Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2023, RV/2300007/2022

Prävalenz des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer, gesetzliche Erklärungsfrist, Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen, Abfuhrdifferenzen bei lohnabhängigen Abgaben, Tatbegriff

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***26***, die Richterin ***27*** und die fachkundigen Laienrichter ***28*** und ***29*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-001 308 782, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***36*** sowie der Schriftführerin ***37*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:

Das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu FV-001 308 782 geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechender Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen bewirkt bzw. ungerechtfertigt Abgabengutschriften für 2018 iHv € 4.420,56, für 2019 iHv € 24.744,52 geltend gemacht zu haben und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten zu haben, wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Für die verbleibenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechender Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen bewirkt bzw. ungerechtfertigt Abgabengutschriften für 1/2020 iHv € 1.446,89, für 2/2020 iHv € 1.132,33 und für 3/2020 iHv € 1.353,20 geltend gemacht zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.500,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 350,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-001 308 782, wurde die Bf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Abwesenheit schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich

a) durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften für 2018 iHv € 4.420,56, für 2019 iHv € 24.744,52, für 1/2020 iHv € 1.446,89, für 2/2020 iHv € 1.132,33 und für 3/2020 iHv € 1.353,20 geltend gemacht;

b) Ohne die geschuldeten Abgabenbeträge bekannt zu geben, selbst zu berechnende Abgaben und zwar Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 2018 iHv € 2.351,48, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 2018 iHv € 235,15, Lohnsteuer für 2019 iHv € 8.510,51, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 2019 iHv € 5.079,70, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 2019 iHv € 481,92, Lohnsteuer für 6/2020 iHv € 5.973,36, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für 6/2020 iHv € 2.430,19 und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für 6/2020 iHv € 230,56 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Die Beschuldigte habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Sie werde hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, § 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 (in Worten: EURO neuntausend) bestraft.

Gemäß § 20 FinStrG werde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 (drei) Wochen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu tragen.

Zu den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:

"Die am ***1*** geborene ***Bf1*** ist verwitwet und wohnhaft an der Adresse: ***2***. Sie bezieht monatlich eine Pension iHv € 961,00 und darüber hinaus Pflegegeld der Pflegestufe 1 iHv € 163,00 monatlich. Vermögen ist keines vorhanden.

Die Beschuldigte ***Bf1*** ist seit dem Jahr 1987 steuerlich erfasst und wird unter Steuernummer ***BF1StNr1*** geführt.

Sie hat im verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmen ***3*** das Gewerbe Kosmetikstudio und Handel mit Pflegeprodukten betrieben.

Über die Beschuldigte wurde am das Konkursverfahren eröffnet; die Betriebsschließung erfolgte am .

Am wurde dem Masseverwalter ***4*** die Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 und den Umsatzsteuerzeitraum 2020 angekündigt. Über die ehemalige Buchhalterin ***5*** konnten noch folgende Unterlagen und zwar die vorläufige Buchhaltung 2018 und der Kassenumsatzausdruck für 2018 bis 2020 beigeschafft werden. Für Dezember 2019 erliegen Belege, die die Beschuldigte auf Grund eines Vorhaltschreibens übermittelte. Aus diesen Belegen war ersichtlich, dass bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gravierende Fehler geschehen sind. Auf Grund der übermittelten Unterlagen der Buchhalterin und der vorliegenden Belege erfolgte schließlich seitens der Außenprüfung eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Daraus ergeben sich bezogen auf Umsatzsteuer nachstehende Verkürzungen und zwar für 2018 iHv € 4.420,56, für 2019 iHv € 24.744,52, für 1/2020 iHv € 1.446,89, für 2/2020 iHv € 1.132,33 und für 3/2020 iHv € 1.353,20.

Dabei hielt es die Beschuldigte ernstlich für möglich und fand sich ab, dass durch ihr Verhalten diese Umsatzsteuerverkürzungen in der angeführten Höhe eintreten.

Anlässlich der Überprüfung der lohnabhängigen Abgaben ergaben sich aus dem Prüfungsbericht vom erhebliche Abfuhrdifferenzen. Insgesamt hat die Beschuldigte nachangeführten Zeiten nachgenannte Lohnabgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und zwar DB 2018 iHv € 2.351,48, DZ 2018 iHv € 235,15, L 2019 iHv € 8.510,51, DB 2019 iHv € 5.079,70, DZ 2019 iHv € 481,92, L 6/2020 iHv € 5.973,36, DB 6/2020 iHv € 2.430,19 und DZ 6/2020 iHv € 230,56.

