Pfändungsgebühren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 435,81 sowie Barauslagen in der Höhe von € 10,19 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 43.581,05). Die Gebühren und die Auslagenersätze beruhen auf der Amtshandlung vom , als Forderungen in unbekannter Höhe gegenüber der ***Bank1*** und der ***Bank2***(Guthaben der Bf. auf diversen Abgabenkonten bei den genannten Banken) gepfändet wurden.
Mit einem weiteren Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 435,81 sowie Barauslagen in der Höhe von € 14,31 zur Entrichtung vorgeschrieben (1 % von € 43.581,05). Die Gebühren und die Auslagenersätze beruhen auf der Amtshandlung vom , sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen über Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber der ***1*** gepfändet wurden.
Mit inhaltsgleichen Eingaben vom hat die Bf. mit folgender Begründung Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Pfändungsgebühr und Auslagenersätze erhoben:
"Am wurde anlässlich der Liquiditätsprüfung beim oben genannten Unternehmen bei den vorzulegenden Unterlagen unter 1. Allgemein 1.c. wie folgt ausgeführt:
"Darstellung eines Tilgungsplanes (Höhe und Anzahl der Raten):
Nach Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 ergibt sich ein Rückstand von rund EUR 47.800,00. Das Unternehmen hat auch die seinerzeit gewährten Raten in Höhe von EUR 3.088,00 bis inklusive April 2022 weiter einbezahlt und wäre eine Weiterzahlung in Höhe dieser Raten jedenfalls für das Unternehmen möglich."
Dieser Absatz stellt jedenfalls einen Antrag auf Zahlungserleichterung dar. Die Raten von EUR 3.088,00 wurden entsprechend dieses Antrages laufend weiter entrichtet und bitten wir deshalb den Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens aufzuheben und die Gebühren in Höhe von EUR 446,00/EUR 450,12 wieder gutzubringen."
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.
Gemäß § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung sei anlässlich von Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Gebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Hinzu kämen gem. § 26 Abs. 3 AbgEO die durch die Vollstreckung verursachten Barauslagen.
Die genannte Gebühr sei auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief (gem. § 26/2 AbgEO).
Unter Hinweis auf § 226 Bundesabgabenordnung seien Abgaben, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Mit sei über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von Euro 43.581,05 ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden. Der Rückstandsausweis sei Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Zum Zeitpunkt der Vornahme der Exekutionshandlung am habe auf dem Steuerkonto ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand in Höhe von € 43.581,05 bestanden.
Eine Beschwerde gegen die Vorschreibung von Exekutionsgebühren könne damit begründet werden, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der Exekutionsmaßnahmen Gründe der Hemmung der Einbringung vorgelegen seien. Diese seien im § 230 Bundesabgabenordnung taxativ angeführt, jedoch müsse das Vorliegen einer dieser Gründe im gegenständlichen Fall verneint werden.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes, werde bemerkt, dass ein einzelner Satz in Unterlagen, die im Rahmen einer Liquiditätsprüfung vorgelegt würden, nicht ausreichend sei, ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen zu erkennen bzw. anzunehmen. Diesbezüglich werde auch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 212 Bundeabgabenordnung verwiesen.
Des Weiteren werde bemerkt, dass die - ursprünglich mit Bescheid vom - bewilligte Zahlungserleichterung bereits im Februar 2022 nicht mehr aufrecht gewesen sei. Bereits mit sei ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden und somit Vollstreckbarkeit eingetreten. In weiterer Folge seien am sowie - wie bereits angeführt - am Rückstandsausweise über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten ausgefertigt worden. Da die Vollstreckungshandlung am auf Grund eines aufrechten Exekutionstitels durchgeführt worden sei und keine hemmenden Tatsachen vorgelegen seien, wäre die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen zu Recht erfolgt.
Ein Anspruch auf Hemmung sei zum Zeitpunkt der Einbringungsmaßnahen nicht gegeben gewesen.
Am brachte der steuerliche Vertreter der Bf. über FinanzOnline dagegen Vorlageanträge ein und verwies auf die Ausführungen in der (jeweiligen) Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 10 Euro.
Diese Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung (§ 26 Abs. 3 AbgEO). Ebenso zählen insbesondere die Postspesen (Portogebühren) zu diesen Barauslagen (Liebeg, AbgEO, § 26 Tz 10).
Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 26 Abs. 5 AbgEO).
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren auf Antrag des Abgabepflichtigen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen; fällt die Abgabenschuld nachträglich zur Gänze weg, so sind die Bescheide, mit denen die Gebühren nach Abs. 1 festgesetzt wurden, auf Antrag aufzuheben (§ 26 Abs. 6 AbgEO).
Abs. 6 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß für den Ersatz von Barauslagen nach Abs. 3, es sei denn, die Barauslagen sind dem Vermögen des Abgabepflichtigen zugutegekommen oder der Abgabepflichtige hat durch sein Verhalten maßgebend zum Entstehen dieser Kosten beigetragen (§ 26 Abs. 7 AbgEO).
