Hinzurechnung von Einkünften
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Thuller & Partner Wirtschaftstreuhand & SteuerberatungsGmbH, Villacher Straße 83, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom betreffend Einkommensteuer 2017 bis 2020 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb ins Verdienen brachte.
Die Bf. wurde vorerst für die Streitjahre 2017 und 2020 erklärungsgemäß bzw. 2019 von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt (Bescheide vom , und ).
Anlässlich einer Außenprüfung im Herbst 2021 gemäß §§ 147ff BAO die Einkommensteuer 2017-2020 betreffend, wurde ua die Feststellung getroffen, dass auf dem Konto der Bf. im Jahr 2017 Einzahlungen in Höhe von insgesamt Euro xxxxx, 2018 von Euro xxxxx und 2019 solche im Gesamtausmaß von Euro xxxxx getätigt wurden, die sich aus Eigenerlägen, Überweisungen natürlicher Personen und solchen von "booking.com" zusammensetzten. Diese Vorgänge sprächen - so die Betriebsprüfung - mangels schlüssiger Aufklärung durch die Bf. für eine Einkunftsquelle im Bereich der Haus- und Personenbetreuung, einer Maklertätigkeit oder Einkünften aus der tageweisen Vermietung von Wohnräumlichkeiten, die bis dato nicht offengelegt worden waren. Die Abgabepflichtige habe als Erklärung für die Eigenerläge und die Zahlungseingänge lediglich vorgebracht, von einem finanziell potenten ausländischen Geldgeber, dessen Identität sie jedoch der Bp. gegenüber nicht preisgeben wollte, unterstützt worden zu sein. Wegen fehlender Aufzeichnungen, unvollständiger Vorlage der Bankkonten, unterlassener Offenlegung des Umfanges ihre Erwerbstätigkeit, sowie Nichtoffenlegung ihrer Betriebsausgaben und unterlassener Mitwirkung, habe die Abgabenbehörde somit die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2017-2019 gemäß § 184 BAO schätzen müssen. Ausgehend von den festgestellten Zahlungseingängen, (durchschnittlichen) Lebenshaltungskosten von rund Euro xxxx, der Sorgepflicht für einen Sohn und monatlichen Fixkosten von Euro xxxx (gemäß Angaben der Bf. im Unterhaltsverfahren vor dem BG Ort), sei die Bp. von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Euro xxxx ausgegangen. Die Betriebsprüfung rechnete folglich unter dem Titel der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - rücksichtlich einer Betriebskostenpauschale von 12% - solche in Höhe von Euro xxxx je Streitjahr hinzu. Weiters traf sie die Feststellung, dass der Bf. durch die "Unterlassung eines Mietrechtes" im Jahr 2020 darüberhinaus Einnahmen in Höhe von Euro xxxx zugeflossen seien, die in der Erklärung ebenfalls nicht enthalten waren.
Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an, und nahm mit Bescheid vom das Verfahren die Einkommensteuer 2017 betreffend gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf, bzw. hob am selben Tag die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2019 und 2020 nach § 299 leg.cit. auf; in einem erließ sie - unter Hinzurechnung der Einkünfte wie zuvor dargelegt - ebenfalls jeweils datierend mit neue Sachbescheide für den Streitzeitraum.
Mit Eingabe vom erhob die steuerlich vertretene Bf. gegen alle Sachbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese, wie folgt: "Grundlegend liegen keine Einkunftsquellen vor, sodass auch keine Erklärungen über Einkünfte abzugeben sind bzw. entsprechen die im Rahmen der Prüfung getätigten Feststellungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die weitere Begründung wird aufgrund der kurzfristigen Neuübernahme der Vertretungsvollmacht bis zum nachgereicht."
Am wurde die Bf. aufgefordert, den Mangel des Fehlens der (wörtlich) "genauen" Beschwerdebegründung bis zum - unter gleichzeitiger Androhung der Folgen des § 85 Abs. 2 BAO - zu beheben. Nachdem die Frist ungenutzt verstrichen war, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen je vom (zugestellt am ) für zurückgenommen erklärt.
