Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2023, RV/7500388/2023

Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft in Zusammenhang mit dem Einlegen eines nicht mehr gültigen Parkausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 365,00 verhängte Geldstrafe auf € 270,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 3 Tagen und 15 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die Kosten der belangten Behörde werden in Höhe von € 27,00 festgesetzt (§ 64 VStG).

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Geldstrafe (€ 270,00) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 27,00), insgesamt € 297,00, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO der Landespolizeidirektion Wien am um 16:41 Uhr zur Anzeige gebracht, da der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit eingelegte Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 seit nicht mehr gültig war.

Mit Schreiben vom wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Erteilung einer Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und wurde auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung hingewiesen.

Das Schreiben wurde der Bf. durch Hinterlegung am beim Postamt ***PA*** zugestellt und nicht behoben.

In der Folge wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Strafverfügung vom angelastet, sie habe als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges dem Lenkerersuchen nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom vor, dass sie - wie aus der Rücksendung des Schreibens vom durch die Österreichische Post ersichtlich sei - den für sie am Postamt ***PA*** hinterlegten Brief leider nicht abgeholt und daher auch keine Lenkererhebung retourniert habe. Ihr Vater sei 78 Jahre alt und leide seit acht Jahren an Alzheimer. Außerdem sitze er mittlerweile im Rollstuhl. Er lebe mit einer 24-Stunden-Betreuung in einem Haus neben ihrem. Da sie immer sehr spät von der Arbeit nach Hause komme, hole der Pfleger ihres Vaters täglich auch ihre Post aus dem Briefkasten. Er lege die Post dann an einem für ihren Vater vermeintlich unerreichbaren Platz ab. Manchmal komme allerdings etwas Wichtiges in der Pflege dazwischen, sodass die Post auch mal ein paar Minuten am Küchentisch liegen bleiben könne. Es sei jetzt leider bereits das zweite Mal, das ein wichtiges Schriftstück verschwunden sei. Ihr Vater fahre mit seinem Rollstuhl noch selbständig in der Küche umher. Nachdem sie nun den RSb-Brief vom erhalten habe, habe sie den Pfleger ihres Vaters gebeten, die ganze Küche abzusuchen. Und tatsächlich habe er den Benachrichtigungsschein in einer Lade gefunden, die eigentlich leer sei und in die nie jemand hineinschaue. Ihr Vater müsse in einer kurzen Abwesenheit des Pflegers den Schein genommen und in diese Lade gelegt haben. Leider sei dies vor zwei Jahren auch schon einmal der Fall gewesen. Ihr sei natürlich klar, dass das nicht passieren hätte dürfen. Allerdings sei die Pflege eines Patienten mit Alzheimer wirklich sehr schwierig und für sie sei es vollkommen verständlich, dass so etwas leider auch einmal passieren könne, obwohl es das nicht dürfte. Sie hoffe, den Sachverhalt ausführlich und nachvollziehbar dargestellt zu haben und bitte in Anbetracht der vorliegenden Umstände, das Strafausmaß nochmals zu überprüfen.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom für schuldig, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 16:41 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1030 Wien, Am Heumarkt ggü 5, stand, nicht entsprochen habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 36,50 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (= 10% der Strafe) auferlegt.

In der Begründung werden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006), nähere Erläuterungen hierzu, das Verwaltungsgeschehen und das Einspruchsvorbringen wiedergegeben und ausgeführt, dass das Einspruchsvorbringen der Bf., wonach wahrscheinlich ihr Vater die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers verlegt hätte, zwar menschlich verständlich sein möge, dieses jedoch nicht schuldbefreiend wirken könne.

Der Aktenlage zufolge sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt worden.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden.

Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist, sei die Bf. ihrer vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Nach näheren Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass die Bf. keine Gründe vorgebracht habe, ihr mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholt die Bf. ihr Einspruchsvorbringen und stellt klar, dass ihre Aussage im Einspruch "Hierbei handelt es sich eindeutig um ein Vergehen meinerseits, dessen ich mir auch bewusst bin", nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen sei. Sie habe damit lediglich ihr Rechtsverständnis zum Ausdruck bringen wollen, dass man einer solchen Zustellung (sofern man davon Kenntnis habe) Folge zu leisten hätte. Wie aber aus dem Einspruch eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei, habe ihr jedoch jede Information bzw. Kenntnis über das abzuholende Schriftstück gefehlt. Hinsichtlich der gegebenen Umstände habe sie weder sorglos noch fahrlässig handeln können, weil sie aufgrund der genannten Tatsachen gar nicht in der Lage gewesen sei, sich tatbildmäßig zu verhalten. Ihr vorzuwerfen, sie sei achtlos bzw. gedankenlos vorgegangen, sei in Anbetracht des von ihr geschilderten Sachverhaltes einfach nicht richtig.