Diese Feststellungen gründen sich zunächst auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung und die damit im Zusammenhang stehenden verfassten Abschlussberichte. Die Abgabenbescheide sind in Rechtskraft erwachsen und hat die Beschuldigte das Ergebnis der Betriebsprüfung vor der Finanzstrafbehörde als korrekt anerkannt.

Die subjektive Tatseite lässt sich zwanglos aus dem solchermaßen objektivierten Sachverhalt, der allgemeinen Lebenserfahrung und der langjährigen Unternehmertätigkeit der Beschuldigten ableiten.

In rechtlicher Hinsicht verantwortet die Beschuldigte somit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG.

Bei dem sich aus §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 FinStrG ergebenden Strafrahmen von Geldstrafe bis zu € 78.841,44 erweist sich als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das im wesentlichen abgelegte Geständnis der Beschuldigten. Als erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen besonderen Strafzumessungstatsachen und mit Blick auf die Einkommenssituation der Beschuldigten konnte mit einer Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 das Auslangen gefunden werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe war eine adäquate Ersatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 3 Wochen festzusetzten.

Die Kostenentscheidung ist Folge dieser Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 Abs. 1 FinStrG."

****

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird zunächst im Schriftsatz vom wie folgt ausgeführt:

"EINSPRUCH GEGEN DIE ERKENNTNIS gem. § 136 FinStrG

Sehr geehrter Spruchsenat,

Ihre Erkenntnis aus der Verhandlung vom wurde mir vom Masseverwalter ***4*** erst am (Eingangsstempel) zur Kenntnis gebracht.

Als vorrangig teile ich Ihnen mit, dass ich keineswegs aus Nachlässigkeit nicht zur Verhandlung am erschienen bin, sondern nachweislich krankheitsbedingt nicht in der Lage war. Mir ging es körperlich so schlecht, dass ich den Termin übersehen habe. Ich habe mich dafür auch schriftlich entschuldigt.

Mir wurde von Seiten meines Masseverwalters NIEMALS über eine bevorstehende oder durchgeführte Betriebsprüfung berichtet. Auch habe ich mich ihm gegenüber keineswegs unkooperativ verhalten. Ich war einfach schwer verletzt. Außerdem wurde mir von ihm die monatliche Pflegegeldzahlung erst im Nachhinein nach Konkursbeendigung und nach Kontrolle der Auszahlungen überwiesen. Weiters wurde ich nicht über eine wichtige Zeugenladung informiert und mir wurden trotz schwerer gesundheitlicher Schäden Telefon und Internet abgemeldet.

Ich nehme an, dass die ausbezahlten Rückstellungen für die Mieten von drei Geschäften, ***6***, ***14*** und ***32*** (gesamt€ 28.600) nicht als Geschäftsmieten verbucht worden sind. Weiters wurde trotz massiver Verluste meine jährlich abgeführte EINKOMMENSTEUER aus Pensionsbezügen nicht gutgeschrieben. Ebenso gab es Mietennachforderungen der HV-***31***, der Verwaltung des ECE ***6*** und des ***30*** zu denen ich vorsteuerabzugsberechtigt war und jede Menge anderer Forderungen, die als Rechnungen gelegt worden sind. Es wurden keine Kassenbelege geprüft.

Einer Prüfung aller Belege stehe ich nicht im Wege!

Ich hatte im November 2019 und im Juli 2021 zwei schwere Unfälle, die bis heute einen Behindertenstatus von 60% bewirken. Ich war bedingt durch schwere Schmerzmittel eigentlich nicht mehr in der Lage eine Firma zu führen und habe versucht, die Filialen zu veräußern. Dies war durch Lockdowns infolge Corona nicht mehr möglich. Es gab bereits Vorverträge von denen jedoch zurückgetreten wurde. Der Erlös wäre für die Tilgung von Finanzschulden vorgesehen gewesen.

Mein Haus habe ich veräußert um Firmenverbindlichkeiten und Bankschulden zu begleichen. Mein gesamtes Privatvermögen ist ebenso in die Firma geflossen. Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 165.--.und erhalte zwei Pensionen in Höhe von gesamt € 1.430.--.Mein Firmenkonkurs wurde mit beendet mit einer Quote von 7,95%. Die weitere jährliche Quotenzahlung an die Gläubiger beträgt € 4.800.- jährlich über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Die Forderungen des Finanzamtes in Höhe von € 23.341.20 und € 34.426.90 scheinen in der GLÄUBIGERLISTE vom auf. Die anteilige Quote des Finanzamtes von € 1.547.15 und 2.281,96 wurden vom Masseverwalter bereits an das Finanzamt ausbezahlt.

Laut Buchungsmitteilung 3/2022 vom wurde die Forderung jedoch ausgesetzt.