Mit Schriftsatz vom beantragte der steuerliche Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; meritorisch führte er aus, dass die Bf. im gesamten Betrachtungszeitraum "in einer sehr guten Beziehung mit Herrn XY geboren am xx.xx.xxxx (sei), welcher in Ort (GB) als selbständiger Unternehmer Handel mit Antiquitäten und Juwelen betreibt und aufgrund seiner unterfertigten Erklärung über ausreichend Vermögen verfügt" und von diesem "gerne mit geldwerten Vorteilen unterstützt" wurde bzw. auch in der Zukunft werde. Die beiden seien seit Juli 2021 verlobt und sei als nächster Schritt die Eheschließung angedacht; XY sei immer wieder bereit gewesen für sämtliche laufenden Reise- und Lebenshaltungskosten seiner zukünftigen Frau, als auch deren Sohn aufzukommen. In der Vergangenheit habe er die Bf. regelmäßig mit Geldbeträgen (die zumeist in bar übergeben worden seien) unterstützt. Diese Beträge könnten mit mindestens Euro xxxxx/a beziffert werden. Im Jahr 2017 habe die Bf. schließlich aus einer "ausländischen Vermögensveräußerung" - neben dem Arbeitslosengeld - liquide Mittel erhalten. Schließlich leide sie an einer mittelgradigen Depression, hervorgerufen durch den jahrelangen Kindesstreit mit dem vormaligen Lebenspartner, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei erwerbstätig zu sein und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Die steuerliche Vertretung stellte darüber hinaus nachfolgenden Antrag: "Bei nicht Stattgabe unseres Beschwerde Begehrens ersuchen wir um mündliche Verhandlung und behalten uns weitere Beweise bzw. Beweisanträge vor."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde an vor und hielt ihre Rechtsansicht, wonach mangels fristgerechter Behebung der Mängel die Zurücknahmeerklärung der Beschwerden zu Recht erfolgt wäre, aufrecht.
Mit verfahrensleitenden Verfügungen je vom wurde einerseits die belangte Behörde aufgefordert, die gesamten Unterlagen der Betriebsprüfung vorzulegen sowie den Stand des Finanzstrafverfahrens mitzuteilen; andererseits wurde beim Landesgericht Ort der dort gegen die Bf. geführte Akt zu abcd (wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, § 15 StGB iVm §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB) angefordert (der am ho einlangte). Die belangte Behörde teilte am mit, dass bis zur Entscheidung des Gerichtes mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zugewartet werde, und übermittelte weiters den Arbeitsbogen der Bp.. Beschlussmäßig wurde der Bf. am aufgetragen, diverse Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen; nach mehrfacher Fristverlängerung wurde der Vorhalt schließlich mit Eingabe vom (teilweise) beantwortet. Irrtümlicherweise fertigte die Geschäftsstelle des Gerichtes - trotz gegenteiliger Anordnung der Richterin - die im System erfasste Ladung zur mündlichen Verhandlung vom ab, weshalb diese (beschlussmäßig) am abberaumt werden musste.
II. Sachverhalt
Die am xx.xx.xxxx in Ort2 geborene Bf. ist deutsche Staatsbürgerin und war in den Streitjahren in **Bf1-Adr**** wohnhaft (Strasse/Nummer). Sie ist die Mutter des am xx.xx.xxxx geborenen minderjährigen AB, wobei sie in den Streitjahren bereits vom Kindesvater Ing. CD getrennt war; mit Beschluss des BG Ort vom xx.xx.xxxx wurde dem Kindesvater die alleinige Obsorge übertragen und die Bf. verpflichtet, ab einen monatlichen Unterhaltsbetrag von Euro xxx zu bezahlen.
Sie verfügte in den Streitjahren neben einem Konto in der Türkei über mehrere weitere Bankverbindungen in Österreich, wobei sie lediglich von einem Konto - geführt bei der Bank mit dem IBANAT000000000 - freiwillig die Umsätze offenlegte (vgl. im Akt inneliegendes E-Mail G an Bf.).
Am verkauften die Bf. und der Kindesvater, die je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in der Türkei (Adresse2) waren, diese Liegenschaft, wobei der Bf. aus dem Verkaufserlös am selben Tag Euro xxxxxx auf ihr türkisches Bankkonto überwiesen wurden. Dieser Betrag wurde nach Angaben der Bf. im April 2017 zum Kauf eines Fahrzeuges der Marke aa um Euro xxxxx - der bar zur Einzahlung gelangte - verwendet (vgl. Schreiben des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Bf., RA Mag. M vom an Dr. H iVm dem rechtskräftigen Urteil des LG Ort vom xx.xx.xxxx zu abcd, S. 6).
Mit Notariatsakt vom xx.xx.xxxx übereignete Dr. L, den die Bf. im Jahr 2014 oder 2015 in einem Kaffeehaus in Ort kennengelernt hatte - wobei zwischen den beiden eine persönliche Beziehung entstand und mehrere Treffen folgten -, die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft vorgetragen in der EZ aaaa KG bbbb Ort mit der Grundstücksadresse PLZ Ort ***Bf1-Adr*** an die Bf., wobei sich letztere als Gegenleistung zur umfassenden Hilfestellung, Übernahme der Arbeiten im Haus und Garten sowie der Bezahlung einer Leibrente von zumindest Euro xxx/Monat verpflichtete (vgl. dazu den im Akt inneliegenden Notariatsakt vom xx.xx.xxxx iVm dem Urteil des LG Ort vom xx.xx.xxxx zu abcd, S. 5).