Dass grundsätzlich die Höchststrafe als angemessen angesehen werde, könne sie schon allein aus ihren finanziellen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter einer im selben Haushalt lebenden studierenden Tochter nicht nachvollziehen. Überdies sei sie noch nie mit dem Wiener Parkometergesetz in Konflikt gekommen. Aus den genannten Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie keine Umstände zur Geltung gebracht habe, die ihre Unschuld darlegen. Weiters beantrage sie, dass gegebenenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgende Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt:

Anlass für die von der Magistratsabteilung 67 durchgeführte Lenkererhebung vom war, dass im gegenständlichen Fahrzeug im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Parkraumüberwachung (, 16:41 Uhr) der Parkausweis für Behinderte Nr. 123, ausgestellt für den Vater der Bf., Johann Toppler, hinter der Windschutzscheibe eingelegt war und dieser Ausweis auf Grund einer Verlustanzeige seine Gültigkeit am verloren hatte.

Das Auskunftsverlangen der MA 67 vom wurde der Bf. durch Hinterlegung beim Postamt ***PA*** am unstrittig ordnungsgemäß zugestellt. Das Schreiben wurde von der Bf. nicht behoben und keine Lenkerauskunft erteilt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann mit dem ersten Tag der Abholfrist () zu laufen und endete am .

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012 normiert:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. zB , zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967).

Die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , ).

Die Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskunft verfolgen eine einheitliche Zielrichtung - nämlich die Ahndung des Grunddeliktes.

Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zu der Aufforderung war, muss in der Anfrage nicht angeführt werden (vgl. zB ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zB , ), was bedeutet, dass insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung eintritt, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht wurde von der Bf. nicht bestritten. Sie brachte aber in ihrem Einspruch und in der Beschwerde vor, dass ihr kein Verschulden vorzuwerfen sei. Sie habe von der Hinterlegung der Lenkererhebung keine Kenntnis gehabt, da ihr an Alzheimer leidender Vater die Verständigung über die Hinterlegung des Auskunftsverlangens verlegt habe. Erst nachdem sie die Strafverfügung vom erhalten habe, habe der Pfleger ihres Vaters den Benachrichtigungsschein in einer Küchenlade gefunden. Leider sei dies vor zwei Jahren schon einmal der Fall gewesen.

Das Vorbringen der Bf., wonach der Pfleger des Vaters die an sie gerichtete Post aus dem Postkasten hole, weil sie oft sehr spät heimkomme, und diese im Haus des Vaters ablege, welcher daneben wohne, ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, da die Bf. nach ihren Angaben mit ihrer studierenden Tochter im gemeinsamen Haushalt wohnt und diese somit nach der Post sehen kann.

Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Bf. bei spätem Nachhausekommen die Entnahme der Post aus ihrem Postkasten nicht selbst möglich sein sollte.

Selbst wenn die Angaben der Bf. den Tatsachen entsprechen, wonach der Pfleger die Post der Bf im Haus ihres Vaters ablegt, läge jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Bf. vor, hat doch nach ihren eigenen Angaben der Vater schon zuvor wichtige Post verlegt.

Die Ausführungen der Bf waren jedenfalls nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war, weshalb die Beschwerde auch in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und einen Parkausweis gemäß § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe eingelegt hat, der nicht mehr gültig war.

Den Gegenstand des Rechtsstreites bildet die Nichterteilung der Lenkerauskunft iZm dem Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und der Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 als Anlass- bzw Grunddelikt.

Die Nichterteilung der Lenkerauskunft schädigte das Interesse an der raschen Verfolgung des Grunddeliktes (Hinterziehung der Parkometerabgabe), sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bf. bekämpfte die Höhe der verhängten Strafe, da sie es schon allein aus ihren finanziellen Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter einer im selben Haushalt lebenden studierenden Tochter nicht nachvollziehen könne, dass die Behörde die Höchststrafe als angemessen ansehe und sie überdies noch nie mit dem Wiener Parkometergesetz in Konflikt gekommen sei.

Die geltend gemachten Sorgepflichten gegenüber der Tochter und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf sind als Strafminderungsgründe zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde verhängte Höchststrafe - auch in Hinblick auf die lediglich fahrlässige Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (Nichterteilung der Lenkerauskunft) - als überhöht. Die Geldstrafe wird auf € 270,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tagen und 12 Stunden herabgesetzt. Unter spezialpräventiven Aspekten kommt eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

Mündliche Verhandlung:

Die Sachlage ist klar. Selbst wenn das Gericht den Angaben der Bf. folgt, kommt es zu keinem für die Bf. günstigeren Ergebnis. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich, zumal die Bf. lediglich "gegebenenfalls" eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG wurde somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie werden daher in Höhe von 27,00 € festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

















ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500388.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at