Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.07.2023, RV/7100029/2022

Zustellung in FinanzOnline erwiesen, verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, nunmehr vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchen zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Oktober 2008 geborenen ***5*** ***1*** ***6*** ***7*** ***6*** ***8*** und für den im Oktober 2009 geborenen ***9*** ***2*** jeweils für den Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2021 (Familienbeihilfe: € 4.189,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.284,80, Gesamtbetrag € 5.474,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Ordnungsbegriff ***10***, beschlossen:

I. Die am eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Bescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Oktober 2008 geborenen ***5*** ***1*** ***6*** ***7*** ***6*** ***8*** und für den im Oktober 2009 geborenen ***9*** ***2*** jeweils für den Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2021 (Familienbeihilfe: € 4.189,20, Kinderabsetzbetrag: € 1.284,80, Gesamtbetrag € 5.474,00), gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück und führte dazu aus:

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gem. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für Kinder, die im Haushalt leben. Ihre beiden Kinder leben seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen. Die seit 7/2020 ausbezahlten Familienbeihilfen müssen daher rückgefordert werden.

Beschwerde

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am Finanzamt am erhob der Bf unter Verwendung eines internen Formblatts Beschwerde gegen den Bescheid vom und gab dazu an, dass er den Rückforderungsbescheid nicht bekommen habe. Eine am erfolgte Kontoänderung sei von seiner Ex-Frau und nicht von ihm unterschrieben worden. Das neu genannte Konto gehöre seiner Ex-Frau und daher habe sie und nicht der Bf die Familienbeihilfe bekommen. Die Beschwerde trägt folgende Unterschrift:

[...]

Beigefügt war ein internes Formblatt betreffend Kontoänderung Familienbeihilfe vom (persönlich überreicht ), wonach nunmehr das Konto IBAN AT12 ***18*** maßgebend sei. Das Formblatt trägt folgende Unterschrift:

[...]

Die Handschrift, mit der das Beschwerdeformular ausgefüllt wurde, unterscheidet sich von jener, mit der das Kontoänderungsformular ausgefüllt wurde:

[...]

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gemäß § 260 BAO als unzulässig zurück:

Das Finanzamt hat am betreffend Ihre beiden Kinder einen Rückforderungsbescheid ausgefertigt.

Dieser Bescheid wurde mit gleichem Datum per Finanzonline in Ihre Databox zugestellt.

Gemäß § 98 Abs.2 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Das ist der .

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Kenntniserlangung.

Der letzte mögliche Tag zur Einreichung einer Beschwerde ist somit .

Da die Beschwerde am eingereicht wurde, hatte die Zurückweisung zu erfolgen.

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom , Postaufgabe , stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, der sich auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft, Vorlageantrag und führte dazu aus:

Der Einschreiter hat nunmehr die Beschwerdevorentscheidung erhalten, mit welcher seine Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer angeblich den Bescheid am per Finanzonline in seiner Databox zugestellt erhalten hat.

Für den Beschwerdeführer ist es unverständlich, da er bereits den Rückforderungsbescheid wegen absoluter Manipulationen seiner Ex-Gattin in Beschwerde gezogen hat. Der ursprüngliche Antrag an das Finanzamt Wien vom stammte schon nicht vom Einschreiter, sondern hat offensichtlich die Ex-Gattin des Einschreiters hier eine entsprechende Manipulation durchgeführt und unter dem Namen des Einschreiters mit seinen Daten, bzw. seiner Steuernummer einen Kontoänderungsantrag durchgeführt. Dieser Antrag vom stammte nicht von Einschreiter und ist auch die auf dem Antragsformular angeführte Unterschrift nicht vom Einschreiter. Auch die Kontodatensind nicht die Kontodaten von ihm, sondern von der geschiedenen Ehegattin, welche diese Transaktion offensichtlich durchgeführt hat. Der Einschreiter verfügt auch nicht über einen Zugang der Finanzonline und wurde ihm auch der in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Bescheid nicht rechtsgültig per Finanzonline in eine Databox übermittelt, da der Einschreiter von diesen Zustellungen gar nichts wusste bzw. selbst gar keinen Finanzonlinezugang besitzt.