Im Jahr 2017 wurden der belangten Behörde einerseits Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Firma O (Zeitraum 02.01-), sowie andererseits für das Restjahr Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wobei sich die Gesamteinkünfte auf ca. Euro xxxx (Einkommen Firma O Euro xxx+ AMS Euro xxxxx) beliefen, gemeldet. Für das Jahr 2018 wurde die belangte Behörde lediglich über Zahlungen des AMS (Notstandshilfe und Krankengeld während Arbeitslosigkeit iHv gesamt Euro xxxxx) in Kenntnis gesetzt, ebenso für den Zeitraum bis (im Gesamtbetrag von Euro xxxxx); vom - brachte die Bf. bei der Firma P steuerpflichtige Bezüge in Höhe von Euro xxxx ins Verdienen. Im Jahr 2020 langte bei der belangten Behörde ein weiterer Lohnzettel der Firma P für den Zeitraum 01.01.- über steuerpflichtige Bezüge von Euro xxxxx ein. Weitere Einkünfte wurden der belangten Behörde in den Streitjahren weder von dritter Seite gemeldet, noch legte die Bf. solche offen.
Auf dem Konto der Bf. bei der Bank (IBANAT000000000) wurden nachfolgende Einzahlungen getätigt, wobei die Bf. entweder die Mittelherkunft oder die Gründe für diese Eingänge nicht plausibel aufklären konnte, sodass in den Jahren 2017-2019 von zumindest einer weiteren, bis dato unbekannten Einkunftsquelle auszugehen ist:
[...]
[...]
Es kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang die als Eigenerlag bzw. ohne Widmung erfolgten Zahlungen allenfalls im Zusammenhang mit dem Hausverkauf in der Türkei vom März 2017 stehen (aufgrund der Ausführungen RA Mag. M vom ist das im Übrigen sehr unwahrscheinlich). Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang in den vorgenannten Beträgen allenfalls freiwillige Zahlungen eines XY enthalten sind.
Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx wurde der Bf. von Dr. V, Rechtsanwalt i.R., eine Wohnung in PLZ Ort, Adresse, im Ausmaß von 146,9 m² Wohnfläche mietfrei in Bestand gegeben; die Bf. wurde darin lediglich zur Tragung der Betriebs-, und Heizkosten in Höhe von pauschal Euro xxx/Monat verpflichtet (vgl. Mietvertrag vom xx.xx.xxxx, Beilage./1 zur aufgetragenen Urkundenvorlage vom im Verfahren vor dem BG Ort zu 222222). Im Zuge der am durchgeführten mündlichen Streitverhandlung vor dem BG Ort zu 222222 schlossen die dortigen Streitteile, nämlich die Verlassenschaft nach dem am xx.xx.xxxx verstorbenen Dr. V einerseits und die Bf. andererseits einen Vergleich dergestalt, als sich letztere zur Räumung der vorgenannten Wohnung bis längstens Zug um Zug gegen Bezahlung eines Betrages durch die Verlassenschaft in Höhe von Euro xxxx verpflichtete (vgl. Protokoll vom des BG Ort zu 222222). Dieser Betrag wurde am an die Bf. bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter überwiesen (vgl. AV über das Telefonat der Bp. mit Mag. T vom ).
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert - sofern bei den Feststellungen nicht ohnedies bereits auf die Beweisquelle hingewiesen wurde - auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Bf. (Geburtsdatum-, und Ort, Staatsbürgerschaft sowie Wohnsitze) gründen auf einer Einsichtnahme des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des BMI. Dass sie - wie festgestellt - Mutter ist, vom Kindesvater getrennt lebt, die Obsorge verloren und zur Unterhaltsleistung verpflichtet wurde, entspricht einerseits den Verfahrensbehauptungen der Bf. selbst und wird auch durch die Feststellungen im gegen die Bf. am xx.xx.xxxx ergangenen und zwischenzeitig rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Ort wegen des Vergehens der Verleumdung zur GZ abcd bestätigt (vgl. Urteil S. 4ff).
Was die Konten-, bzw. deren Offenlegung betrifft ist auf die Erhebungen der Bp. und die im Arbeitsbogen enthaltene E-Mail mit der der Betriebsprüfer die Bf. aufforderte, freiwillig die Umsätze bekanntzugeben, zu verweisen. Die türkische Bankverbindung hat die Bf. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom unter Beweis gestellt (vgl. dortige Beilage 1d.).
Der Hausverkauf in der Türkei wurde durch Vorlage der beglaubigten Übersetzung einer Eigentumsurkunde datierend mit unter Beweis gestellt. Dass der Bf. vom Verkaufserlös ein Betrag von Euro xxxxxx auf ihr türkisches Bankkonto überwiesen wurde, geht aus der Beilage 1d.) der Vorhaltsbeantwortung vom i.V.m. der Aussage des Ing. CD im gegen die Bf. geführten Strafverfahren hervor (VH-Protokoll vom xx.xx.xxxx des LG Ort zu abcd, S. 8).
Was die Bekanntschaft zu Dr. L anlangt wird auf die Feststellungen im Strafurteil des LG Ort vom xx.xx.xxxx zu abcd, S. 5f, verwiesen.
