Parkometerabgabe: Angefangene Viertelstunden können bei einem 15-Minuten-Gratisparkschein nicht unberücksichtigt bleiben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 €, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Geldstrafe (60,00 €), der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €) sowie der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €), insgesamt 82,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das bisherige Verfahren stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Nußdorfer Platz 5, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 € und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 € zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 €.
Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in drei anlässlich der Beanstandung angefertigte Fotos. In Ihrem Einspruch führten Sie aus, dass das Fahrzeug mit einem 15 Minuten Parkschein gekennzeichnet war. Nach dem Besuch der Bank hätte ein Mitarbeiter die Stehzeit verlängert um einen Strafzettel auszustellen. Die 15 Minuten ,Gratisparkdauer' wäre eingehalten worden. Ihnen wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die Fotos des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Aus dem Fotos des Meldungslegers ist ersichtlich, dass im Fahrzeug ein 15 Minuten Parkschein mit der Ankunftszeit 11.30 Uhr ausgefüllt hinter der Windschutzscheibe hinterlegt war. Weiters ist die Spiegelung der ,Bank Austria' Filiale (Nußdorfer Platz) ersichtlich. In Ihrer Stellungnahme brachten Sie im Wesentlichen vor, dass das Foto mit dem 15 Minuten Parkschein belanglos wäre und überall und jeder Zeit angefertigt werden hätte könne.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI.90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der Abstellung des Fahrzeuges. Da der Parknachweis mit der Ankunftszeit 11.30 Uhr ausgestellt wurde, war für den Tatzeitpunkt 11.15 Uhr kein gültiger Parkschein hinterlegt. Ihrem Einwand wird entgegengehalten, dass das Foto des Parkscheines überall aufgenommen werden hätte können und daher belanglos wäre, ist entgegenzuhalten, dass in Verbindung mit den zwei Fotos des Fahrzeuges und der Spiegelung der Bankfiliale eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass dieser Parkschein in Ihrem Fahrzeug zur Tatzeit hinterlegt war. Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten, weshalb die angelastete Übertretung ist als erwiesen anzusehen ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufgeheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt und Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und brachte das Folgende vor:
"Ich kann ihre Sichtweise nicht nachvollziehen da ich mich an die Richtlinien der Parkscheinentwertung gehalten habe.
,Wie entwertet man Parkscheine richtig?
Seite vorlesen: Sie können alte Parkscheine mit dem Tarif von 1,10 Euro pro halber Stunde noch bis verwenden. Alte Parkscheine können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden. Ab gelten nur mehr die aktuell in den Verkaufsstellen erhältlichen Parkscheine mit dem Tarif von 1,25 Euro pro halber Stunde. Parkgebühren in Wien.
Wenn Sie die folgenden Punkte beachten, ist das Ausfüllen des Parkscheins kinderleicht und Sie können sicher gehen, keine Strafe zu erhalten.
Der Parkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen (am besten mit Kugelschreiber) der Felder Monat, Tag, Stunde, Minute und Eintragung der Jahreszahl entwertet werden.
Sie müssen unbedingt alle Rubriken ausfüllen, sonst ist der Parkschein nicht richtig entwertet und Sie können einen Strafzettel erhalten!
Anzukreuzen ist Immer die Ankunftszeit. Eine angefangene Viertelstunde kann unberücksichtigt bleiben, zum Beispiel:
Ankunftszeit: 10.06 Uhr. Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 10 und Minute 15.
Ankunftszeit 16.49 Uhr. Am Parkschein anzukreuzen: Stunde 17 und Minute 0.
Die Entwertung eines Parkscheines hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird.
Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt.'
Ich habe meinen Parkschein nach meiner Ankunft mit der -angefangene Viertelstunde kann unberücksichtigt werden - laut ihren Richtlinien ausgefüllt.
Klarstellen möchte ich aber das ihr Parkraumüberwacher mir einen Strafzettel mit der Zeitnotiz von 11:25 [Anmerkung BFG, gemeint: 11:15 Uhr] verpasst hatte. Wobei es erst 11:23 nach bereits ausgestellten Strafzettel auf meiner Uhr angezeigt hat. Als Unterlage möchte ich die Kopie des Originalstrafzettel mit Nachweis der richtigen Reihenfolge des Amtsblockes anfordem um Manipulationen hinten anzuhalten. Traurig finde ich dass die Gemeinde Wien sich nicht zu schade ist im sekundentackt Strafverfügungen zu verhängen in einer Zeit wo jeder mit seinem Einkommen zurechtkommen muss und wir per Gas Strom Benzin Miete und den Grundnahrungsmitteln aufs böseste abgezockt werden und ich mich trotz Parkzettel rechtfertigen muss. HURRA welch tolle Stadt."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) mit der Dienstnummer ANr hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11.15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Nußdorfer Platz 5, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Der hinterlegte 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Nummer PSNr trug die Entwertung 11:30 Uhr und war somit unrichtig entwertet.
2. Beweiswürdigung
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und der Beanstandungszeitpunkt werden nicht bestritten.
Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten wird, ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die irrige Meinung, eine angefangene Viertelstunde könne (auch) bei einem 15-Minuten-Gratisparkschein unberücksichtigt bleiben (ergibt sich aus dem Beschwerdevorbingen).
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)
Rechtsgrundlagen
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert auszugsweise:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
[…]
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I [Anmerkung, gemeint: 15-Minuten-Gratisparkschein], hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen."
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung regelt:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro [aktuell 1,25 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung bestimmt:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Tatbild
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Wird auf einem Parkschein - warum auch immer - eine falsche Uhrzeit angegeben, liegt keine ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheins entsprechend der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor (vgl. ).
Der Beschwerdeführer unterliegt einem Irrtum, wenn er vermeint, angefangene Viertelstunden können auch bei einem 15-Minuten-Gratisparkschein unberücksichtigt bleiben, da in § 3 Abs 3 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung verordnet ist, dass die Entwertung des 15-Minuten-Gratisparkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen hat.
Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen (bzw. zu aktivieren), wurde der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Es war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Schuld
Nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen.
Der Beschwerdeführer hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Strafbemessung
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Vier rechtskräftige einschlägige Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 € in Anbetracht von vier rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsstrafen keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmens angesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit 10,00 €, wurden sie somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 € zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Vollstreckung
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
4. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)
§ 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) regelt:
"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 € und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Rechtslage aus den eindeutigen rechtlichen Bestimmungen ableiten lässt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500419.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at