Ich bestreite den Tatbestand der Vorsätzlichkeit, da ja bereits für 2018 eine fast fertige Bilanz der Steuerberaterin vorliegt und mir bewusst war, dass die nachfolgenden Bilanzen für 2019 und 2020 auch hätten vorgelegt werden müssen.

Ich habe durch meine Steuerberaterin Frau ***5*** einen Antrag auf CORONA-Überbrückungshilfe in Höhe von 13.691.-- gestellt, der bis heute nicht bearbeitet worden ist. Diesen Antrag lege ich ebenso bei und ersuche um Aufklärung."

Am erging dazu ein Mängelbehebungsauftrag:

"Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates v. (zugestellt am ) wurde rechtzeitig am (Datum Poststempel) das Rechtsmittel der Beschwerde (irrtümlich als Einspruch bezeichnet) erhoben.

"§ 153 FinStrG:

Die Beschwerde gegen Erkenntnisse (Bescheide) hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung

e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung."

Da das Rechtmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht, ergeht die Aufforderung bis zum zu erklären

a) in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird

b) und welche Änderungen beantragt werden

Die Beschwerde gilt bei Versäumung der Frist als zurückgenommen (§ 156 Abs. 2 FinStrG).

Mit Schriftsatz vom wurde dazu folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:

"Mängelbehebung

Der Bescheid wird angefochten:

Da ich von einer Außenprüfung von meinem Masseverwalter nicht in Kenntnis gesetzt worden bin. Ich habe mich auch niemals unkooperativ verhalten.

Ich befand mich von Dezember 2019 bis Dezember 2021 im Krankenstand und musste schwere Schmerzmittel einnehmen.

Die Barbelege der Kassen nicht miteinbezogen wurden. Wenn nötig, reiche ich diese nach.

Diverse unbezahlte Rechnungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind nicht berücksichtigt worden. Diese lege ich bei: Endabrechnung ECE, Provision und Mieten ***33*** diese wurden nach dem zweiten Lockdown storniert); Restforderung ***32***.

Dem böswilligen Betrugsvorwurf widerspreche ich, da mir bewusst war, dass die gesamte Buchhaltung von einer Steuerberatung geprüft werden würde. Ich habe 30 Jahre die Finanzbuchhaltung für meinen verstorbenen Mann ***34*** geführt und drei Finanzprüfungen positiv überstanden.

Die offenen Summen an Lohnsteuer und DB sollten mit den Erträgen aus Ablösen und Weitervermietung der Filialen abgedeckt werden. Dies war durch die Corona Lockdowns nicht mehr möglich.

Beilagen: Endforderung ECE, Provision und Mietforderung ***33***, Restforderung HV ***31*** in Höhe von € 11.368.- und die Endrechnung ***32***. Weitere unbezahlte vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen sind in der Gläubigerliste unterstrichen angeführt.

****

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung v. wurde die Bf. aufgefordert, die Rechnungen für die Monate 1, 2 und 3/2020 vorzulegen, die ihrer Ansicht nach zum Vorsteuerabzug berechtigten und bisher im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht gewürdigt worden seien. Zudem wurde sie gefragt, ob weiterhin Mietzahlungen geleistet worden seien.

Am wurden mit einem Begleitschreiben mit folgendem Text 2 Ordner Unterlagen und 2 Klarsichtfolien vorgelegt:

"1) Einrechnung der Kautionen als Mietzahlungen, Kaution ***14*** 5 (an ***15***, ***16***). € 17.750,00.

Kaution ***17***, ***6***, (Haftung ***18***) , 12.030,00

Kaution ***19*** (Vertrag 1, ), Bestandvertrag 2.340,00

Kaution ***19*** (Vertrag 2, Bankgarantie Stmk, Sp) € 6.400,00

Nachforderung ***6***, Auflösung Mietverhältnis € 7.200,00

Summe: € 45.720,00

Mietverträge liegen bei.

2) Barkassen bis

In den Barkassen sind Zahlungen die vom Privatkonto ***20*** getätigt wurden, als PE und Kassenausgang berücksichtigt.

3) Privateinlagen in Höhe von € 28.507,00, die von meiner Schwester ***35*** getätigt wurden, sind Acontozahlungen auf den Kauf meines Anwesens ***21*** und betreffen Zahlungen für die Firma. Diese wurden von ***22*** überwiesen. Aufstellung liegt bei.

4) Ich stelle nochmals fest, dass ich vom Masseverwalter, ***25***, niemals über eine Betriebsprüfung unterrichtet wurde. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, Tel.: ***23***, Mailadresse ***24***

Dieses Schreiben musste händisch verfasst werden, da mein Drucker plötzlich nicht funktioniert hat."