Die Feststellungen zu den offen gelegten Einkünften resultieren aus einer Einsichtnahme des Gerichtes in die entsprechenden Mitteilungen der Dienstgeber bzw. des AMS an die belangte Behörde. Dass keine weiteren Einkünfte gemeldet bzw. von der Bf. der belangten Behörde gegenüber offengelegt wurden ist zwischen den Parteien unstrittig und entspricht auch dem Inhalt des elektronischen Veranlagungsaktes.
Die im Sachverhalt für die Streitjahre 2017-2019 festgestellten Einzahlungen gehen unzweifelhaft aus den vorliegenden Auszügen des bei der Bank geführten Kontos mit dem IBANAT000000000 hervor. Dass die Bf. die Mittelherkunft bzw. die Gründe dieser Eingänge nicht plausibel aufklären konnte, und somit von zumindest einer weiteren Einkunftsquelle auszugehen ist, resultiert aus nachfolgenden Überlegungen: Eingangs ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO- Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). All diese Prämissen vorausgeschickt, bestand aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens keinerlei Veranlassung, den - über weite Strecken die bloße Behauptungsebene nicht verlassenden, teils ausweichenden - Angaben der Bf. zu folgen, da die Beschwerdebegründung aus nachfolgenden Überlegungen wenig glaubhaft ist: So versuchte die Bf. beim Gericht den Eindruck zu erwecken, "extrem bescheidene Lebenshaltungskosten" in den Streitjahren gehabt zu haben (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ), und bezifferte diese mit nicht mehr als rund Euro 1.000,00/Monat, ohne diesen Betrag aufzuschlüsseln bzw. dazu irgendwelche nachvollziehbaren Unterlagen vorzulegen. Die genannte Summe liegt schließlich weit unter jener, die die Bf. selbst im Zuge des von ihr initiierten Unterhaltsbefreiungs-, bzw. Herabsetzungsverfahrens ihren Sohn N und den Zeitraum 2016-2020 betreffend, bekanntgab: Demnach seien die reinen Fixkosten für das Haus am ***Bf1-Adr*** bei Euro xxxx pm, jene für die Wohnung am Adresse bei Euro xxx pm gelegen (vgl. Schriftsatz der Bf. vom zu BG Ort cccc). Ausgehend von den der Erstveranlagung zugrunde gelegten Einkünften (AMS bzw. teils private Dienstnehmer) stellt sich dem Gericht die Frage, wie die Bf. - unter Zugrundelegung der von ihr selbst zugestandenen monatlichen Kosten - alleine die Fixkosten für die Liegenschaften tragen hätte können, ohne eine - oder mehrere - weitere Einkunftsquellen zu haben (zur Behauptung der finanziellen Unterstützung durch einen gewissen "XY" siehe die Beweiswürdigung weiter unten). Die Unglaubwürdigkeit der Verantwortung der Bf. wird auch durch eine genauere Durchsicht der Buchungen auf dem Konto bei der Bank augenscheinlich, und unterstreicht vor allem, dass von einem "bescheidenen" Lebensstil keine Rede sein konnte: So besaß die Bf. offensichtlich eine MasterCard Gold mit der alleine im Jahr 2017 Umsätze in Höhe von Euro xxxx (, , und ), im Jahr 2018 solche in Höhe von Euro xxxx (, , , , , , , , , und ), und schließlich 2019 weitere in Höhe von Euro xxxx (, , , , , , , , , und ) nur von besagtem Konto bei der Bank aus getilgt wurden. Sie hatte sohin 2017 durchschnittlich Euro xxx, 2018 Euro xxx bzw. 2019 Euro xxx monatlich für Ihre Kreditkartenabrechnung zu bestreiten.
Dem Wirtschaftsförderungsinstitut bezahlte sie im Jahr 2017 insgesamt Euro xxxx (, , , , und ), 2018 Euro xxxx (, , und ) sowie weiters 2019 Euro xxx (); diese Überweisungen bedingten im Schnitt weitere Aufwände von ca. Euro xxx pm im Jahr 2017, Euro xxx pm im Jahr 2018 und Euro xx pm im Jahr 2019.
Des Weiteren überwies die Bf. am Euro xxx, am Euro xx, am Euro xxx, am Euro xx, am Euro xxx, am Euro xx, am Euro xx, am Euro xxx und am Euro xx jeweils an die Buchungsplattform "booking.com".
Bildet man schließlich die Summen aus den monatlichen Aufwendungen für die soeben dargestellten Abbuchungen, so errechnet sich für das Jahr 2017 ein monatlicher, von der Bf. zu zahlender Mehrbetrag von Euro xxx (MasterCard Gold Euro xxx+ WIFI Euro xxx+booking.com Euro xx), 2018 iHv Euro xxx (MasterCard Gold Euro xxx+ WIFI Euro xxx+booking.com Euro xx) und 2019 von Euro xxx (Master Card Gold Euro xxx+WIFI Euro xx+booking.com Euro x).
