Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.08.2023, RV/7102712/2022

Studienwechsel nach dem vierten Semester

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102712/2022-RS1
Die behauptete Unkenntnis der Rechtslage hindert die Rückforderung nicht.
RV/7102712/2022-RS2
Werden im zweiten Studium keine Prüfungen aus dem ersten Studium angerechnet und hat das erste Studium vier Semester gedauert, besteht im zweiten Studium eine Wartezeit von vier Semestern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Dr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juni 1997 geborene ***5*** ***2***, mittlerweile verehelichte ***2***-***13*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2021, für die im Juni 1997 geborene ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Jänner 2020 bis September 2021 und für die im Februar 1999 geborene ***10*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 (Familienbeihilfe: € 4.906,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.401,60, Gesamtbetrag € 6.307,80), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***11***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bescheid Anrechnung

Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer (Bf) Dr. ***1*** ***2*** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im Juni 1997 geborene ***5*** ***2***, mittlerweile verehelichte ***2***-***13*** (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2021, für die im Juni 1997 geborene ***6*** ***7*** ***8*** ***9*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Jänner 2020 bis September 2021 und für die im Februar 1999 geborene ***10*** ***2*** (Familienbeihilfe) für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021 (Familienbeihilfe: € 4.906,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.401,60, Gesamtbetrag € 6.307,80) gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und führte dazu aus:

Sie sind verpflichtet, diesen Betrag

- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen.

Um Ihnen die Zahlung des Rückforderungsbetrages zu vereinfachen, erfolgt die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen).

Mit Einzahlung des Rückforderungsbetrages wird die Anrechnung hinfällig.

Eine ev. verfügte Direktauszahlung für ein Kind ist für die Dauer der Anrechnung nicht wirksam.

Begründung

Zu ***2*** ***5***:

Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Der beihilfenschädliche Studienwechsel erfolgte mit Wintersemester 2019/20, somit nach dem 4. in Folge inskribierten Semester. Es wurden keine Prüfungen für das laufende Studium angerechnet. Die Stehzeit beträgt daher 4 Semester. Ihre Tochter ***5*** hat bereits das 24. Lebensjahr vollendet, womit kein Familienbeihilfenanspruch mehr gegeben ist.

Zu ***2*** ***6*** ***7*** ***8*** ***9***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Zu ***2*** ***10***:

Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Überprüfungsschreiben

Das Finanzamt übermittelte dem Bf ein Überprüfungsschreiben vom , welches vom Bf am für ***6*** ***2*** und ***10*** ***2*** beantwortet wurde. Für ***5*** ***2*** wurde eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Campus Wien vom für das Wintersemester 2021/22 für das FH-Bachelorstudium Nachhaltiges Ressourcenmanagement sowie folgende Studienerfolgsbestätigungen vorgelegt:

Sommersemester 2021:

Wintersemester 2020/21:

Auskunftsersuchen

Am ersuchte das Finanzamt den Bf um folgende Auskunft:

zu ***5*** ***2***:

- Wann wurde das Studium gewechselt? (H033 227 zu 0792)

- Studienbuchblatt für das laufende Studium sowie Studienerfolgsnachweis ab dem Studienwechsel

- Wurden Prüfungen angerechnet? Wenn ja, ist ein Nachweis über das Ausmaß der angerechneten ECTS beizulegen.

Der Bf antwortete am und teilte mit, dass das Studium mit der Studienkennzahl H033 227 nach Beendigung des Sommersemesters 2019 zum Studium mit der Studiengangszahl 0792 gewechselt worden sei. Die Tochter sei in diesem Studium ordentliche Studentin. Beigefügt waren:

  1. Inskriptionsbestätigung der FH Campus Wien für das Wintersemester 2021/22

  2. Inskriptionsbestätigung der FH Campus Wien für das Sommersemester 2021

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom und gab an:

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Dame,

ich erhebe Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid vom 10. November2021

Begründung:

- während des Studiums meiner Tochter - ***5*** ***2*** -an der Universität für Bodenkultur Wien, hatte sie einige Prüfungen positiv bestanden. Der Beleg dafür ist der "Abschrift der Studiendaten" von der Universität-mit dem Datum 06. Dezember2021 - zu entnehmen. Sie ist hier beigelegt;

- die Bestätigungen ihres Studienerfolges in der Fachhochschule wurden bereits ans Finanzministerium geschickt;

- meine Tochter hat bereits 5 angerechnete Semester bei der Fachhochschule absolviert. Somit hat sie im neuen Studium soviele Semester absolviert wie im vorigen;

- die bisherige Inskriptionsbestätigungen bei der Fachhochschule sind bereits ans Finanzamt geschickt worden;

- die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderbeihilfe nach dem 3. Semester beim Wechsel des Studiums, waren mir unbekannt. Ich hatte keine Möglichkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend des Anspruchs im Vorauszu wissen.

Ich ersuche um Aussetzung des Betrags bis zur Erledigung der Berufung.

Der Beschwerde war eine Abschrift der Studiendaten der Universität für Bodenkultur Wien für ***5*** ***2*** vom für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement (Datum der Zulassung: ) wie folgt beigefügt(betreffen alle das Studienjahr 2017/18):

Auskunftsersuchen

Das Finanzamt ersuchte daraufhin am den Bf um Auskunft wie folgt:

Wurden für Ihre Tochter ***5*** ***2*** Prüfungen aus dem Bachelorstudium an der BOKU Wien (H033 227) für das laufende Bachelorstudium (0792) angerechnet?

Wenn ja, bitte Nachweise über die Höhe der angerechneten Prüfungen (ECTS) vorlegen.

Der Bf teilte am mit:

Betreffend ihres Schreibens vom , mit dem Ordnungsbegriff ***11***, wurden meiner Tochter ***5*** ***2*** ihre Prüfungen aus dem Bachelorstudium an der BOKU Wien (H033 227) für das laufende Bachelorstudium (0792) NICHT angerechnet.

Beigefügt war eine Bestätigung der FH Campus Wien vom . So besuche ***5*** ***2*** seit das FH-Bachelorstudium "Nachhaltiges Ressourcenmanagement" berufsbegleitend. ***5*** ***2*** habe das 4. Semester positiv abgeschlossen und absolviere derzeit das 5. Semester.

Des weiteren wurde ein Schreiben des Bf vom an das Finanzamt vorgelegt:

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Betreffend Ihr Schreiben vom , gebe ich folgendes bekannt:

Meine Tochter, ***5*** ***2***, wechselte ihr Studium von der Universität für Bodenkultur, Studienkennzahl H033 227, Ende des Sommersemesters 2019 zum Studium am FH Campus Wien,Studiengangskennzahl 0792. Seit September 2019 ist sie dort ordentliche Studentin. Die gefordertenUnterlagen sind diesem Schreiben beigelegt:

• Studienbuchblatt für das laufende Studium

• Studienerfolgsnachweise aller Semester seit Studienwechsel

Zurzeit absolviert sie das 5. Semester.

Vorgelegt wurden Studienerfolgsbestätigungen der FH Campus Wien:

Sommersemester 2021:

Wintersemester 2020/2021:

Sommersemester 2020:

Wintersemester 2019/2020:

Weitere vorgelegte Unterlagen betreffen ***10*** und ***6*** ***2***.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Gemäß § 2 Abs 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBI.Nr.305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs. 4: Ein beihilfenschädlicher Studienwechsel ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen die Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Ihre Tochter ***2*** ***5*** hat mit Wintersemester 2017/18 das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement (H033 227) an der Universität für Bodenkultur Wien aufgenommen. Mit Wintersemester 2019/20, somit nach dem 4. infolge inskribierten Semester, erfolgte ein Wechsel an die FH Campus Wien für das Bachelorstudium Nachhaltiges Ressourcenmangement (0792). Es wurden laut Beantwortung des Vorhalteschreibens keine Prüfungen für das laufende Studium anerkannt. Die Wartezeit für den neuerlichen Anspruch auf Familienbeihilfe beträgt daher 4 Semester.

