Familienbeihilfenanspruch einer subsidiär Schutzberechtigten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für ***1*** von August 2013 bis Dezember 2022 und für ***2*** von Februar 2017 bis Dezember 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***1*** und ***2*** stehen zu für den Zeitraum 09/2022 bis 12/2022.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der angefochtene Bescheid enthielt die Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Status einer subsidiär Schutzberechtigten. Sie könne Familienbeihilfe nur dann erhalten, wenn sie arbeite und keine Leistung aus der Grundversorgung beziehe. Es hätten jedoch die Beschwerdeführerin oder die Kinder bis Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Daher bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ergänzt wurde, dass Familienbeihilfe für höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausbezahlt werden könne.
Die Beschwerdeführerin brachte eine Beschwerde ein, in der sie ausführte, die Bescheidbegründung, wonach sie und ihre Kinder bis Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hätten, entspreche nicht der Wahrheit. Sie hätten nur bis Februar 2022 Grundversorgung erhalten. Ab März 2022 habe sie mit einer Teilzeitarbeitsstelle bei ***3*** begonnen.
Sie legte Bestätigungen der Caritas mit der Überschrift "Auskunft über gewährte Grundversorgungsleistungen" vom vor, in welchen dokumentiert wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nachstehende Grundversorgungsleistungen erhalten hätten:
Freie Unterkunft in einem von der Caritas organisierten Quartier (Sachleistung),
Krankenversicherung,
Lebensunterhalt monatlich (für die Beschwerdeführerin € 215, für ihren Sohn und ihre Tochter jeweils € 100),
Taschengeld monatlich (für jede der drei Personen € 40),
Bekleidungsgeld monatlich (für jede der drei Personen € 12,50).
Leistungsbeginn sei der gewesen, das Ende der Leistungen sei auf den gefallen.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher ausgeführt wurde:
Das Asylverfahren der Familie sei im Februar 2022 abgeschlossen worden. Laut Bestätigung des Amtes der ***4*** Landesregierung vom seien die Leistungen der Grundversorgung bis Februar 2022 durch die Caritas ausbezahlt worden. Nach Zuerkennung des positiven subsidiären Schutzes im Februar 2022 seien die Leistungen über die Bezirkshauptmannschaft ***5*** bewilligt und ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hätte bis die Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, die Kinder seien bis Ende des Jahres 2022 im Leistungsbezug gestanden. Die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe seien erst ab Jänner 2023 erfüllt gewesen.
Die Beschwerdeführerin brachte einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und erläuterte:
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung hätten sie und ihre Kinder lediglich bis zum Leistungen aus der Grundversorgung von der Caritas erhalten. Die Angaben in der Bestätigung des Amtes der ***4*** Landesregierung vom seien nicht korrekt. Sie sei von bis über der Geringfügigkeitsgrenze unselbständig erwerbstätig gewesen. Von bis sei sie geringfügig beschäftigt und freiwillig versichert gewesen. Seit dem gehe sie wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach.
Sie beantrage, den Bescheid vom aufzuheben und ihr die Familienbeihilfe von März 2022 bis Dezember 2022 für beide Kinder zuzusprechen.
Als Beilagen fügte sie an:
Die oben erwähnten Bestätigungen der Caritas;
Einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom , wonach ihr und den mit ihr in einem Haushalt lebenden hilfsbedürftigen Personen ab dem bis über ihren Antrag Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes i.H.v. € 572,50 sowie des Wohnbedarfes i.H.v. € 509,15 zugesprochen wurde;
Ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***5*** vom wonach der Beschwerdeführerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden hilfsbedürftigen Personen ab dem bis Sozialhilfe mit einer Aufstockung für den Wohnbedarf i.H.v. € 24,42 bewilligt wurde.
Im Akt befindet sich ein Auskunftsschreiben des Amtes der ***4*** Landesregierung vom mit dem Betreff "Aufstellung über die erhaltenen Sozialleistungen von Frau ***6*** und Kinder für das Jahr 2022". Die Beschwerdeführerin sei von bis im laufenden Grundversorgungs-Leistungsbezug gestanden, die Kinder das gesamte Jahr 2022.
Es sei anzumerken, dass die Leistungen der GVS durch verschiedene Organisationen/Träger ausbezahlt würden. Bis Februar 2022 seien die Leistungen über die Caritas ausbezahlt worden, da die Familie noch kein abgeschlossenes Asylverfahren hatte. Nach Zuerkennung des gemäß § 8 AsylG positiven subsidiären Schutzes seien die Leistungen über die BH ***5*** bewilligt und ausbezahlt worden. Diese Besonderheit bei subsidiär Schutzberechtigten sei erforderlich, da sie sowohl Zielgruppe der Grundversorgung (GVS) als auch der Sozialhilfe (BH) sind.
Entsprechend einer beiliegenden Aufstellung über die von der GVS ***4*** getragenen Kosten, erhielten die Kinder ***1*** und ***2*** Leistungen in Form von Bekleidungsgeld, Taschengeld und Unterbringung bis Februar 2022, Verpflegung bis März 2022 und Krankenversicherung bis Dezember 2022.
