im zweiten und im dritten Sachverständigengutachten der Beginn der erheblichen Behinderung der Bf. von Februar 2004 auf September 2003 vordatiert, da "die psychisch-psychiatrische Problematik mit schweren Auswirkungen bei genauer Befunddurchsicht im Gegensatz zum VGA und zum Anwaltsschreiben fachärztlich dokumentiert mit 09/2003 ist. […] Daher wird die Rückdatierung des Eintrittes des GdB auf diesen Monat erweitert. Die AW war zu diesem Zeitpunkt in der 2. Hälfte ihres 25. Lebensjahres. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Eintritt einer dauerhaften Selbsterhaltungsunfähigkeit, […]".
Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist deshalb auch entgegenzuhalten, dass in drei Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entsprechend den vorliegenden Befunden die dauernde Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab Jänner 2012 und somit nicht vor ihrem vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist, übereinstimmend festgestellt wurde.
Daher wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin iSd FLAG nicht vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres (am xx.xx.1999) festgestellt. Eine spätere Berufsausbildung der Bf. vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt nicht vor.
Der Beweisantrag der steuerlichen Vertretung der Bf. vom wird gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abgelehnt, da die Beschwerdeführerin bereits bei der Begutachtung am für das erste Sachverständigengutachten vom vom Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie untersucht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Sachverständigen persönlich ihre Krankengeschichte darzulegen, was auch erfolgte und im Gutachten dokumentiert wurde. Außerdem wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung vorgelegten Befunde bei der Erstellung der Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice berücksichtigt.
Es bleibt dem Sachverständigen überlassen, ob er bei der Gutachtenserstellung eine bereits durchgeführte Untersuchung und die von der Bf. vorgelegten Unterlagen als für eine Beurteilung ausreichend erachtet. Deshalb kann auch "ein reines Aktengutachten" ausreichend sein. Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab ().
Dem Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen, konnte nicht entsprochen werden, da keine Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).
Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nicht vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100420.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at