Die Unterlagen wurden durch die Vorsitzende eingesehen und zur Wahrung des Parteiengehörs der Amtspartei übermittelt und von der Prüferin eingesehen.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend festgestellt, erhoben und vorgebracht:

Bei Aufruf der Sache ist die Beschuldigte nicht erschienen. Der Senat erörtert zunächst die Sachlage zu den Jahren 2018 und 2019.

10:10 Uhr Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin.

Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung v. wurde die Bf. aufgefordert, die Rechnungen für die Monate 1, 2 und 3/2020 vorzulegen, die ihrer Ansicht nach zum Vorsteuerabzug berechtigten und bisher im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung nicht gewürdigt worden seien. Zudem wurde sie gefragt, ob weiterhin Mietzahlungen geleistet worden seien.

Am wurden mit einem Begleitschreiben mit folgendem Text 2 Ordner Unterlagen und 2 Klarsichtfolien vorgelegt:

"1) Einrechnung der Kautionen als Mietzahlungen, Kaution ***14*** 5 (an ***15***, ***16***). € 17.750,00.

Kaution ***17***, ***6***, (Haftung ***18***) , 12.030,00

Kaution ***19*** (Vertrag 1, ), Bestandvertrag 2.340,00

Kaution ***19*** (Vertrag 2, Bankgarantie Stmk, Sp) € 6.400,00

Nachforderung ***6***, Auflösung Mietverhältnis € 7.200,00

Summe: € 45.720,00

Mietverträge liegen bei.

2) Barkassen bis

In den Barkassen sind Zahlungen die vom Privatkonto ***20*** getätigt wurden, als PE und Kassenausgang berücksichtigt.

3) Privateinlagen in Höhe von € 28.507,00, die von meiner Schwester ***35*** getätigt wurden, sind Acontozahlungen auf den Kauf meines Anwesens ***21*** und betreffen Zahlungen für die Firma. Diese wurden von ***22*** überwiesen. Aufstellung liegt bei.

4) Ich stelle nochmals fest, dass ich vom Masseverwalter, ***25***, niemals über eine Betriebsprüfung unterrichtet wurde. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, Tel.: ***23***, Mailadresse ***24***

Dieses Schreiben musste händisch verfasst werden, da mein Drucker plötzlich nicht funktioniert hat."

Die Unterlagen wurden zunächst der Vorsitzenden nach Wien zugestellt und dann zur Wahrung des Parteiengehörs der Amtspartei übermittelt und von der Prüferin eingesehen.

Amtsbeauftragte (AB): Aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Änderungen für die Monate 1-3/2020.

Vorsitzende (V): Aus dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom ergibt sich, dass die Betriebsprüferin eine Schätzung von Vorsteuern vorgenommen hat. So wurden für das Jahr 2020 letztlich in Summe geschätzte Vorsteuern von Euro 1.650 anerkannt, wobei für die verfahrensgegenständlichen Monate 1, 2 und 3 2020 keine Vorsteuern anerkannt wurden.

AB gibt bekannt, dass für diese Zeiträume auch keine Mietzahlungen mehr geleistet worden sein sollen. Ob es in diesen Zeiträumen noch Einkäufe gegeben hat, ist nicht bekannt. Es ergibt sich dazu auch kein Anhaltspunkt aus den nunmehr vorgelegten und von der Prüferin eingesehenen Unterlagen.

V gibt bekannt, dass für die Jahre 2018 und 2019 bei Ablauf der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Jahreserklärungen eingereicht wurden, weswegen der Tatverdacht der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu diesen Jahren besteht, wobei dem Senat ein Austausch der Anschuldigungen nicht zusteht.

Zu den lohnabhängigen Abgaben gibt es ebenfalls einen Prüfbericht vom , aus dem sich ergibt, dass lohnabhängige Abgaben laut Unterlagen der Beschuldigten nicht vollständig gemeldet und entrichtet wurden."

Nach Verkündung der Entscheidung ist die Beschuldigte um ca. 10:40 Uhr erschienen und hat sofort die Vorsitzende insistierend nach ihrer "Bestallungsurkunde" (Anmerkung: Gemeint war wohl Bestellung zur Richterin) gefragt und mehrmals zusammenfassend vorgebracht, dass ihr der österreichische Staat nichts mehr anhaben könne.

Da dies ein für eine zur einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht um ca. 40 Minuten zu spät erschienene Beschuldigte außergewöhnliches Verhalten war, wurde ihr lediglich mitgeteilt, dass die Entscheidung bereits ergangen sei und sie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erhalten werde.