Tatsächlich wurde der Bescheid daher bei erster Kenntnisnahme, nämlich durch postalische Zustellung einer Zahlungsaufforderung vom19.8.2021, und in weiterer Folge Vorsprache beim Finanzamt in Beschwerde gezogen.

Der Einschreiter hat weder den Antrag an das Finanzamt vom durchgeführt, noch diesen unterfertigt, noch wusste er irgendetwas über diesen Antrag. Auch hat er keinen Zugang zu einer Finanzonlineeinrichtung der Finanzbehörde und wurde ihm daher auch der Rückforderungsbescheid eigentlich niemals zugestellt. Er hat lediglich durch die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich vom davon Kenntnis erlangt, in weiterer Folge beim Finanzamt vorgesprochen und dabei eine Beschwerde eingereicht.

Der Einschreiter beantragt jedenfalls die Durchführung einer mündlichen

Beschwerdeverhandlung und wird insgesamt gestellt derAntragauf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Grunddaten

Die Grunddaten der Bundesfinanzverwaltung zeigen, dass dort ein FinanzOnline-Zugang des Bf samt elektronischer Zustellung vermerkt ist:

In den Grunddaten ist die mit tt.11.2019 erfolgte Ehescheidung vermerkt.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 FLAG 1967 § 98 (2) BAO und § 245 (1) BAO

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mittels GDV-Abgleich wurde automatisch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit Ende 6/2021 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern ***9*** und ***5*** ***1*** befand.

Auf Grundlage des Arbeitsauftrages vom erfolgte daher die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für beide Kinder.

Der Rückforderungsbescheid wurde in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt.

Im September 2021 wurde eine Beschwerde eingereicht welche damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer den Rückforderungsbescheid nicht erhalten habe und eine Kontoänderung von der Ex-Gattin ohne sein Wissen durchgeführt wurde. Die fehlende Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Einschreiter wurde nicht in Abrede gestellt.

Es erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde, da diese verspätet eingereicht wurde.

Im Vorlageantrag wird wiederum darauf hingewiesen, dass Herr ***2*** den Rückforderungsbescheid nicht erhalten habe - er habe lediglich durch eine Zahlungsaufforderung Kenntnis von dieser erlangt.

Herr ***2*** habe selbst keinen Finanzonlinezugang eingerichtet. Der Beschwerdeführer sei lediglich als Antragsteller aufgeschienen. Die Familienbeihilfe habe die Ex-Gattin durch (unrechtmäßige) Bekanntgabe ihrer eigenen Bankverbindung ausbezahlt bekommen.

Die fehlende Haushaltszugehörigkeit der Kinder wird nicht in Abrede gestellt.

Beweismittel:

Rückforderungsbescheid

Beschwerde/Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

Stellungnahme:

Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FON der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³ § 98, Anm 8; Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mwN; ua 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FON-Teilnehmerin (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an.

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er im Sinne des § 1 Abs 3 FOnV 2006, wonach eine Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen ist, sorgfaltswidrig seine Zugangsdaten für FinanzOnline uU evtl weitergegeben hat, Teilnehmer von FinanzOnline geworden ist, demzufolge Zugang zur Databox hatte und als Empfänger einer elektronisch zugestellten Erledigung im Sinne des § 97 Abs 3 BAO selbst für deren Datensicherheit verantwortlich war. Sämtliche elektronisch in die Databox zugestellten Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO) gelangten demnach in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers und müssen ihm jedenfalls zugerechnet werden.

Es erfolgte daher vom Finanzamt Österreich, Dienststelle Innsbruck die Zurückweisung der Beschwerde, da diese verspätet eingereicht wurde.