Ihre Tochter hat bereits mit Juni 2021, innerhalb der Stehzeit, das 24. Lebensjahr vollendet.

Es besteht daher gemäß § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe aufgrund des beihilfenschädlichen Studienwechsels mit Oktober 2019 für den Beschwerdezeitraum Oktober 2019 bis September 2021 erfolgte zu Recht.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Der Bf stellte am Vorlageantrag und führte darin aus:

1. Meine Tochter ***5*** ***2***, hat nur EINMAL das Studium gewechselt, und NICHT ZWEIMAL wie in ihrem Bescheid gestanden ist, und zwar von BOKU zu FH Wien.

2. Sie hat während des ersten Studiums am BOKU, doch "günstigenStudienerfolg nachgewiesen" -ziehe ABSCHRIFT DER STUDIENDATENder Universität für Bodenkultur Wien, von 06. December2021( Kopiebeigelegt). Dort hatte Sie ein Total von 13 ECTS Credits von anerkanntePrüfungen erworben, bevor Sie nach der FH Wien gewechselt hat.

3. Innerhalb der ersten vier Semester des Wechselns nach der FH Wien,hatte Sie regelmäßig Studienerfolge nachgewiesen, und zwar wie folgt:

-WS 2019/20 (ihr erste Semester am FH), positiv absolvierte anerkannte Prüfungen mit 30 ECTS Credits;

-SS 2020 positiv absolvierte anerkannte Prüfungen mit 30 ECTS Credits;

-WS 2020/21, positiv absolvierte anerkannte Prüfungen mit 30 ECTS Credits;

- SS 2021 positiv absolvierte anerkannte Prüfungen mit 30 ECTS Credits

( ziehe die beigelegte Kopien der Bestätigungen der Studienerfolge der ersten vier Semester an der FH). Somit hatte Sie "--in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt".

Somit hatte Sie in den jeweils 4 Semester am BOKU und FH Wien Studienerfolge nachgewiesen.

4. Im Jahr 2019 waren Sie und ihre Zwillingsschwester erst 22 Jahre alt gewesen, im Jahr 2020, 23 Jahre alt und im Jahr 2021, Jahre alt.

Dieszufolge, aus ihrem Schreiben von , habe ich verstanden: die Kinder hätten zu Unrecht die Familienbeihilfe bekommen, trotz ihrer Alter in 2019, 2020 und 2021.

5. Zwei unterschiedliche Schreiben von ihnen am gleichen Tag-, haben zu Verwirrung bei mir geführt.

Ein Schreiben mit dem Titel: Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe.

Da steht ein erster Satz: "Wir haben ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren".

Das zweite Schreiben , auch hat das Titel: Rückforderungsbescheid Anrechnung.

Da sind zwei unterschiedliche Schreiben über das gleiche Thema Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag in gegensätzliche Richtungen am gleichen Tag.

Vor der Bewilligung des Antrags auf Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag, lagen bereits alle notwendige Unterlagen beim Finanzamt als Entscheidungsgrundlage. Wie es dann am gleichen Tag zu der positiven Gewährung gekommen ist, um nur kurz später auch am gleichen Tag, eine Rückforderung zu stellen, hat mich in der Gesamtheit der Sache verwirrt.

Es gibt nicht die geringste gesetzliche Informationen über die Voraussetzungen der Gewährung von Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag unter gewisse Voraussetzungen/Situationen, die zu Ablehnung der Gewährung hätte führen können. Eine solche Informationen als Hinweise beim Antragstellen, hätte mir die Unannehmlichkeiten der Rückforderung- viz. finanzielle Schwierigkeiten u.a wesentlich erspart.

Vorlageantrag.

Ich ersuche daher um die weitere Aussetzung des Betrags bis zur Erledigung der Berufung.