Da die Beschuldigte in der Folge den Saal nicht verließ, wurde durch die Laienrichter (der Senat befand sich in einer Wartephase auf die nächste Verhandlung dieses Verhandlungstages) die Security verständigt und ersucht, die Beschuldigte hinaus zu begleiten. Nach ca. 10 Minuten hat die Beschuldigte mit der Security den Verhandlungsraum verlassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Diese ist mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegt ausschließlich eine Schuld- und Strafbeschwerde der Beschuldigten vor, daher besteht für den Senat des BFG mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten ein Verböserungsverbot.

Zur Umsatzsteuer:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für den Zeitraum 2017 bis 2019 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom () festgehalten sind. Ansprechpartner der Prüferin war bei dieser Prüfung der Masseverwalter.

"Tz. 1 Schätzung

Sachverhaltsdarstellung:

Frau ***Bf1*** betreibt seit Juli 2018 das Gewerbe Kosmetikstudio und Handel mit Pflegeprodukten.

Im ersten Jahr 2018 gibt es dazu 4 Geschäftslokale (***6***, ***7***, ***8***, ***9***); im Jahr 2019 nur mehr 3 und im Jahr 2020 nur mehr das Geschäftslokal ***8***.

Mit wird das Konkursverfahren eröffnet und mit wird die Schließung des Unternehmens angeordnet. Die Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen.

Die Außenprüfung findet für die Jahre 2017 - 2019 und den Umsatzsteuerzeitraum 2020 statt.

Die Anmeldung erfolgt am beim Masseverwalter Herrn ***4***.

Bei der Anmeldung wird mitgeteilt, dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beantragt wird, da es für den Prüfungszeitraum keine Unterlagen gibt und Frau ***Bf1*** bei der Konkursabwicklung nicht kooperiert.

Von der Außenprüfung wird die ehemalige Buchhalterin, Frau ***5***, kontaktiert und es konnten noch folgende Grundlagen übermittelt werden:

- vorläufige Buchhaltung 2018

- Kassenumsatzausdruck für 2018 - 2020

Für das Monat 12/2019 liegen im Steuerakt Belege, die Frau ***Bf1*** aufgrund eines Vorhaltsschreiben übermittelt hat; dazu auch die Vorsteuerberechnung für 11/2019.

Aus diesen Belegen ist ersichtlich, dass bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gravierende Fehler passiert sind, (doppelt berücksichtigt, Vorsteuer aus Bankgarantien, Vorsteuer aus Pkw-Kosten, keine Privatanteile, falsche Summen)

Schätzung Besteuerungsgrundlagen:

Aufgrund der übermittelten Unterlagen der Buchhalterin und der vorliegenden Belege erfolgt von der Außenprüfung folgende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen:

2019

Umsatz zu versteuern mit 20% laut Kassajournal 63.894,46., lt. UVA 60.861,50

2018:

Für 2018 wurden zuvor mittels Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Gutschriften geltend gemacht und am Abgabenkonto verbucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
U 7/2018
-3.939,84
U 8/2018
-2.433,72
U 9/2018
-3.811,45
U 10/2018
-3.987,68
U 11/2018
-2.963,96
U 12/2018
- 839,07

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Abs. 2: Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

In der Folge wurde jedoch trotz Erinnerung keine Jahreserklärung für 2018 eingebracht. Die Nachfrist ist am abgelaufen, Erklärungsfrist war .

Die Jahresveranlagung erfolgte im Rahmen der Festsetzung der Nachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung.

2019:

Auch für die zwölf Voranmeldungszeiträume des Jahres 2019 wurden stets Gutschriften geltend gemacht.

Hinsichtlich der Verpflichtung eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen galt für die Bf. die allgemeine Erklärungsfrist des § 134 BAO, nämlich der .

Wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung erging am ein Schätzungsauftrag, die Jahresveranlagung erfolgte im Rahmen der Festsetzung der Nachforderung nach der abgabenbehördlichen Prüfung.

Für die Jahre 2018 und 2019 ergibt sich demnach die Verdachtslage, die Bf. habe auch vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht versucht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu verkürzen, indem sie zu den gesetzlichen Erklärungsterminen keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , , Ro 2015/16/0029) ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (Hinweis E , 95/13/0040).

Das Verfahren war somit hinsichtlich der Anlastungen zu Verkürzungen im Voranmeldungsstadium für 1-12/2018 und 1-12/2019 einzustellen, weil nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG prävalierende versuchte Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer 2018 und 2019 zu ahnden sind. Ein Austausch der Anschuldigungen steht dem BFG nicht zu, da Prüfgegenstand immer die Sache des Verfahrens vorgegeben durch das Erkenntnis des Spruchsenates als Finanzstrafbehörde darstellt.

