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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2023, RV/7101985/2023

§ 212a BAO; unerledigter Aussetzungsantrag, BVE zur Stammabgabe bereits ergangen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom Beschwerde ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich des Nachforderungsbetrages in Höhe von € 8.325,00.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die genannte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 als unbegründet ab.

Ebenfalls am wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Schriftsatz vom Beschwerde ein mit der Begründung, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom betreffend Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 am beim Finanzamt Österreich fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt habe.

Seine Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 gelte daher weiter als unerledigt.

Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom verstoße, wie er in seinem Vorlageantrag ausführlich begründet habe, gegen die §§ 46 IO und 290a ff. EO, verletze aber auch Art 18 Abs. 1 B-VG. Er sei offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom als unbegründet ab.

Nach Zitierung des § 212a Abs. 1 BAO führte das Finanzamt begründend aus, dass der Bf. im Veranlagungszeitraum 2020 gleichzeitig Bezüge von zwei bezugsauszahlenden Stellen erhalten habe. Im Jahr 2020 lägen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor.

Würden Einkünfte einem Dritten abgetreten, so bleibe der ursprüngliche Bezieher steuerpflichtig. Die Verfügung über die Einkünfte stelle eine bloße Einkommensverwendung dar.

Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom sei daher wenig erfolgversprechend, sodass die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO nicht bewilligt werden könne.

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag ein und begründete diesen wie folgt:

"1) Verlauf des bisherigen Verfahrens

1.1) Schuldenregulierungsverfahren

Es ist amtsbekannt, dass sich der Antragsteller seit Anfang 2018 im Ruhestand befindet, dass der Antragsteller seither Ruhestands-Bezüge erhält (vgl. die Anlagen ./2.1 bis ./2.3 zum Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens), in welcher Höhe diese Ruhestands-Bezüge bzw. Pensionszahlungen gewährt werden, dass am ***Datum1*** vom BG ***X*** zu ***AZxxx*** über das Vermögen des Antragstellers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist, dass vom BG ***X*** angeordnet worden ist, dass die von den pensionsauszahlenden Stellen während des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens (in der Folge also vom April 2019 bis einschließlich September 2021) gewährten, das gesetzliche Existenzminimum des Antragsstellers übersteigenden monatlichen (Ruhestands-)Bezüge zusammenzurechnen seien, dem Antragsteller nur die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren seien und die das gesetzliche Existenzminimum des Antragsstellers übersteigenden Beträge von den pensionsauszahlenden Stellen jeweils auf das Massekonto zu ***AZxxx*** des BG ***X*** einzuzahlen seien, dass das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des BG ***X*** vom ***Datum2*** aufgehoben worden sei.

1.2) Einkommensteuerbescheid 2019

Für das Jahr 2019, also für einen Zeitraum während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens, hat das zuständige Finanzamt nach Zusammenrechnung der Pensionsbezüge des Antragstellers als Bemessungsgrundlage eine Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 7.518,00 festgesetzt. Diese Einkommensteuer 2019 wurde vom Finanzamt dem Masseverwalter im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X***, RA Mag. ***M***, in Vorschreibung gebracht. Der Masseverwalter hat die Einkommensteuer 2019 iSv § 46 Abs 1 Z 2 IO als Masseforderung anerkannt, das Konkursgericht hat die Berichtigung der Einkommensteuer 2019 als Masseforderung genehmigt. Der Masseverwalter hat die Einkommensteuer 2019 (in Höhe von € 7.518,00) aus Mitteln der Konkursmasse an das Finanzamt angewiesen (Akt ***AZxxx*** des BG ***X***).

1.3) Einkommensteuer 2021

Kurz vor der absehbaren Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens hat das zuständige Finanzamt für die Monate Jänner bis einschließlich September 2021 auf Basis der zusammengerechneten Pensionsbezüge des Antragstellers als Bemessungsgrundlage einen Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 6.114,00 errechnet.

Dieser Vorauszahlungsteilbetrag 2021 ist dem Masseverwalter im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X***, RA Mag. ***M***, am in Vorschreibung gebracht worden. Der Masseverwalter hat den Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer 2021 iSv § 46 Abs 1 Z 2 IO als Masseforderung anerkannt. Das Konkursgericht hat die Berichtigung des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer 2021 als Masseforderung genehmigt.