Die Beschwerdeführerin erhielt nach dieser Liste Grundversorgungsleistungen in Form von Bekleidungsgeld, Taschengeld und Unterbringung bis Februar 2022, Verpflegung bis März 2022, Krankenversicherung bis , außerdem Miete für März und April 2022.
In der Stellungnahme zum Vorlagebericht wird seitens der Abgabenbehörde ausgeführt:
"Einen positiven Aufenthaltstitel brauchen die Antragstellerin und die Kinder. Da die Kinder erst ab August 2022 über einen solchen Titel verfügen, könnte ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe gewährt werden. Da sie aber bis Dezember 2022 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, steht die Familienbeihilfe erst ab Jänner 2023 zu. Diese wurde bereits gewährt."
II. Ermittlungen durch die Richterin:
Die Richterin wandte sich mit E-Mail wie nachstehend an das Amt der ***4*** Landesregierung, Fachbereich Existenzsicherung, Abteilung Soziales und Integration, Grundversorgung hilfs-und schutzbedürftiger Fremder:
"Sie haben … mit E-Mail vom mitgeteilt, dass Frau ***6*** aus der Grundversorgung bis die Krankenversicherung als Leistung bezogen habe. Dazu folgende Frage: Warum war Frau ***6***, die laut im Akt aufliegender Sozialversicherungsabfrage ab bis Ende 2022 als Angestellte oder geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig war, nicht über ihre Arbeitgeber krankenversichert?"
Es langte (auszugsweise) nachstehende Beantwortung ein:
"Aufgrund Ihrer Nachfrage haben wir den gesamten Sachverhalt neuerlich geprüft und mussten feststellen, dass es für den Zeitraum vom bis tatsächlich eine Doppelversicherung gab, da neben der Krankenversicherung über die Grundversorgung auch eine Voll-Versicherung über den Arbeitgeber vorlag. Dies deshalb, da uns die Erwerbstätigkeit von niemandem/keiner Stelle mitgeteilt wurde. Es ist also folglich unterblieben, den durchgehenden Krankenversicherungsschutz über die GVS von Frau ***6*** während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. Dazu ist anzumerken, dass subsidiär Schutzberechtigte sowohl zur Zielgruppe der Grundversorgung als auch der Sozialhilfe zählen, es aber keine automatisierten Mitteilungen über Arbeitsaufnahmen gibt …
Anzumerken bleibt, dass Frau ***6*** ***9*** vom bis weitere Leistungen aus der Grundversorgung (anteiliger Mietzuschuss sowie Verpflegung für sich und ihre Familie) bezog, diese wurden aufgrund des subsidiären Schutzes über die zuständige BH ***5*** gewährt.
Anzumerken ist außerdem, dass Frau ***6*** ***9*** vom bis aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr über den Dienstgeber versichert war (bei geringfügiger Beschäftigung besteht lediglich eine Unfallversicherung), aufgrund des subsidiären Schutzes musste die Grundversorgung für diesen Zeitraum die Krankenversicherung übernehmen …"
III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab zuerkannt, ihrem Sohn ***1***, geb. am ***7***, und ihrer Tochter ***2***, geb. am ***8***, ab .
Bis bezogen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder umfassende Leistungen aus der Grundversorgung, die von der Caritas ausbezahlt bzw. zur Verfügung gestellt wurden.
Von bis trug die Bezirkshauptmannschaft ***5*** als Leistungen aus der Grundversorgung für die Beschwerdeführerin einen Mietzuschuss sowie Verpflegung für sie und ihre Familie.
Außerdem übernahm die Bezirkshauptmannschaft ***5*** die Krankenversicherung, für die Beschwerdeführerin bis , für beide Kinder bis Ende 2022.
Die Beschwerdeführerin stand von bis Ende 2022 in unselbständigen Beschäftigungen.
Von bis bestand bei der Beschwerdeführerin eine Doppelversicherung, weil neben der Krankenversicherung über die Grundversorgung auch eine Voll-Versicherung über den Arbeitgeber vorlag (die Erwerbstätigkeit war der für die GVS zuständigen Stelle beim Amt der ***4*** Landesregierung nicht mitgeteilt worden).
Für März und April 2022 erhielt die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder unter dem Titel der Sozialhilfe Leistungen seitens der Bezirkshauptmannschaft ***5*** für Lebensunterhalt und Wohnbedarf.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt mit Bescheiden des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Bestätigungsschreiben der Caritas und der Bezirkshauptmannschaft ***5***, Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft ***5*** über Sozialhilfe, Auszug aus Auskunftsverfahren betreffend Dienstgeber sowie einem Ermittlungsverfahren der Richterin beim Amt der ***4*** Landesregierung.
2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt wurde.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Strittig ist: Stehen der Beschwerdeführerin für den beantragten Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Kinder zu?
