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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2023, RV/6100122/2023

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (fortgesetztes Verfahren)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Aussetzung § 212a BAO 2016 Steuernummer ***Bf-StNr*** (fortgesetztes Verfahren) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Vorlageantrag vom stellt ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag, die Einhebung der Kapitalertragsteuern für die Jahre 2006 bis 2009 im Betrag von insgesamt EUR 492.179,00 bis zur Erledigung seiner gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kapitalertragssteuer für diese Jahre erhobenen Beschwerde vom auszusetzen.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu RV/6100456/2011 verwiesen, mit der die von der Abgabenbehörde festgestellten verdeckten Ausschüttungen zu Recht erkannt wurden. Die damit zusammenhängenden gegen die Haftungspflichtige (***GmbH***, nachstehend mit "GmbH" bezeichnet) ergangenen Haftungsbescheide seien nur im Zuge des Ermessens wegen Vermögenslosigkeit der GmbH aufgehoben worden. Damit war die Kapitalertragsteuer dem Steuerschuldner direkt vorzuschreiben.
Die Beschwerde erscheine daher wenig erfolgversprechend zu sein, weshalb die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen wäre.
Im Zuge der Betriebsprüfung bei der (inzwischen amtswegig gelöschten) GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf war, sei festgestellt worden, dass die Buchhaltungsunterlagen bereits mehrmals nicht ordnungsgemäß vorgelegt werden konnten. Weiters seien wiederholt Zahlungsflüsse aufgrund von gefälschten Rechnungen und Scheinrechnungen festgestellt worden bzw sollen Zahlungen an Firmen geleistet worden sein, die jedes Mal kurz nach der Barzahlung durch den Bf in Konkurs gingen und somit der tatsächliche Zahlungsfluss nicht mehr nachvollzogen werden konnte. Durch die Nichtanerkennung dieser Geschäftsfälle hätten sich erhebliche Abgabenrückstände ergeben, die bisher nicht beglichen worden sind. Die GmbH, vertreten durch den Bf, habe vielmehr einen Konkurs beantragt, um ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.
Auch seien die Abgabenschulden aus der Einkommensteuer des Bf aus den Jahren 2010 bis 2012 noch nicht beglichen.
Durch das Verhalten auch als Gesellschafter Geschäftsführer habe der Bf jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das die Einbringlichkeit der Abgabenschuld aus der Kapitalertragsteuer, die aufgrund der rechtmäßig festgestellten verdeckten Ausschüttung herrühre, gefährde.