Laut Verständigung von der Vorlage wurde diese an ***1*** ***2***, ***3***, ***4*** adressiert. Auch im Vorlagebericht wird als Zustelladresse ***3***, ***4*** angegeben und findet sich kein Hinweis auf den einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde das Finanzamt Österreich gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:

a) ob der Beschwerdeführer (Bf) Teilnehmer an FinanzOnline im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) BGBl. II Nr. 97/2006 i.d.g.F. ist, diesfalls sind die diesbezüglichen Anmeldeunterlagen (§ 3 FOnV 2006) vollständig in Kopie bzw. als PDF beizuschaffen; des weiteren, ob auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichtet wurde (PDF der entsprechenden Logdaten);

b) falls der Bf Teilnehmer an FinanzOnline ist, gemäß § 98 Abs. 2 BAO festzustellen, ob und wann der Bescheid vom im Wege der Databox zugestellt worden ist; entsprechende Unterlagen sind in Kopie bzw. als PDF beizuschaffen. Gleiches gilt für die Beschwerdevorentscheidung vom , falls diese ebenfalls elektronisch zugestellt wurde.

Bericht vom

Das Finanzamt berichtete darüber am :

Der Beschwerdeführer ist Teilnehmer an FinanzOnline seit dem Jahr 2012 - hier erfolgte die erste Anmeldung durch Versand am FA 12 - pdf Daten liegen hier keine mehr auf

Am wurde die Rücksetzung "persönlich" im IC FA 06 beantragt bzw die Zugangskennungen neu beantragt - Antragsdaten aus der Dibe und pdf anbei.

Der Bescheid vom ist über FinanzOnline zugestellt worden (siehe Auszug aus dem Familienbeihilfenprogramm FABIAN) - Zustellung in die Databox erfolgte mit (siehe unter Punkt "Versand").

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde mit RSb zugestellt - ausgefolgt am , in so einem Fall bekommen wir die RSb-Informationen über FABIAN eingespielt (hybrider Rückschein).

In der dort im FABIAN "Ein/Ausgänge" enthaltenden Spalte "RSB-Information" wird zB folgendes angeführt:

"Physische Sendung erhalten am xx.xx.xxxx; hinterlegt am xx.xx.xxxx; ausgefolgt am xx.xx.xxxx".

Für die Angabe, an welchem Tag das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde gibt es bis dato leider keinen Statuswert. Die Statuswerte kommen von der Post und die Werte werden dann in unserem FB-Programm FABIAN angezeigt.

FON 1-PDF-2017

Laut Formular FON 1-PDF-2017 sprach der Bf am persönlich unter Vorlage eines Lichtbildausweises am Finanzamt vor und beantragte zu seinem FinanzOnline-Zugang das Zurücksetzen auf die Start-PIN:

[...]

...

[...]

Es wird festgehalten, dass die Unterschrift auf dem Formular FON 1-PDF-2017 offenbar der auf der Beschwerde vom entspricht:

[...]

Die Rücksetzung des PIN erfolgte sodann am :

[...]

Anmeldung vom

Die ursprüngliche Anmeldung erfolgte am unter Vorlage des Personalausweises des Bf:

[...]

Grunddaten FinanzOnline

[...]

Daraus ist zu ersehen, dass die elektronische Zustellung aktiviert wurde.

Versand (Auszug aus FABIAN)

Zeilen pro Seite:5/10/20Seite1/2›


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Versand
Art
Detail
Vor-/Folgebescheid
Inhalt
Betrifft
Kanal
Status
GF
Zweitschrift
Zusatzinfo/​Freitext
RSB-Information
Sonstiges
Sonstiger Eingang
manuell
GF zugeordnet
6
ja
Rechtsmittel
Vorlageantrag FABIAN
VK_Eingang
GF zugeordnet
6
ja
Folgebescheid
Vor: Rückforderungsbescheid vom
OCC
Versendet
5
Physische Sendung erhalten am
ausgefolgt am
Einstellungsmitteilung Kind
FON
Versendet
nein
FB-Bestätigung
manuell
Versendet
Rechtsmittel
Beschwerde FABIAN
VK_Eingang
erledigt
5
ja
AÜS Erinnerung
OCC
Erledigt
4
Anspruchsüberprüfungsschreiben
OCC
Erledigt
4
Systemeingang
Anforderung Anspruchsüberprüfungsschreiben
System
erledigt
4
nein
Rückforderungsbescheid
RE Einzahlung
Folge: § 262 - Beschwerdevorentscheidung vom
5.474,00
FON
Versendet
2