Der Anspruch auf Familienbeihilfe setzt voraus, dass nicht nur dem Anspruchsberechtigten, sondern auch dem jeweiligen Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Familienbeihilfe steht dabei erst ab dem Monat der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, nicht rückwirkend ab der seinerzeitigen Einreise (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 3 Rz 274).
Zumal den beiden Kindern der Beschwerdeführerin der Status von subsidiär Schutzberechtigten erst im August 2022 zuerkannt wurde, kommt eine Familienbeihilfengewährung für davor liegende Zeiträume nicht in Betracht.
Eine ab August 2022 mögliche Gewährung der Familienbeihilfe setzt gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 voraus, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten hat und unselbständig oder selbständig erwerbstätig war.
Laut Sozialversicherungsabfrage war die Beschwerdeführerin von bis Ende des Jahres 2022 als Angestellte oder als geringfügig beschäftigte Arbeiterin berufstätig. Wie die Ermittlungen durch die Richterin ergeben haben, war sie für den Zeitraum bis doppelt krankenversichert, einmal über den Arbeitgeber, einmal über die Grundversorgung. Von bis war sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr über den Dienstgeber versichert, die Krankenversicherung wurde ihr aus der Grundversorgung beigestellt.
Von bis war sie wiederum berufstätig und über ihren Arbeitgeber krankenversichert, d. h., sie erhielt keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
Soweit die Beschwerdeführerin in Beschwerde und Vorlageantrag vorgebracht hat, sie habe Leistungen aus der Grundversorgung durch die Caritas nur bis Ende Februar 2022 erhalten, ist dies durchaus nicht falsch, jedoch hat, nachdem sie im Februar 2022 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen erhalten hatte, der Leistungsträger für die Grundversorgung gewechselt, wie aus oben zitiertem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ***5*** hervorgeht. Grundversorgungsleistungsträger war nun nicht mehr die Caritas, sondern die Bezirkshauptmannschaft, die für die Beschwerdeführerin persönlich ab zwar nicht mehr den gesamten Grundversorgungsleistungskatalog, aber bis die Krankenversicherung ausrichtete (sowie Verpflegung und Mietzuschuss für März bis April 2022).
Es trifft auch zu, dass die Beschwerdeführerin daneben für März und April 2022 über ihren Antrag Sozialhilfe erhielt sowie, dass der Bezug der allgemeinen Sozialhilfe in der finanzgerichtlichen Entscheidungspraxis dem Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung nicht gleichgesetzt wird. In § 3 Abs. 4 FLAG 1967 ist ausdrücklich nur der Bezug von Grundversorgungsleistungen als Hindernisgrund für den Anspruch auf Familienbeihilfe angeführt, nicht aber die Gewährung von anderen Sozialleistungen.
Wird gleichzeitig Grundversorgung und Sozialhilfe bezogen, greift der Ausschluss infolge Bezuges von Leistungen der Grundversorgung. Es genügt der Erhalt einer Leistung aus der Grundversorgung, beispielsweise die Gewährung der Krankenversicherung, damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt (Wanke aaO, § 3 Rz 284, 285 a und 285 e mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe waren daher für die Beschwerdeführerin, die von bis noch die Krankenversicherung aus der Grundversorgung erhielt, erst ab erfüllt.
Soweit die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in P 03.04.2 davon sprechen, dass "im gemeinsamen Haushalt" keine Grundversorgung bezogen werden dürfe, lässt sich dem Gesetz diese Voraussetzung freilich nur in Bezug auf den Antragsteller selbst entnehmen. Richtlinien stellen überdies grundsätzlich nur einen Auslegungsbehelf dar, der das BFG nicht bindet. Es können aus ihnen keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden.
Nach der Judikatur des VwGH ist § 3 Abs. 4 FLAG 1967 so zu verstehen, dass weder der Antragsteller Leistungen aus der Grundversorgung beziehen darf noch, dass der typische Unterhalt des Kindes in den wesentlichen Lebensbereichen der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Krankenversicherung durch die öffentliche Hand gedeckt sein darf, wenn das Kind selbst umfassende Leistungen der Grundversorgung bezieht (Wanke aaO, § 3 Rz 281, ).
Da die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, für die eine Familienbeihilfengewährung grundsätzlich ab August 2022 in Frage käme, als Leistung aus der Grundversorgung ab März 2022 bis zum Ende des Jahres 2022 lediglich die Krankenversicherung erhalten haben, kann nicht von einer Abdeckung des "typischen Unterhalts" in den wesentlichen Lebensbereichen (Wohnung, Kleidung, Essen, Schule, Sport etc.) durch die Grundversorgung gesprochen werden.
In zusammenfassender Würdigung gelangt daher das BFG zu dem Schluss: Die Beschwerdeführerin, die ab keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung erhielt und nichtselbständig erwerbstätig war, hat Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Kinder für den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022. Die den Kindern aus der Grundversorgung bis Ende 2022 beigestellte Krankenversicherung ist nicht einer typischen, umfassenden Unterhaltsleistung gleichzuhalten, die einem Familienbeihilfenbezug entgegenstünde.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage lässt sich einerseits in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten und findet andererseits Deckung in der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100177.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at