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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.07.2023, RV/7500399/2023

Parkometerabgabe; das Parkpickerl war zu den Beanstandungszeitpunkten noch nicht gültig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZlen. MA67/Zahl1/2023, MA67/Zahl2/2023 und MA67/Zahl3/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als die Geldstrafe von jeweils 60,00 € auf jeweils 36,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.

Gemäß § 50 Abs. 7 VStG wird der zur GZ. MA67/Zahl1/2023 bereits eingezahlte Betrag von 36,00 € (Organstrafverfügung) auf die Geldstrafe von nunmehr 36,00 € angerechnet.

Die noch nicht bezahlte Geldstrafe (2 x 36,00 €) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (3 x 10,00 €), insgesamt 102,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den unten angeführten Beanstandungszeitpunkten auf ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) zugelassen.

Der Bf. hat am online das Parkpickerl für den 12. Wiener Gemeindebezirk beantragt (Neuantrag).

Mit Bescheid vom erteilte das Magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 12. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das gegenständliche Fahrzeug in der Zeit vom bis .

Das Fahrzeug wurde am 7., 13. und von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da zu den Beanstandungszeiten das Parkpickerl noch nicht gültig war und das Fahrzeug nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet war.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, erließ folgende Strafverfügungen:

1) MA67/Zahl1/2023

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Migazziplatz 6, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:40 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

2) MA67/Zahl2/2023

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Bendlgasse 6, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 11:49 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

3) MA67/Zahl3/2023

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, er habe das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, Bendlgasse 4, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:26 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Ad 1) bis 3)

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv von jeweils 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden festgesetzt.

Die zu GZ. MA67/Zahl1/2023 einbezahlte Geldstrafe von 36,00 € (Organstrafverfügung) wurde auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) Folgendes vor:

"Nach dem Antrag und vor dem Erhalt meines Parkpickerls habe ich zahlreiche Strafen erhalten mit dem Grund, Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Ich habe alle bezahlt, da ich nicht genau wusste, dass ich sie beheben kann, indem ich die Bestätigung des Antrags für den Parkpickerl per E-Mail schicke. Es dauerte ca 3 Wochen vom Antrag bis ich eine Post erhalten habe. In dieser Zeit folgten einige Strafen noch dazu…"

Mit getrennt ergangenen Straferkenntnissen vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkoeterabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von je 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von je 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zusammengefasst fest, dass zum Beanstandungszeitpunkt keine Pauschalierungsvereinbarung getroffen gewesen sei. Der Bf. hätte daher die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.

Bei der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein sogen. Ungehorsamsdelikt, dh zur Strafbarkeit genüge gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungs-vorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, fahrlässiges Verhalten.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom vor, dass er seit März 2023 ein Parkpickerl für den 12. Bezirk habe, dennoch bekomme er Nachzahlungen für den 12. Bezirk.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war

am um 19:40 Uhr in 1120 Wien, Migazziplatz 6 (MA67/Zahl1/2023)
am um 11:49 Uhr in 1120 Wien, Bendlgasse 6 (MA67/Zahl2/2023) und
am um 09:26 Uhr in 1120 Wien, Bendlgasse 4 (MA67/Zahl3/2023)

abgestellt.

Zu den angeführten Zeitpunkten bestand für das Abstellen von Fahrzeugen Gebührenpflicht.

Das Fahrzeug war zu den Beanstandungszeitpunkten nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.

Die vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk erteilte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 12. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Kraftfahrzeug war bzw. ist in der Zeit vom bis gültig (Bescheid vom ).

Die Lenkereigenschaft des Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten blieb unbestritten.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk.

Rechtsgrundlagen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellan-meldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 normiert:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) iSd aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.

Gemäß § 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs 1 und Abs 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Zufolge der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung dürfen der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden.

Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenent-richtung vorgenommen werden. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt daher erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend (vgl zB , ).

Es ist daher auch nicht ausreichend, wenn bei der Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Antrag für das Parkpickerl hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird.

Der Bf. hätte daher das Fahrzeug bei der Abstellung in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen mit einem gültigen Parkschein kennzeichnen müssen, was er unstrittig nicht getan hat.

Er hat somit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Bf. hat erstmals das Parkpickerl beantragt und ist offenbar davon ausgegangen, dass das dieses bereits mit Beginn des Monats, für welches es beantragt wird, gültig ist. Er hat dadurch, dass er sich nicht rechtzeitig an geeigneter Stelle erkundigt hat, ein fahrlässiges Verhalten gesetzt.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Nur informativ wird noch festgehalten, dass die Seite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html zum Parkpickerl auszugsweise folgende Informationen enthält:

Bitte beachten Sie, dass bei einer Beantragung über das Online-Formular bzw. bei Einzahlung der Zahlungsanweisung bis zur Zustellung des Parkpickerls zirka eine Woche vergehen kann (Antragsprüfung, Dauer der Geldüberweisung, Kontrolle des Zahlungseingangs, Ausstellung des Bescheids und Zustellung im Postweg).

Achtung: Der Antrag kann erst nach Einlangen der vollständigen Zahlung (ausgenommen die Gebühren für die Beilagen) abschließend bearbeitet werden. Bitte bezahlen Sie daher die entsprechenden Kosten immer gleich bei der Antragstellung.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug an den Beanstandungstagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Der Bf. ist in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bislang unbescholten.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 36,00 € für schuld- und tatangemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird daher von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Vollstreckung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500399.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at