Der Masseverwalter hat den Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 6.114,00 aus Mitteln der Konkursmasse an das Finanzamt angewiesen (Akt ***AZxxx*** des BG ***X***).

1.4) Einkommensteuerbescheid 2020

1.4.1) Im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahren wurde vom Bezirksgericht ***X*** auf Basis des pfändbaren Jahreseinkommens des Antragstellers ein Zahlungsplan genehmigt.

1.4.2) Der Antragsteller hat nach Erhalt eines "Ersuchens um Ergänzung" des Finanzamtes vom am eine schriftliche Einkommensteuererklärung 2020 (verbunden mit einer solchen betreffend das Jahr 2021, sowie ergänzenden Angaben zur - gelöschten - ***XY*** KG) eingeschrieben an das Finanzamt abgesandt.

1.4.3) Durch den Bescheid des Finanzamtes vom wurde für das Jahr 2020, also für ein Jahr, während dessen ein gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren anhängig war, nachträglich eine Einkommensteuer in der Höhe von EUR 8.325,00 festgesetzt und dem Antragsteller als Abgabennachforderung zur Zahlung vorgeschrieben.

1.5) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020

1.5.1) Der Antragsteller hat gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom am fristgerecht - eingeschrieben - eine Beschwerde eingebracht. Dabei hat er einleitend darauf hingewiesen, dass die in der Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom enthaltene Anmerkung "Da Sie der Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht nachkommen sind, wurde die Einkommensteuer von Amtswegen festgesetzt" falsch und aktenwidrig sei. Der Erhalt der Einkommensteuererklärung 2020 des Antragstellers durch das Finanzamt gehe schon daraus hervor, dass in der Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom auf Ausführungen in dieser Einkommensteuererklärung Bezug genommen werde ("Die Zahlungen an den Masseverwalter bzw. an die Konkursmasse können weder bei den Pensionszahlungen, noch als Werbungskosten im Wege der Einkommensteuerveranlagung, steuerlich berücksichtigt werden.").

1.5.2) Der Antragsteller begründete seine Beschwerde damit, dass der Bescheid des Finanzamtes vom gesetzwidrig und daher aufzuheben sei. Es sei amtsbekannt, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bezirksgerichtes ***X*** vom ***Datum3*** (richtig wohl ***Datum1***), ***AZxxx***, ein Konkursverfahren eröffnet worden sei: das Finanzamt ***G***-***X*** habe in diesem Verfahren für die Republik Österreich Forderungen angemeldet, am gesamten Verfahren teilgenommen und Akteneinsicht gehabt.

1.5.3) Es sei daher auch amtsbekannt, dass die pensionsauszahlenden Stellen vom Bezirksgericht ***X*** verpflichtet worden seien, während des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens, d.h. also auch vom bis , das gesetzliche Existenzminimum des Antragstellers übersteigende Einkommensteile auf das Massekonto bzw. an den Masseverwalter zu bezahlen.

1.5.4) Aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Lohnzettel sei amtsbekannt, dass im Jahr 2020 an den Antragsteller in Summe nur das Existenzminimum in Höhe von EUR 27.873,52 ausbezahlt worden sei, während EUR 33.928,38 an den Masseverwalter, RA Mag. ***M***, ***Adr.MV***, bzw. die Konkursmasse im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X*** ausbezahlt worden seien.

1.5.5) Der Antragsteller habe auf diesen Umstand in seiner beim Finanzamt Österreich eingebrachten Einkommensteuererklärung 2020 auch ausdrücklich hingewiesen.

1.5.6) Das Schuldenregulierungsverfahren zu ***AZxxx*** sei - amtsbekannt erst durch Beschluss des BG ***X*** vom ***Datum2*** beendet worden, entsprechend der Schlussrechnung des Masseverwalters seien die 2020 auf das Massekonto eingegangenen Zahlungen unter den Gläubigem verteilt, bzw. zur Abdeckung der Verfahrenskosten verwendet worden, eine (Rück-)Zahlung an den Antragsteller sei dagegen nicht erfolgt.

1.5.7) Dem Finanzamt seien die Pensionszahlungen an den Antragsteller seit Anfang des Jahres 2018 bekannt gewesen. Insoweit wäre es dem Finanzamt auch offen gestanden, eine sich für das Jahr 2020 aus der "Progression" ergebende erhöhte Steuerforderung während des laufenden Schuldenregulierungsverfahren gegenüber dem Konkursgericht, dem BG ***X***, geltend zu machen.

