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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2023, RV/7500414/2023

Parkometerabgabe; keine Befreiung von der Parkometerabgabe, da die Paketzustellung nicht nachgewiesen wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. M67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom an, er habe Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Taglieberstraße 14, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 21:13 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er während der Arbeitszeit eine Strafe bekommen habe. Er liefere Pakete für Amazon aus.

Dem Einspruch war eine Bestätigung der Firma X. beigefügt, wonach der Bf. am Beanstandungstag (, 21:13 Uhr) mit dem Ausliefern von Paketen im Auftrag von Amazon beschäftigt war.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 (1) Wiener Parkometerabgabeverordnung aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens geeignete Beweismittel (zB Arbeitsauftrag, Zustellverzeichnis oder dergleichen) für seine Behauptung, dass er zur Beanstandungszeit Pakete für Amazon ausgeliefert habe, glaubhaft zu machen.

Von der X. GmbH wurde daraufhin ein Auszug aus der Tour des Bf. mit einer "Tracking ID" und des Straßennamens plus Hausnummer übermittelt. Auf dem Auszug waren weder ein Datum noch eine Uhrzeit der Zustellung von Paketen ersichtlich.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass nur ein Auszug aus der Tour des Bf. am betreffenden Tag übermittelt worden sei, jedoch konnten auf diesem Auszug weder Datum noch Uhrzeit der Zustellung von Paketen ersehen werden.

Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 und § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie § 26a Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 stellte die Behörde fest, dass eine durchgeführte Zustelltätigkeit im gesamten Verfahren nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht worden sei.

Da sich der Abstellort in der Nähe der zum Beanstandungszeitpunkt aufrechten Wohnadresse des Bf. befunden habe, habe die Behörde es sohin in freier Beweiswürdigung als erwiesen angesehen, dass er das Fahrzeug nicht im Rahmen einer Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen iSd § 26a Abs. 4 StVO 1960 an der näher angeführten Örtlichkeit abgestellt habe.

Somit habe der Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 4 StVO im gegenständlichen Fall nicht zu seinen Gunsten wirken können.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass es eine Akte gebe, aus der hervorgehe, dass er bei der Paketzustellung von Amazon gearbeitet habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf. arbeitet bei der Firma X. GmbH, Dorf, als Paketzusteller.

Die Firma scheint auf der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG auf und war für die amazon logistics, ebenfalls angezeigter Postdienst gemäß § 25PMG, tätig.

Strittig ist, ob der Bf. zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüber-wachung (, 21:13 Uhr), eine Paketzustellung vorgenommen hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten sowie aus den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos.

Der Bf. gab an, zum angegebenen Zeitpunkt mit der Zustellung von Paketen unterwegs gewesen zu sein und legte zum Nachweis ein Schreiben von X. , Gasse, vor, in dem von der Firma bestätigt wird, dass der Bf. zur Beanstandungszeit an der Adresse 1230 Wien, Taglieberstraße 14, mit dem Ausliefern von Paketen im Auftrag von Amazon beschäftigt gewesen sei.

Der Bf. legte eine Bestätigung der X. GmbH vor, in der von der Firma bestätigt wird, dass er am Beanstandungstag zur Beanstandungszeit Pakete für Amazon ausgeliefert habe.

Weiters wurde von der X. GmbH ein Auszug aus einer Tour des Bf. mit einer "Tracking ID" und der Straßenbezeichnung plus Hausnummer übermittelt. Auf diesem Auszug sind weder Datum noch Uhrzeit der Zustellung von Paketen ausgewiesen.

Die Behörde erachtete die Bestätigung und den Auszug aus der Tour als nicht ausreichend, da eine Paketzustellung zum Beanstandungszeitpunkt (, 21:13 Uhr) nicht nachvollziehbar war.

Die Behörde stützte daher ihre Beweiswürdigung auf die eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Meldungslegers, der im Zuge der Anzeige auf dem Überprüfungsgerät folgende Notiz machte: "… Einlegetafel Amazon, keine Liefertätigkeit ersichtlich, Motorhaube kalt … gültiger Parkschein fehlte"

Das Bundesfinanzgericht geht - wie die belangte Behörde - in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. am um 21:13 keine Zustellung von Paketen vorgenommen hat, dies aus den nachstehend angeführten Gründen:

Der Meldungsleger konnte zur Beanstandungszeit (, 21:13 Uhr) keine Liefertätigkeit wahrnehmen. Der Motorhaube des gegenständlichen Fahrzeuges war bereits erkaltet.

Der Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges befand sich in der Nähe des damaligen Hauptwohnsitzes des Bf.

Aus der vorgelegten Tourenliste war nicht zu ersehen, dass der Bf. zur Beanstandungszeit eine Paketzustellung vorgenommen hat.

Es erscheint darüber hinaus unwahrscheinlich, dass der Bf. um 21:13 Uhr noch eine Paketzustellung vorgenommen hat, da Zustellungen von Amazon in aller Regel nur bis 21:00 Uhr stattfinden.

Der Bf. hat keine geeigneten Nachweise vorgelegt, dass er zur Beanstandungszeit eine Paketzustellung vorgenommen hat.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung führt in lit. a bis lit. h jene Fahrzeuge an, die von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit sind.

Gemäß lit. b dieser Bestimmung ist die Abgabe für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 nicht zu entrichten.

§ 26a Abs. 4 StVO 1960 idF ab normiert:

"Die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,

2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,

[…]

5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

Aus den vorangeführten Bestimmungen ergibt sich, dass ein Paketzusteller, der ein Fahrzeug an einer bestimmten Örtlichkeit abstellt, nur dann von der Parkometerabgabe befreit ist, wenn die Abstellung zum Zweck einer Paketzustellung erfolgt.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Paketzustellung trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Bf. hat fahrlässig gehandelt, da er das in Rede stehende Fahrzeug in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Damit war auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Parkometerabgabe bereits aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ergeben und die Frage, ob tatsächlich eine Paketzu-tellung vorgenommen wurde, eine Frage der Beweiswürdigung darstellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500414.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at