Parkometerabgabe; unrichtig erteilte Lenkerauskunft in Zusammenhang mit dem Einlegen eines abgelaufenen Parkausweises
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 36,50 € zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (72,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (365,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (36,50 €), insgesamt 473,50 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am Beanstandungstag () auf ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) zugelassen.
Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 15:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, zur Anzeige gebracht, da im Fahrzeug der Parkausweis (§ 29b StVO 1960) mit der Nr. 123 hinter der Windschutzscheibe eingelegt war und der Ausweis nach den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans manipuliert worden war.
Mit E-Mail vom ersuchte die Magistratsabteilung 67 das Sozialministeriumservice um Auskunft, ob ein solcher Ausweis existiere, und wenn ja, wer der Ausweisinhaber sei, ob ein Duplikat ausgestellt worden sei und ob der Originalausweis am gültig war.
Mit E-Mail vom teilte das Sozialministeriumservice der Magistratsabteilung 67 mit, dass dieser Ausweis für N., geb. ausgestellt und bis befristet war. N. sei nicht im Besitz eines neuen gültigen § 29b-Parkausweises, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom wurde die Bf. als Zulassungsbesitzerin des bereits näher bezeichneten Fahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung bzw. einer unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft hingewiesen.
Die Bf. erteilte am die Auskunft, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit (, 15:17 Uhr) V, mit der Adresse 6000 Ohrid 7, Mazedonien, überlassen gewesen sei.
In der Folge richtete die Magistratsabteilung 67 an V, am die Anfrage, ob ihr das gegenständliche Fahrzeug am Beanstandungstag überlassen war.
Das Schreiben wurde an die Behörde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert.
Mit Schreiben vom brachte die Magistratsabteilung 67 der Bf. diesen Sachverhalt zur Kenntnis zur Kenntnis und verwies auf die zur Lenkerauskunft ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Bf. wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde durch Vorlage geeigneter Beweismittel, wie zB Fahrtenbuch, Kopie des Mietvertrages etc., glaubhaft zu machen, dass die von ihr bekanntgegebene Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort abgestellt habe.
Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.
Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. als Zulassungsbesitzerin des gegen-ständlichen Fahrtzeuges angelastet, dass sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug am um 15:17 Uhr überlassen habe, sodass dieses in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, stand, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.
Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass der Vorwurf der Behörde, sie habe keine Auskunft erteilt, unrichtig sei. Sie habe binnen der zweiwöchigen Frist die Auskunft erteilt und übersende die Lenkerauskunft.
Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 15:17 Uhr überlassen habe, so dass dieses in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, gestanden sei, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 36,50 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Begründend stellte die Behörde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und nach näheren Erläuterungen zum Zweck der Lenkererhebung und zu den Folgen der Nichterteilung bzw. der unrichtigen, unvollständigen oder nicht fristgerechten Erteilung der Lenkerauskunft um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handle.
Die Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vom vor, dass die Geldstrafe um das 10-fache überhöht vom Normalsatz sei. Die Höchststrafe sei auf Grund ihrer Unbescholtenheit unberechtigt. Sie habe eine volljährige behinderte Tochter, die im Besitz des genannten Ausweises sei, mit welcher sie regelmäßig zu Arztterminen sowie zu Amtsterminen fahren müsse. Sie habe jedenfalls keine Fälschung oder Falschauskunft vorgenommen, wie im vorherigen Schreiben sei ihr diese Adresse als Lebensmittelpunkt genannt worden und könne die Auslandspostunfähigkeitszustellung eines Drittstaatlandes nicht zu ihren Lasten gehen. Sie sei ihr Leben lang alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, für die sie auf Grund der Behinderung und Arbeitsunfähigkeit ihrer Tochter sowie der Ausbildung ihres Sohnes noch immer unterhaltspflichtig sei. Auch auf Grund von hohen Rückzahlungen ihres Kredit/Kontorahmens, den drastischen Erhöhungen der laufenden Lebens- und Erhaltungskosten und den dadurch aufgelaufenen Kontoschulden sei es ihr unmöglich, die Höhe der Geldstrafe aus eigenen oder fremden Mitteln zu bezahlen.
Aus den genannten Gründen stelle sie den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, eventuell gemäß § 45 Abs. 1 VStG es bei einer Ermahnung zu belassen, eventuell auf Reduktion der Strafhöhe auf den Normalsatz. Die Aufstellung der Ausgaben/Kontoauszug könne vorgelegt werden.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idF LGBl Nr. 71/2018 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Laut ständiger Judikatur des VwGH ist Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen wurde bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; , Ra 2014/17/0032).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist vom Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen wurde, mit Name und Adresse namhaft gemacht wird (vgl. ; ).
