Festsetzung des Altlastenbeitrages nach Ergehen eines Bescheides gem. § 10 Altlastensanierungsgesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerden gegen die Bescheide des damaligen Zollamtes Innsbruck vom , Zln. ***1***, ***2*** und ***3*** betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:
I. Der o.a. Bescheid Zl. ***1***, der die Festsetzung von Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag für das Jahr 2013 betrifft wird zu Gunsten des Bf. abgeändert:
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AlSAG | Säumniszuschlag | Summe | |
Vorgeschrieben wurde: | 36.800,00 | 736,00 | 37.536,00 |
Vorzuschreiben war: | 32.439,20 | 648,78 | 33.087,98 |
Abänderung zu Gunsten des Bf.: | 4.360,80 | 87,22 | 4.448,02 |
II. Der o.a. Bescheid Zl. ***2***, der die Festsetzung von Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag für das Jahr 2014 betrifft wird zu Gunsten des Bf. abgeändert:
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AlSAG | Säumniszuschlag | Summe | |
Vorgeschrieben wurde: | 36.800,00 | 736,00 | 37.536,00 |
Vorzuschreiben war: | 32.439,20 | 648,78 | 33.097,98 |
Abänderung zu Gunsten des Bf.: | 4.360,80 | 87,22 | 4.448,02 |
III. Der o.a. Bescheid Zl. ***3***, der die Festsetzung von Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag für das Jahr 2015 betrifft wird aufgehoben.
IV. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
V. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , Zl. ***1***, setzte das damalige Zollamt Innsbruck dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1*** für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2013 gem. § 3 Abs. 1 Z1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) den Altlastenbeitrag fest und schrieb ihm gleichzeitig gem. § 217 BAO den Säumniszuschlag vor.
Mit BVE vom , Zl. ***4***, wies das Zollamt die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom , Zl. ***2***, setzte das Zollamt dem Bf. für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2014 gem. § 3 Abs. 1 Z1 AlSAG den Altlastenbeitrag fest und schrieb ihm gleichzeitig gem. § 217 BAO den Säumniszuschlag vor.
Mit BVE vom , Zl. ***5***, wies das Zollamt die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom , Zl. ***3***, setzte das Zollamt dem Bf. für die Quartale 1 bis 4 des Jahres 2015 gem. § 3 Abs. 1 Z1 AlSAG den Altlastenbeitrag fest und schrieb ihm gleichzeitig gem. § 217 BAO den Säumniszuschlag vor.
Mit BVE vom , Zl. ***6***, wies das Zollamt die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin in allen drei Fällen mit Eingabe vom den Vorlageantrag.
Mit Bescheid vom , Zahl ***7***, stellte die BH ***xxx*** über Antrag des Bundes, vertreten durch das damalige Zollamt Innsbruck, fest, dass es sich bei den auf den Gst-Nr ***8*** und ***9*** abgelagerten Abfällen (Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffe, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge) um Abfall handelt (Spruchpunkt 1.), dieser Abfall gemäß § 3 Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz dem Altlastenbeitrag unterliegt (Spruchpunkt 2.), das Ablagern von Abfällen gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c Altlastensanierungsgesetz eine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt (Spruchpunkt 3.) und gemäß § 6 Abs 1 Z 1 lit a und b Erdaushub und Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008 im Ausmaß von 7.235 m³ (+/- 32 m³) vorliegen (Spruchpunkt 4.).
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bf. entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom , Zl. ***10***, und erkannte unter Spruchpunkt 1 zu Recht:
"Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 4 Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2013, wird festgestellt:
1. Bei dem durch ***Bf1***, geboren am ***ttmmjj***, ***AdrBf***, als Erdbauunternehmer auf diversen Baustellen angefallenen und von ihm zur Verfüllung von Geländeunebenheiten auf den in Abbildung 1 dargestellten Bereich verbrachten Material (Erdaushub) im Ausmaß von 5.510 m³ handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs 4 Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2013, in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 163/2015.