Unterstellt man nun der Bf. - wofür aber mangels Offenlegung der Zusammensetzung der bekannt gegebenen Kosten von Euro 1.000,00/Monat eigentlich ohnedies keinerlei Veranlassung besteht - auch diese Beträge in ihrer Lebenshaltungskostenrechnung gemäß Vorhaltsbeantwortung vom eingerechnet zu haben, wären ihr im Jahr 2017 nur noch ca. Euro 600,00, 2018 ca. Euro 500,00 und 2019 ca. Euro 700,00
zum Leben (sprich: für Lebensmittel, Benzin, Urlaub, etc) übriggeblieben, was in Anbetracht der nachfolgenden Fakten keinesfalls glaubwürdig erscheint: Schließlich hat die Bf. - trotz der behaupteten bescheidenen Lebensführung - nicht auf (darüberhinausgehende) kostspielige Unternehmungen verzichtet. So wurden etwa nachfolgende Abbuchung von besagtem Konto durchgeführt:
: ein (?) Flugticket der AUA Euro xxx : Harmony S Hotel Bad Kleinkirchheim Euro xxx : Mietwagenkosten Ibiza Euro xxx : Galfizul Santa Eulalia (Golclub Ibiza) Euro xx : WDFG Ibiza (duty free) Euro xxx Euro xxx : Mediterraniean Hotel Rodos Euro xxx : ein (?) Flugticket der AUA Euro xxx : King Power Duty Free Samutprakan (dabei handelt es sich um einen Duty Free Shop in Bangkok/Thailand) Euro xx.
Dass ein bescheidener Lebensstil mit derartigen Ausgaben in eklatantem Widerspruch steht, muss nicht gesondert betont werden. Es zeigt sich an den - einzig freiwillig offen gelegten - Bankunterlagen auch, dass die Bf. mehrere Rechnungen für Behandlungen beim in Ort ansässigen Arzt für plastischen, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, Dr. B, einem Wahlarzt, beglich (Rechnungsbeträge). Diese Überweisungen runden das Bild ab, dass die Bf. entgegen ihrer Verfahrensbehauptung keinesfalls "bescheiden" lebte und somit ihre Beschwerdebegründung aufgrund der Summe all dieser Fakten wenig überzeugt.
Was die (weitere) Behauptung anlangt, sie sei durch XY, einem Geschäftsmann aus Großbritannien (Ort) in den Jahren 2017-2019 "gerne auch mit Geldwertvorteilen unterstützt" worden, wobei diese meist "in bar" übergebenen Geldbeträge sich mit Euro 10.000,00 - xxxxx per anno beziffern ließen, ist vorerst auf den - wie zuvor dargelegt - dem Gericht insgesamt unglaubwürdig erscheinenden Gesamteindruck der Verfahrensbehautptungen der Bf. zu verweisen. Nicht nur, dass die Bf. gegenständlich aufgrund des Vorliegens eines Auslandsbezuges bereits kraft der gesetzlichen Anordnung des § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes trifft, erweist sich das Vorbringen zu den Geldschenkungen als völlig unsubstantiiert. Es wäre an der Bf. gelegen, die behaupteten Übergaben durch Fakten bestmöglich zu untermauern und Beweisanbote zu machen oder zumindest den Weg der Glaubhaftmachung zu beschreiten. All das wurde gegenständlich aber unterlassen: Die Bf. hat die Behauptung, die Mittel für ihren Lebensunterhalt stammten von XY, erstmals im Vorlageantrag offengelegt; während der gesamten Betriebsprüfung hat sie zwar die Behauptung aufgestellt, von einem "potenten ausländischen Geldgeber" unterstützt zu werden, dessen Identität aber trotz Aufforderung nicht offengelegt. Die erst am vorgelegte Schenkungsbestätigung wurde überhaupt erst im Dezember 2021, sohin nach Abschluss der Außenprüfung und überhaupt mehrere Jahre nach den angeblichen Schenkungen angefertigt. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss von XY an die Bf. wurde nicht einmal ansatzweise unter Beweis gestellt, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die Geldbeträge zumeist "in bar" übergeben worden seien; so fehlt sowohl Vorbringen als auch entsprechende Beweise bzw. Beweisanbote dazu, wann konkret und in welcher Form bzw. in welchem Ausmaß die angeblichen Geldüberlassungen tatsächlich stattgefunden haben sollten. Dass es sich bei der Verantwortung der Bf. im Zusammenhang mit XY um reine Schutzbehauptungen handelt, zeigt sich auch daran, dass die Bf. diese - nicht unbeträchtlichen - genannten Summen von Euro xxxxx/a weder im Zuge der gegen sie geführten Strafverfahren, noch im von ihr initiierten Unterhaltsherabsetzungsverfahren offenlegte: So führte sie etwa in der Beschuldigtenvernehmung vor dem BG Ort zu dddd am xx.xx.xxxx - in dem es um die gröbliche Verletzung ihrer Unterhaltspflicht ua auch den hier maßgeblichen Streitzeitraum ging - auf Frage, ob es richtig sei, dass