1.5.8) Der Einkommensteuerbescheid 2020 zur St.-Nr. ***BF1StNr1*** möge daher aufgehoben und die Einkommensteuer für das Jahr 2020 mit EUR 0,00 festgesetzt werden.

1.6) Ergänzender Aussetzungsantrag

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde vom einen Aussetzungsantrag verbunden: die Einhebung der durch den angefochtenen Bescheid vom für das Jahr 2020 festgestellten Abgabennachforderung von EUR 8.325,00 möge jedenfalls bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 zur St. Nr. ***BF1StNr1*** ausgesetzt werden.

1.7) Beschwerdevorentscheidung vom

Am wurde dem Antragsteller die Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO des Finanzamtes Österreich vom über seine Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom zugestellt. Seine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Tatsache, dass das Einkommen "aufgrund der Nichtbegleichung von Verbindlichkeiten gepfändet" worden sei, stehe in keinem Zusammenhang mit der Festsetzung der Steuer. Würden "Einkünfte einem Dritten abgetreten", so bleibe der ursprüngliche Bezieher steuerpflichtig.

1.8) Antrag vom auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht

1.8.1) Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 hat der Antragsteller fristgerecht am einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag).

1.8.2) In der Begründung hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es aktenkundig sei,

- dass sich der Antragsteller seit Anfang 2018 im Ruhestand befinde,

- dass der Antragsteller seither Ruhestands-Bezüge erhalte (Verweis auf die Anlagen ./2.1 bis /2.3 zum Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens),

- in welcher Höhe diese Ruhestands-Bezüge bzw. Pensionszahlungen gewährt worden seien,

- dass am ***Datum1*** vom BG ***X*** zu ***AZxxx*** über das Vermögen des Antragstellers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei,

- dass vom BG ***X*** angeordnet worden sei, dass die von den pensionsauszahlenden Stellen während des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens (also vom April 2019 bis einschließlich September 2021) gewährten, das gesetzliche Existenzminimum des Antragsstellers übersteigenden monatlichen (Ruhestands-)Bezüge zusammenzurechnen seien, dem Antragsteller nur die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren seien und die das gesetzliche Existenzminimum des Antragsstellers übersteigenden Beträge von den pensionsauszahlenden Stellen jeweils auf das Massekonto zu ***AZxxx*** des BG ***X*** einzuzahlen seien,

- dass das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des BG ***X*** vom ***Datum2*** aufgehoben worden sei.

1.8.3) Weiters hat der Antragsteller daraufhingewiesen, dass das zuständige Finanzamt für das Jahr 2019, also für einen Zeitraum während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens, nach Zusammenrechnung der Pensionsbezüge des Antragstellers als Bemessungsgrundlage eine Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 7.518,00 festgesetzt habe.

1.8.4) Öffentliche Abgaben seien gem. § 46 Abs. 1 Z 2 der Insolvenzordnung Masseforderungen, wenn und insoweit der die Abgabe auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Als ein die Abgabepflicht auslösender Sachverhalt sei dabei die Verwirklichung jenes Tatbestandes zu verstehen, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe (ständige Rechtsprechung).

1.8.5) Die Einkommensteuer 2019 sei daher vom Finanzamt - korrekt - dem Masseverwalter im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X***, RA Mag. ***M***, in Vorschreibung gebracht worden. Der Masseverwalter habe die Einkommensteuer 2019 iSv § 46 Abs 1 Z 2 IO als Masseforderung anerkannt. Das Konkursgericht habe die Berichtigung der Einkommensteuer 2019 als Masseforderung genehmigt. Der Masseverwalter habe die Einkommensteuer 2019 (in Höhe von € 7.518,00) aus Mitteln der Konkursmasse an das Finanzamt angewiesen (Akt ***AZxxx*** des BG ***X***).

