Keine Aussetzung der Einhebung bei erledigter Hauptsache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***MA*** vom zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschläge für die Jahre 2010-2012 von in Summe EUR 28.356,30 gestellt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde abgelehnt, da das Verhalten der Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet war.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag betreffend ihrer Beschwerden gegen den oa Bescheid.
Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschläge für die Jahre 2010-2012 von in Summe EUR 28.356,30 betreffend die ***Ges 1*** und die ***Ges 2*** gestellt.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde abgelehnt, da das Verhalten der Abgabenpflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet war.
Am hat das Bundesfinanzgericht (RV/7400155/2017) die Beschwerde gegen den Bescheid über die Kommunalsteuer betreffend die ***Ges 1*** vom abgewiesen. Die Kommunalsteuer iHv EUR 11.585,85 und der Säumniszuschlag iHv EUR 231,71 sind damit rechtskräftig.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Kommunalsteuer der ***Ges 2*** vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom rechtskräftig erledigt. Die vorgeschriebenen Kommunalsteuern iHv EUR 16.214,46 und Säumniszuschläge iHv EUR 324,28 sind somit rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Akten und aus dem Rechtsmittelinformationssystem des Bundesfinanzgerichts.
Die Unterlagen betreffend die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom über die Kommunalsteuerschulden im Zusammenhang mit der ***Ges 2*** wurde von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben. Nach glaubhafter Aussage des Behördenvertreters wurde kein Vorlageantrag betreffend der Beschwerdevorentscheidung gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Kommunalsteuer der ***Ges 1*** hat das Bundesfinanzgericht am abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Kommunalsteuer der ***Ges 2*** wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom rechtskräftig erledigt.
Gem § 212a BAO ist eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe nur möglich, wenn die Höhe der Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Da keine Beschwerden mehr anhängig sind kommt eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht. Denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212 Abs 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachentscheidungen sofort widerrufen und die Beschwerdeführerin damit in dieselbe Rechtsposition versetzen, wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (vgl ).
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aussetzungen der Einhebungen nicht mehr zu bewilligen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde, selbst wenn der seinerzeitige Aussetzungsantrag zeitgerecht eingebracht wurde (vgl ; ; 2003/16/0496, ; ; ; ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis beruht auf der oben zitierten Rechtsprechung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400211.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at