sie den Unterhalt nicht laufend beglichen habe aus, wie folgt: "Dies geht ja auch nicht, weil ich nur (Hervorhebung durch Richterin) AMS beziehe […] Bis August 2016 habe ich als kaufmännische Angestellte gearbeitet mit ca. Euro 750,-- netto. Seit August 2016 bis zum heutigen Tag beziehe ich Arbeitslosenunterstützung. Dazwischen habe ich mich sehr wohl um Jobs beworben und kurzfristig auch welche angenommen" (VH-Protokoll S. 3). Auch im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Kärnten vom xx.xx.xxxx bezifferte sie ihr Nettoeinkommen mit Euro 430,00 und gab an, Notstandshilfe über das AMS zu beziehen (GZ: 12344556). Schließlich waren zum Stand xx.xx.xxxx insgesamt 13 Exekutionsverfahren gegen die Bf. anhängig (vgl. die im Akt inneliegende Abfrage im Exekutionsregister vom ), was insoferne nicht nachvollziehbar ist, als XY die Bf. doch "gerne auch mit Geldwertvorteilen unterstützt hat". Wenn dem so gewesen wäre, stellt sich die Frage, weshalb XY nicht auch für die Tilgung dieser bereits exekutiv betriebenen Forderungen aufgekommen ist. Die Unglaubwürdigkeit der Bf. wird besonders augenscheinlich, wenn man ihre Angaben im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO vom (GZ 56789 des BG Ort) prüft: Eine finanzielle Unterstützung durch XY blieb - obwohl sie zur Offenlegung verpflichtet gewesen wäre - unerwähnt. Somit muss die vorliegende Schenkungsbestätigung - sofern XY überhaupt existieren und diese tatsächlich seine Unterschrift tragen sollte, welche Behauptungen von der Bf. nicht einmal ansatzweise unter Beweis gestellt wurden (auch nicht durch die am vorgelegten Lichtbilder, auf denen lediglich offenbar sie selbst mit einem Mann zu sehen ist) - als bloßer Gefälligkeitsdienst angesehen werden. Schlussendlich gewinnt man aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten unterschiedlichen Angaben der Bf. vor den Gerichten und Behörden den Eindruck, dass sie diese - je nachdem, welche für ihren jeweiligen Verfahrensstandpunkt günstiger erscheint - entsprechend ändert. Unter dieser Prämisse müssen folglich auch ihre im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Rechtfertigungsgründe gesehen werden.
Schließlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Bf. in den Streitjahren jedenfalls als Vermieterin von Immobilien tätig war, die daraus lukrierten Einkünfte aber nicht offenlegte; das geht nicht nur aus den festgestellten Einzahlungen der Fa. booking.com, sondern auch aus den im Rahmen der Beweiswürdigung genannten Zahlungen der Bf. an diese Plattform ganz klar hervor: Es ist einerseits kein Grund ersichtlich, weshalb booking.com Zahlungen an die Bf. leisten sollte, wenn nicht für die Abgeltung von erfolgreichen Vermietungsleistungen (die Bf. hat die Beantwortung dieser Frage im Übrigen in der Vorhaltsbeantwortung vom trotz konkreter Aufforderung unterlassen). Aber auch die Überweisungen der Bf. an booking.com sprechen für eine regelmäßige Vermietungstätigkeit: Wie nämlich aus den Nutzungsbedingungen dieses Anbieters entnommen werden kann, arbeitet dieser mit einem Modell auf Kommissionsbasis, d.h. Vermieter zahlen einen festen Prozentsatz für jede Buchung, die über die Plattform erfolgt. Die monatliche Kommissionsrechnung basiert auf der Gesamtzahl der berechtigten Buchungen aus dem Vormonat. In der ersten Woche eines jeden Monats werden Rechnungen für alle Buchungen mit Abreisedaten aus dem Vormonat ausgestellt und dem Vermieter gegenüber abgerechnet (vgl. alles dazu unter https://partner.booking.com/de/hilfe/kommission-rechnungen-steuern/kommission/unsere-kommission-verstehen). Aus den vorgenannten Zahlungen der Bf. an booking.com geht sohin ganz eindeutig hervor, dass sie Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt angeboten und dafür auch Umsätze lukriert hat. Dass offenbar auch Vermietertätigkeiten abseits dieser Plattform erfolgten, bestätigt PS im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Amt für Betrugsbekämpfung am . Demnach hat die Bf. ihre eigene Wohnung im 2. Stock des Objektes am ***Bf1-Adr*** x in den Sommermonaten an Gäste vermietet. Schließlich spricht für die Annahme weiterer Einnahmen aus einer Vermietertätigkeit auch das Faktum, dass etwa in den Jahren 2018 und 2019 vom Konto der Bf. bei der Bank mehrfach