2020:


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Zeitraum
Geltend gemachte Gutschrift
Nachforderung
Strafbestimmender Wertbetrag
1/2020
  1. 618.92
827,97
1.446,89
2/2020
  1. 783,41
348,92
1.132,33
3/2020
  1. 1.169,98
190,22
1.353,20

Die Gutschriften beruhten auf folgenden erklärten Umsätzen und geltend gemachten Vorsteuern:

Umsatz 1/2020 € 3.052,20, VSt € 1.229,36

Umsatz 2/2020 € 1.744,59, VSt € 1.132,33

Umsatz 3/2020 € 951,12, VSt € 1.353,20

Für 1/2020 ging die Prüferin von einem Umsatz von € 4.139,86 aus, für 2/2020 wurde der einbekannte Umsatz von € 1.744,59 und für 3/2020 von € 951,12 jeweils übernommen. Vorsteuern wurden für diese Monate nicht anerkannt, da keine entsprechenden Belege vorlagen. Siehe jedoch die Schätzungen der Prüferin.

Zu einem behaupteten, nicht berücksichtigten Vorsteueranspruch wurde mit der Mängelbehebung eine Eingangsrechnung einer Firma ECE vom vorgelegt, bei der unter dem Titel "Entschädigungen" eine Überweisung von 7.200,00 bis begehrt wird und die € 1.200,00 als Vorsteuer ausweist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1. a UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die Beschuldigte ist im Rechtsmittelverfahren nicht dem Vorhalt der Vorsitzenden gefolgt und hat für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Eingangsrechnungen vorgelegt oder nachgewiesen, dass tatsächlich in den Monaten 1, 2, und 3/2020 noch Mietzahlungen geleistet wurden.

Es waren daher mangels qualifizierter Bestreitung die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu übernehmen.

Lohnabhängige Abgaben

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.

Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der Fassung BGBL 1993/818 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl 1998/818 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.

Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).

Im Bericht vom zu den Ergebnissen der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für 2018 bis 7/2020 wird unter der Überschrift Abfuhrdifferenzen ausgeführt, dass sich aus dem Rechenwerk des Unternehmens ergeben habe, dass die lohnabhängigen Abgaben nicht zur Gänze gemeldet und entrichtet worden seien.

Die Abfuhrdifferenzen entsprechen dem angesetzten strafbestimmenden Wertbetrag.

Auf dem Abgabenkonto ist ersichtlich, dass lediglich für die Monate 4, 5, 6, 7, 8, 9/2018 Meldungen zur Lohnsteuer vorliegen sowie eine Meldung für 1-12/2018 vom .

Ansonsten wurden für die Jahre 2018 und 2019 sowie für 6/2020 niemals Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen und ab 2019 auch keine Lohnsteuer mehr gemeldet und entrichtet.

Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe eines bestimmten Tatzeitraumes. Tatzeitraum ist der Monat, demnach liegen zur Lohnsteuer, dem DB und dem DZ objektiv jeweils 25 Tathandlungen der Unterlassung der Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit vor.

:

Zu k hält der Oberste Gerichtshof zum Tatbegriff fest: Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird durch dort pönalisiertes Verhalten (Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen) in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich eines jeden solchen Zeitraums eine selbständige Tat im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 FinStrG) vorliegt. Durch das pauschale Nennen eines Gesamthinterziehungsbetrags für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2009 werden die einzelnen Taten nicht hinreichend konkretisiert (RIS-Justiz RS0118311; jüngst 13 Os 15/13z).

Können die auf einzelne Tatzeiträume anteilig entfallenden Beträge nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, sind sie von der Behörde/dem Gericht zu schätzen.

Diese Judikatur findet auch auf lohnabhängige Abgaben Anwendung.

Es wird mangels anderer Anhaltspunkte für eine Schätzung für die Monate 1-12/2018 (DB und DZ) und 1-12/2019 (L, DB, DZ) jeweils von einer anteiligen Verkürzung pro Monat ausgegangen.

DB 1-11/2018 € 195,95, DZ 1-11/2018 € 19,59, DB 12/2018 € 196,03, DZ 12/2018 € 19,66

L 1-11/2019 € 709,20, DB 1-11/2019 € 423,30, DZ 1-12/2019 € 40,16, L 12/2019 € 709,31, DB 12/2019 € 423,40.

Objektiver Tatbestand zu den Umsatzsteuervorauszahlungen:

Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1, 2 und 3/2020 liegen demnach drei Taten zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen wegen Einreichung unrichtiger Voranmeldungen vor und zu den lohnabhängigen Abgaben Taten zu deren Nichtentrichtung binnen 5 Tagen ab Fälligkeit zu 25 Tatzeiträumen.

