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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2023, RV/7500429/2023

Parkgebühren nicht entrichtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe iHv € 36,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit € 46,00.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorffergasse 57, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.

Das Kontrollorgan machte in seiner Anzeige folgende Anmerkung: "30.3.keinJahr 9:15, gaaaanz alter Tarif. Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte. Parkschein: PSNr."

Gegen die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom fristgerecht Einspruch und brachte Folgendes vor: "Ich bin Wochenpendler vom Ort nach Wien und habe soeben von meiner Frau die eingescannte Strafverfügung (als pdf angehängt), die diese Woche bei uns zu Hause eingegangen isterhalten.Ich möchte hiermit Einspruch erheben und verweise auf meine angehängte mail und den unten angehängten Schriftverkehr.Ich bin ein oberösterreichischer Wochenpendler -nach Wien von 2012 bis 2019 (U-Bahnbau) und wieder seit Mitte 2021 (U-Bahnbau), dazwischen von2020 bis Mitte 2021 nach Kärnten. Berufsbedingt parke ich oft in Wien in der Nähe des Auftraggebers und des Planers, ich habe diesmal nicht wie sonst alles richtiggemacht, mir ist beim Griff in das Handschuhfach ein alter Parkschein indie Hände gekommen, ohne dass ich es bemerkt habe; sonst war alles richtig.Ich bitte in diesem Fall um eine Kulanzlösung, ich muss das von meinem hart verdienten Geld (ich habe auch 4 in Ausbildung befindliche Kinder) bezahlen.Ich bitte ausnahmsweise um eine für mich positive Bearbeitung, unter Berücksichtigung, dass das wirklich ein einmaliges Missgeschick war.Bitte, bitte!"

Dem Einspruch war ein (dem vorher genannten Einspruch) gleichlautendes Vorbringen des Beschwerdeführers an den Magistrat zu der im Zuge der Beanstandung ausgestellten Organstrafverfügung (BOM Nummer BOMNr) beigelegt.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorffergasse 57, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet, da sich im Fahrzeug lediglich der ungültige Parkschein Nr. PSNr befunden habe, welcher überdies insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als er keine Entwertung in der Rubrik Jahr getragen habe. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Beschwerdeführer zudem einen Beitrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst fest, in Wien seien mit neue Parkgebühren in Kraft getreten, welche im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 48 vom kundgemacht worden seien. Demnach betrage z.B. ab die Abgabe für eine Abstellzeit von zwei Stunden € 4,40. Der vom Beschwerdeführer verwendete Parkschein sei gemäß der zitierten Bestimmung des § 4a Abs. 3 der Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit Abs. 4 leg. cit. zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen und habe seine Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren gehabt. Mit der Hinterlegung eines Parkscheines, für welchen der Beschwerdeführer € 4,20 bezahlt gehabt habe, habe er nicht die seit € 5,00 betragende Abgabe für eine Abstelldauer von zwei Stunden entrichtet, da der Parkschein seine Gültigkeit zur Gänze am verloren gehabt habe und damit zum Beanstandungszeitpunkt gar keine Parkometerabgabe mehr entrichtet werden habe können. Festzuhalten sei, dass der - nicht mehr gültige - Parkschein überdies insofern unrichtig entwertet gewesen sei, als keine Jahreszahl in der entsprechenden Rubrik angegeben gewesen sei. Das Fahrzeug sei somit ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und begründete diese wie folgt: "ich habe dieses Wochenende das Straferkenntnis (angehängt) erhalten; ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe, daraus lerne ich als Nichtwiener vom Ort; Ich möchte noch einmalmeine Bitte vom mail vom anbringen:Ich bitte in diesem Fall um eine Kulanzlösung, ich muss das von meinem hart verdienten Geld (ich habe auch 4 in Ausbildung befindliche Kinder) bezahlen.Ich bitte ausnahmsweise um eine für mich positive Bearbeitung, unter Berücksichtigung, dass das wirklich ein einmaliges Missgeschick war.Bitte, bitte!"

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Ramperstorffergasse 57, ab. Der Beschwerdeführer hatte nicht für die Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt, da sich im Fahrzeug lediglich der mit abgelaufene und daher ungültige Parkschein Nr. PSNr befand, welcher überdies insofern unrichtig entwertet war, als er keine Entwertung in der Rubrik Jahr trug.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:

Da der Beschwerdeführer lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft und die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. zB ; , 2013/17/0305). Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet daher ausschließlich das Ausmaß der verhängten Geldstrafe.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz mit einer Geldstrafe von bis zu € 365,00 bedroht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde mit Straferkenntnis vom eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,00 auferlegt (Mindestbeitrag).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Besonders Bedacht zu nehmen ist auf das Ausmaß des Verschuldens (vgl. ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).

Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.

Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden. (vgl. Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988). Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt im konkreten Fall besonders, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind, der Beschwerdeführer für vier in Ausbildung befindliche Kinder sorgt und dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers die Einsicht seiner Handlung ersichtlich ist.

Die Herabsetzung der Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 ist somit berechtigt.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 9 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500429.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at