2. Dieser Abfall unterliegt gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2013, dem Altlastenbeitrag.
3. Es liegt eine betragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2013, vor.
4. Es liegt die Abfallkategorie des § 6 Abs 1 Z 1 lit a Altlastensanierungsgesetz, BGBl Nr 299/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 103/2013, vor."
Dieses Erkenntnis ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am fand in Innsbruck die mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***NN***, der Stiefvater des Beschwerdeführers, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***11*** GB ***12***, bestehend unter anderen aus den Gst-Nr ***8*** und ***9***. Der verfahrensgegenständliche Bereich dieser Grundstücke umfasst eine Fläche von 3.277 m².
Der Bf. verbrachte ab dem Jahr 2012 auf die eben erwähnten Grundstücke Material im Ausmaß von 5.510 m³ zum Zwecke der Verfüllung von Geländeunebenheiten.
Das Material stammt von diversen Baustellen, bei denen der Bf. als Erdbauunternehmer die Aushübe im Auftrag der jeweiligen Grundeigentümer durchgeführt hatte.
Es handelte sich dabei um Bodenaushub vermischt mit Betonbruch, Ziegelbruch, Bauschutt und Störstoffen, wie Holz, Kunststoff, Installationsmaterial, Bodenbeläge.
Der Bf. verfügte weder über eine Bewilligung zur Vornahme dieser Ablagerungen noch zeigte er dem Zollamt die beitragspflichtigen Tätigkeiten an.
2. Beweiswürdigung
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird in freier Überzeugung als erwiesen angenommen und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten unter Bedachtnahme auf die Ermittlungsergebnisse des Zollamtes und die Angaben der Bf. Dabei wurden auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und die zu den Ablagerungen ergangenen Entscheidungen der BH ***xxx*** und des Landesverwaltungsgerichts Tirol berücksichtigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) lautet:
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
Beitragsschuldner ist gem. § 4 ALSAG:
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,
2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
§ 5 ALSAG bestimmt:
Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
§ 10 Abs. 1 ALSAG lautet:
(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Erwägungen:
Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Der Verwaltungsgerichts-hof hat in diesem Sinne bereits mehrfach ausgesprochen, ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG diene der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. , mwN). Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung des Altlastenbeitrages (vgl. ).
Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht hat mit seinem o.a. Erkenntnis vom rechtskräftig die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht der eingebauten Materialien gemäß § 10 ALSAG festgestellt.
Auf Grund der eben angesprochenen Bindungswirkung ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu einer davon abweichenden Wertung zu kommen. Auf die diesbezüglichen Einwände des Bf., der weiterhin die Abfalleigenschaft zu verneinen versucht und von einer beitragsfreien landwirtschaftlichen Kultivierung ausgehen will, war daher nicht näher einzugehen.
Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die im § 10 ALSAG-Verfahren festgestellten Mengen. Es war daher davon auszugehen, dass der Bf. im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 insgesamt 5.510 m³ Abfall ablagerte.
Aus dem Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Tirol vom , Zln. ***13*** und ***14*** und den dort wiedergegebenen Aussagen des Bf. lässt sich erschließen, dass die Ablagerungen von ca. Mitte 2012 bis ca. Ende 2014 erfolgten.
Angesichts der eben erwähnten eigenen Verantwortung des Bf., und der oben angesprochenen Ergebnisse des § 10 ALSAG-Verfahrens ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen, dass es zu den beitragspflichtigen Tätigkeiten in folgenden Zeiträumen gekommen ist:
3. und 4. Quartal 2012
1. bis 4. Quartal 2013
1. bis 4. Quartal 2014.
Dass es - abweichend von der Ansicht des Zollamtes - im Jahr 2015 zu keinen Ablagerungen mehr auf den beiden in Rede stehenden Liegenschaften gekommen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , ***15***. Dort wird u.a. festgestellt, dass seit Ende 2014 kein Material mehr auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht wurde.
