Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.03.2023, RV/3100053/2022

Gegenstandsloserklärung - Beschwerdeverfahren betreffend Haftungsinanspruchnahme, Überlassung des Nachlasses nach dem Beschwerdeführer an Zahlungs statt

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, verstorben am dd.mm.2022, betreffend die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom zu Abgabenkontonummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralen Melderegisters am dd.mm.2022 verstorben.

Dieses Beschwerdeverfahren wurde der ursprünglich zuständigen Gerichtabteilung mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom abgenommen und jener der einschreitenden Richterin zum übertragen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod (bzw. der Wegfall der Rechtspersönlichkeit) des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (). Das Verfahren wäre nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen ( mwN).

Mit Beschluss des Bezirksgerichts X wurde ausgesprochen, dass die Verlassenschaft nach ***Bf1*** mit dem Betrag von EUR -3.959,62 überschuldet ist, dass die Verlassenschaft kridamäßig gemäß der Insolvenzordnung verteilt wird und dass die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Tochter gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen werden. Eine Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) nach dem verstorbenen ***Bf1*** findet daher nicht statt.

In Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers ist die alleinige Zustellung an das Finanzamt ausreichend.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen, die Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100053.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at