Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
Rechtssätze
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RV/7104886/2018-RS1 | Es ist grundsätzlich Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. Auflage (2021) § 260 Rz 7, unter Verweis auf ). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch ***A***, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 7-9/2008, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 sowie 1-12/2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Aufgrund einer beim Beschwerdeführer (Bf.), einem Kraftfahrzeughändler, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurde diesem vom ***FA*** für ein von ihm im Jahr 2008 aus Deutschland importiertes Kraftfahrzeug der Type ***X*** mit Bescheiden vom Normverbrauchsabgabe für 7-9/2008 und Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2008, 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014, 1-12/2015 sowie 1-12/2016 vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht mit Telefax vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Wegen Ortsabwesenheit der damaligen steuerlichen Vertreterin ***A*** bis zum wurde jene Beschwerdevorentscheidung mit RSb-Brief neuerlich an ***A*** zugestellt und von dieser nachweislich am persönlich übernommen (siehe den Bezug habenden Rückschein auf S 86/Rückseite BFG-Akt).
Mit Telefax vom brachte ***A*** einen Vorlageantrag ein (siehe S 87/Rückseite, S 88 BFG-Akt).
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Bf. die offenbar verspätete Einbringung dieses Vorlageantrages (Fristablauf war am , siehe unten) vorgehalten und er wurde ersucht, dazu bis zum (ho. einlangend) Stellung zu nehmen sowie, sollte er der Auffassung sein, dass der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, dies entsprechend nachzuweisen (da es gemäß , grundsätzlich Aufgabe der Partei ist, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 260 Rz 7)).
Dieser Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom blieb unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass durch die nachweislich am erfolgte, persönliche Übernahme der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung vom durch die damalige steuerliche Vertreterin die gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat betragende Vorlageantragsfrist nach § 108 Abs. 2 und 3 BAO am (da der ein Sonntag war) geendet hat. Tatsächlich aber wurde der Vorlageantrag erst am - sohin verspätet - eingebracht.
Dazu kommt, dass der Verspätungsvorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom unbeantwortet blieb.
Da somit der Vorlageantrag vom nicht fristgerecht eingebracht worden war, war er gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. Auflage (2021) § 260 Rz 7 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104886.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at