1.8.6) Weiters hat der Antragsteller vorgebracht, dass das zuständige Finanzamt kurz vor der absehbaren Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens für die Monate Jänner bis einschließlich September 2021 auf Basis der zusammengerechneten Pensionsbezüge des Antragstellers als Bemessungsgrundlage an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 6.114,00 errechnet habe. Dieser Vorauszahlungsteilbetrag 2021 sei dem Masseverwalter im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X***, RA Mag. ***M***, am in Vorschreibung gebracht worden. Der Masseverwalter habe den Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer 2021 iSv § 46 Abs 1 Z 2 IO als Masseforderung anerkannt. Das Konkursgericht habe die Berichtigung des Vorauszahlungsteilbetrages an Einkommensteuer 2021 als Masseforderung genehmigt. Der Masseverwalter habe den Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer 2021 in Höhe von € 6.114,00 aus Mitteln der Konkursmasse an das Finanzamt angewiesen (Akt ***AZxxx*** des BG ***X***).

1.8.7) Wie der Antragsteller in seinem Antrag vom vorgebracht habe, sei nicht nachvollziehbar, warum das zuständige Finanzamt im Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X*** zwar für das Jahr 2019, wie auch für die Monate Jänner bis September 2021 aus der Zusammenrechnung der Pensionsbezüge des Antragstellers errechnete Einkommensteuer als Masseforderungen angemeldet habe, eine derartige Anmeldung betreffend die Einkommensteuer für das dazwischen liegende Jahr, für das Jahr 2020, jedoch verabsäumt worden sei. Das Finanzamt habe nicht begründet, warum es zwar möglich gewesen sei, für die Monate Jänner bis einschließlich September 2021 einen Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer zu errechnen und festsetzen, es aber nicht möglich gewesen sein solle, auch für das vorangegangene Jahr, für 2020, die Einkommensteuer oder zumindest einen Vorauszahlungsteilbetrag an Einkommensteuer zu errechnen und festsetzen. Wie für die Jahre 2019 und 2021 sei ja, dies ergebe sich zweifelsfrei aus den drei Einkommensteuerbescheiden, auch für das Jahr 2020 ausschließlich die Zusammenrechnung der - bekannten - Pensionsbezüge für die Festsetzung der Einkommensteuer maßgeblich. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom heiße es, dass die Einkommensteuer "von Amtswegen" festgesetzt worden sei.

1.8.8) In rechtlicher Hinsicht führte der Antragsteller in seinem Antrag vom aus, einem Massegläubiger iSv § 46 IO sei es nicht überlassen, eine Forderung für einen während eines Schuldenregulierungsverfahrens die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt (§ 46 Abs 1 Z 2 IO) nach freiem Ermessen entweder während des Schuldenregulierungsverfahrens als Masseforderung, oder aber nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gegen den Schuldner persönlich geltend zu machen. So könne auch ein Masseverwalter, der es irrtümlich verabsäumt habe, seinen Anspruch auf Entlohnung für seine Tätigkeit in einem bestimmten Schuldenregulierungsverfahren rechtzeitig als Masseforderung geltend zu machen, den entsprechenden Anspruch nicht nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gegen den Schuldner des seinerzeitigen Schuldenregulierungsverfahren persönlich betreiben. Das gleiche gelte für Forderungen einer Finanzbehörde für einen während des Schuldenregulierungsverfahrens die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt: Es gebe kein Wahlrecht, eine für einen zwischen der Eröffnung und der Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens liegenden Zeitraum festzusetzende Einkommensteuer nach Belieben entweder als Masseforderung gegen die Konkursmasse geltend zu machen (wie dies vom hier zuständigen Finanzamt betreffend die Einkommensteuer 2019 und den Einkommensteuer-Vorauszahlungsteilbetrag für 2021 erfolgt sei), oder die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuwarten und die betreffende Einkommensteuer gegen den Schuldner des seinerzeitigen Schuldenregulierungsverfahrens persönlich als "Abgabennachforderung" geltend zu machen (wie dies - rechtswidrig - durch den Einkommensteuerbescheid 2020 vom erfolgt sei).

1.8.9) Die Aufrechterhaltung des Einkommensteuerbescheids 2020 vom mit einer Belastung des Antragstellers mit einer Abgabennachforderung für das Jahr 2020, während dessen ganzer Dauer gegen den Antragsteller ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig war, in Höhe von € 8.325,00 würde, so der Antragsteller weiter, zudem dazu führen, dass dem Antragsteller für den Zeitraum, in dem der die Abgabe auslösende Sachverhalt, die Pensionszahlungen für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2020, verwirklicht worden sei, das zu belassende und vom BG ***X*** tatsächlich belassene gesetzliche Existenzminimum nachträglich um € 8.325,00 verkürzt würde, mit anderen Worten, dass dem Antragsteller für das Jahr 2020, in dem das Schuldenregulierungsverfahren anhängig war, nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum belassen würde.

