Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2023, RV/7500406/2023

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft wegen angeblicher Erkrankung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZlen. MA67/Z1/2023, MA67/Z2/2023, MA67/Z3/2023, MA67/Z4/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren (4 x 12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (4 x 60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (4 x 10,00 €), insgesamt 328,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den unten angeführten Beanstandungszeiten auf die Fa. D. HandelsgesmbH, Straße, 1160 Wien, zugelassen.

Der Beschwerdeführer (Bf.), ***Bf1***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma.

Das Fahrzeug wurde von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung

1) am um 12:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Wurlitzergasse 17 (MA67/Z1/2023)

2) am um 14:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Straße (MA67/Z2/2023),

3) am um 12:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Wurlitzergasse 15 (MA67/Z3/2023) und

4) am um 14:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Wurlitzergasse 15 (MA67/Z4/2023)

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 beanstandet.

An die Zulassungsbesitzerin D. Handelsgesellschaft m.b.H. ergingen die unter den Punkten 1) bis 4) angeführten Lenkererhebungen.

1) MA67/Z1/2023

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Schreiben wurde nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Es wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (D. Handelsgesellschaft m.b.H.) des gegenständlichen Fahrzeuges an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am um 12:56 Uhr überlassen hwarabe, sodass dieses in 1160 Wien, Wurlitzergasse 17, stand, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

2) MA67/Z2/2023

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung er erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Schreiben wurde nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Es wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem das Fahrzeug am um 14:23 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1160 Wien, Straße, stand, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

3) MA67/Z3/2023

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Schreiben wurde nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Es wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom lastete die Magistratsabteilung 67 dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (D. Handelsgesell-schaft m.b.H.) des gegenständlichen Fahrzeuges an, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am um 12:34 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1160 Wien, Wurlitzergasse 15, stand, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

4) MA67/Z4/2023

Mit Schreiben vom (Lenkererhebung) wurde die Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Das Schreiben wurde nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Es wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges angelastet, er habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug am um 14:06 Uhr überlassen war, sodass dieses in 1160 Wien, Wurlitzergasse 15, stand, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt und für den Fall der Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Zu 1) bis 4)

Gegen die unter Punkt 1) bis 4) angeführten Strafverfügungen wurde vom Bf. am mit E-Mail folgender Einspruch erhoben:

"Einspruch gegen die im Betreff angeführten Strafverfügungen, da es unmöglich war, diese abzuholen und die angeführten Delikte der Kunden nicht zutreffen, da wir einen Bescheid gemäß § 45 Absatz 2 StVO 1960 haben."

Mit getrennt ergangenen Schreibenvom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurden dem Bf. die jeweiligen Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Bf. teilte der Behörde in seiner Stellungnahme vom zu den vier angeführten Geschäftszahlen, soweit relevant, mit, dass er sich nach einer Herzoperation auf der Reha mit Corona infiziert habe und trotz 4-facher Impfung Long Covid leide. Der Zustand sei immer schlechter geworden, sodass er nahezu handlungsunfähig sei. Es sei ihm durch die Krankheit nicht möglich gewesen, einen Lenker bekanntzugeben.

Mit getrennt ergangenen Straferkenntnissen vom wurde der Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Betrag von je 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

In der Begründung wurden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 und 7 Verwaltungsstrafgesetz) angeführt und Sinn und Zweck sowie die rechtlichen Folgen der Nichterteilung, unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung etc. erläutert.

Nach Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. zwar Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun, jedoch seien aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien wohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom , welche sich gegen die vier Straferkenntnisse richtet, vor, dass er infolge seiner Erkrankung nicht imstande gewesen sei, nach langer Zeit zu wissen, wer damals das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten gelenkt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Die im Sachverhaltsteil unter 1) bis 4) angeführten Lenkererhebungen wurden dem Bf. nachweislich zugestellt.

Der Bf. hat keine Lenkerauskünfte erteilt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Übernahmebestätigungen der jeweiligen Lenkererhebung.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9 VStG lautet:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) …

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schützt die Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl zB ).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. zB ; ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer mit Name und Anschrift binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind die unrichtige, unvollständige, unklare, widersprüchliche, verspätete und nicht erteilte Lenkerauskunft nicht voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ; ; VwGH 24.20.1997, 95/17/0187; ).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des ).

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Das Vorbringen des Bf., wonach er auf Grund seiner Erkrankung (Long Covid) nicht imstande gewesen sei nach langer Zeit zu wissen, wer damals das gegenständliche Fahrzeug zum jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gelenkt hat, kann nicht schuldbefreiend wirken, da zufolge der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, wenn eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann, Aufzeichnungen zu führen sind.

Darüber hinaus hätte der Bf. während seiner Erkrankung eine andere Person in der Firma mit seiner Vertretung betrauen müssen, damit die Einhaltung von maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa ; , ).

Dass der Bf. für seine Vertretung gesorgt hat, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor.

Die belangte Behörde hat ihm daher zu Recht die Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maß das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung in Entsprechung der Judikatur von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. ; ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis 365,00 € reichenden Strafrahmen mit je 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit je 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von je 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500406.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at