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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2023, RV/7500418/2023

Mehrfach entwerteter Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 €), insgesamt 182,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Neuwaldegger Straße 57A, zur Anzeige gebracht, da der im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Parkschein Nr. 123 nach dessen Wahrnehmungen Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

Über Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte die Bf. den Originalparkschein vor.

Über Ersuchen der Magistratsabteilung 67 wurde der Parkschein vom Landeskriminalamt Wien auf eventuelle Manipulationen (Beschichtung/entfernte Entwertungen) untersucht.

Folgender Untersuchungsbericht vom wurde übermittelt:

"Die Untersuchung des Parkscheins erfolgte zerstörungsfrei auf optischem Wege mittels Lichtmikroskopen sowie den Bildanalysesystemen Projectina Docucenter Expert bzw. Foster & Freeman VSC40/HD (UV- und IR-Prüfung) und unter Einbeziehung der in der hs. Sammlung befindlichen Unterlagen und Vergleichsdrucksorten.

Nach eingehender kriminaltechnischer Überprüfung des vorliegenden Parkscheins mit den ha. zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden wird folgendes angeführt:

Der Parkschein weist die sichtbare Entwertung Jahr/22, Monat/August, Tag/31, Stunde/15, Min./45 auf.

Bei den durchgeführten Untersuchungen mittels unterschiedlicher Lichtquellen (Auf-, UV-, IR-, Streiflicht sowie unter Luminiszenzanregung) konnten, zusätzlich zu den sichtbaren Entwertungen, in folgenden Bereichen Reaktionen mit entwertungskausalem Zusammenhang festgestellt werden:

Monat:Mai, Juni, JuliTag:2, 3, 4, 9, 11, 13, 14, 29, 30

Stunde:11, 12, 13, 14, 16, 19, 21 Minute:o, 15, 30

Darüber hinaus zeigen sich auch in den Bereichen der sichtbaren Entwertungen derartige Reaktionen in abweichender Strichführung (teilweise mehrfach).

Da diese Reaktionen (UV-Licht, Luminiszenzanregung) mit den im Streiflicht festgestellten Eindruckspuren korrespondieren kann nach hs. Ansicht ein bloßes Durchdrücken von einem bei der Ausstellung über dem ggstl. Parkschein gelegenen, anderen Parkschein ausgeschlossen werden.

Siehe dazu die Bilddokumentation im Anschluss an den Untersuchungsbericht.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass in den dargestellten Entwerterbereichen des vorliegenden Parkscheins spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können.

Eine chemische Analyse auf Schreibmittelspuren bzw. Spuren von Tilgungsmitteln kann ha. nicht durchgeführt werden, da die hs. Dienststelle lediglich optisch-physikalische Prüfungen vornimmt."

In der Folge wurde die Bf. mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) der Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes übermittelt und ihr die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Die Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 für schuldig befunden, das gegenständliche Fahrzeug am um 16:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Neuwaldegger Straße ggü 57A ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:15 Uhr gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da der Parkschein Nr. 123 Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

In der Begründungsteil wurde das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben und die Untersuchungsergebnisse des Landeskriminalamtes angeführt. Festgehalten wurde, dass die Bf. ihre Lenkereigenschaft zur Tatzeit nicht bestritten habe. Als Lenkerin hafte sie für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe. Die Verwendung eines manipulierten Parkscheines gehe daher ausschließlich zu ihren Lasten.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes, der Beschaffenheit des Parkscheines, der kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisse und ihrer Rechtfertigung als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden. Der von ihr vorgelegte Originalparkschein habe somit keine schuldbefreiende Wirkung erzielen können.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom vor, dass sie betonen wolle, dass sie den Parkschein korrekt ausgefüllt und nicht fingiert habe. Sie ersuche um nochmalige Prüfung.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeugin einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Feststellungen:

Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am in 1170 Wien, Neuwaldegger Straße ggü 57A, abgestellt.

Im Fahrzeug befand sich zur Beanstandungszeit 16:15 Uhr der Parkschein Nr. 123.

Der Parkschein weist neben den tatsächlichen Entwertungen Spuren von entfernten Entwertungen auf und wurde somit manipuliert.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans sowie dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Untersuchung des Originalparkscheines Nr. 123.

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung machte im Zuge der Anzeige folgende Anmerkungen:

"tats. Entw. , 15:45 entfernte entw. Std 13 Delikt-Text: Parknachweis wies Spuren von entfernten Entwertungen auf Parkschein: 123"

Das Landeskriminalamt Wien kam zu den im Sachverhaltsteil detailliert angeführten Untersuchungsergebnissen, wonach der Parkschein die sichtbaren Entwertungen Jahr/22, Monat/August, Tag/31, Stunde/15, Min./45 aufweist und bei den durchgeführten Untersuchungen mittels unterschiedlicher Lichtquellen (Auf-, UV-, IR-, Streiflicht sowie unter Luminiszenzanregung zusätzlich zu den sichtbaren Entwertungen, in folgenden Bereichen Reaktionen mit entwertungskausalem Zusammenhang festgestellt wurden:

Monat: Mai, Juni, Juli
Tag: 2, 3, 4, 9, 11, 13, 14, 29, 30
Stunde: 11, 12, 13, 14, 16, 19, 21
Minute: 0, 15, 30

Darüber hinaus zeigten sich auch in den Bereichen der sichtbaren Entwertungen derartige Reaktionen in abweichender Strichführung (teilweise mehrfach).

Da diese Reaktionen (UV-Licht, Luminiszenzanregung) mit den im Streiflicht festgestellten Eindruckspuren korrespondieren, wurde ein bloßes Durchdrücken von einem bei der Ausstellung über dem ggstl. Parkschein gelegenen, anderen Parkschein ausgeschlossen.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass in den dargestellten Entwerterbereichen des vorliegenden Parkscheins spezifische Reaktionen ersichtlich gemacht werden konnten, wie sie in Zusammenhang mit chemisch und/oder mechanisch bewirkten Tilgungsvorgängen an ursprünglichen Beschriftungen entstehen können.

Das Bundesfinanzgericht hat keine Zweifel an den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans und den Feststellungen der kriminaltechnischen Untersuchung und nimmt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass auf dem Parkschein Nr. 123 Entwertungen entfernt und somit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde.

Überdies waren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Parkschein entfernte Entwertungen mit freiem Auge sichtbar, so zB Monat: Mai, Juni, Tag: 2, 9, 11, 14, Stunde: 14, Minute: 0

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Schuld

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält."

Die Verwendung eines bereits mehrfach entwerteten Parkscheines stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar.

Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die eine bereits entwertete Wochenpauschalkarte - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 140,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, dies insbesondere deswegen, weil der Parkschein vielfach verwendet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu klären war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500418.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at