) Gesetzliche Bestimmungen wie jene der §§ 46 IO und 290a ff. EO würden aber auch die Finanzbehörden (Art 18 Abs 1 B-VG) binden. Der Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamtes Österreich vom zur St.-Nr. ***BF1StNr1*** sei offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.

) Der Antragsteller hat daher am den Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge nach Beischaffung des Aktes ***AZxxx*** des BG ***X***, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Ladung und Einvernahme der für das Verfahren ***AZxxx*** des BG ***X*** zuständigen Rechtspflegerin, Frau ***P***, als Zeugin, Ladung und Einvernahme des seinerzeitigen Masseverwalters Mag. ***M***, als Zeugen, und Ladung und Einvernahme des Antragstellers den Einkommensteuerbescheid 2020 vom zur St.-Nr. ***BF1StNr1*** aufheben.

1.9) Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages

Durch Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Aussetzungsantrag des Antragstellers vom mit der Begründung abgewiesen, dass "die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde".

1.10) Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages

Der Antragsteller hat fristgerecht am eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung seines Aussetzungsantrages eingebracht und diese damit begründet, dass er ja fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt habe. Der Einkommensteuerbescheid 2020 gelte daher weiter als unerledigt, er verstoße, wie im Vorlageantrag vom ausführlich begründet, gegen die §§ 46 IO und 290a ff. EO, verletze aber auch Art. 18 Abs. 1 B-VG. Der Bescheid sei mit anderen Worten offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.

1.11) Zahlungsaufforderung vom

Dem Antragsteller wurde am eine Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Österreich vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zugestellt: Auf seinem Abgabenkonto hafte ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von EUR 8.279,65 aus. Die "Einleitung eines Einbringungsverfahrens (beispielsweise die Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen etc.) und die dadurch anfallenden Kosten" könnten vermieden werden, wenn "die Abgabenschuldigkeiten unverzüglich" entrichtet würden. Die Zahlungsaufforderung war handschriftlich unterfertigt. Für den Vorstand - "***B***".

1.12) Telefonische Abklärung mit dem Finanzamt

Der Antragsteller hat unmittelbar nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom versucht, die angeführte Sachbearbeiterin ***B*** telefonisch zu erreichen und sie - einerseits auf den noch unerledigten Antrag vom auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und andererseits auf die noch unerledigte Beschwerde vom gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages hinzuweisen. Der Antragsteller wurde schließlich mit Herrn ***C*** verbunden: Die Zahlungsaufforderung vom sei zugegeben ein Fehler gewesen.

1.13) E-Mail eines Herrn ***F***

Am erhielt der Antragsteller die E-Mail eines Herrn ***F***: "Der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 wurde zurückgezogen." Die Zahlungsaufforderung sei als gegenstandslos zu betrachten.

Mit E-Mail an diesen Herrn ***F*** vom hat der Antragsteller um ordnungsgemäße Bestätigung des Finanzamtes ersucht.

1.14) Zurückziehung des Vollstreckungstitels

ln der Folge wurde dem Antragsteller per Briefpost eine amtssignierte "Information" des Finanzamtes vom zugestellt: "Der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 wurde zurückgezogen."

1.15) Beschwerdevorentscheidung vom

Am wurde dem Antragsteller die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom "bezüglich der Beschwerde vom . . . gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom " zugestellt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet:

"Sie haben im Veranlagungszeitraum 2020 gleichzeitig Bezüge von zwei bezugsauszahlenden Stellen erhalten. Im Jahr 2020 liegen somit die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Werden Einkünfte einem Dritten abgetreten, so bleibt der ursprüngliche Bezieher steuerpflichtig. Die Verfügung über die Einkünfte stellt eine bloße Einkommensverwendung dar. Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ist daher wenig erfolgversprechend, sodass die Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO nicht bewilligt werden kann."