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ; , Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. ) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ).
Nennt der Zulassungsbesitzer eine Person als Lenker zur Tatzeit, welche sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält bzw. im Ausland den Wohnsitz hat, besteht seitens des Zulassungsbesitzers eine verstärkte Mitwirkungspflicht am Verwaltungs(straf)verfahren.
Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, dies geschieht in der Regel in der Form, dass die Behörde an den vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachten Lenker im Ausland ein Schreiben (Zahlungsaufforderung, Informationsschreiben oder dgl.) richtet. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (vgl. ; , 90/18/0091).
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von ihm in der Weise widerlegt werden kann, dass er sein mangelndes Verschulden glaubhaft macht (vgl. ; ; ).
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich folgende Feststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war unstrittig am um 15:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4, abgestellt.
Die Bf. ist Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten Fahrzeuges.
Die Bf. nannte der Behörde in Beantwortung des Lenkerersuchens V, mit der Adresse 6000 Ohrid 7, Mazedonien, als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.
Das von der Magistratsabteilung 67 an V, gerichtete Schreiben wurde an die Behörde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert.
Die Bf. kam der Ersuchen der Behörde, die Lenkereigenschaft von V, zur Beanstandungszeit durch Vorlage von geeigneten Beweismitteln (zB Fahrtenbuch, Kopie des Mietvertrages etc.) glaubhaft zu machen, nicht nach.
Bei der Feststellung, wem ein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit überlassen war bzw. wer ein bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Abstellort abgestellt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. Zl 92/17/0248; , Zl. 91/17/0175).
Die Behörde ging daher im angefochtenen Straferkenntnis in freier Beweiswürdigung von einer unrichtigen Lenkerauskunft aus, weil die Kontaktaufnahme mit V, gescheitert war und die Bf. keine Beweismittel für die Lenkereigenschaft von V, zur Beanstandungszeit vorgelegt hat.
Das Gericht geht ebenfalls in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat, dies aus den nachstehend angeführten Gründen:
Der von der Bf. als Lenkerin zur Tatzeit bekanntgegebenen Person konnte das Schreiben der Behörde nicht zugestellt werden. Das Schreiben wurde an die Behörde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" retourniert.
Die Bf. hat weder glaubhaft gemacht, dass sich V, zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung () in Österreich aufgehalten hat, noch hat sie der Behörde bekanntgegeben, in welchem Verhältnis sie zu V, steht oder warum diese sich das auf sie zugelassene Fahrzeug geliehen hat etc.
Es wäre für die Bf. mit keinem großen Aufwand verbunden gewesen, von einer Person, der sie ihr Fahrzeug geliehen hat, eine Bestätigung via Handy oder E-Mail abzuverlangen, dass dieser das Fahrzeug am Beanstandungstag überlassen war.
Die Bf. ist somit ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen.
Das Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde vom , wonach sie die "Auslandsunfähigkeitszustellung" nicht zu ihren Lasten gehe, kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es wäre an der Bf. gelegen gewesen, den Aufenthalt von V, zum Tatzeitpunkt in Österreich bzw. deren Lenkereigenschaft durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, was die Bf. nicht getan hat.
Das weitere Vorbringen der Bf., dass sie eine volljährig behinderte Tochter habe, welche sie regelmäßig zu Arzt- und Amtsterminen bringen müsse, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich darum geht, ob die Bf. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.
Zur Höhe der Geldstrafe wird festgestellt, dass der Lenkerauskunft das Grunddelikt zu Grunde liegt, dass im Fahrzeug ein nicht mehr gültiger Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 hinter der Windschutzscheibe eingelegt war und somit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde.
Die Behörde hat somit die Geldstrafe zu Recht in der Höhe von 365,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; , Ra 2015/09/0008).
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein bzw. mit einem bereits abgelaufenen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Die Bf. hat das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, dadurch geschädigt, dass sie eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ).
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl ). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; , 2001/21/0087).
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde mit 365,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht auf das Grunddelikt (Einlegen eines nicht mehr gültigen Parkausweises und damit Hinterziehung der Parkometerabgabe) als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 36,50 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 73,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Bei der Frage, ob die Lenkerauskunft unrichtig erteilt wurde, handelt es sich um eine Frage der freien Beweiswürdigung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500377.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at