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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2023, RV/3100355/2020

Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid, wegen Entscheidungen betreffend einen Feststellungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AWION Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Fritz Atzl-Straße 9, 6300 Wörgl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 brachte die Abgabenbehörde abweichend von der Erklärung Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von 50.000 € zum Ansatz. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes war, in dem zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe unterhalten wurden und in dem er zugleich mit seiner Gattin den Hauptwohnsitz hat. Dabei wurde einer dieser beiden Betriebe vom Beschwerdeführer mit seiner Gattin im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und im Streitjahr aufgegeben, während der andere Betrieb vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Einzelunternehmens geführt wurde und im Streitjahr unentgeltlich an seine Tochter übertragen wurde.

Im Jahresabschluss betreffend den von der Mitunternehmerschaft aufgegebenen Betrieb wurde der Antrag gestellt, die stillen Reserven im Gebäude gemäß § 24 Abs. 6 EStG 1988 nicht zu versteuern.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Mitunternehmerschaft wurde die Feststellung getroffen, dass die Anwendung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 in diesem Fall nicht zulässig sei, "da nicht der gesamte Betrieb bzw. nicht alle sich im Gebäude befindlichen Betriebe aufgegeben" worden seien. Die stillen Reserven betreffend die privat genutzten Räumlichkeiten sowie die stillen Reserven betreffend die Gebäudeteile, welche von der Mitunternehmerschaft genutzt wurden, wurde dabei mit insgesamt 200.000 € errechnet. In weiterer Folge wurden die Einkünfte im Feststellungsverfahren um 200.000 € abweichend von der Erklärung erhöht sowie im angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer die strittigen Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von 50.000 € zum Ansatz gebracht.

In weiterer Folge wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben, welche von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung abgewiesen wurde, dass gemäß 252 Abs. BAO, ein Bescheid dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Auch wurde gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen Beschwerde erhoben und diese mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.

In weiterer Folge wurde von der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag eingebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Einkommensteuerbescheid

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann der Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

Die Norm des § 252 Abs. 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein, d.h. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden derartige Einwendungen, wie im vorliegenden Fall, im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl Ritz, BAO7, § 252, Rz. 3ff.; ; ; ; ).

Anspruchszinsenbescheid

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).

Die Beschwerden gegen die spruchgegenständlichen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lässt, und das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 252 BAO abweicht, ist eine Revision nicht.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100355.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at