2) Begründung des Vorlageantrages

2.1.1) Nachdem der Antragsteller am einen Antrag auf Entscheidung über den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 durch das Bundesfinanzgericht und am eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Abweisung seines bezughabenden Aussetzungsantrages eingebracht hatte, wurde ihm am die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom "bezüglich der Beschwerde vom . . . gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom " zugestellt: die Aussetzung der Einhebung wurde nicht bewilligt.

2.1.2) Einen Tag nach der Ausstellung der Beschwerdevorentscheidung vom , am , hat das Finanzamt freilich eine amtssignierte Information ausgestellt: "Der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 wurde zurückgezogen."

2.1.3) "Vollstreckungstitel" war und ist nach der insoweit völlig eindeutigen Judikatur der Einkommensteuerbescheid 2020.

2.1.4) Der gegenständliche Vorlageantrag wird vorsichtshalber eingebracht, weil dem Antragsteller die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom auf dem Postweg erst nach der mit datierten Information des Finanzamtes, dass der Vollstreckungstitel zurückgezogen worden sei, zugestellt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom - wie alle weiteren die Einkommensteuer 2020 des Antragstellers betreffenden Entscheidungen des Finanzamtes - schon durch die am erklärte Zurückziehung des Vollstreckungstitels, also des Einkommensteuerbescheides 2020, erledigt ist.

2.2.1) Der guten Ordnung halber sei aber auch geltend gemacht, dass in der "Begründung" der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom über die Beschwerde des Antragstellers vom mit keinem einzigen Wort auf die in der Beschwerde des Antragstellers vom ausgeführten Gründe für seine Beschwerde eingegangen wird.

2.2.2) Der Antragsteller hatte in seiner Beschwerde vom ausgeführt, der Einkommensteuerbescheid 2020 verstoße, wie dies im Vorlageantrag vom ausführlich begründet worden sei, gegen die §§ 46 IO und 290a ff. EO, verletze aber auch Art. 18 Abs. 1 B-VG. Der Bescheid sei mit anderen Worten offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.

2.2.3) ln seinem Vorlageantrag vom hatte der Antragsteller ausgeführt, öffentliche Abgaben - wie etwa die Einkommensteuer - seien gemäß § 46 Abs 1 Z 2 der Insolvenzordnung Masseforderungen, wenn und insoweit der die Abgabe auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Als ein die Abgabepflicht auslösender Sachverhalt sei dabei die Verwirklichung jenes Tatbestandes zu verstehen, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe (ständige Rechtsprechung).

2.2.4) Einem Massegläubiger iSv § 46 IO sei es nicht überlassen, eine Forderung für einen während eines Schuldenregulierungsverfahrens die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt (§ 46 Abs 1 Z 2 IO) nach freiem Ermessen entweder während des Schuldenregulierungsverführens als Masseforderung, oder aber nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gegen den Schuldner persönlich geltend zu machen. Es gebe kein Wahlrecht, eine für einen zwischen der Eröffnung und der Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens liegenden Zeitraum festzusetzende Einkommensteuer nach Belieben entweder als Masseforderung gegen die Konkursmasse geltend zu machen (wie dies ja betreffend die Einkommensteuer 2019 und den Einkommensteuer-Vorauszahlungsteilbetrag für 2021 erfolgt sei), oder die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuwarten und die betreffende Einkommensteuer gegen den Schuldner des seinerzeitigen Schuldenregulierungsverfahrens persönlich als "Abgabennachforderung" geltend zu machen (wie dies - rechtswidrig - durch den Einkommensteuerbescheid 2020 vom erfolgt sei).

2.2.5) Die Aufrechterhaltung des Einkommensteuerbescheids 2020 vom mit einer Belastung des Antragstellers mit einer Abgabennachforderung für das Jahr 2020, während dessen ganzer Dauer gegen den Antragsteller ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig war, in Höhe von € 8.325,00 würde zudem dazu führen, dass dem Antragsteller für den Zeitraum, in dem der die Abgabe auslösende Sachverhalt, die Pensionszahlungen für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2020, verwirklicht worden sei, das zu belassende und vom BG ***X*** tatsächlich belassene gesetzliche Existenzminimum nachträglich um € 8.325,00 verkürzt würde, mit anderen Worten, dass dem Antragsteller für das Jahr 2020, in dem das Schuldenregulierungsverfahren anhängig war, nicht einmal das gesetzliche Existenzminimum belassen würde.

