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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2023, RV/7102456/2022

WiEReG Zwangsstrafe - Bescheid wurde nicht an den Zustellbevollmächtigten zugestellt, außerdem gab es zu der Steuernummer, für die der Bescheid erlassen wurde, keine Androhung der Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2021, Steuernummer BF1StNr2 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf.), bei der es sich um eine Privatstiftung handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Dieses Schriftstück, dass an die Bf. adressiert war (Steuernummer: Bf1StNr1), wurde an die Bf. zugestellt und langte am um 20:02 in die Databox der Bf. ein.

Da die Bf. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid vom (Steuernummer: BF1StNr2, diese Steuernummer wurde dafür neu eröffnet) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert die unterlassene Handlung bis spätestens nachzuholen und für den Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 angedroht. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ebenfalls an die Bf.

Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte am eine Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe vom ein und gab an, dass dieser Bescheid erstmals am per E-Mail zugestellt wurde. Weiters führte er in der Begründung aus:

"Der Bescheid gegenüber der Stiftung wurde gemäß heute erteilter telefonischer Auskunft in die Databox zugestellt. Gemäß Rücksprache mit den drei Stiftungsvorständen, welche allesamt als Wirtschaftstreuhänder selbständig tätig sind, hat keiner der drei Stiftungsvorstände eine elektronische Zustellung erhalten bzw, ist ihm diese zur Kenntnis gelangt. Die Kenntnis über die Existenz des Bescheides ist uns erst durch die am heutigen Tage erfolgte postalische Zustellung der Mahnung vom zur Kenntnis gelangt.

Die Zwangsstrafe betrifft den Umstand der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG. Ebenso wie der Bescheid ist auch vorangegangene Androhung der Zwangsstrafe (laut Telefonat vom ) und Fristsetzung nicht dem Stiftungsvorstand zugegangen.

In meiner Funktion als Stiftungsvorstand diverser österreichischer Privatstiftungen hat meine Kanzlei im November und Dezember standardmäßig für alle von uns vertretenen Privatstiftungen die notwendige jährliche Meldung gemäß § 5 WiEReG eingebracht. Auch für die von mir persönlich als Stifter errichtete ***Bf1*** wurde die WiEReG- Meldung im Dezember 2021 im Auftrag des Stiftungsvorstands durch meine Kanzlei durchgeführt. Wäre uns die Aufforderung vom zur Kenntnis gelangt, dann hätten wir die Meldung wenige Wochen früher und somit fristgerecht abgegeben.

Inhaltlich darf ich im Übrigen noch darauf verweisen, dass die Stiftung seit ihrem Bestehen unveränderte wirtschaftliche Eigentumsverhältnisse ausweist und die Meldung im Dezember inhaltlich lediglich den richtigen Datenbestand der Erstmeldung bestätigt hat."

Der steuerliche Vertreter ersuchte eine Berufungsvorentscheidung postalisch an die Kanzlei als bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft analog zur vorliegenden Zustellvollmacht zu Steuernummer Bf1StNr1 zuzustellen.

Die Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Die Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmerin und hat auch der elektronischen Zustellung an die Bf. zugestimmt.

Gem. § 37 Abs. 1 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.

Am wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe ausgestellt und ordnungsgemäß in die Databox der Bf. zugestellt.

Die Zustellvollmacht für die Steuerberatungsgesellschaft wurde durch die Steuerberatungsgesellschaft erst am angemerkt.

Da die Beschwerde erst am eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde an den steuerlichen Vertreter mit RSb Brief nachweislich am zugestellt.

Der steuerliche Vertreter der Bf. brachte am fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein, beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und führte ergänzend folgendes aus:

"Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die ausgestellte Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz und die in diesem Schreiben unter Androhung einer Zwangsstrafe angekündigte Nachmeldefrist ordnungsgemäß zugestellt wurde. Strittig ist weiters die Frage, ob der in der Folge mit Datum ausgestellte Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ordnungsgemäß zugestellt wurde."

Weiters wurde ausgeführt:

"Die Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer am wurde gemäß FA-Auskunft am in die elektronische Databox der Stiftung eingestellt.Eine Zustellung an den steuerlichen Vertreter ist trotz der seit 22 Jahren ausgewiesenen Zustellvollmacht nicht erfolgt. Für den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde vom Finanzamt Österreich eine neue Steuernummer (BF1StNr2) für die ***Bf1*** vergeben.Weshalb eine zusätzliche Steuernummer überhaupt vergeben wurde, ist uns nichtbekannt. Vom Finanzamt Österreich/Dienststelle Fachbereich wurde uns hierzu mitgeteilt, dass die Vergabe einer zweiten Steuernummer aus verwaltungstechnischen Gründen initiiert ist (Mail Mag. H. ). Diese amtswegig neu angelegte, zweite Steuernummer wurde weder dem steuerlichen Vertreter noch der ***Bf1*** bekannt gegeben.Es war daher mangels Kenntnis dem steuerlichen Vertreter nicht möglich, auch zu dieser zweiten Steuernummer seine steuerliche Vollmacht vorzulegen.