Anträge nach Abs. 6 und 7 haben die Bezeichnung der Festsetzungsbescheide nach Abs. 5 und allenfalls der Bescheide nach § 51 zu enthalten und sind nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde oder weggefallen ist, zulässig. Die Abs. 6 und 7 finden keine Anwendung auf abgeschriebene (§§ 235, 236 BAO) Nebengebühren (§ 26 Abs. 8 AbgEO).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Abgabepflichtige nicht angetroffen wurde (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, § 26 Tz 5 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Gebührenpflicht entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend ist bei der Gebührenvorschreibung als Vorfrage anhand einer auf den Zeitpunkt des Beginnes der Amtshandlung abgestellten Betrachtungsweise zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wären. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen gewesen wäre, lägen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und wäre ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben (Liebeg, a.a.O., § 26 Tz 7 mit Hinweis auf ; ebenso ).
Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.
Der steuerliche Vertreter führt aus, dass am anlässlich der Liquiditätsprüfung beim oben genannten Unternehmen bei den vorzulegenden Unterlagen unter 1. Allgemein 1.c. wie folgt ausgeführt worden sei:
"Darstellung eines Tilgungsplanes (Höhe und Anzahl der Raten):
Nach Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 ergibt sich ein Rückstand von rund EUR 47.800,00. Das Unternehmen hat auch die seinerzeit gewährten Raten in Höhe von EUR 3.088,00 bis inklusive April 2022 weiter einbezahlt und wäre eine Weiterzahlung in Höhe dieser Raten jedenfalls für das Unternehmen möglich."
Dieser Absatz stelle nach Ansicht des steuerlichen Vertreters jedenfalls einen Antrag auf Zahlungserleichterung dar.
Dieser Auffassung kann sich das BFG nicht anschließen, denn wenn in einem Tilgungsplan ausgeführt wird: "Das Unternehmen hat auch die seinerzeit gewährten Raten in Höhe von EUR 3.088,00 bis inklusive April 2022 weiter einbezahlt und wäre eine Weiterzahlung in Höhe dieser Raten jedenfalls für das Unternehmen möglich", beinhaltet dies keinen konkreten Antrag (kein Ansuchen). Im Übrigen hat ein Zahlungserleichterungsansuchen Ausführungen zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit zu enthalten.
Allerdings ist die Frage, ob der zitierte Absatz einen Antrag auf Zahlungserleichterung darstellt, nicht entscheidungswesentlich, da ein am eingebrachtes Zahlungserleicherungsansuchen nicht zeitgerecht eingebracht worden, die Fristenkette daher nicht geschlossen gewesen wäre.
Dazu Folgendes:
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1 BAO) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz BAO handelt.
§ 230 Abs. 4 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen somit nicht zeitgerecht eingebracht, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung zu geben.
Nach Ellinger/Bibus/Ottinger (Abgabeneinhebung, 215) gilt die aufschiebende Wirkung iSd. § 230 Abs. 4 BAO, wenn darüber nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises, längstens bis zur Erledigung des maßgeblichen Ansuchens um Zahlungserleichterung als zuerkannt (vgl. Ritz BAO 5, TZ 7 zu § 230).
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass die - ursprünglich mit Bescheid vom - bewilligte Zahlungserleichterung bereits im Februar 2022 nicht mehr aufrecht gewesen sei. Bereits mit sei ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden und somit Vollstreckbarkeit eingetreten. In weiterer Folge seien am sowie - wie bereits angeführt - am Rückstandsausweise über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten ausgefertigt worden.
Da einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, wäre es Sache der Bf. gewesen, sich mit den Fakten auseinanderzusetzen und im Vorlageantrag die Feststellungen der Abgabenbehörde zu widerlegen (zu diesem Charakter einer Berufungsvorentscheidung als Vorhalt vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/16/0163, und vom , 90/14/0184).
Da diesbezüglich keine Entgegnung seitens der Bf. im Vorlageantrag erfolgte, sind die Feststellungen der belangten Behörde dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.
Im den Pfändungen zugrundeliegenden Rückstandsausweis vom sind aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 43.581,05 ausgewiesen, die sich wie folgt gliedern:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Zahlungsfrist | Betrag |
U | 11/2020 | 23.724,23 | ||
K | 01-03/2021 | 437,00 | ||
K | 04-06/2021 | 231,13 | ||
K | 07-09/2021 | 437,00 | ||
K | 10-12/2021 | 439,00 | ||
U | 09/2021 | 15.614,47 | ||
K | 01-03/2022 | 437,00 | ||
L | 01/2022 | 1.023,60 | ||
DB | 01/2022 | 235,64 | ||
DZ | 01/2022 | 22, 96 | ||
KU | 10-12/2021 | 53, 31 | ||
SZA | 2022 | 318,91 | ||
ST | 2022 | 576,07 | ||
KU | 01-03/2022 | 30, 73 | ||
43.581,05 |
Daraus ergibt sich, dass - selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerde folgt und davon ausgeht, dass die am übergebene Darstellung des Tilgungsplanes ein Zahlungserleicherungsansuchen darstellt - dieses nicht rechtzeitig im Sinne des § 230 BAO wäre. Durch die Ausstellung des Rückstandsausweises vom konnte im Zeitpunkt der Pfändung auch keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 230 Abs. 4 BAO vorliegen.
Es steht daher fest, dass die Fristenkette nicht geschlossen war.
Eine von der Bf. monierte Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 3 BAO konnte daher gar nicht bestehen, weshalb den Pfändungen keine Rechtswidrigkeit anlastet.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ().
Somit wurden die auf dem Rückstandsausweis vom basierenden Pfändungsgebühren und Barauslagen gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO zu Recht festgesetzt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der klaren Gesetzeslage.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 7 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102713.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at