Der Bf. verfügt über keinerlei Aufzeichnungen betreffend den Zeitpunkt und die Menge der jeweiligen Ablagerungen. Die festgestellten Mengen waren daher im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO gleichmäßig auf die betroffenen Quartale zu verteilen.
Verteilt man die Gesamtmenge von 5.510 m³ auf die 10 Quartale von Mitte 2012 bis Ende 2014, ergibt sich eine Ablagerung von 551 m³ pro Quartal. Das entspricht einer Menge von 881,60 Tonnen/Quartal bzw. von insgesamt 8.816 Tonnen für den gesamten Zeitraum 2012 bis 2014 (Umrechnungsfaktor laut Abgabenbescheiden 1,6). Bei der Schätzung war durch entsprechende Anpassung darauf Bedacht zu nehmen, dass die quartalsmäßige Aufteilung in der Summe zu keiner höheren Menge als die eben angeführten 8.816 Tonnen führt.
Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtlichen Konsequenzen für die nachstehend angeführten Jahre:
Kalenderjahr 2012:
Das Zollamt hat dem Bf. nach der Aktenlage hinsichtlich des Jahres 2012 keine beitragspflichtigen Tätigkeiten zur Last gelegt. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses erstmals für die beiden erwähnten Quartale des Jahres 2012 den Altlastenbeitrag festzusetzen. Das betrifft eine Menge von 1.764 Tonnen.
Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").
Kalenderjahr 2013:
Die Abgaben sind wie folgt neu zu berechnen:
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Zeitraum der beitragspflichtigen Tätigkeit | Bemessungsgrundlage gem. § 5 ALSAG | Beitragssatz gem. § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG | Altlastenbeitrag |
1. Quartal 2013 | 881,00 to | € 9,20 | € 8.105,20 |
2. Quartal 2013 | 881,00 to | € 9,20 | € 8.105,20 |
3. Quartal 2013 | 882,00 to | € 9,20 | € 8.114,40 |
4. Quartal 2013 | 882,00 to | € 9,20 | € 8.114.40 |
Summe 2013 | 3.526,00 to | 32.439,20 |
Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 2 BAO: 2 % von € 32.439,20 = € 648,78
Kalenderjahr 2014:
Die Abgaben sind wie folgt neu zu berechnen:
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Zeitraum der beitragspflichtigen Tätigkeit | Bemessungsgrundlage gem. § 5 ALSAG | Beitragssatz gem. § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG | Altlastenbeitrag |
1. Quartal 2014 | 881,00 to | € 9,20 | € 8.105,20 |
2. Quartal 2014 | 881,00 to | € 9,20 | € 8.105,20 |
3. Quartal 2014 | 882,00 to | € 9,20 | € 8.114,40 |
4. Quartal 2014 | 882,00 to | € 9,20 | € 8.114.40 |
Summe 2014 | 3.526,00 to | 32.439,20 |
Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 2 BAO: 2 % von € 32.439,20 = € 648,78
Kalenderjahr 2015:
Da nach dem oben Gesagten davon auszugehen ist, dass es im Jahr 2015 zu keinen Ablagerungen mehr auf den gegenständlichen Grundstücken gekommen ist, war der o.a. Bescheid Zl. ***3***, aufzuheben.
Das Bundesfinanzgericht hat sowohl den Vertreter des Zollamts als auch den Vertreter des Bf. von der in Aussicht genommenen Änderung der Abgabenfestsetzung in Kenntnis gesetzt. Beide erklärten ausdrücklich, auf einen diesbezüglichen schriftlichen Vorhalt des Bundesfinanzgerichts zu verzichten.
Die auf eine Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO abzielenden Hinweise des Vertreters des Bf. auf dessen beengten wirtschaftlichen Verhältnisse entziehen sich einer näheren Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, die ausschließlich die Prüfung der Tatbestandsverwirklichung nach den Bestimmungen des ALSAG zum Gegenstand hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2022:RV.3200004.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at