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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2023, RV/6100101/2022

Steuerpflicht von verbilligt zur Verfügung gestelltem Wohnraum

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2013 (StNr ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am hat die beschwerdeführende Partei (bP) die Erklärung zur ArbeitnehmerInnen-veranlagung für 2013 eingereicht. Mit Bescheid vom hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer für 2013 erklärungsgemäß veranlagt.

Mit Bescheiden vom hat das FA das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wiederaufgenommen und einen neuen Sachbescheid erlassen.

Mit Schriftsatz vom hat die bP Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuer-bescheid für 2013 erhoben. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag).

Mit Vorlagebericht vom hat das FA die Beschwerde elektronisch dem Bundesfinanz-gericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Die bP ist Dienstnehmerin des BMLV im Ruhestand und erhält als solcher Pensionsbezüge. Weiter stellte das BMLV im Streitzeitraum der bP eine Naturalwohnung zur Verfügung, für die von der bP Vergütungen gem § 24a Gehaltsgesetz 1956 und Betriebskosten an die Eigentümerin zu leisten waren.

Ein ausschließliches Interesse des (ehemaligen) Dienstgebers an der Zurverfügungstellung der Wohnung an die bP liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtsgrundlagen

§ 15 EStG 1988 lautet:
"(1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden.

(2) 1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2. …."

§ 25 Abs 1 EStG 1988 lautet:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1 a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen
auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten
Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt
werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
sieht dies vor.
…."

§ 2 Abs 1 SachbezugswerteVO lautet:
"Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl Nr 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert."

Gem Art 1, Z 5, lit c Richtwertegesetz beträgt der Wohn- und Mieten-Richtwert in Salzburg für 2013 € 7,12 pro m².

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Einleitend wird festgehalten, dass ausschließlich der Einkommensteuerbescheid 2013 vom Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013, ebenfalls vom , blieb unbekämpft, ist in Rechtskraft erwachsen und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Strittig ist die Rechtsfrage, ob die vom Dienstgeber vergünstigt zur Verfügung gestellte Wohnung einen geldwerten Vorteil aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis iSd § 15 Abs 2 EStG 1988 darstellt, oder - wie von der bP vertreten - eine steuerfreie Sachleistung auf Grundlage des Beamten-Dienstrechtsgesetzes iVm dem Gehaltsgesetz vorliegt.

Da nach Ansicht der bP zu dieser Rechtsfrage ein "grundsatzentscheidendes Verfahren beim Finanzamt Wien anhängig" sei, regt diese die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung dieses Verfahrens an. Eine nähere Bezeichnung des Verfahrens erfolgte nicht.

Die bP bezieht sich mit dieser Umschreibung offenbar auf das Verfahren RV/7103469/2020. Dazu hat das BFG am entschieden, dass die angefochtenen Bescheide (insbesondere Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer) ersatzlos aufgehoben werden, weil keine Wiederaufnahmegründe vorlägen bzw bei der Annahme, dass ausreichende Wiederaufnahmegründe vorlägen, eine Wiederaufnahme im Rahmen der Ermessensübung unterbleiben hätte müssen. Über die inhaltlichen Feststellungen der Abgabenbehörde wurde im og Erkenntnis des BFG nicht abgesprochen. Sohin kann aus diesem Erkenntnis für den gegenständlichen Streitfall nichts gewonnen werden.

Zwischenzeitlich hat das BFG in gleichgelagerten Fällen entschieden (siehe insbesondere ; , RV/7103404/2020; , RV/6100507/2020; , RV/6100376/2020; , RV/5100184/2021; , RV/7103175/2020; RV/5100609/2021; , RV/2100272/2022; , RV/2100759,2021; , RV/61000567/2020; , RV/5100052/2023; , RV/7100097/2023; siehe dazu auch SWK-Heft 29 vom , Seite 1155 f). Ein Zuwarten erscheint daher nicht (mehr) zweckmäßig.

Wie in den og BFG-Entscheidungen ausgeführt wird, ist das Vorliegen eines steuerpflichtigen Sachbezuges nicht nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz oder dem Gehaltsgesetz zu beurteilen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes. Das BFG stellt in den og Entscheidungen mehrmals grundsätzlich fest, dass in Fällen wie dem hier anhängigen durch die verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum zur privaten Nutzung ein Zufluss von Sachbezügen (im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte) vorliegt. Eine gegen , erhobene Revision wies das Höchstgericht mit als unzulässig zurück.

§ 15 Abs 2 EStG 1988 normiert, dass die Zurverfügungstellung einer vergünstigten Wohnung einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt. Im Ausmaß, in dem der Sachbezugswert laut SachbezugsVO iVm dem RichtwerteG höher ist, als die von der bP selbst zu tragenden Kosten (Betriebskosten und Vergütungen), stellt der Differenzbetrag steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Wie der Beschwerdevorentscheidung vom und dem Vorlagebericht vom zu entnehmen ist, hat das FA die Höhe des Sachbezuges gem § 2 der SachbezugswerteVO durch Gegenüberstellung der Ergebnisse nach der Richtwertmethode und der Vergleichswert-methode ermittelt. Der für die bP günstigere Wert wurde als Ausgangswert für die Berechnung des Sachbezugs herangezogen.

Die von der bP an den Dienstgeber bezahlte Grundvergütung (Miete = Vergütungen gem § 24a Gehaltsgesetz) sowie die geleisteten Zahlungen für die Betriebskosten wurden dem ermittelten Sachbezugswert als Kostenbeitrag gegengerechnet. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag stellt den geldwerten Vorteil für die verbilligte Nutzung der vom (ehemaligen) Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung dar und unterliegt gem § 15 Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 der Einkommensteuerpflicht.

Die Berechnung des Sachbezugs erfolgte mängelfrei und blieb im bisherigen Verfahren unbeanstandet.

Da die Wohnung schon deshalb nicht im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers genutzt wurde, weil die bP sich im Streitzeitraum bereits mehrere Jahre im Ruhestand befunden hat, liegt auch keine Ausnahme von der grundsätzlichen Steuerpflicht für durch den Dienstgeber verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum vor.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind und darüber hinaus die vorliegende Entscheidung von der bestehenden und einhelligen Rechtsprechung des VwGH nicht abweicht, liegt kein Grund vor, eine (ordentliche) Revision zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100101.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at