2.2.6) Wollte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die "Abgabennachforderung" den Antragsteller faktisch ja erst nach Rechtskraft des Beschlusses des BG ***X*** zu ***AZxxx*** vom ***Datum2*** treffe, sein gesetzlich gesichertes Existenzminimum daher während des Schuldenregulierungsverfahren nicht eingeschränkt worden sei, würde übersehen, dass durch eben diesen Gerichtsbeschluss ein Zahlungsplan bestätigt wurde, der vorsieht, dass der Antragsteller auf Basis seines pfändbaren Jahreseinkommens - also das Existenzminimum aussparend - eine Quote in vier jährlichen Raten vom bis zu zahlen habe.

Müsste der Antragsteller vor dem Jahr 2026 zusätzlich eine Einkommensteuer für 2020 in Höhe von € 8.325,00 entrichten, würde ihm dadurch nicht einmal das Existenzminimum zukommen. Dies wäre klar gesetzwidrig.

2.2.7) Gesetzliche Bestimmungen wie jene der §§ 46 IO und 290a ff. EO binden aber auch die Finanzbehörden (Art 18 Abs 1 B-VG). Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom ist daher offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.

Es wird daher der ANTRAG gestellt, das Bundesfinanzgericht möge nach Beischaffung des Aktes ***AZxxx*** des BG ***X***, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Ladung und Einvernahme des Antragstellers, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom zur Steuernummer ***BF1StNr1*** bezüglich der Beschwerde des Antragstellers vom gegen den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom als gesetz- und verfassungswidrig aufheben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde gegen den zu Grunde liegenden Bescheid ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnis oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Für die Entrichtung der Abgabe steht dem Abgabenpflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung zu. Daraus folgt, dass die Aussetzung der Einhebung grundsätzlich immer einen konkreten Verfahrensabschnitt betrifft.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt gemäß § 212a Abs. 5 BAO eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus.

Wird somit vom Steuerpflichtigen ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingebracht, so kann für diesen Verfahrensabschnitt wiederum die Aussetzung (neu) beantragt werden. Diesem neuen Antrag kommt gemäß § 230 Abs. 6 BAO die Wirkung zu, dass Einbringungsmaßnahmen bis zu dessen Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für diesen Zeitraum Zinsen in gleicher Höhe wie im Falle bewilligter Aussetzung zu entrichten. Wird der Aussetzungsantrag iSd § 218 Abs 4 und 5 BAO rechtzeitig gestellt, so hindert dies den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (vgl. dazu ).

Auch wenn die belangte Behörde dem Antrag auf Aussetzung stattgegeben hätte, wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache vom gleichen Tage der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides haben sich die Wirkungen der Aussetzung ergeben, weil ein Aussetzungsantrag gestellt war.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Dagegen hat der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht.

Daher hatte die belangte Behörde mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2020 den Abweisungsbescheid zum Antrag nach § 212a BAO zu erlassen und war dieser rechtskonform, da in diesem Fall für die Stellung eines Vorlageantrages (betreffend E 2020) eine neuerliche Antragstellung nach § 212a BAO vorgesehen ist.

Es steht dem Bf. frei, im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag in der Hauptsache einen Aussetzungsantrag einzubringen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen, ob die gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 eingebrachte Beschwerde erfolgversprechend sei, war daher nicht erforderlich.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten einen Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Grundlage für die Zahlungsaufforderung vom war der Rückstandsausweis vom .

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ist erkennbar, dass der Rückstandsausweis und nicht der Einkommensteuerbescheid 2020 der Exekutionstitel (Vollstreckungstitel) ist.

Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid und kann daher durch die ausstellende Behörde mit einer formlosen Mitteilung zurückgezogen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Bescheid einer Behörde (des Finanzamtes) nicht mit einer bloßen Mitteilung aufgehoben (zurückgezogen), sondern nur mittels Bescheides (Aufhebungsbescheid, BVE, Erkenntnis) beseitigt werden kann.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Abschließend darf zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten werden, dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter (; ).

Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom , Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa ). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. ). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, ). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR , Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR , Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29; ).

Da aufgrund der Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2020 zwingend mit Abweisung zum offenen Antrag nach § 212a BAO vorzugehen war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache führen könnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101985.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at