Übersicht Fachbereich

Der Fachbereich des Finanzamts erstellte folgende Übersicht:

Tochter ***5*** geb. ***12*** -> 6/2021 24. U

• A: 10/2017 - 9/2019 Studium BoKu Wien 4 Semester

• B: 10/2019 - 9/2022 Studium FH Wien -> schädlicher Studienwechsel vor SS 2020, keine Anrechnung ECTS aus Erststudium, Studienerfolgsnachweise Studium B vorhanden

daher

• 10/2019 - 9/2021 4 Stehsemester -> Vollendung 24. U 6/2021 während Stehzeit, daher keine FBH, auch nicht über die Altersgrenze gem. § 2(9) b FLAG, weil zZ der Erreichung der Altersgrenze kein FBH Anspruch besteht.

• Das Studium wurde zwar vor Erreichung der Altersgrenze begonnen; zum Zeitpunkt der Erreichung des 24. LJ bestand kein Anspruch auf FBH gem. § 2(1) FLAG (Stehsemester) -> keine Verlängerung FBH über die Altersgrenze möglich!

§ 2 (9) FLAG Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

§ 2. (1) FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Linz (FA46), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit. b. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Strittig ist die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages samt der Geschwisterstaffel von 10/2019 bis 9/2021 beim Beschwerdeführer (Bf) für die Tochter ***5***, geb. ***12***.

Für die Tochter ***5*** liegt nach dem 4. in Folge inskribierten Semester zum Bachelorstudium (H033 227) ab dem Wintersemester 2019/20 ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor. Für das laufende Bachelorstudium am FH Campus Wien (0792) wurden keine Prüfungen aus dem Vorstudium angerechnet. Die Stehzeit beträgt daher 4 Semester.

Die Tochter hat innerhalb der Stehzeit im Juni 2021 das 24. Lebensjahr vollendet.

Das Studium wurde zwar vor Erreichen der Altersgrenze begonnen, aber mit Erreichen der Altersgrenze (24. Lebensjahr im Juni 2021) bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Verlängerung über die Altersgrenze hinaus kommt somit nicht zum Tragen.

Beweismittel:

siehe vorgelegte Aktenteile

Stellungnahme:

Die Vorlage erfolgt mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Juni 1997 geborene ***5*** ***2*** ist die Tochter des Bf Dr. ***1*** ***2***. Der Bf bezog für seine Tochter einschließlich der Geschwisterstaffel für die beiden anderen Töchter ***6*** und ***10*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis September 2021 wie im Spruch angegeben.

***5*** ***2*** wurde am für das für das Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien zugelassen. Sie studierte insgesamt vier Semester an der Universität für Bodenkultur. Dafür wurden insgesamt 13 ECTS-Punkte (alle betreffend das Studienjahr 2017/2018) nachgewiesen. Das Studium an der Universität für Bodenkultur wurde nach vier Semestern abgebrochen. Am begann ***5*** ***2*** das FH-Bachelorstudium "Nachhaltiges Ressourcenmanagement" an der Fachhochschule Campus Wien. Im nunmehrigen Studiengang wurden jeweils 30 ECTS-Punkte je Semester (Wintersemester 2019/2020, Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021) nachgewiesen. Prüfungen aus dem Bachelorstudium Umwelt- und Bioressourcenmanagement an der Universität für Bodenkultur Wien wurden im FH-Bachelorstudium "Nachhaltiges Ressourcenmanagement" an der FH Campus Wien nicht anerkannt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Die Nichtanerkennung von Prüfungen ergibt sich aus der Auskunft des Bf vom .

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinderkeine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID -19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 EStG 1988 lautet:

(3)

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.

Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa oder ). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. ; ).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. ). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.

Es ist somit zu prüfen, ob der Bf im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte.

Familienbeihilfe während eines Studiums

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):

11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

10. Satz: Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.

Studienwechsel

Ein Studium begründet gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe, allerdings mit im Gesetz genannten Einschränkungen. Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG. Der Begriff des "günstigen Studienerfolgs" ist ein gesetzlicher Begriff des § 17 StudFG und nicht unbedingt mit dem im allgemeinen Sprachgebrach verwendeten Günstigkeitsbegriff gleichzuhalten. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. ). Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 97).

Das FLAG 1967 verweist für den Fall eines Studienwechsels auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. ). Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt, liegt ein Studienwechsel vor (vgl. ).

Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat. Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) ist gemäß § 17 Abs. 3 StudFG somit nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen (vgl. ).

Studienerfolg im ersten Studium

Ob das vorangegangene Studium an der BOKU Wien erfolgreich war oder nicht, ist bei einem Studienwechsel unerheblich, des weiteren ob für dieses Studium Familienbeihilfe zu Recht bezogen wurde oder ob gar kein Familienbeihilfeanspruch bestand.

Der Gesetzgeber hat für den Besuch der in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen Kriterien festgelegt, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Der Gesetzestext legt den bisherigen Studienerfolg als (zusätzliche) Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren fest und ermöglichte eine (im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellende, vgl. etwa ) ex-ante-Prüfung (vgl. ).

Der Bf ist mit seinem Vorbringen, dass ***5*** ***2*** in diesem Studium "einige Prüfungen positiv bestanden" hat, zwar im Recht, aber nur wenige Prüfungen für zwei Studienjahre. Da für das erste Studienjahr 13 ECTS-Punkte nachgewiesen wurden, bestand zwar ein Familienbeihilfeanspruch für das Studienjahr 2017/2018, da tatsächlich studiert wurde. Für einen Anspruch für das zweite Studienjahr 2018/2019 wären jedoch zumindest 16 ECTS-Punkte (oder zumindest 14 EXCTS-Punkte für die Studieneingangs- und Orientierungsphase) im ersten Studienjahr erforderlich gewesen. Der Zeitraum bis Oktober 2019 ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich.

Studienwechsel nach dem vierten Semester

Es steht fest, dass die Tochter ***5*** ***2*** nach vier Semestern einen Studienwechsel vorgenommen hat. Daher sind die Regelungen des § 17 StudFG anzuwenden.

Das Finanzamt hat nicht § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG (zweimaliger Studienwechsel) herangezogen, sondern richtigerweise § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG (Studienwechsel nach dem dritten Semester). Hier genügt es, wenn von einem Studium (BOKU Wien) zu einem anderen (FH Campus Wien) gewechselt wird, es müssen nicht drei Studien begonnen worden sein. Für den Fall des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG legt § 17 Abs. 3 StudFG fest, dass ein derartiger Studienwechsel dann nicht mehr zu beachten ist, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu spät gewechselten Studium verbracht haben, wobei anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen.

Da nach dem Vorbringen des Bf im zweiten Studium keine Prüfungen aus dem ersten Studium angerechnet worden sind und das erste Studium vier Semester gedauert hat, besteht im zweite Studium eine Wartezeit von vier Semestern. Im Rückforderungszeitraum Oktober 2019 bis September 2021 bestand daher für ***5*** ***2*** schon wegen dieser Wartezeit kein Familienbeihilfeanspruch. Dass ***5*** ***2*** im Juni 2021 das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist daher betreffend den Rückforderungszeitraum ohne Bedeutung. Das Finanzamt hat die Rückforderung auch nicht auf das Alter der Tochter gestützt.

§ 15 FLAG 1967 betrifft einen Familienbeihilfeanspruch im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021. Da ein solcher Anspruch nicht bestand, kommt diese Regelung nicht zum Tragen.

Unkenntnis der Rechtslage

§ 2 ABGB lautet:

§ 2. Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.

Der Bf kann sich daher nicht darauf berufen, dass ihm die betreffenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und des § 17 StudFG nicht bekannt gewesen seien. Es war ihm bekannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gibt. Er hat daher auch Familienbeihilfe beantragt. Wird ein derartiger Antrag gestellt, gehört es zu den Pflichten des Antragstellers, sich darüber zu informieren, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Sollte dem Bf hier etwas unklar gewesen sein, wäre es ihm möglich gewesen, sich etwa beim Finanzamt zu informieren. Davon, dass der Bf keine Möglichkeit hatte, "die gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend des Anspruchs im Voraus zu wissen", kann keine Rede sein. Die behauptete Unkenntnis der Rechtslage hindert die Rückforderung nicht.

Zu Unrecht bezogene Familienleistungen

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Bf im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Die zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at