Täterin und subjektiver Tatbestand:

Der Beschwerdeführerin war als Unternehmerin zur Einhaltung der sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen ab Gründung des Einzelunternehmens bis zur Konkurseröffnung am verpflichtet.

Sie kannte unzweifelhaft die gesetzlichen Termine zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen, weil sie Voranmeldungen eingebracht hat, die jedoch nicht die tatsächlich angefallenen Zahllasten offengelegt haben.

Ebenso kannte sie die Melde- und Entrichtungsverpflichtung zu den lohnabhängigen Abgaben, weil sie auch diesbezüglich im Jahr 2018 Meldungen vorgenommen hat. Dazu haben sich die Abfuhrdifferenzen zwischen tatsächlich angefallenen lohnabhängigen Abgaben und gemeldeten Abgaben aus dem Rechenwerk des Unternehmens ergeben, sie mussten nicht geschätzt werden.

Sie hat sich in ihrer Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde am wie folgt verantwortet:

"Mindestpensionistin € 961, Pflegestufe 1 (€ 163), verwitwet, kein Vermögen.

F: Mit wem haben Sie die Kosmetikstudios betrieben?

Beschuldigte: Ich habe Kosmetikstudios im Jahr 2019 aufgebaut und zwar an verschiedenen Standorten (***14*** 5, Nov. 2019 Shoppingcenter ***38*** und im März 2019 Shoppingcenter ***39***). Ich habe die Studios alleine betrieben. Ich habe 2 große Kredite aufgenommen und habe ich Privatvermögen in meine Firma gesteckt. Im Frühjahr 2019 bis Herbst 2019 waren am ***10*** Bauarbeiten. Da ich aufgrund der Bauarbeiten nichts verdient habe, bin ich dort wieder ausgezogen.

Im Dezember 2019 habe ich mich schwer verletzt an meinem Arbeitsplatz im Shopping***39***. Seither nehme ich schwere Schmerzmittel. Die Versicherung hat mir nichts ersetzt.

Richtig ist, dass der Konkurs am eröffnet wurde. Im Monat hatten wir nur Umsätze iHv € 1.000 bis € 2.000,--. Das ist natürlich viel zu wenig. Aufgrund der enormen Warenabgänge, habe ich Mitarbeiter gekündigt und mit diesen auch vor dem Arbeitsgericht gestritten.

Auch meinen neuen Mitarbeiter haben nicht lange für mich gearbeitet. Beide neuen Mitarbeiter gingen für Monate in Krankenstände. Ich selbst konnte nicht mehr arbeiten.

Ich habe ab 01/2020 Geschäftsführer gesucht. Vorverträge hat es gegeben, aber wegen Corona ist tatsächlich kein Geschäftsverhältnis entstanden.

F: Wer hatte die Geschäftsführung inne?

Beschuldigte: Ich hatte die gewerberechtliche Geschäftsführung inne. Ich war die Geschäftsführerin.

F: Wer war für die steuerlichen Agenden verantwortlich?

Beschuldigte: Die Lohnverrechnung hat Frau ***12***, ***11***.

Sollte es Fragen geben, entbinde ich Frau Mag. ***5*** von der Verschwiegenheitspflicht.

Sie war verantwortlich für die gesamte Lohnverrechnung. Ich habe ihr die Unterlagen meiner Meinung nach rechtzeitig übermittelt, nämlich monatlich. Nach Aufbuchung habe ich per Email eine Meldung erhalten, wie viel an lohnabhängigen Abgaben abzuführen ist.

Ab Nov. 2019 hat Frau Mag. ***5*** nicht mehr für mich gearbeitet, weil ich einen Ausstand von € 960,- hatte.

F: Wer war für die Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben verantwortlich?

Beschuldigte: Für die Entrichtung aller Abgaben war ich verantwortlich, somit auch für die lohnabhängigen Abgaben.

F: Weshalb wurden 2018 und 2019 nicht sämtliche lohnabhängigen Abgaben entrichtet?

Ja, das ist so richtig. Das war wegen der Schwierigkeiten, die ich in Wien hatte und zwar mit dem neuen Standort. Ich habe einfach zu wenig eingenommen und konnte daher die Abgaben nicht entrichten. Die Einnahmen waren zu gering.

Mittlerweile habe ich die Beträge nachbezahlt.

F: Weshalb wurden die lohnabhängigen Abgaben für 06/2020 nicht abgeführt?

Beschuldigte: Es war Corona, wir mussten geschlossen halten. Ich hatte keine Einnahmen und konnte daher nicht bezahlen.