Zahlungen an die Immobilien Scout Österreich GmbH, einer weiteren Plattform zur Förderung der entgeltlichen Vermietung, getätigt wurden (so etwa am , , , , , , , ,, , , , 2019, , und von je Euro XX). Nicht unberücksichtigt bleiben darf schließlich, dass die Bf. ganz offensichtlich auch für andere Dienstleistungen Entgelte vereinnahmt hat, wie etwa aus der Rechtfertigung ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom hervorgeht: Demnach hat Dr. L der Bf. einen Betrag in Höhe von Euro xxxxx übergeben, um den "erheblichen Zeitaufwand" für ihre Beaufsichtigung von diversen Renovierungsarbeiten zu "entschädigen" (vgl. Schreiben Mag. M an Dr. H am ). Dass es sich dabei nicht nur um einen Einzelfall gehandelt hat, gesteht die Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom selbst zu, führt sie darin doch zur Überweisung vom xx.xx.xxxx in Höhe von Euro xxx von FS aus, dass es sich dabei zwar um ein Geldgeschenk gehandelt habe, und weiter wörtlich: "[…]da dieser sich zu dem Zeitpunkt in Wien aufhielt, aus Dankbarkeit für meine zweiwöchige Handwerker Koordinierung und Hilfestellung bei der Entrümpelung von alten Gegenständen in seinem Haus in F während seiner Abwesenheit". Dass es sich nicht - wie von der Bf. behauptet - um eine Schenkung, sondern um ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft gehandelt hat, geht unschwer aus dem Buchungstext am Kontoauszug hervor: FS hat die Überweisung als "Betreuungshonorar" (und nicht als "Dankeschön" oder "Schenkung" odgl) tituliert.
Mangels Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen musste die Negativfeststellung im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös des Hauses in der Türkei getroffen werden; so blieb völlig offen, wann konkret welche Beträge vom Konto in der Türkei behoben und auf das inländische einbezahlt worden sein sollten. Was die Glaubwürdigkeit der Finanzierung durch XY anlangt, wird auf die ausführliche Beweiswürdigung in den Vorabsätzen hingewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht bekannten Einkünften stammt; das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 BAO aus, wobei eine solche in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0077). Aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass es sich bei den Zahlungseingängen auf dem Konto der Bf. bei der Bank um nicht geklärte Einkünfte handelt, ist anknüpfend an die höchstgerichtliche Judikatur die Zuschätzung in der von der belangten Behörde vorgenommenen Größenordnung - nämlich im Zirkaumfang der nicht aufgeklärten Zahlungseingänge am Konto - jedenfalls gerechtfertigt.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Mündliche Verhandlung
Wie im Rahmen des Verfahrensganges dargelegt, führte die Bf. im Vorlageantrag vom wörtlich aus, wie folgt: "Bei nicht Stattgabe unseres Beschwerde Begehrens ersuchen wir um mündliche Verhandlung und behalten uns weitere Beweise bzw. Beweisanträge vor." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. ). Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung ist aber dort kein Raum, wo die Prozesshandlung von einem bestimmten, im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne dass hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. ; , Ra 2015/15/0041, mwN). Durch die Beantragung einer mündlichen Verhandlung für den Fall, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren nicht stattgeben sollte, tritt aber gerade ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand ein: Diesem Anbringen ist zweifelsfrei die Absicht der Partei zu entnehmen, dass eine mündliche Verhandlung nur dann der Entscheidung Bundesfinanzgerichts vorangehen möge, wenn der Beschwerde nicht ohnedies Folge gegeben wird. Folglich war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Unzulässigkeit des bedingt gestellten Anbringens Abstand zu nehmen.
1.2. Zu den Beschwerdevorentscheidungen
Mit Beschwerdevorentscheidungen je datierend mit wurden die Beschwerden vom jeweils als zurückgenommen erklärt. Nachdem die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag vom in Hinblick auf die fehlende "genaue Beschwerdebegründung" nicht fristgerecht nachgekommen sei, wäre gemäß § 85 Abs. 2 BAO der vorgenannte Ausspruch zu treffen gewesen, so die Rechtsansicht der belangten Behörde.