Dagegen richtet sich die durch den Vertreter des Bf mit Anbringen vom eingebrachte Beschwerde.
Die Abweisung entspreche nicht dem Gesetz; die Voraussetzung für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO lägen vor. Von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde könne keine Rede sein.
In der Bescheidbeschwerde vom werde ua Verjährung der geltend gemachten Abgabenansprüche eingewandt. Die Ausführungen des Finanzamtes zum Nichtvorliegen der Verjährung ergäben sich ausschließlich und unsubstantiiert aus der Annahme, dass der Bf wusste, dass diese Zahlungen an die in den Scheinrechnungen angeführten Rechnungsaussteller erfolgten und werde alleine damit die vom Bf immer, seit mittlerweile mehr als acht Jahren gegebene Erklärung vom Tisch zu wischen versucht.
Damit könne aber von der Erfüllung des in § 212a Abs 2 lit a BAO genannten Abweisungstatbestandes nicht gesprochen werden.
Ebenso sei das Verhalten des Bf keineswegs auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet. Diesbezüglich verweise er auf ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes, wonach ein solches Verhalten wohl nur dann vorliegen würde, wenn Vermögen oder Vermögensbestandteile beiseite geschafft oder an Dritte übertragen wurden.
Davon könne keine Rede sein, zumal er ein derartiges Verhalten nicht gesetzt habe, was in der Bescheidbegründung nicht einmal erwähnt werde.
Die beantragte Aussetzung der Kapitalertragsteuern 2006 bis 2009 im Betrag von insgesamt EUR 492.179 möge daher bewilligt werden.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen.
Vorweg wird ausgeführt, dass mit Bescheiden vom dem Bf als Gesellschafter und Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 hinsichtlich der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, RV/6100456/2011, für die GmbH festgestellten verdeckten Ausschüttungen vorgeschrieben wurde.
Weiters wird das Vorbringen gemäß dem abweisenden Bescheid wiederholt, sodass auf die festgestellten verdeckten Ausschüttungen laut Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und die damit im Zusammenhang getroffene Ermessensentscheidung samt Direktvorschreibung verwiesen wird.
Hätte der Gesellschafter Geschäftsführer über den durch das Bundesfinanzgericht festgestellten tatsächlichen Sachverhalt nichts gewusst, hätte das BFG von keiner verdeckten Ausschüttung ausgehen können, da der subjektive Tatbestand gefehlt hätte. Somit sei hinsichtlich der Vorschreibung der Kapitalertragsteuer von hinterzogenen Abgaben auszugehen und die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Auf die Ausführungen zu dem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten des Bf, welches mit den Ausführungen im Abweisungsbescheid (ergänzt durch Zahlenangaben) im wesentlichen wortgleich wiedergegeben wird, wird verwiesen.
Ergänzend wird vorgebracht, dass bei einer Firma, die im Einflussbereich des Bf stehe, aufgrund einer Betriebsprüfung erhebliche Steuernachforderungen festgestellt worden seien. Die Feststellungen seien wieder aufgrund von nicht nachvollziehbaren Rechnungen und Barzahlungen erfolgt.
Aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Bf sei jedenfalls von einer objektiven Gefährdungseignung auszugehen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem eine mündliche Senatsentscheidung beantragt wird. Eine weitere Begründung erfolgt nicht.

Mit ho Vorhalt vom wurde der Bf aufgefordert, seine seit mittlerweile mehr als acht Jahren abgegebene Erklärung (welche vom Tisch zu wischen versucht werde) darzulegen bzw mitzuteilen, ob diese nach wie vor aufrechterhalten wird.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Senatsentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 212a Abs 1 BAO bestimmt:

"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."

Gemäß § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Strittig sind im gegenständlichen Fall die Erfolgsaussichten der Beschwerde und ob das Verhalten des Bf auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist.

Das Finanzamt hat Feststellungen zum Vorliegen von nicht nachvollziehbaren Zahlungsflüssen aufgrund von Scheinrechnungen getroffen und daraus auf "das Wissen" des Alleingesellschafters und Geschäftsführers um das Vorliegen von Abgabenverkürzungen geschlossen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das sich darauf beschränkt, gefälschte Rechnungen, von denen das Finanzamt ausgehe, seien für den Bf nicht erkennbar gewesen und die Abwicklung sei über ***X*** erfolgt, steht im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen.

Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl , mwN).

Dem Bf ist mit Vorhalt vom Gelegenheit gegeben worden, sich zum Standpunkt des Finanzamtes, er habe gewusst, dass Zahlungen nicht an die in den Scheinrechnungen angeführten Rechnungsaussteller erfolgten, zu äußern und zu erläutern, welche Erklärungen (Punkt 2.1. der Beschwerde vom ) er gegenüber der Abgabenbehörde abgegeben hat.
Dieser Vorhalt ist unbeantwortet geblieben. Es wurde nicht ausgeführt, mit welchen Erklärungen des Bf sich das Finanzamt nicht befasst habe. Damit mangelt es der Bescheidbeschwerde an einem sachlichen Substrat, mit welchem eine Auseinandersetzung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens geboten gewesen wäre.
Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesfinanzgerichtes waren nicht erforderlich.

Bei Beurteilung der Erfolgsaussichten anhand des Beschwerdevorbringens, insbesondere zu den nicht nachvollziehbaren Zahlungsflüssen, kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Da die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs 2 BAO schon aus dem genannten Grund nicht zu bewilligen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Bf beantragt hat, die Einhebung der Abgaben bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom auszusetzen. Dem Vernehmen nach wird der zuständige Senat im August 2023 eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung erlassen, was im Falle einer bewilligten Aussetzung deren Ablauf zur Folge hätte.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100122.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at