Zeilen pro Seite:5/10/20

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurden dem Bf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts Österreich gemäß Beschluss vom mit dem Ersuchen um Äußerung bis zum zur Kenntnis gebracht und wie folgt ausgeführt:

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Bf selbst im Jahr 2012 einen Zugang zu FinanzOnline beantragt und diesen erhalten hat. Im Jahr 2017 hat der Bf selbst eine Rücksetzung seines PIN beantragt. Am wurde der angefochtene Rückforderungsbescheid in die Databox des Bf zugestellt.

Diese Ermittlungsergebnisse stehen im Widerspruch zu den Angaben im Vorlageantrag vom , dass der Bf über keinen Zugang zu FinanzOnline verfügt haben und ihm der Rückforderungsbescheid nicht im Weg von FinanzOnline zugestellt worden sein soll.

Der Bf wird daher um Äußerung zu diesen Ermittlungsergebnissen ersucht.

Keine Reaktion des Bf

Zu dem am dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf zugestellten Beschluss vom erfolgte innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf ***1*** ***2*** ist österreichischer Staatsbürger und Vater des im Oktober 2008 geborenen ***5*** ***1*** ***6*** ***7*** ***6*** ***8*** und des im Oktober 2009 geborenen ***9*** ***2***. Er ist Pensionist und wohnte mit seinen Kindern und seiner damaligen Ehegattin ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***15*** ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***16*** gemeinsamen Haushalt in ***3***, ***4***.

Im Jahr 2012 meldete sich der Bf unter Vorlage seines Personalausweises am damaligen Finanzamt Wien 2/20/21/22 zu FinanzOnline an. Im Jahr 2017 sprach der Bf unter Vorlage seines Führerscheins am damaligen Finanzamt 8/16/17 vor und ersuchte um neue Zugangskennungen. Die Rücksetzung erfolgte antragsgemäß. Der Bf ist seit dem Jahr 2012 Teilnehmer von FinanzOnline, er hat nicht zur postalischen Zustellung von Erledigungen optiert, sodass elektronische Zustellungen an seine Databox erfolgen. Als E-Mail-Adresse ist ***1+2***@gmail.com hinterlegt. Der Bf bezog für seine beiden Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die Auszahlung erfolgte zunächst auf das Konto IBAN AT19 ***17***. Anlässlich einer Vorsprache am Finanzamt am wurde das Auszahlungskonto auf IBAN AT12 ***18*** geändert. Der Bf bestreitet, dass diese Änderung von ihm vorgenommen worden sei und bringt vor, seine damalige Ehegattin habe seine Unterschrift gefälscht, es habe sich bei dem neuen Konto um ihr Konto gehandelt.

Die Ehe ist seit November 2019 geschieden. Der gemeinsame Haushalt mit den Kindern endete im Juni 2020. Vom Bf wurde für den Zeitraum Juli 2020 bis Mai 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde am in die Databox des Bf in FinanzOnline zugestellt. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am Finanzamt am erhob der Bf unter Verwendung eines internen Formblatts Beschwerde gegen den Bescheid vom und gab dazu an, dass er den Rückforderungsbescheid nicht bekommen habe.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Bericht des Finanzamts vom . Die Ermittlungen des Finanzamts sind unbedenklich. Die vorgelegten Beweismittel sprechen dafür, dass der Bf persönlich den Zugang zu FinanzOnline beantragt hat und danach ebenfalls persönlich um Rücksetzung des PIN ersucht hat sowie dass er einen aufrechten Zugang zu FinanzOnline hat. Der Bf hat sich zu den ihm mit Beschluss vom zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen nicht geäußert.

Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse sind die Behauptungen im Vorlageantrag, dass der Bf keinen Zugang zu FinanzOnline hat, offensichtlich wahrheitswidrig. Möglich ist, dass sich der Bf nicht weiter um seine Angelegenheiten gekümmert hat, er ist aber dessen ungeachtet seit dem Jahr 2012 Teilnehmer an FinanzOnline. Ob der Bf im Jahr 2018 die Kontoänderung veranlasst hat oder ob dies ohne sein Wissen geschah, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht von Bedeutung.