Dieser ist aber aus nachfolgenden Gründen nicht beizutreten: § 85 Abs. 2 BAO normiert, dass Mängel von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern dem Einschreiter die Behebung desselben mit dem Hinweis aufzutragen ist, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gelte. Inhaltliche Mängel liegen nach der genannten Gesetzesstelle nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die belangte Behörde ist offenbar in ihrem Auftrag vom von einem inhaltlichen Mangel ausgegangen, nämlich dem Fehlen einer "genauen Beschwerdebegründung". Das Gesetz kennt jedoch nicht das Erfordernis einer "genauen Beschwerdebegründung", wie aus dem Wortlaut des hier maßgeblichen § 250 Abs. 1 lit. d BAO hervorgeht: Demnach hat eine Bescheidbeschwerde expressis verbis "eine Begründung" - und eben keine genaue - zu enthalten. Schließlich soll die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht - durch die Begründung lediglich in die Lage versetzen werden, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für erfolgversprechend hält (, 0006; , 2007/15/0247; , 2008/15/0331). Das genannte Erfordernis darf nämlich keinesfalls dahingehend verstanden werden, der Berufungswerber müsse eine so umfassende Begründung vortragen, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könnte (, ÖStZB 1999, 423). In einer Berufungsbegründung muss erkennbar sein, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt" (Stoll, BAO-Kommentar, 2575 mwN). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (Stoll, aaO, 2575; , ÖStZB 2001/752; , 2007/15/0246, 2007/15/0247, ÖStZB 2009, 128; , 2008/15/0331, ÖStZB 2012, 156). Rücksichtlich dieser gesetzlichen und judikativen Vorgaben zeigt sich sohin, dass ein gänzliches Fehlen einer Begründung im Sinne der Vorausführungen gerade nicht bejaht werden durfte: In der Beschwerde vom führt die steuerlich vertretene Bf. aus, dass "keine Einkunftsquelle" vorläge, "sodass auch keine Erklärungen über die Einkünfte abzugeben sind bzw. entsprechen die im Rahmen der Prüfung getätigten Feststellungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen". Nachdem die Betriebsprüfung (und in der Folge auch die belangte Behörde) von - bis dato unbekannten - weiteren Einkünften ausgegangen ist, hat die Bf. - wenn auch in sehr verkürzter Form, aber dennoch - klar erkennbar dargelegt, sich mit der Beschwerde gegen die Annahme einer weiteren Einkunftsquelle zur Wehr setzen zu wollen. Somit lag kein Grund für einen Mängelbehebungsauftrag vor; da dieser zu Unrecht erteilt wurde, durfte die Versäumung der darin gesetzten Frist aber nicht in einer Zurücknahmeerklärung münden.
1.3. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Laut Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sind ungeklärte Vermögenszuwächse in den Jahren 2017-2019 als erwiesen anzusehen. Aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Überlegungen ist sohin von einer (oder mehreren weiteren) Einnahmequellen der Bf. auszugehen. Nachdem bereits die Nichterfassung von Betriebseinnahmen Bücher und Aufzeichnungen (Belegsammlung) unmittelbar materiell unrichtig iSd § 184 Abs. 1 und Abs. 3 BAO machen und die Abgabenbehörde zur Schätzung berechtigen, trifft das umso mehr dann zu, wenn gar keine Aufzeichnungen geführt werden. Die belangte Behörde war sohin dem Grunde nach zur Schätzung der Einnahmen berechtigt. Die Bf. hat weiters trotz Aufforderung weder die Höhe der Lebenshaltungskosten, noch die Mittelherkunft der inkriminierten Einzahlungen auf dem bekannten Bankkonto nachgewiesen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. ). Gleiches gilt für die behaupteten Fremd- und Eigenmittel, die von Großbritannien bzw. der Türkei nach Österreich - wie auch immer - verbracht worden sein sollten; dabei handelt es sich um Fälle der - wie im Rahmen der Beweisführung ohnedies dargelegt - erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 115 Abs. 1 BAO. Durch die mangelhafte Mitwirkung hat die Bf. über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermocht oder weitere Auskunft über Umstände verweigert (vgl. vor allem die mangelhafte Beantwortung des Vorhaltes vom ), die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich waren, wodurch die Schätzungsvoraussetzungen nach § 184 Abs. 2 BAO erfüllt sind.
Bei der Schätzung ging die belangte Behörde von den von der Bf. selbst im Unterhaltsverfahren gemachten Angaben, sowie den festgestellten ungeklärten Einzahlungen auf dem Bankkonto aus; in Anbetracht der fraglichen Zahlungseingänge zwischen EURO xxxxx und xxxxxx pa ist die strittige jährliche Hinzuschätzung iHv EUR xxxx sohin schlüssig.
Die Höhe der "Ausgleichszahlung" für das Mietrecht am Adresse und die Aufgabe desselben im Zuge des Räumungsverfahrens vor dem BG Ort blieb von der Bf. während des gesamten Verfahrens unbestritten; an den vorliegenden Unterlagen war nicht zu zweifeln, weshalb die Hinzurechnung im Veranlagungsjahr 2020 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch die belangte Behörde rechtens war.
Insgesamt war sohin der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
1.4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor: Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage. Eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist jedoch der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der Mittelherkunft in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Schätzung von Einnahmen Beweislast bei Auslandssachverhalt ungenaue Begründung versus fehlende Begründung bedingter Antrag Mängelbehebungsauftrag unzulässig |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100669.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at