Trotz der aufrechten Zustellvollmacht ist dem steuerlichen Vertreter daher weder die Androhung der Zwangsstrafe noch der Bescheid zugegangen.

Korrekt ist, dass sowohl die Mitteilung als auch der Bescheid in die Databox der ***Bf1*** eingestellt wurden. Da zur ***Bf1*** aber keine Mailadresse hinterlegt war und der Stiftungsvorstand aufgrund der seit 20 Jahren bestehenden steuerlichen Vertretung davon ausgehen musste, dass sämtliche Zustellungen an den steuerlichen Vertreter durchgeführt werden, hat der Stiftungsvorstand keine Kenntnis von der elektronischen Zustellung erlangt. Es gab für den Stiftungsvorstand aufgrund der bestehenden steuerlichen Vertretung samt Zustellvollmacht keinerlei Notwendigkeit, allfällige elektronische Zustellungen abzufragen.

In Folge des Bescheides über Festsetzung der Zwangsstrafe ist es am zu einer Mahnung der verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 gekommen. Diese Mahnung wurde postalisch an die Adresse der Stiftung zugestellt. Erst durch die Mahnunghat sowohl der Stiftungsvorstand als auch in der Folge der steuerliche Vertreter Kenntnis vom gesamten oben geschilderten Vorgang, von der Erinnerung zur Meldung am 28.10. und vom Bescheid vom 21.12. sowie von der Vergabe der zusätzlichen, neuen Steuernummer BF1StNr2 erhalten.

Unmittelbar nach postalischer Zustellung am Vormittag des 17.03. wurde elektronisch Vollmacht zur erstmals bekannt gewordenen Steuernummer vorgelegt und Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufgenommen. Im Zuge eines Telefonats hat sich der Sachverhalt aufgeklärt und der zuständige Bearbeiter Herr K. (BV-Team 23, Finanzamt1/23) hat den bekämpften Bescheid noch am selben Tag mit Mail vom an uns gesandt. Die Beschwerde wurde noch am selben Tag unverzüglich formuliert und mit eingebracht."

Der steuerliche Vertreter beantragte die Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides vom .

Mit Schreiben von zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Am wurde ein an die Bf. (St.Nr. Bf1StNr1) adressiertes Erinnerungsschreiben in die Databox der Bf. elektronisch zugestellt. Die Zustellverfügung lautete nicht zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten, trotz aufrechter Zustellvollmacht.

Am wurde unter einer neuen Steuernummer (St.Nr. BF1StNr2) die Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt.

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte laut Registerauszug am .

Der steuerliche Vertreter, der auch Zustellungsbevollmächtigter der Bf. ist, hat erst durch die Mahnung betreffend der verhängten Zwangsstrafe, von den erfolgten Vorgängen Kenntnis erlangt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:

"Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

In § 111 BAO ist angeordnet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung) vorzunehmen.

§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, normiert:

"Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 3 ZustG kann bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden; wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (vgl. ). Im Falle des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich sohin die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist auch als Empfänger zu bezeichnen, wobei die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht (vgl. ; , 2008/22/0607).

Die belangte Behörde hat die Adressierung des Erinnerungsschreibens vom unstrittig nicht an die Partei zu Handen der Zustellungsbevollmächtigten veranlasst. Eine Heilung nach § 9 Abs. 3 ZustG tritt dann ein, wenn dem steuerlichen Vertreter und Zustellbevollmächtigten die Erinnerung vom tatsächlich zugekommen ist. Laut den Angaben des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters wurde der Zwangsstrafenbescheid vom erst am an den steuerlichen Vertreter (Zustellungsbevollmächtigten) nach telefonischer Rückfrage weitergeleitet.

Die geforderte Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte laut Registerauszug am .

Das Erinnerungsschreiben vom ist dem Zustellungsbevollmächtigen nicht übermittelt worden, außerdem erging es zu einer anderen Steuernummer (Bf1StNr1).

Hinsichtlich der Steuernummer (BF1StNr2) für welche die Zwangsstrafe erlassen wurde erging nie ein Erinnerungsschreiben.

§ 111 Abs. 2 BAO, welcher gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG anzuwenden ist, sieht vor, dass eine Zwangsstrafe vor der Festsetzung zwingend schriftlich anzudrohen ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Erinnerungsschreiben mit der Androhung der Zwangsstrafe (St.Nr. Bf1StNr1) nicht an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zugestellt.

Die Zwangsstrafe wurde für die St.Nr. BF1StNr2 erlassen, für die es jedoch kein Erinnerungsschreiben und somit auch keine Androhung der Zwangsstrafe gab. Von der Vergabe dieser neuen "zusätzlichen" Steuernummer wurde weder die Bf. noch der steuerliche Vertreter informiert.

Die verfahrensgegenständliche Strafe hätte daher nicht festgesetzt werden dürfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102456.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at