Rechtsgrundlagen

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96 BAO lautet:

§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 108 BAO lautet:

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 109 BAO lautet:

§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 i. d. g. F. lautet auszugsweise:

§ 28 ZustG lautet:

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

(2) Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts Durchführungsgesetzes - ZollR DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.

(3) Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

1. zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,

2. Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,

3. elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG,

4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement.

Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4) Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) BGBl. II Nr. 97/2006 i. d. g. F. lautet auszugsweise:

§ 1 FOnV 2006 lautet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), elektronische Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (§ 211 Abs. 3 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer inFinanzOnline(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

(2a) Das Verfahren FinanzOnlinekann für Zwecke der mobilen Nutzung durch die Bereitstellung einer Applikation für Mobilgeräte erweitert werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in dieser Applikation zur Verfügung stehen.

(3) Parteien und deren Vertreter, die anFinanzOnlineteilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen.

(4) Ein unter bestimmten Zugangsdaten gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Zugangsdaten ausgestellt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Abs. 2).

(5) Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

§ 2 Abs. 1 FOnV 2006 lautet:

§ 2. (1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).

§ 3 FOnV 2006 lautet:

§ 3.(1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich beim Finanzamt Österreich sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion "Bürgerkarte" (§ 4 Abs. 1 E-GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.

...

§ 5 FOnV 2006 lautet:

§ 5. Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

§ 5b FOnV 2006 lautet:

§ 5b. (1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer vonFinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung überFinanzOnlineteilnimmt, hat inFinanzOnlineeine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

(3) Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung überFinanzOnlineteilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können inFinanzOnlineauf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3a) Ein inFinanzOnlineabgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Abs. 3 erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.

(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 zweiter Satz wirksam, wobei Abs. 3 dritter Satz nicht anzuwenden ist.

(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Abs. 3 zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Abs. 3 dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Abs. 3a verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das PortalFinanzOnlinein Kenntnis gesetzt wurde.

Zustellung des Bescheids vom

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf seit dem Jahr 2012 Teilnehmer des Verfahrens FinanzOnline und hat sich selbst gemäß § 3 FOnV 2006 angemeldet. Die gegenteiligen Behauptungen des Bf stehen im Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zu denen sich der rechtsfreundlich vertretene Bf trotz Aufforderung nicht geäußert hat.

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass ein Verzicht auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 durch den Bf ist nicht erfolgt ist. Der angefochtene Bescheid vom war daher im Weg von FinanzOnline zuzustellen. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. oder ).

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bescheid vom am in die Databox zugestellt. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Dies geschah am . Ob der Bf vom Einlangen in die Databox mit E-Mail verständigt wurde oder ob der Bf es unterlassen hat, sich über in seine Databox eingelegte Dokumente zu informieren ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung.

Beschwerdefrist

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Im Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde am war die Beschwerdefrist daher seit langem abgelaufen. Die erst nach Fristablauf eingebrachte Beschwerde ist daher, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, verspätet.

Zurückweisung der Beschwerde

Verspätete Beschwerden sind ebenso wie unzulässige von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung oder durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 140).

Die am eingebrachte Beschwerde wurde nach Ablauf der in § 245 Abs. 1 BAO vorgesehenen Frist gestellt und war somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO) ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Dem rechtsfreundlich vertretenen Bf wurde zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt, er hat sich nicht geäußert.

Keine Revision zulässig

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Tatfragen sind einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich.

Information der Staatsanwaltschaft

Eine Ausfertigung der Entscheidung wird der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 StPO zur strafrechtlichen Prüfung übermittelt, da der Bf ***1*** ***2*** im Beschwerdeverfahren angegeben hat, seine damalige Ehegattin ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***15*** ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***16*** habe unter Fälschung seiner Unterschrift und entgegen seinem Willen veranlasst, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr auf das Konto des Bf als damaliger Beihilfebezieher, sondern auf ein Konto der Ehegattin überwiesen werde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 28 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100029.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at