Den Antrag auf Fixkostenzuschuss habe ich gestellt, der wurde bislang nicht bearbeitet.

F: Auf die Frage wer für die Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen verantwortlich war, gibt die Beschuldigte an:

Die gesamte Buchhaltung ab März 2020 ist an Frau Mag. ***5*** gegangen für das Jahr 2018. Es fehlten ihr aber die Unterlagen der Lohnverrechnung.

Davor - vor März 2020 - habe ich alles selbst erledigt. Ich habe das 30 Jahre lang selbstgemacht, dh. ich habe die Buchhaltung gesammelt und die Erklärungen gemacht.

Auf die Frage, warum die Buchhaltungsunterlagen erst nach Fälligkeit der Steuererklärungen an Frau Mag. ***5*** übermittelt wurden, gibt die Beschuldigte an: Das war bedingt durch meinen Unfall, daher hat sich alles verzögert. Außerdem musste ich mir eine neue Bearbeiterin suche, da Mag. ***5*** nicht mehr für mich gearbeitet hat.

Auch Frau Mag. ***5*** entbinde ich von der Verschwiegenheitspflicht; ***13***.

Auf die Frage, ob das Ergebnis der Betriebsprüfung v. korrekt ist, gibt die Beschuldigte an:

Es ist so, dass ich Frau Mag. ***5*** alle Unterlagen vollständig geliefert habe. Daher gebe ich auf Nachfrage an, dass die Beträge auch korrekt sein müssen.

Ich habe die Steuererklärungen nicht abgegeben, da mir die Unterlagen aus der Lohnverrechnung gefehlt haben.

Zur Nachforderung betreffend den Zeitraum 01-03/2020 gebe ich?

Die Erstellung und Übermittlung der UVA's war meine Aufgabe. Auch war ich für die Entrichtung der Vorauszahlungen verantwortlich. Ich kann dazu nur sagen, dass ich damals schon keine Einnahmen mehr hatte (Corona).Umsatzsteuervoranmeldungen habe ich übermittelt. Woraus die Nachforderung resultiert, kann ich nicht sagen.

F: Festgehalten wurde im Zuge der Betriebsprüfung, dass gerade bei der Ermittlung der Vorsteuern gravierende Fehler, wie doppelte Berücksichtigung, falsche Summen etc. passiert sind.

Was können Sie dazu sagen?

Beschuldigte: Es kann sein, dass bei den Autos etwas "passiert". Aber mehr kann ich dazu nichts sagen."

Die Beschuldigte kannte somit unzweifelhaft die gesetzlichen Termine zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und zur Einreichung entsprechender Voranmeldungen, was sie auch nicht in Abrede gestellt hat. Sie ist diesen Verpflichtungen jedoch in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht nachgekommen und hat Umsätze nicht vollständig erfasst sowie Vorsteuern geltend gemacht, die ihr nicht zustanden. Sie hat demnach die Verkürzung für gewiss gehalten und die unrichtige Erklärungslegung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Hinsichtlich der Nichtabfuhr der lohnabhängigen Abgaben nannte sie als Motiv finanzielle Schwierigkeiten. Finanzielle Schwierigkeiten entbinden jedoch nicht von einer Meldeverpflichtung. Bei einer reinen Meldung der tatsächlich angefallenen Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitstagen ist dem Gesetz Genüge getan. Die Bf. kannte auch diesbezüglich als langjährige Unternehmerin ihre Zahlungsverpflichtung und ist ihr dennoch nicht nachgekommen, womit sie deren Verletzung wiederum ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt, geahndet.

Der Spruchsenat wertete als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das im wesentlichen abgelegte Geständnis der Beschuldigten. Als erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu berücksichtigen.

Es ist in dieser Beschwerdesache von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen. Es besteht eine Aussetzung der Einbringung wegen des Konkursverfahrens von € 53.763,57, darunter alle Abgaben, die noch in dem Verfahren als finanzstrafrechtlich relevant bleiben.

Die Beschuldigte war bei Aufnahme der Tätigkeit in diesem Unternehmen im 67sten Lebensjahr, ist sichtlich nicht gesund und verfügt über eine sehr geringe Pension.

Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben bereits den Spruchsenat dazu bewogen eine außerordentlich niedrige Strafe auszusprechen. In Anlehnung an diesen Schuldspruch ist der Senat des BFG bei der Strafneubemessung vorgegangen, wobei bei der Beschuldigte auf Grund des fortgeschrittenen Alters spezialpräventive Überlegungen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) außer Acht bleiben konnten, aber generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) ebenfalls Rechnung zu tragen war.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in Höhe von € 350,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2300007.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at